Verordnung zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Schulwesen (Schulwesen-Datenschutzverordnung) Vom 19. August 2024
- Ausfertigungsdatum:
- 19.08.2024
- Fundstelle:
- Amtsblatt I 2024, 624
Auf Grund des § 12 des Schulwesen-Datenschutzgesetzes vom 10. Juli 2024 (Amtsbl. I S. 570; S. 610) verordnet das Ministerium für Bildung und Kultur:
Geltungsbereich
§ 1 Geltungsbereich(1) Diese Verordnung gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Schule, Schulträger und Schulaufsichtsbehörde. Sie gilt für Privatschulen im Sinne des Privatschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Mai 1985 (Amtsbl. S. 610), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 24. Juni 2020 (Amtsbl. I S. 529), in der jeweils geltenden Fassung und deren Träger ungeachtet ihrer Rechtsform, soweit sie hoheitliche Aufgaben wahrnehmen. Für Schulen in kirchlicher Trägerschaft bleibt Artikel 91 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.05.2018, S. 2; L 074 vom 4.3.2021, S. 35) in der jeweils geltenden Fassung unberührt.(2) Die Verordnung findet keine Anwendung, soweit das Recht der Europäischen Union, im Besonderen der Verordnung (EU) 2016/679 in der jeweils geltenden Fassung unmittelbar anzuwenden ist.(3) Die Vorschriften der Verordnung über statistische Erhebungen an den Schulen und schulischen Einrichtungen sowie den Studien- und Landesseminaren im Saarland vom 23. August 2001 (Amtsbl. S. 1990), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 8. Dezember 2023 (Amtsbl. I S. 1126) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
Pflicht zur Zusammenarbeit
§ 10 Pflicht zur Zusammenarbeit(1) Die Schulen, die Schulträger und die Schulaufsichtsbehörde gewährleisten durch ihre Zusammenarbeit die Erfüllung der ihnen durch das Schulwesen-Datenschutzgesetz auferlegten Pflichten.(2) Die Schule, der Schulträger und die Schulaufsichtsbehörde wirken bei der Planung, der Errichtung und dem Betrieb sowie der Außerbetriebsetzung von Verfahren, in denen personenbezogene Daten verarbeitet werden, gemeinsam darauf hin, dass die zur Schulverwaltung oder als sächliche Ausstattung von dem Schulträger bereitgestellten Mittel den Anforderungen an den Datenschutz durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) 2016/679 genügen und die gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) 2016/679 erforderlichen weiteren technischen Maßnahmen ergriffen sowie durch die erforderlichen, in der Zuständigkeit der Schule oder der Schulaufsichtsbehörde liegenden organisatorischen Maßnahmen ergänzt werden.(3) Die Schulen, die Schulträger und die Schulaufsichtsbehörde legen für eine Verarbeitung personenbezogener Daten in einer zentralen Einrichtung gemäß § 46 Absatz 2 des Schulordnungsgesetzes die Zwecke und die Mittel der Datenverarbeitung in einer gemeinsamen Vereinbarung stets einvernehmlich fest. Soweit in der Verordnung keine näheren Bestimmungen getroffen sind, ist in einer den Anforderungen gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2016/679 genügenden Form auch das Einvernehmen über die Erfüllung der dort genannten Verpflichtungen herzustellen.(4) Die Schulen, die Schulträger und die Schulaufsichtsbehörde unterrichten sich gegenseitig, sobald ihnen Tatsachen bekannt werden, die erkennen lassen, dass eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Zuständigkeitsbereich von Schulen, Schulträgern oder Schulaufsichtsbehörde nicht im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben oder den Bestimmungen der Verordnung erfolgt.
Zentrale Identitätsverwaltung
§ 11 Zentrale Identitätsverwaltung(1) In einer zentralen Identitätsverwaltung können personenbezogene Daten gemäß § 5 Satz 2 Nummer 1, § 7 Satz 2 Nummer 1, § 8 Satz 2 Nummer 1 und § 9 Satz 2 Nummer 1 so verarbeitet werden, dass sie entsprechend der von den gemeinsam für die Datenverarbeitung Verantwortlichen jeweils zur Erreichung des in § 4 genannten Zwecks zulässigerweise verarbeiteten Daten verknüpft werden können.(2) Die Schule, der Schulträger und die Schulaufsichtsbehörde legen bei der Planung, der Errichtung und dem Betrieb einer zentralen Identitätsverwaltung gemeinsam fest, welche Verknüpfungen zur Erreichung des in § 4 genannten Zwecks zuzulassen sind und auf welche Art und Weise die Verknüpfung herzustellen ist.
Zentrales Schulverwaltungssystem
§ 12 Zentrales SchulverwaltungssystemDie Verarbeitung der in §§ 5 bis 9 genannten Daten zu dem in § 4 bestimmten Zweck kann durch die Schulen, die Schulträger und die Schulaufsichtsbehörde in einem zentralen Schulverwaltungssystem vorgenommen werden. Sie legen in diesem Fall in einer Vereinbarung zur Schaffung der zentralen Einrichtung gemäß § 46 Absatz 2 des Schulordnungsgesetzes einvernehmlich den Funktionsumfang des zentralen Schulverwaltungssystems fest.
