Gesetz Nr. 1295 über die Zustimmung zu dem Abkommen zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Land Schleswig-Holstein, dem Land Thüringen und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg für die seerechtlichen Verteilungsverfahren Vom 23. September 1992
- Ausfertigungsdatum:
- 23.09.1992
- Fundstelle:
- Amtsblatt 1992, 1050
§ 1 Dem am 6. November 1991 in Berlin unterzeichneten Abkommen über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg für die seerechtlichen Verteilungsverfahren wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
§ 2 (1) Dieses Gesetz tritt mit dem Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Mit dem In-Kraft-Treten des Abkommens tritt das Gesetz über die Zustimmung zum Abkommen zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, der Freien Hansestadt Bremen, dem Land Hessen, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Land Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg für Verteilungsverfahren nach der Seerechtlichen Verteilungsordnung vom 21. März 1973 (Amtsbl. S. 265) außer Kraft. (3) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem § 5 Satz 3 in Kraft tritt, ist im Amtsblatt des Saarlandes durch die Staatskanzlei bekannt zu machen.[1]
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.