Verordnung über die Festsetzung der Pflichtzuweisung an die SchülervertretungVom 30. Januar 1975
- Ausfertigungsdatum:
- 30.01.1975
- Fundstelle:
- Amtsblatt 1975, 190
Verordnung über die Festsetzung der Pflichtzuweisung an die Schülervertretung vom 30. Januar 1975
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Art. 8 Abs. 6 des Gesetzes Nr. 1484 vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158) |
Auf Grund des § 34 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Mitbestimmung und Mitwirkung im Schulwesen - Schulmitbestimmungsgesetz (SchumG) - vom 27. März 1974 (Amtsbl. S. 381) - wird im Einvernehmen mit dem Minister für Inneres und Sport und dem Minister für Finanzen und Bundesangelegenheiten verordnet:
§ 1Die Pflichtzuweisung des Schulträgers pro Schüler des Sekundarbereichs und pro Schuljahr beträgt 15,3 Cent.
§ 2Diese Verordnung tritt am 2. August 1974 in Kraft. Der Minister für Kultus, Bildung und Sport
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.