Zentrale Lehr- und Lernmittelplattform
§ 13 Zentrale Lehr- und LernmittelplattformDie Schule, der Schulträger und die Schulaufsichtsbehörde können durch Vereinbarung zur Schaffung einer zentralen Einrichtung gemäß § 46 Absatz 2 des Schulordnungsgesetzes einvernehmlich die Nutzung einer zentralen Lehr- und Lernmittelplattform an einem oder mehreren Schulstandorten bestimmen. Die Schule soll die Nutzung der zentralen Lehr- und Lernmittelplattform in ihrem standortspezifischen Medienkonzept, bestehend aus technisch-pädagogischem Einsatzkonzept, Ausstattungskonzept und Lehrkräftefortbildungsplanung, vorsehen. Die an dem jeweiligen Schulstandort zur Nutzung vorgesehenen Funktionalitäten wie insbesondere Lernmanagementsystem, Videokonferenzsystem, Dateiablage, Dienste zur elektronischen Kommunikation und deren Nutzungsbedingungen sollen in dem schulstandortspezifischen Medienkonzept der Schule, das mit dem Einvernehmen des Schulträgers und dem Einvernehmen der Schulaufsichtsbehörde von der Schulkonferenz beschlossen wurde, bestimmt werden.
Verantwortlichkeit für technische Maßnahmen
§ 14 Verantwortlichkeit für technische Maßnahmen(1) Die Gewährleistung des Datenschutzes durch Technikgestaltung und datenschutzfreundliche Voreinstellungen gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) 2016/679 sowie die Bestimmung der ergänzenden technischen Maßnahmen gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) 2016/679 obliegt derjenigen oder demjenigen, der oder dem auf gesetzlicher Grundlage die mittels des betreffenden Verfahrens zu erfüllende Aufgabe übertragen wurde. Wurde die Erfüllung der Aufgabe mehreren Beteiligten übertragen, so legen sie die technischen Maßnahmen in dem vorgenannten Sinne im Rahmen der gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2016/679 zu schließenden Vereinbarung einvernehmlich fest.(2) Für die Gewährleistung des Datenschutzes durch Technikgestaltung und datenschutzfreundliche Voreinstellungen gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) 2016/679 sowie die Bestimmung der ergänzenden technischen Maßnahmen gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) 2016/679 in zentralen Einrichtungen gemäß §§ 11 bis 13 trägt die Schulaufsichtsbehörde die Verantwortung.
Verantwortlichkeit für organisatorische Maßnahmen
§ 15 Verantwortlichkeit für organisatorische Maßnahmen(1) Organisatorische Maßnahmen sind im Rahmen der der Schule, dem Schulträger und der Schulaufsichtsbehörde im Einzelnen auf gesetzlicher Grundlage übertragenen Aufgaben durch diejenige oder denjenigen zu treffen, die oder der zur Organisation der betreffenden Verfahren oder Verfahrensschritte berufen ist. Sind mehrere Beteiligte zur Organisation eines Verfahrens, in dem personenbezogene Daten verarbeitet werden, berufen, so legen sie die organisatorischen Maßnahmen im Rahmen der gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2016/679 zu schließenden Vereinbarung einvernehmlich fest.(2) Haben die Schule, der Schulträger und die Schulaufsichtsbehörde das Einvernehmen darüber erzielt, personenbezogene Daten in einer zentralen Einrichtung gemäß §§ 11 bis 13 zu verarbeiten, so werden die die technischen Maßnahmen ergänzenden organisatorischen Maßnahmen gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) 2016/679 durch die Schulaufsichtsbehörde im Benehmen mit der Schule und dem Schulträger getroffen.
Erfüllung von Betroffenenrechten sowie von Melde- und Benachrichtigungspflichten
§ 16 Erfüllung von Betroffenenrechten sowie von Melde- und Benachrichtigungspflichten(1) Die Schule, der Schulträger und die Schulaufsichtsbehörde gewährleisten durch ihre Zusammenarbeit, dass geltend gemachte Betroffenenrechte sowie die gesetzlichen Melde- und Benachrichtigungspflichten erfüllt werden, auch wenn die Geltendmachung von Betroffenenrechten nur einem von ihnen gegenüber erfolgt oder nur einer von ihnen zur Meldung oder Benachrichtigung verpflichtet ist.(2) Werden personenbezogene Daten in zentralen Einrichtungen gemäß §§ 11 bis 13 verarbeitet, stellt die Schulaufsichtsbehörde sicher, dass gleich, ob die Betroffenenrechte ihr gegenüber oder gegenüber der Schule oder gegenüber dem Schulträger ausgeübt werden, die Erfüllung des geltend gemachten Betroffenenrechts erfolgt. Hierzu kann sie Auskünfte bei der Schule und dem Schulträger einholen und Weisungen erteilen. Sie erfüllt gegenüber der betroffenen Person Auskunftsverlangen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 und nimmt bei Vorliegen der Voraussetzungen die gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) 2016/679 erforderliche Meldung und die gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2016/679 erforderliche Benachrichtigung vor.
Unzulässige automatisierte Verfahren
§ 17 Unzulässige automatisierte VerfahrenDer Einsatz von automatisierten Verfahren zur Lernstandserhebung, Lernstandsanalyse oder Lernstandskontrolle, die zum jeweiligen Zweck nicht gemäß § 6 Absatz 2 des Schulwesen-Datenschutzgesetzes von der Schulaufsichtsbehörde zugelassen wurden, ist unzulässig.
