SchwbG§38VollzV SL 2006 · Saarland

Verordnung über die Zuständigkeit nach dem Neunten Buch des Sozialgesetzbuches Vom 24. Januar 2006*

Ausfertigungsdatum:
24.01.2006
Fundstelle:
Amtsblatt 2006, 199
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel SchwbG§38VollzV

Auf Grund des § 5 Abs. 3 des Landesorganisationsgesetzes (LOG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1997 (Amtsbl. S. 4105) in seiner jeweils geltenden Fassung [1] verordnet die Landesregierung zur Ausführung des Neunten Buches des Sozialgesetzbuchs:

§ 1

§ 1 Zuständige Landesbehörde im Sinne von § 119 Abs. 3 Satz 2 des Neunten Buches des Sozialgesetzbuchs ist das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales.

§ 2

§ 2 Zuständige Landesbehörde für die Bekanntmachung des Vomhundertsatzes nach § 148 Abs. 4 Satz 1 des Neunten Buches des Sozialgesetzbuchs ist das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales.

§ 3

§ 3 Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung im Amtsblatt des Saarlandes in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.