Verordnung zur Bestimmung der maßgeblichen Interessenvertretung zur Mitwirkung bei der Erarbeitung und Beschlussfassung des Rahmenvertrages nach § 131 SGB IX Vom 16. Juli 2018
- Ausfertigungsdatum:
- 16.07.2018
- Fundstelle:
- Amtsblatt I 2018, 402
Aufgrund des § 4 des Gesetzes zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 131 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch1] verordnet das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie:
Maßgebliche Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen zur Mitwirkung bei der ...
§ 1 Maßgebliche Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen zur Mitwirkung bei der Erarbeitung und Beschlussfassung des RahmenvertragesDer Landesbeirat für die Belange von Menschen mit Behinderungen nach § 17 des Gesetzes zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen im Saarland (Saarländisches Behindertengleichstellungsgesetz - SBGG) vom 26. November 2003, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Juli 2015 (Amtsbl. I S. 632)2], wird als maßgebliche Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen zur Mitwirkung bei der Erarbeitung und Beschlussfassung des Rahmenvertrages bestimmt.
Inkrafttreten
§ 2 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.