Zulassungsvoraussetzungen automatisierter Verfahren
§ 18 Zulassungsvoraussetzungen automatisierter Verfahren(1) Soll ein automatisiertes Verfahren zur Lernstandserhebung, Lernstandsanalyse oder Lernstandskontrolle zugelassen werden, prüft die Schulaufsichtsbehörde, ob das zuzulassende Verfahren zur Erreichung des Verarbeitungszwecks unter Gewährleistung des Rechts der betroffenen Person, gemäß § 6 Absatz 1 des Schulwesen-Datenschutzgesetzes nicht einer maßgeblich auf einer automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, fachlich und rechtlich geeignet ist. Die Kriterien der Prüfung sowie das jeweilige Prüfungsergebnis sind zu dokumentieren.(2) Ein Verfahren gilt insbesondere dann als nicht geeignet, wenn es1. intransparent ist, insbesondere die involvierte Logik nicht erkennbar werden lässt sowie nicht ermöglicht, maschinelle Fehler und Abweichungen zu erkennen und zu beheben oder sonst zu korrigieren,2. von seiner Anlagea) im Hinblick auf den Einsatz in einer bestimmten Jahrgangs- oder Klassenstufe oder bestimmten Lerngruppe nicht altersgerecht gestaltet ist,b) im Hinblick auf die Gruppe der Schülerinnen und Schüler, in der das Verfahren angewendet werden soll, unter Berücksichtigung der betreffenden Lehrpläne den als vorhanden vorauszusetzenden Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse nicht entspricht oderc) den pädagogischen und übrigen fachlichen Anforderungen an die Gestaltung der Grundlagen einer Leistungsbeurteilung durch die Lehrkraft nicht genügt, 3. die Verarbeitunga) eine die Bewertung einer individuellen Leistung unmittelbar vorbereitende Verarbeitung von Schülerdaten gemäß § 5 Satz 2 Nummer 8 (nutzergenerierte Daten) oderb) von Schülerdaten gemäß § 5 Satz 2 Nummer 5 (Lernstandsdaten) durch einen von der Schule, dem Schulträger oder der Schulaufsichtsbehörde verschiedenen Dritten erfordert und nicht durch technische Maßnahmen ausgeschlossen ist, dass die Schülerdaten einer durch den Dritten identifizierbaren Person zugeordnet werden können.
Form und Dauer der Zulassung automatisierter Verfahren
§ 19 Form und Dauer der Zulassung automatisierter Verfahren(1) Die Schulaufsichtsbehörde kann geeignete automatisierte Verfahren zur Lernstandserhebung, Lernstandsanalyse oder Lernstandskontrolle durch Verwaltungsvorschrift längstens für den Zeitraum von zwei Jahren zulassen. In der Verwaltungsvorschrift ist der das automatisierte Verfahren einsetzenden Lehrkraft aufzugeben, die Verarbeitung personenbezogener Daten der betroffenen Personen in dem zuzulassenden Verfahren zu überwachen und auf maschinelle Fehler und Abweichungen in einer auf das betreffende Verfahren bezogenen Art und Weise zu kontrollieren, auftretende Fehler und Abweichungen zu korrigieren und die die betroffene Person betreffende Entscheidungsfindung zu dokumentieren. Der Verwaltungsvorschrift ist ein Muster der gemäß § 6 Absatz 3 des Schulwesen-Datenschutzgesetzes erforderlichen Information zur Verwendung durch die Schule, in der das betreffende Verfahren angewendet wird, beizufügen.(2) Nach Ablauf des Zulassungszeitraums kann eine erneute und gegebenenfalls modifizierte Zulassung des betreffenden Verfahrens durch eine weitere Verwaltungsvorschrift erfolgen, falls die vor der erneuten Zulassung nochmals gemäß § 18 durchzuführende Prüfung die weitere Geeignetheit des Verfahrens bestätigt hat. In der weiteren Verwaltungsvorschrift sind die vorangegangenen Zulassungen sowie die gegenüber diesen vorgenommenen Modifikationen der Zulassung sowie gegebenenfalls der Verzicht auf Modifikationen kenntlich zu machen.
Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
§ 2 Rechtmäßigkeit der Verarbeitung(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Schule, den Schulträger und die Schulaufsichtsbehörde ist zulässig, wenn1. sie zur Erfüllung einer der Schule, dem Schulträger oder der Schulaufsichtsbehörde auf gesetzlicher Grundlage zugewiesenen Aufgabe oder übertragener öffentlicher Gewalt erforderlich ist oder2. die betroffene Person oder bei betroffenen Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die Träger der elterlichen Sorge in die jeweilige Verarbeitung der personenbezogenen Daten eingewilligt haben.(2) Personenbezogene Daten sind zu pseudonymisieren, sobald der mit der Verarbeitung verfolgte Zweck auch ohne Identifikation der betroffenen Person erreicht werden kann. Personenbezogene Daten sind zu anonymisieren, sobald der mit der Verarbeitung verfolgte Zweck auch ohne Identifizierbarkeit der betroffenen Person erreicht werden kann.
Vergleichserhebung und Förderbedarfserhebung
§ 20 Vergleichserhebung und Förderbedarfserhebung(1) Die Verwaltungsvorschrift, mit der die Schulaufsichtsbehörde ein geeignetes automatisiertes Verfahren zur Lernstandserhebung, Lernstandsanalyse oder Lernstandskontrolle zulässt, kann die Bestimmung enthalten, das betreffende Verfahren ausschließlich zur Ermittlung eines aggregierten Lernstandes einer einzelnen Jahrgangs- oder Klassenstufe, einer einzelnen Schule oder einer einzelnen Lerngruppe anzuwenden (Vergleichserhebung). In der Verwaltungsvorschrift werden die betreffenden Jahrgangs- oder Klassenstufen oder Schulen oder Lerngruppen bezeichnet und der Zweck der Vergleichserhebung benannt.(2) Die Verwaltungsvorschrift, mit der die Schulaufsichtsbehörde ein geeignetes automatisiertes Verfahren zur Lernstandserhebung, Lernstandsanalyse oder Lernstandskontrolle zulässt, kann die Bestimmung enthalten, das betreffende Verfahren ausschließlich zum Zwecke einer jahrgangs- oder schulspezifischen Ermittlung von Förderbedarfen einzusetzen (Förderbedarfserhebung). In der Verwaltungsvorschrift werden die betreffenden Jahrgangsstufen oder Schulen sowie die Leistungsstufen, in die eine Zuordnung des jeweiligen Verarbeitungsergebnisses ausschließlich zum Zwecke der statistischen Auswertung zu erfolgen hat, bezeichnet und der Zweck der Förderbedarfserhebung benannt.(3) Wird ein geeignetes automatisiertes Verfahren zur Lernstandserhebung, Lernstandsanalyse oder Lernstandskontrolle zum Zwecke der Vergleichserhebung oder zum Zwecke der Förderbedarfserhebung zugelassen, so beinhaltet die Verwaltungsvorschrift die Bestimmung, dass die Ergebnisse der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten nicht zum Zwecke der individuellen Leistungsbewertung, insbesondere zur Bestimmung einer Note, die in ein Zeugnis oder eine andere Leistungsbescheinigung aufzunehmen ist, verarbeitet werden. Die Information der Betroffenen gemäß § 6 Absatz 3 Schulwesen-Datenschutzgesetz hat die in der Verwaltungsvorschrift getroffene Bestimmung wiederzugeben. In den Fällen, in denen die Teilnahme an der Förderbedarfserhebung nicht anonym, sondern pseudonym ermöglicht wurde, weist die Schulaufsichtsbehörde in der Verwaltungsvorschrift und dem Muster der Information gemäß § 6 Absatz 3 Schulwesen-Datenschutzgesetz darauf hin, dass eine Auflösung des Pseudonyms und eine Zuordnung der in dem Verfahren verarbeiteten Daten zur betroffenen Person nur auf der Grundlage einer Einwilligung der betroffenen Person beziehungsweise des Trägers der elterlichen Sorge zulässig ist.
