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title: "Verordnung über den Belastungsausgleich für die örtlichen Träger der Sozialhilfe für die Aufgabenübertragung in § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Vom 11. Februar 2020"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/sl/sgb12blavsl"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Saarland"
language: "de"
source: "https://recht.saarland.de/bssl/document/jlr-SGB12BLAVSLrahmen"
updated: "2026-05-13T16:49:18+00:00"
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# Verordnung über den Belastungsausgleich für die örtlichen Träger der Sozialhilfe für die Aufgabenübertragung in § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Vom 11. Februar 2020

**Landesrecht Saarland**
*Ausfertigung:* 11.02.2020
*Fundstelle:* Amtsblatt I 2020, 143


### § 1 — Ermittlung der Personalkosten

§ 1 Ermittlung der Personalkosten(1) Die Personalbedarfsbestimmung erfolgt unter Zugrundelegung der durchschnittlichen Anzahl der Leistungsfälle der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung und der Hilfe zum Lebensunterhalt der drei vergangenen Kalenderjahre beginnend mit dem Jahr 2023 bei einem Personalbemessungsschlüssel von einem Vollzeitäquivalent zu 180 Leistungsfällen. Das errechnete Ergebnis der Vollzeitäquivalente ist aufzurunden. Die Personalbedarfsbestimmung ist nach Ablauf von drei Kalenderjahren neu zu ermitteln.(2) Der Personalaufwand errechnet sich durch Multiplikation der Vollzeitäquivalente (VZÄ) mit dem Jahresentgeltsatz nach dem Bericht der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement (KGSt) in der kalenderjährlichen gültigen Fassung für Beschäftigte der Entgeltgruppe E 9B (TVAöD) Bereich 8/alle. Der Wert ist bis zum nächsten Erscheinen des neuen KGSt-Berichts gültig und wird entsprechend angepasst.

### § 2 — Sachkosten

§ 2 SachkostenDer Sachaufwand wird für einen Büroarbeitsplatz mit einer Sachkostenpauschale nach KGSt in Höhe von 9.700 Euro jährlich veranschlagt. Der Wert der Sachkostenpauschale ist bis zur nächsten Änderung im KGSt-Bericht gültig und wird entsprechend angepasst.

### § 5 — Verteilschlüssel für den Belastungsausgleich nach den §§ 1 bis 3

§ 5 Verteilschlüssel für den Belastungsausgleich nach den §§ 1 bis 3Die Verteilung des Belastungsausgleichs für Personal- und Sachkosten sowie Verwaltungsgemeinkosten auf die örtlichen Träger der Sozialhilfe erfolgt im prozentualen Verhältnis der jeweiligen Anzahl der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger zum 31. Dezember eines Jahres zu der Basiszahl die sich aus der Anzahl der aufgerundeten Vollzeitäquivalente nach § 1 Absatz 1 multipliziert mit 180 Leistungsfällen ergibt. Die jährliche Feststellung der Höhe des Belastungsausgleichs und des auf die örtlichen Träger der Sozialhilfe jeweils entfallenden Anteilsbetrages obliegt dem für Soziales zuständigen Fachministerium.

### § 7 — Erstattung der Leistungsaufwendungen

§ 7 Erstattung der LeistungsaufwendungenDie Aufwendungen für die Hilfe zum Lebensunterhalt, die Übernahme von Bestattungskosten und die Erstattungen für Nichtversicherte an die Krankenkassen nach § 264 Absatz 2 und 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gemäß § 9 des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sind von den örtlichen Trägern der Sozialhilfe mit dem für Soziales zuständigen Fachministerium im ersten Quartal des jeweiligen Folgejahres abzurechnen. Die Erstattung der Leistungsaufwendungen erfolgt durch das Landesamt für Soziales. Die hierfür notwendige Transparenz und Nachweisführung ist von den örtlichen Trägern der Sozialhilfe innerhalb des geltenden Produktplans und Kontenplans durch separate Untergliederungen zu gewährleisten.

### Eingangsformel SGB12BLAV

Auf Grund des § 9 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 8. März 2005 (Amtsbl. S. 438), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 30. Oktober 2019 (Amtsbl. I S. 1053), verordnet die Landesregierung:

### § 3 — Verwaltungsgemeinkosten

§ 3 Verwaltungsgemeinkosten(1) Die Verwaltungsgemeinkosten setzen sich zusammen aus den verwaltungsweiten Gemeinkosten (Verwaltungs-Overhead) und amts- und fachbereichsinternen Gemeinkosten (Amts-, Fachbereichs-Overhead). Diese erhöhen sich im Zuge der Aufgabenübertragung aufgrund der Fallzahlsteigerung und der Trennung der Fachleistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und der Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch ab dem 1. Januar 2020. (2) Für die Erhöhung wird ein Zuschlag in Höhe von 10 Prozent auf den Personalaufwand nach § 1 Absatz 2 berechnet.

### § 4 — Standardneutralität

§ 4 StandardneutralitätDie Aufgabenübertragung ist standardneutral, da die Leistungen unabhängig von der Wohnform wie bei Menschen ohne Behinderungen nach den Vorschriften des Dritten, Vierten und Neunten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erbracht werden.

### § 6 — Auszahlung des Belastungsausgleichs nach den §§ 1 bis 3

§ 6 Auszahlung des Belastungsausgleichs nach den §§ 1 bis 3Die Auszahlung des Belastungsausgleichs an die örtlichen Träger der Sozialhilfe erfolgt jährlich in vier Teilbeträgen durch das Landesamt für Soziales.

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— Verordnung über den Belastungsausgleich für die örtlichen Träger der Sozialhilfe für die Aufgabenübertragung in § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Vom 11. Februar 2020
Amtliche Fassung: https://recht.saarland.de/bssl/document/jlr-SGB12BLAVSLrahmen
Quelle: recht.saarland.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
