SchwbUnBefZustV SL · Saarland

Verordnung über die Zuständigkeit für das Erstattungsverfahren bei der unentgeltlichen Beförderung schwer behinderter Menschen im öffentlichen Personenverkehr Vom 30. November 1993

Ausfertigungsdatum:
30.11.1993
Fundstelle:
Amtsblatt 1994, 18
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel SchwbUnBefZustV

Auf Grund des § 150 Abs. 3 des Dritten[1] Buches Sozialgesetzbuch vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046) in Verbindung mit § 5 Abs. 3 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1997 (Amtsbl. S. 410) in ihrer jeweils geltenden Fassung verordnet die Landesregierung:

§ 1

§ 1Zuständige Behörde im Sinne des § 150 Abs. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch[1] ist das Landesamt für Soziales.

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 1993 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Zuständigkeit für das Erstattungsverfahren bei der unentgeltlichen Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr vom 2. Juli 1980 (Amtsbl. S. 718) außer Kraft.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.