Grundsätze für die Übermittlung personenbezogener Daten
§ 21 Grundsätze für die Übermittlung personenbezogener Daten(1) Für die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten ist die übermittelnde Stelle verantwortlich. An öffentliche Stellen dürfen von der Schule, dem Schulträger oder der Schulaufsichtsbehörde personenbezogene Daten übermittelt werden, soweit die zu übermittelnden Daten zur Erfüllung einer in ihrer oder der Zuständigkeit der empfangenden Stelle liegenden Aufgabe erforderlich sind. Wird die Schule, der Schulträger oder die Schulaufsichtsbehörde von der öffentlichen Stelle um die Übermittlung personenbezogener Daten ersucht, prüft sie oder er lediglich, ob sich das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben der ersuchenden Stelle hält.(2) Die Übermittlung personenbezogener Daten durch Schule, Schulträger oder Schulaufsichtsbehörde an eine nicht öffentliche Stelle ist zulässig wenn,1. die Übermittlung zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der übermittelnden Stelle liegenden Aufgabe erforderlich ist,2. die empfangende Stelle ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft macht und schutzwürdige Interessen der betroffenen Person einer Übermittlung nicht entgegenstehen,3. es zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung rechtlicher Ansprüche erforderlich ist;Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/679 bleibt unberührt. Eine Zweckänderung über die in § 7 des Saarländischen Datenschutzgesetzes bestimmten Fälle hinaus darf nicht eintreten.(3) Eine Übermittlung von Schülerdaten und von Absolventendaten ist nicht statthaft, wenn der Zweck der Übermittlung mit dem besonderen Vertrauensverhältnis zwischen der betroffenen Person und der Schule nicht vereinbar ist. Es wird vermutet, dass das besondere Vertrauensverhältnis zwischen der betroffenen Person und der Schule einer Übermittlung personenbezogener Daten an Empfänger, mit denen die Schule in besonderer Weise kooperiert, nicht entgegensteht, soweit die in den §§ 21 bis 29 bestimmten Bedingungen für die Verarbeitung personenbezogener Daten erfüllt sind.
Schülerinnen und Schüler beruflich reisender Träger der elterlichen Sorge
§ 22 Schülerinnen und Schüler beruflich reisender Träger der elterlichen SorgeBei der Verarbeitung personenbezogener Daten zur Erfüllung des Anspruchs auf schulische Bildung von Schülerinnen und Schülern beruflich reisender Träger der elterlichen Sorge, genügt die übermittelnde Stelle ihren Sorgfaltspflichten, wenn sie die Verarbeitung unter Anwendung eines länderübergreifend bestimmten, durch die Schulaufsichtsbehörde genehmigten Verfahrens zur Verarbeitung personenbezogener Daten von Schülerinnen und Schülern beruflich reisender Träger der elterlichen Sorge vornimmt.
Bildungsmedienanbieter
§ 23 Bildungsmedienanbieter(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten durch die Schule, den Schulträger oder die Schulaufsichtsbehörde an Anbieter von Bildungsmedien, die gemäß § 17a des Schulordnungsgesetzes an der Schule eingeführt sind, ist unzulässig, es sei denn, sie ist erforderlich, um die Nutzungsberechtigung der betroffenen Person zu überprüfen. Eine personenbezogene Auswertung des Lehr- oder Lernverhaltens durch den von der Schule, dem Schulträger und der Schulaufsichtsbehörde verschiedenen Anbieter eines Bildungsmediums für eigene Zwecke oder Zwecke eines mit ihm vertraglich oder in ähnlicher Weise verbundenen Dritten ist unzulässig.(2) Bildungsmedien, die gemäß § 17a des Schulordnungsgesetzes an der Schule eingeführt sind und die in Form eines Digitalen Dienstes gemäß § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) in der jeweils geltenden Fassung zur Benutzung durch Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte bereitgestellt werden, gelten nicht als auf ausdrücklichen Wunsch der Endnutzerin oder des Endnutzers zur Verfügung gestellt. Eine von dem Schulträger zur Benutzung durch eine Schülerin oder einen Schüler oder eine Lehrkraft zur Verfügung gestellte, vollständig in seine informationstechnische Bildungsinfrastruktur integrierte Endeinrichtung gilt nicht als Endeinrichtung der Nutzerin oder des Nutzers, sondern als Endeinrichtung des Schulträgers.(3) Auf die Speicherung von Informationen in einer von einer Schülerin oder einem Schüler oder einer Lehrkraft verwendeten Endeinrichtung des Schulträgers sowie auf den Zugriff auf Informationen, die in der von einer Schülerin oder einem Schüler oder einer Lehrkraft verwendeten Endeinrichtung des Schulträgers gespeichert sind, durch einen von der Schule, dem Schulträger und der Schulaufsichtsbehörde verschiedenen Bildungsmedienanbieter findet § 25 Absatz 1 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982; 2022 I S. 1045), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234), in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.
