Verordnung über die Festsetzung der Pflichtzuweisung an die SchülervertretungVom 30. Januar 1975
- Ausfertigungsdatum:
- 30.01.1975
- Fundstelle:
- Amtsblatt 1975, 190
Auf Grund des § 34 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Mitbestimmung und Mitwirkung im Schulwesen - Schulmitbestimmungsgesetz (SchumG) - vom 27. März 1974 (Amtsbl. S. 381) - wird im Einvernehmen mit dem Minister für Inneres und Sport und dem Minister für Finanzen und Bundesangelegenheiten verordnet:
§ 1Die Pflichtzuweisung des Schulträgers pro Schüler des Sekundarbereichs und pro Schuljahr beträgt 15,3 Cent.
§ 2Diese Verordnung tritt am 2. August 1974 in Kraft. Der Minister für Kultus, Bildung und Sport
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.