SondSchulV SL · Saarland

Verordnung - Schulordnung - über die Stundentafeln der Förderschulen Vom 7. Mai 1986

Ausfertigungsdatum:
07.05.1986
Fundstelle:
Amtsblatt 1986, 423
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage SondSchulV

Anlage

§ 2

§ 2(1) Schülerinnen und Schüler mit mehrfacher Behinderung werden in den Entwicklungs- und Aktivitätsbereichen unterrichtet, in denen sie unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Entwicklungsniveaus und Handlungsmöglichkeiten am besten gefördert werden können. (2) Für Schülerinnen und Schüler mit geistiger Behinderung, die an einer anderen Förderschule als der Förderschule für geistige Entwicklung unterrichtet werden, gilt hinsichtlich der Gesamtwochenstundenzahl die Stundentafel der Förderschule, an der sie unterrichtet werden; der Unterricht für diese Schülerinnen und Schüler wird als Gesamtunterricht erteilt. (3) Schülerinnen und Schüler, die an einer anderen Förderschule als der Förderschule Lernen nach den Lehrplänen für den Unterricht an den Förderschulen Lernen unterrichtet werden, sind nicht verpflichtet, am Unterricht in der Fremdsprache teilzunehmen. (4) Beträgt in den Klassenstufen 5 bis 8 in einer Klassenstufe einer öffentlichen Schule die Zahl der Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen, mindestens 5, beschließt die Schulkonferenz auf Vorschlag der Gesamtkonferenz, ob im Rahmen des Stundenbudgets der Schule gemäß § 15 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Schulordnungsgesetzes für diese Schülerinnen und Schüler Unterricht in allgemeiner Ethik erteilt wird. Beträgt ab Klassenstufe 9 in einer Klassenstufe einer öffentlichen Schule die Zahl der Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen, mindestens 5, so soll gemäß § 15 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Schulordnungsgesetzes für diese Schülerinnen und Schüler Unterricht in allgemeiner Ethik erteilt werden. (5) Auf Vorschlag der Fachkonferenz können mit Zustimmung der Schulkonferenz Fachstunden und Lehrplaninhalte in benachbarte Klassenstufen verlagert werden. Die Anforderungen des Lehrplans beziehungsweise der Bildungsstandards müssen am Ende eines Zwei-Jahres-Zeitraums erreicht, der Stundenausgleich muss erfolgt sein. Die Anforderungen zentraler Leistungsüberprüfungen und Abschlussprüfungen sind zu berücksichtigen. Schulen, die von den in der vorstehenden Regelung eröffneten Möglichkeiten Gebrauch machen, berichten hierüber der Schulaufsichtsbehörde. (6) Die Schulkonferenz kann auf Vorschlag der Gesamtkonferenz im Rahmen der erweiterten Selbständigkeit der Schulen beschließen, dass aus pädagogischen Gründen vorübergehend die Stundenzahl einzelner Fächer erhöht werden kann, wobei die zusätzlichen Stunden durch vorübergehende Reduzierung in anderen Fächern gewonnen werden können; dabei darf maximal ein Viertel der Wochenstunden eines Faches pro Schuljahr als Kompensation für die Erhöhung des Stundenansatzes eines anderen Faches eingesetzt werden; § 13 Absatz 2 des Schulordnungsgesetzes bleibt unberührt. Die grundlegenden Anforderungen des jeweiligen Bildungsganges einschließlich des Fächerkanons sind einzuhalten. In Bezug auf die Anerkennung der Abschlüsse ist zu gewährleisten, dass die von den Schülerinnen und Schülern erworbenen Abschlüsse aufgrund vergleichbarer Anforderungen wie an anderen Schulen erreicht werden. Absatz 5 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

§ 1

§ 1(1) Für den Unterricht in den Förderschulen gelten die Stundentafeln gemäß der Anlage.(2) Pausen dienen der Erholung der Schülerinnen und Schüler. Sie sind dementsprechend an den Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler orientiert zu gestalten und über den Schultag zu verteilen; gegebenenfalls können sie in Form von pädagogischen Angeboten ausgestaltet werden. Jede Förderschule erstellt ihr eigenes, an die Rhythmisierung des Schulalltags angepasstes Pausenkonzept. Dieses Konzept wird von der Schulkonferenz auf Vorschlag der Gesamtkonferenz beschlossen.(3) Die Dauer der Unterrichtsstunde beträgt regelmäßig 45 Minuten. Die Stundenvorgaben sind kein starres zeitliches Schema. Die Lehrkräfte entscheiden in pädagogischer Verantwortung, wie viel Zeit sie unter Berücksichtigung der Aufnahmefähigkeit ihrer Schülerinnen und Schüler für eine Unterrichtseinheit verwenden. Die Vorgaben der jeweiligen Lehrpläne und Stundentafeln sind zu beachten.(4) An in Halbtagsform geführten Förderschulen umfasst der Unterrichtsbetrieb einschließlich der Pausenzeit mindestens fünf Unterrichtsstunden täglich. Die Ganztagsschulverordnung bleibt von dieser Regelung unberührt.(5) An im Ganztagsbetrieb zu führenden Förderschulen gemäß § 5a Absatz 1 Satz 3 des Schulordnungsgesetzes endet der Unterrichtsbetrieb einschließlich der Pausenzeit und der Mittagspause an den kurzen Tagen frühestens um 12.30 Uhr. An den langen Tagen endet der Unterrichtsbetrieb einschließlich der Pausenzeit und der Mittagspause grundsätzlich frühestens um 14.30 Uhr. An im Ganztagsbetrieb zu führenden Förderschulen gemäß § 5a Absatz 1 Satz 3 des Schulordnungsgesetzes sind grundsätzlich 31 Zeitstunden abzubilden.

Eingangsformel SondSchulV

Auf Grund des § 33 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 812 zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Mai 1985 (Amtsbl. S. 577) verordnet das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft:

§ 3

§ 3Diese Verordnung tritt am 1. August 1986 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.