Externe Referentinnen und Referenten oder Dozentinnen und Dozenten
§ 24 Externe Referentinnen und Referenten oder Dozentinnen und Dozenten(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Veranstaltungen, deren Durchführung ganz oder teilweise an externe Referentinnen oder Referenten oder Dozentinnen oder Dozenten übertragen wurde, durch die Schule, den Schulträger oder die Schulaufsichtsbehörde an eine externe Referentin oder einen externen Referenten oder eine externe Dozentin oder einen externen Dozenten ist unzulässig, es sei denn, die Teilnahme der oder des Externen ist ohne die Preisgabe der betreffenden Daten nicht möglich. Die Übermittlung ist zulässig, soweit sie für das Geltendmachen, Ausüben oder Verteidigen von Rechtsansprüchen erforderlich ist.(2) Erfolgt die Teilnahme der oder des Externen an einer Veranstaltung der Schule, des Schulträgers oder der Schulaufsichtsbehörde unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, so umfasst die Information der betroffenen Personen gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2016/679 auch die Angabe des betreffenden Fernkommunikationsmittels und der bei der Verwendung zu verarbeitenden personenbezogenen Daten.
Ganztagsbetreuung und Schülerfahrdienste
§ 25 Ganztagsbetreuung und Schülerfahrdienste(1) Soweit eine notwendige Beaufsichtigung und Betreuung von Schülerinnen und Schülern am Nachmittag nicht durch die Schule, sondern durch einen Dritten wie insbesondere einen von der Schule, dem Schulträger und der Schulaufsichtsbehörde personenverschiedenen Träger eines außerunterrichtlichen Bildungs- und Betreuungsangebots unter schulischer Aufsicht oder Anbieter von Schülerfahrdiensten erfolgt, darf die Schule dem Dritten die zur Gewährleistung einer lückenlosen Führung der Aufsicht über Minderjährige erforderlichen Schüler- und Elterndaten auf dessen Anforderung übermitteln.(2) Als erforderlich gelten von den Schülerdaten gemäß § 5 Satz 2 Nummer 1 ausschließlich Namen, Wohnanschrift der Schülerin oder des Schülers, von den Elterndaten gemäß § 8 Satz 2 Nummer 1 ausschließlich Namen, Wohnanschrift und Erreichbarkeit mittels Fernkommunikationsmitteln sowie gemäß § 8 Satz 2 Nummer 3 ausschließlich das die Trägerschaft der elterlichen Sorge begründende Rechtsverhältnis.(3) Das Recht des die Beaufsichtigung und Betreuung der Schülerinnen und Schüler gewährleistenden Dritten, die zur Erfüllung eines Betreuungsvertrages erforderlichen Daten der betroffenen Schülerinnen und Schüler sowie der betroffenen Träger der elterlichen Sorge zu verarbeiten, bleibt unberührt.
Praktikums- und Ausbildungsbetriebe
§ 26 Praktikums- und Ausbildungsbetriebe(1) Die Schule ist berechtigt, Schülerdaten gemäß § 5 sowie Absolventendaten gemäß § 6 einer betroffenen Person an einen Praktikumsbetrieb oder einen Ausbildungsbetrieb zu übermitteln, jedoch nur, soweit der Betrieb die Information benötigt, um die Zugangsberechtigung oder die Eignung der betroffenen Person für das Praktikum oder die Ausbildung zu überprüfen oder das Praktikums- oder Ausbildungsverhältnis durchzuführen. Hat die betroffene Person dem Praktikums- oder Ausbildungsbetrieb zum Zwecke des Nachweises ihrer Zugangsberechtigung oder Eignung das hierfür maßgebliche Zeugnis oder eine sonst maßgebliche Qualifikationsbescheinigung übermittelt, ist die Übermittlung auf die Information der Übereinstimmung der in dem von der betroffenen Person vorgelegten Zeugnis oder der anderen Bescheinigung enthaltenen Qualifikationsdaten mit den gespeicherten Daten zu beschränken.(2) Ist für die allgemeinbildende Schule offenkundig, dass eine betroffene Person nach Beendigung des Schulbesuchs nicht in den nächsten Abschnitt ihrer Ausbildung eintreten kann und die betroffene Person während der Dauer des Schulbesuchs von Angeboten der Berufsberatung oder der Berufsorientierung keinen Gebrauch gemacht hat, so kann die Schule folgende Einzelangaben in Ermangelung eines Praktikums- oder Ausbildungsbetriebes an die Agentur für Arbeit zu dem Zweck übermitteln, die betroffene Person über die Angebote der Berufsberatung und der Berufsorientierung zu informieren:1. Name,2. Vorname,3. Geburtsdatum,4. Geschlecht,5. Wohnanschrift,6. Schulform und7. erreichter Abschluss,sofern die Übermittlung auf einem sicheren Übermittlungsweg erfolgt, der von der Agentur für Arbeit zur Verfügung gestellt wird.(3) Liegen Absolventendaten gemäß § 6 Satz 2 Nummer 2, die in einem automatisierten Verfahren verarbeitet werden, in einem strukturierten, gängigen maschinenlesbaren Format vor (digitales Schulzeugnis), hat die betroffene Person das Recht, diese Daten zu erhalten und zu übermitteln oder an einen von ihr benannten Praktikums- oder Ausbildungsbetrieb übermitteln zu lassen, sofern die Empfängerin oder der Empfänger technisch zum Empfang in der Lage ist und die Rechte und Freiheiten anderer Personen hierdurch nicht beeinträchtigt werden.
