Saarland

Dritte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Ausführung öffentlicher Aufträge im Sanitär-, Heizungs- und Klempnertechnik-Handwerk Vom 8. Oktober 2025

Ausfertigungsdatum:
08.10.2025
Fundstelle:
Amtsblatt I 2025, 947
13 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel SHAöAufArbb3V

Aufgrund des § 3 Absatz 2 des Gesetzes über die Sicherung von Sozialstandards, Tariftreue und fairen Löhnen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge im Saarland (Saarländisches Tariftreue- und Fairer-Lohn-Gesetz - STFLG) vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2688) verordnet das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit:Die bei der Ausführung öffentlicher Aufträge gemäß § 3 Absatz 1 STFLG einzuhaltenden Arbeitsbedingungen im Bereich Sanitär-, Heizungs- und Klempnertechnik-Handwerk werden wie folgt festgesetzt:

§ 1

Anwendungsbereich

§ 1 AnwendungsbereichDie in dieser Rechtsverordnung aufgeführten Rechtsnormen gelten für die Vergabe öffentlicher Aufträge im Bereich Klempner, Behälter- und Apparatebauer, Installateure und Heizungsbauer sowie Ofen- und Luftheizungsbauer gemäß Anlage A der Handwerksordnung.

§ 10

Diskriminierungsverbot

§ 10 DiskriminierungsverbotEinem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht.

§ 11

Übergangsregelung

§ 11 ÜbergangsregelungÖffentliche Aufträge, deren Vergabe vor dem 1. November 2025 durch Bekanntmachung eingeleitet worden ist, werden nur an Unternehmen vergeben oder erteilt, die sich bei Angebotsabgabe in Textform verpflichten, ihren Arbeitnehmern bei der Ausführung der Leistung diejenigen Arbeitsbedingungen zu gewähren, die mindestens den Rechtsnormen der Zweiten Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Ausführung öffentlicher Aufträge im Sanitär- und Heizungshandwerk vom 18. Juni 2024 (Amtsbl. I S. 411) entsprechen, und Änderungen während der Ausführungslaufzeit nachzuvollziehen (§ 3 Absatz 1 in Verbindung mit § 3 Absatz 3 Satz 4 STFLG).

§ 12

Inkrafttreten

§ 12 Inkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 1. November in Kraft.(2) Gleichzeitig tritt die Zweite Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Ausführung öffentlicher Aufträge im Sanitär- und Heizungshandwerk vom 18. Juni 2024 (Amtsbl. I S. 411) außer Kraft.

§ 2

Anwendungsmodalitäten

§ 2 Anwendungsmodalitäten(1) Die anzuwendenden Arbeitsbedingungen orientieren sich an Zeit und Dauer der Leistung im Rahmen der Ausführung des Auftrags durch den Auftragsnehmer. Anspruch entsteht jeweils für den vollen Tätigkeitsmonat des Arbeitnehmers bei der Ausführung des Auftrags. Bei einer Auftragsdauer bis zu zwei Monaten sind neben der Arbeitszeit nur Entgelte und Zuschläge zu berücksichtigen.(2) Bei der Bestimmung der Auftragsdauer ist von der voraussichtlichen Dauer der vorgesehenen Leistung auszugehen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Schätzung der Auftragsdauer ist der Tag, an dem die Auftragsbekanntmachung abgesendet oder der Auftrag auf andere Weise eingeleitet wird.

