SchutzVAmeisV SL · Saarland

Verordnung über Schutzvorschriften für Niststätten der Kerb-AmeiseVom 27. August 2001

Ausfertigungsdatum:
27.08.2001
Fundstelle:
Amtsblatt 2001, 1631
9 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 3

Schutzmaßnahmen

§ 3 Schutzmaßnahmen(1) Bei Fäll- und Rückearbeiten sind die Nester der Kerb-Ameisenkolonie vor Beschädigung zu schützen. Wenn dies nicht gewährleistet werden kann, sind der Zeitpunkt und die Art der Durchführung mit einem Vertreter der Deutschen Ameisenschutzwarte - ersatzweise des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz - abzustimmen. (2) Aufforstungen sind verboten; es erfolgt ausschließlich Naturverjüngung.

§ 4

Pflegemaßnahmen

§ 4 PflegemaßnahmenDie für die Waldbewirtschaftung zuständige Stelle führt im Zuge der forstbetrieblichen Arbeiten in dieser Waldabteilung Pflegemaßnahmen durch, die ein Zuwachsen der Neststandorte z.B. durch Ginster oder Nadelgehölze verhindern. Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz wird über die Durchführung von Pflegearbeiten vor Beginn informiert.

Anlage SchutzVAmeisV

Anlage

Eingangsformel SchutzVAmeisV

Auf Grund des § 26 Saarländisches Naturschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1993 (Amtsbl. S. 346, 482), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 1997 (Amtsbl. S. 258)[1], verordnet das Ministerium für Umwelt:

§ 1

Geltungsbereich

§ 1 GeltungsbereichDie folgenden Vorschriften gelten für Niststätten der Kerb-Ameise in der Gemeinde Nonnweiler, Gemarkung Bierfeld, auf einer Teilfläche der Waldabteilung 6279. Die Abgrenzung ist in der anliegenden Karte [1] ersichtlich.

§ 2

Schutzzweck

§ 2 SchutzzweckSchutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung einer ausgedehnten Kolonie mit über 400 Nestern der Kerb-Ameise [Formica (Coptoformica) exsecta NYL.] - eine außerhalb der Alpen sehr seltene Koloniegröße dieser gefährdeten Waldameise.

§ 5

Kennzeichnung

§ 5 KennzeichnungDer Standort der Kerb-Ameisenkolonie wird durch Hinweisschilder gekennzeichnet.

§ 6

Ordnungswidrigkeiten

§ 6 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig nach § 38 Abs. 1 Nr. 19 Saarländisches Naturschutzgesetz handelt, wer im Geltungsbereich vorsätzlich oder fahrlässig gegen § 3 verstößt.

§ 7

In-Kraft-Treten

§ 7 In-Kraft-TretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung im Amtsblatt des Saarlandes in Kraft. Die Geltungsdauer ist bis zum 31. Dezember 2011 befristet.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.