Schullandheime, Lehrgangsheime
§ 27 Schullandheime, Lehrgangsheime(1) Werden im Rahmen des Schulbesuchs durch eine Lerngruppe Schullandheime, Lehrgangsheime oder vergleichbare Einrichtungen für einen begrenzten Zeitraum besucht, darf die Schule auf Anforderung der Betreiberin oder dem Betreiber der Einrichtung Schülerdaten gemäß § 5 Satz 2 Nummer 1 sowie Lehrkräftedaten gemäß § 7 Satz 2 Nummern 1 und 2 übermitteln, jedoch nur, soweit die Betreiberin oder der Betreiber diese Daten nachweislich benötigt, um ihr oder ihm auf gesetzlicher Grundlage obliegende Dokumentations- oder Meldepflichten zu erfüllen oder diese Informationen für die Beantragung oder Geltendmachung von Ansprüchen auf Gewährung von Zuschüssen oder sonstiger Förderung ihrer oder seiner Einrichtung erforderlich sind.(2) Das Recht oder die Pflicht der Betreiberin oder des Betreibers, im Übrigen personenbezogene Daten für eigene Zwecke, insbesondere zur Durchführung des Beherbergungs- oder Lehrgangsvertrages gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/679 zu verarbeiten, wird hierdurch nicht berührt.(3) Die Schule hat die betroffenen Personen sowie die Träger der elterlichen Sorge anlassbezogen in einer den Anforderungen gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2016/679 genügenden Weise zu informieren.
Außerschulische Lernorte
§ 28 Außerschulische Lernorte(1) Werden im Rahmen des Schulbesuchs durch eine Lerngruppe außerschulische Lernorte wie beispielsweise Museen, Ausstellungen, Parks oder vergleichbare Einrichtungen im Rahmen einer Exkursion besucht, darf die Schule auf Anforderung der Betreiberin oder des Betreibers der Einrichtung Schülerdaten gemäß § 5 Satz 2 Nummer 1 sowie Lehrkräftedaten gemäß § 7 Satz 2 Nummern 1 und 2 übermitteln, jedoch nur, soweit die Betreiberin oder der Betreiber diese Daten nachweislich benötigt, um ihr oder ihm auf gesetzlicher Grundlage obliegende Dokumentations- oder Meldepflichten zu erfüllen oder diese Informationen für die Beantragung oder Geltendmachung von Ansprüchen auf Gewährung von Zuschüssen oder sonstiger Förderung ihrer oder seiner Einrichtung erforderlich sind.(2) Das Recht oder die Pflicht der Betreiberin oder des Betreibers, im Übrigen personenbezogene Daten für eigene Zwecke, insbesondere zur Durchführung des Benutzungsvertrages gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/679 zu verarbeiten, wird hierdurch nicht berührt.(3) Die Schule hat die betroffenen Personen sowie die Träger der elterlichen Sorge anlassbezogen in einer den Anforderungen gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2016/679 genügenden Weise zu informieren.
Außerschulische Lernpartnerinnen und Lernpartner
§ 29 Außerschulische Lernpartnerinnen und LernpartnerDie Übermittlung von Schülerdaten, Elterndaten und Lehrkräftedaten an außerschulische Lernpartnerinnen und Lernpartner wie beispielsweise Lesepatinnen und Lesepaten, örtliche Vereine, die der Kultur- und Brauchtumspflege oder dem Sport dienen und ähnliche Personen oder Einrichtungen ist mit Einwilligung der betroffenen Person zulässig.
Bedingungen für die Einwilligung
§ 3 Bedingungen für die Einwilligung(1) Die Wirksamkeit der Einwilligung ist nicht an die Einhaltung einer bestimmten Form gebunden. Beruht die Verarbeitung personenbezogener Daten auf einer Einwilligung muss der für die Datenverarbeitung Verantwortliche nachweisen können, dass die betroffene Person eingewilligt hat. Bei betroffenen Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erstreckt sich der Nachweis darauf, dass die Einwilligung durch den Träger der elterlichen Sorge erteilt wurde.(2) Bei der Beurteilung, ob die Einwilligung freiwillig erteilt wurde, muss dem Umstand Rechnung getragen werden, dass der betroffenen Person der Zugang zu in Inhalt und Umfang vergleichbaren Leistungen des für die Datenverarbeitung Verantwortlichen auch ohne Preisgabe der sie betreffenden personenbezogenen Daten eröffnet wird. Eine in Inhalt und Umfang vergleichbare Leistung kann insbesondere in den Fällen vorliegen, in denen1. die Art und Weise des Zugangs zu allgemeinen Informationen des für die Datenverarbeitung Verantwortlichen auf mehrere Arten eröffnet ist, von denen mindestens eine ohne Preisgabe personenbezogener Daten leicht erreicht werden kann,2. unter mehreren von dem für die Datenverarbeitung Verantwortlichen eröffneten Kommunikationswegen durch die betroffene Person eine freie Auswahl getroffen werden kann und alle eingehenden und ausgehenden Informationen gleichrangig behandelt werden oder3. bei einem Unterrichtsangebot in einem besonderen Unterrichtsformat gemäß § 7 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 des Schulwesen-Datenschutzgesetzes vom 10. Juli 2024 (Amtsbl. I S. 570; S. 610) in der jeweils geltenden Fassung den betroffenen Personen ein alternatives Unterrichtsangebot im Regelformat unterbreitet wird.(3) Die Einwilligung in die Verwendung von Bildnissen, auf denen die betroffene Person erkennbar abgebildet ist, durch die Schule, den Schulträger oder die Schulaufsichtsbehörde ist unabhängig davon, ob es sich um Bild- oder Filmaufnahmen handelt, nur dann wirksam, wenn die betroffene Person über die Verbreitungswege der allgemeinen Informationen, in denen die Bildnisse verwendet werden sollen, aufgeklärt wurde. Die oder der für die Datenverarbeitung Verantwortliche genügt ihrer oder seiner Sorgfaltspflicht an die Aufklärung und Information der betroffenen Personen, wenn er die Information einem von der Schulaufsichtsbehörde herausgegebenen Muster entsprechend gestaltet.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 30 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Verarbeitung personenbezogener Daten in den Schulen vom 17. September 2008 (Amtsbl. S. 1596), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20. Januar 2016 (Amtsbl. I S. 120), außer Kraft.