§ 3

Eingruppierung

§ 3 EingruppierungEingruppierungsmerkmale der Entgeltgruppen: E 1 Z. B. ungelernte Helfer, Hilfsarbeiter Qualifikationsmerkmale: Keine einschlägige, gewerblich-technische oder kaufmännische Berufsausbildung Tätigkeitsmerkmale: Tätigkeiten, die keine berufsfachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern E 2 Z. B. qualifizierter Helfer, Fachhelfer Qualifikationsmerkmale: Gewerblich-technische oder kaufmännische Berufsausbildung ohne Abschluss oder ein gleichwertiger Bildungsstand Tätigkeitsmerkmale: Tätigkeiten, die geringe berufsfachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern E 3 Z. B. Jungmonteur, Geselle im 1. Gesellenjahr Qualifikationsmerkmale: Gewerblich-technische oder kaufmännische Berufsausbildung mit Abschluss nach Einarbeitung Tätigkeitsmerkmale: Tätigkeiten qualifizierter Art, die nach konkreter Anweisung anforderungsgerecht ausgeführt werden E 4 Z. B. Monteur, Geselle im 2. Gesellenjahr Qualifikationsmerkmale: Einschlägige gewerblich-technische oder kaufmännische Berufsausbildung mit Abschluss und Berufspraxis im Ausbildungsberuf Tätigkeitsmerkmale: Tätigkeiten qualifizierter Art, die nach allgemeiner Anweisung weitgehend selbstständig ausgeführt werden E 5 Z. B. selbstständiger Monteur, Geselle im 3. Gesellenjahr, Kundendienstmonteur Qualifikationsmerkmale: Einschlägige gewerblich-technische oder kaufmännische Berufsausbildung mit Abschluss und mehrjähriger Berufspraxis im Ausbildungsberuf sowie Fachkenntnissen in einem einzelnen technischen bzw. kaufmännischen Sachgebiet Tätigkeitsmerkmale: Tätigkeiten qualifizierter Art, die nach allgemeiner Anweisung stets selbstständig ausgeführt werden E 6 Z. B. selbstständiger Monteur, Geselle im 4. Gesellenjahr, Kundendienstmonteur Qualifikationsmerkmale: Einschlägige gewerblich-technische oder kaufmännische Berufsausbildung mit Abschluss und mehrjähriger Berufspraxis im Ausbildungsberuf sowie Fachkenntnissen in einem einzelnen technischen bzw. kaufmännischen Sachgebiet. Tätigkeitsmerkmale: Tätigkeiten qualifizierter Art, die nach allgemeiner Anweisung stets selbstständig ausgeführt werden E 7 Z. B. berufserfahrener Monteur (ab 4. Gesellenjahr) Qualifikationsmerkmale: Einschlägige gewerblich-technische oder kaufmännische Berufsausbildung mit Abschluss und mehrjähriger Berufspraxis im Ausbildungsberuf sowie vertieften Fachkenntnissen in einem einzelnen technischen bzw. kaufmännischen Sachgebiet Tätigkeitsmerkmale: Tätigkeiten höherwertiger Art, die im Rahmen betrieblicher Richtlinien weitgehend eigenverantwortlich ausgeführt werden (z. B. Mitarbeiterführung von mindestens zwei Mitarbeitern der Entgeltgruppen 3 - 6) E 8 Z. B. Obermonteur, qualifizierter Kundendiensttechniker Qualifikationsmerkmale: Einschlägige gewerblich-technische oder kaufmännische Berufsausbildung mit Abschluss und langjähriger Berufspraxis im Ausbildungsberuf sowie vertieften Fachkenntnissen auf mehreren technischen bzw. kaufmännischen Sachgebieten in Verbindung mit dem Abschluss einer einschlägig anerkannten Fortbildung Tätigkeitsmerkmale: Tätigkeiten höherwertiger Art, die im Rahmen betrieblicher Richtlinien stets eigenverantwortlich ausgeführt werden (z. B. Mitarbeiterführung von mindestens zwei Mitarbeitern der Entgeltgruppe 7) E 9 Meister Eingangsstufe Qualifikationsmerkmale: a. Meister mit der Voraussetzung zur Eintragung in die Handwerksrolle, aber mit geringer Berufspraxis als Meister oderb. einschlägige gewerblich-technische oder kaufmännische Berufsausbildung mit Abschluss und langjähriger Berufspraxis im Ausbildungsberuf sowie herausragenden Fachkenntnissen in mehreren technischen bzw. kaufmännischen Sachgebieten in Verbindung mit dem Abschluss einer einschlägig anerkannten Fortbildung oderc. staatlich geprüfter Techniker mit geringer Berufspraxis als Techniker. Tätigkeitsmerkmale: a. Tätigkeit als Meister ohne bestimmtes Aufgabengebiet oderb. Tätigkeit in der Funktion eines Gruppenleiters bzw. kaufmännischen oder technischen Sachbearbeiters E 10 Meister mit einschlägiger Berufserfahrung Qualifikationsmerkmale: a. Meister mit der Voraussetzung zur Eintragung in die Handwerksrolle und mehrjähriger Berufspraxis als Meister oderb. anderer gleichwertiger Abschluss und umfassende Berufspraxis in mindestens zwei Geschäftsfeldern des Betriebes oderc. staatlich geprüfter Techniker mit mehrjähriger Berufspraxis als Techniker Tätigkeitsmerkmale: a. Tätigkeit als Meister in anordnender und beaufsichtigender Funktion mit mindestens zwei eigenständigen Aufgabengebieten oderb. Tätigkeit in einer Funktion einer Montageleitung bzw. einer kaufmännischen oder technischen Sachgebietsleitung, die selbstständige und eigenverantwortliche Entscheidungen verlangtc. Mindestens drei Jahre Berufserfahrung als Meister E 11 Meister Betriebsleiter, Konzessionsträger Qualifikationsmerkmale: a. Meister mit der Voraussetzung zur Eintragung in die Handwerksrolle und umfassender Berufspraxis in mehreren Geschäftsfeldern des Betriebes sowie dem Abschluss einer einschlägig anerkannten Fortbildung (z. B. Betriebswirt des Handwerks oder Technischer Betriebswirt) oderb. anderer gleichwertiger Abschluss und umfassende Berufspraxis in mehreren Geschäftsfeldern des Betriebes sowie dem Abschluss einer einschlägig anerkannten Fortbildung (z. B. Betriebswirt des Handwerks oder Technischer Betriebswirt) Tätigkeitsmerkmale: a. Tätigkeit als Meister in leitender Funktion in besonders schwierigen und verantwortungsvollen Aufgabengebieten oderb. Tätigkeit in übergeordneten Leitungsfunktionen des Betriebes, die eigenverantwortliche Entscheidungen von erheblicher Bedeutung für den Betriebs- oder Geschäftsablauf erfordernc. Mindestens fünf Jahre Berufserfahrung als Meisterd. Tätigkeit als Betriebsleiter, Konzessionsträger