Grenzen des Umfangs der Verarbeitung
§ 4 Grenzen des Umfangs der Verarbeitung(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist zulässig, soweit ohne die Daten, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen, die Schule, der Schulträger oder die Schulaufsichtsbehörde eine ihnen auf gesetzlicher Grundlage zugewiesene Aufgabe nicht erfüllen oder ihnen übertragene öffentliche Gewalt nicht ausüben können, insbesondere es ihnen nicht möglich ist,1. den Unterrichts- und Erziehungsauftrag zu erfüllen,2. allen Kindern und Jugendlichen eine für ihre chancengleiche Entwicklung erforderliche, gleichberechtigte Teilhabe an allen staatlicher Aufsicht unterstehenden Bildungs- und Betreuungsangeboten zu ermöglichen,3. das Schulsystem bedarfsgerecht auszugestalten,4. die Qualität der Arbeit der Schulen zu sichern,5. das Schulsystem nach dem wissenschaftlichen Fortschritt weiterzuentwickeln.Die betroffenen Personen wirken durch die Angabe der sie betreffenden personenbezogenen Daten an der Erfüllung der im öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben der Schule, des Schulträgers und der Schulaufsichtsbehörde mit.(2) Die Schule, der Schulträger und die Schulaufsichtsbehörde verarbeiten zur Erfüllung der ihnen auf gesetzlicher Grundlage übertragenen Aufgaben und zur Ausübung ihnen übertragener öffentlicher Gewalt insbesondere Schülerdaten, Absolventendaten, Lehrkräftedaten, Elterndaten und Schulsozialarbeitsdaten in dem durch die Verordnung bestimmten Umfang. Die Verpflichtungen der Schule, des Schulträgers und der Schulaufsichtsbehörde, personenbezogene Daten aufgrund anderer Rechtsvorschriften zu verarbeiten, bleibt unberührt.
Schülerdaten
§ 5 SchülerdatenSoweit gemäß § 4 erforderlich, verarbeiten die Schule, der Schulträger und die Schulaufsichtsbehörde Schülerdaten. Zu den Schülerdaten gehören insbesondere1. Schülerstammdaten: Namen, Geburtsdatum und -ort, Geschlecht, Wohnanschrift, Erreichbarkeit mittels Fernkommunikationsmitteln, Muttersprache, im Herkunftshaushalt überwiegend gesprochene Sprache, die Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft,2. Teilnahmedaten: Jahrgangsstufe und Zugehörigkeit zu Lerngruppen (Klasse oder Kurs), An- und Abwesenheit in Unterricht und anderen schulischen Veranstaltungen einschließlich Entschuldigungs- und Beurlaubungsgründen auch soweit diese Daten gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 enthalten,3. Bildungsweg- und Förderdaten: bisheriger Schulbesuch, begonnene oder abgeschlossene Berufsausbildungen und Praktika, Förderpläne (auch Entwürfe), Maßnahmen zur Inklusion,4. Lernmitteldaten: zugewiesene Lernmittel einschließlich etwaig erforderlicher persönlicher Lizenzen, Lizenzschlüssel oder anderer Berechtigungsausweise zur Nutzung von Bildungsmedien einschließlich zentraler Einrichtungen im Sinne von § 46 Absatz 2 des Schulordnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (Amtsbl. S. 846; 1997 S. 147), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 10. Juli 2024 (Amtsbl. I S. 570; S. 610), in der jeweils geltenden Fassung,5. Lernstandsdaten: Noten, auch soweit sie nicht in ein Zeugnis aufzunehmen sind, Zeugnisse und andere Rückmeldungen über den individuellen Lernstand der betroffenen Person,6. Gremiendaten: Zugehörigkeit zu einem schulischen Gremium, insbesondere die Übernahme des Amtes der Klassensprecherin oder des Klassensprechers oder der Schülersprecherin oder des Schülersprechers sowie die Teilnahme an Konferenzen und Versammlungen der betreffenden Gremien der schulischen Mitbestimmung einschließlich der zur Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung sowie sonst zur Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Informationen,7. Fürsorgedaten: Informationen über pädagogische und erzieherische Maßnahmen einschließlich Maßnahmen, durch die die betroffene Schülerin oder der betroffene Schüler vor Gefährdungen des leiblichen, geistigen oder seelischen Wohls bewahrt werden soll,8. Nutzergenerierte Daten: Informationen, die die Schülerin oder der Schüler auf Trägern bei oder als Ergebnis der Nutzung von Lehr- oder Lernmitteln erstellt oder ablegt, die im Eigentum der Schule, des Schulträgers oder der Schulaufsichtsbehörde stehen oder an denen die Schule, der Schulträger oder die Schulaufsichtsbehörde von einem Dritten ein Recht zum Besitz erworben hat, unabhängig davon, ob das Besitzrecht dauerhaft oder vorübergehend erworben wurde.
Absolventendaten
§ 6 AbsolventendatenSoweit gemäß § 4 erforderlich, verarbeiten die Schule, der Schulträger und die Schulaufsichtsbehörde Absolventendaten. Zu den Absolventendaten gehören insbesondere1. Bildungsverlaufsdaten: die besuchten Schulen, das Nichterreichen eines Schulabschlusses, den erreichten Schulabschluss, begonnene und abgeschlossene Berufsausbildungen und Praktika,2. Qualifikationsdaten: Abschlusszeugnisse der besuchten Schulen sowie besonders zu bescheinigende schulische oder berufliche Qualifikationen.
Lehrkräftedaten
§ 7 LehrkräftedatenSoweit gemäß § 4 erforderlich und unbeschadet der Verarbeitung von Beschäftigtendaten gemäß § 22 des Saarländischen Datenschutzgesetzes vom 16. Mai 2018 (Amtsbl. I S. 254), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), in der jeweils geltenden Fassung sowie unbeschadet der für die Führung von Personalakten geltenden Bestimmungen, verarbeiten die Schule, der Schulträger und die Schulaufsichtsbehörde Lehrkräftedaten. Zu den Lehrkräftedaten gehören insbesondere1. Lehrkräftestammdaten: Namen, Geburtsdatum und -ort, Wohnanschrift, Erreichbarkeit mittels Fernkommunikationsmitteln, Unterrichtsbefähigung, Amtsbezeichnung,2. Stellendaten: Dienststellen, Umfang der Unterrichtsverpflichtung, Klassenleitungsfunktion, Inhaberschaft von Funktionsstellen, Schulleitungsfunktion,3. Gremiendaten: Zugehörigkeit zu Lehrkräfte- und Fachkonferenzen sowie Gremien der schulischen Mitbestimmung sowie die Teilnahme an Konferenzen und Besprechungen der betreffenden Gremien einschließlich der zur Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung sowie sonst zur Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Informationen,4. Lerngruppendaten: betreute Lerngruppen (Klassen, Kurse), in der Lerngruppe unterrichtetes Fach,5. Lehrmitteldaten: zugewiesene Lehrmittel einschließlich gegebenenfalls erforderlicher persönlicher Lizenzen, Lizenzschlüssel oder anderer Berechtigungsausweise zur Nutzung von Bildungsmedien einschließlich zentraler Einrichtungen im Sinne von § 46 Absatz 2 des Schulordnungsgesetzes,6. Dokumentationsdaten: Informationen zur Dokumentation der Teilnahme von Lerngruppenangehörigen an Unterricht und anderen schulischen Veranstaltungen sowie der im Unterricht oder in anderen schulischen Veranstaltungen behandelten Themen und anderen Gegenständen sowie von besonderen Vorkommnissen einschließlich besonderer pädagogischer Maßnahmen,7. Nutzergenerierte Daten: Informationen, die die Lehrkraft bei oder als Ergebnis der Nutzung von Lehrmitteln oder zur Herstellung von Lehr- oder Lernmitteln auf Trägern erstellt oder ablegt, die im Eigentum der Schule, des Schulträgers oder der Schulaufsichtsbehörde stehen oder an denen die Schule, der Schulträger oder die Schulaufsichtsbehörde von einem Dritten ein Recht zum Besitz erworben hat, unabhängig davon, ob das Besitzrecht dauerhaft oder vorübergehend erworben wurde.
Elterndaten
§ 8 ElterndatenSoweit gemäß § 4 erforderlich, verarbeiten die Schule, der Schulträger und die Schulaufsichtsbehörde Elterndaten. Zu den Elterndaten gehören insbesondere1. Elternstammdaten: Namen, Geburtsdaten und -orte, Familienstand, Wohnanschriften, Erreichbarkeit mittels Fernkommunikationsmitteln, Bankverbindungen,2. Gremiendaten: Zugehörigkeit zu Gremien der schulischen Mitbestimmung, insbesondere Übernahme des Amtes der Klassenelternsprecherin oder des Klassenelternsprechers oder der Schulelternsprecherin oder des Schulelternsprechers und die Übernahme von Funktionen in überörtlichen Gremien der schulischen Mitbestimmung sowie die Teilnahme an Konferenzen und Besprechungen der betreffenden Gremien einschließlich der zur Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung sowie sonst zur Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Informationen,3. Übermittlungszieldaten: das die Trägerschaft der elterlichen Sorge herstellende Verwandtschafts- oder Rechtsverhältnis einschließlich der Beschränkungen des Umfangs der elterlichen Sorge (zum Beispiel Beschränkungen des Umgangsrechts oder abweichende Zuweisung der Vermögenssorge oder des Aufenthaltsbestimmungsrechts).
Schulsozialarbeitsdaten
§ 9 SchulsozialarbeitsdatenSoweit gemäß § 4 erforderlich, verarbeiten die Schule, der Schulträger und die Schulaufsichtsbehörde personenbezogene Daten der Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeiter (Schulsozialarbeitsdaten). Zu den Schulsozialarbeitsdaten gehören insbesondere1. Namen, Qualifikation, Beschäftigungsgeber und Erreichbarkeit mittels Fernkommunikationsmitteln der Schulsozialarbeiterin oder des Schulsozialarbeiters,2. die der Schulsozialarbeiterin oder dem Schulsozialarbeiter zur Ausübung ihrer beziehungsweise seiner Tätigkeit zugewiesene Schulstandorte und die an den Schulstandorten bereitgestellten sächlichen Ausstattungen,3. persönliche Authentifizierungsmerkmale zur Anmeldung an Informations- und Kommunikationsdiensten, die zur Unterstützung der Tätigkeit bestimmungsgemäß zu verwenden sind sowie die in diesen Diensten bestimmungsgemäß zu verarbeitenden Informationen.Die Berechtigung umfasst auch das Recht zur Information über den Namen, den Beschäftigungsgeber und die Erreichbarkeit der Schulsozialarbeiterin oder des Schulsozialarbeiters einschließlich ihrer beziehungsweise seiner Erreichbarkeit mittels Fernkommunikationsmitteln.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.