§ 4

Entgelt

§ 4 Entgelt(1) Die Entgelte betragen brutto in Euro Entgeltgruppe Ab 1. November 2025 Ab 1. Juli 2026 Stundenentgelt Monatsentgelt Stundenentgelt Monatsentgelt E 1 Gesetzlicher Mindestlohn (mindestens 13,20) 2 287 Gesetzlicher Mindestlohn (mindestens 13,53) 2 343 Ab 1. Januar 2026: 13,90 2 409 Ab 1. Januar 2027: 14,60 2 530 E 2 Gesetzlicher Mindestlohn (mindestens 13,51) 2 341 Gesetzlicher Mindestlohn (mindestens 13,85) 2 399 Ab 1. Januar 2026: 13,90 2 409 Ab 1. Januar 2027: 14,60 2 530 E 3 Gesetzlicher Mindestlohn (mindestens 14,34) 2 485 Gesetzlicher Mindestlohn (mindestens 14,69) 2 544 E 4 Gesetzlicher Mindestlohn (mindestens 14,83) 2 569 15,20 2 633 E 5 15,00 2 598 15,37 2 662 E 6 16,48 2 854 16,89 2 926 E 7 18,62 3 225 19,09 3 306 E 8 20,77 3 597 21,28 3 686 E 9 21,26 3 682 21,79 3 774 E 10 22,74 3 939 23,31 4 037 E 11 39,39 6 822 40,37 6 992(2) In den Entgeltgruppen E1 bis E3 gilt grundsätzlich mindestens der jeweils gültige gesetzliche Mindestlohn (derzeit 12,82 Euro), aufgrund der Besitzstandsklausel jedoch vorrangig die jeweils angegebenen Mindestentgelte.(3) Übersteigt der bundesgesetzliche Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz das in dieser Rechtsverordnung festgelegte Entgelt, so gilt diese gesetzliche Lohnregelung, ohne dass es einer Änderung dieser Verordnung bedarf.

§ 5

Arbeitszeit

§ 5 Arbeitszeit(1) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden.(2) Die wöchentliche Arbeitszeit kann gleichmäßig oder ungleichmäßig auf fünf Arbeitstage der Woche (Montag bis Freitag) verteilt werden. Die Wochenarbeitszeit kann zwischen 30 und 50 Stunden betragen. Der Durchschnitt von 40 Stunden pro Woche muss in 12 Monaten erreicht werden. Über- oder Unterstunden können im beiderseitigen Einvernehmen auf die folgenden 12 Monate übertragen werden.

§ 6

Zuschläge

§ 6 Zuschläge(1) Für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit wird außer dem effektiven Stundenlohn nachstehender Zuschlag vergütet.(2) Als Nachtarbeit gilt die Zeit von 19.00 bis 6.00 Uhr. Der Zuschlag beträgt 40 %.(3) Verlängert sich die ab 19.00 Uhr geleistete Nachtarbeit in die betriebsübliche Arbeitszeit hinein, so muss hierfür Nachtzuschlag bezahlt werden.(4) Sonn- und Feiertagsarbeit ist jedea) an Sonn- und Feiertagen zwischen 0.00 und 24.00 Uhr geleistete Arbeit,b) am darauffolgenden Tag bis 6.00 Uhr früh geleistete Arbeit, soweit diese bereits am Sonn- oder Feiertag begonnen hat.(5) Die Zuschläge betragen a) für Sonntagsarbeit: 100 %, b) für Feiertagsarbeit sowie am 24. und 31. Dezember ab 19.00 Uhr: 150 %.Fällt ein Feiertag auf einen Sonntag, so ist nur der Feiertagszuschlag zu zahlen.(6) Angestellte erhalten bei Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit zusätzlich zum laufenden Gehalt für jede geleistete Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunde 1/173,3 ihres Bruttogehalts zuzüglich der festgelegten Zuschläge.(7) Bei Arbeit an gesetzlichen Wochenfeiertagen erhalten sie bis zur Dauer der regelmäßigen Arbeitszeit dieses Tages neben dem laufenden Gehalt die vorgenannten Zuschläge für jede geleistete Arbeitsstunde.(8) Bei der Berechnung der Zuschläge ist der tatsächliche Stundenlohn zugrunde zu legen.(9) Beim Zusammentreffen mehrerer Zuschläge ist nur der höhere Zuschlag zu zahlen.

§ 7

Urlaub

§ 7 Urlaub(1) Der Jahresurlaub beträgt für alle Arbeitnehmer 28 Arbeitstage. Als Arbeitstage gelten alle Kalendertage mit Ausnahme der Sonnabende, Sonntage und gesetzlichen Feiertage.(2) Anteiliger Anspruch entsteht jeweils für jeden vollen Tätigkeitsmonat der Ausführung des Auftrags.

§ 8

Urlaubsgeld

§ 8 Urlaubsgeld(1) Die Arbeitnehmer erhalten für jeden Urlaubstag 1/65 des Gesamtverdienstes der letzten abgerechneten 13 Wochen bzw. drei Monate. Das zusätzliche Urlaubsgeld beträgt 50 % des nach Satz 1 errechneten Urlaubsentgeltes.(2) Bei der Berechnung des Gesamtverdienstes bleiben unberücksichtigt Auslösungen, Fahrtkostenersatz und Einmalzahlungen wie Prämien, Weihnachtsgratifikation, Jubiläumsgeld, zusätzliches Urlaubsgeld.(3) Für unbezahlte Krankheits- oder Arbeitstage vermindert sich der Divisor um 1/65 pro Tag.

§ 9

Tarifvertragliche Regelungen

§ 9 Tarifvertragliche RegelungenDie über die Kernarbeitsbestimmungen dieser Verordnung hinausgehenden Regelungen geltender Branchentarifverträge mit tariffähigen Gewerkschaften bleiben unberührt. Die Anwendung der tariflichen Regelungen ist zu dokumentieren.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.