SchulwDSG SL · Saarland

Gesetz über den Schutz personenbezogener Daten im Schulwesen (Schulwesen-Datenschutzgesetz) Vom 10. Juli 2024*)

Ausfertigungsdatum:
18.07.2024
Fundstelle:
Amtsblatt I 2024, 570, 610
13 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Zweck

§ 1 Zweck(1) Dieses Gesetz trifft die ergänzenden Regelungen zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 074 vom 4.3.2021, S. 35), in der jeweils geltenden Fassung, im Bereich des Schulwesens. Gleichzeitig regelt es in den Grenzen der Verordnung (EU) 2016/679 spezifische Anforderungen an die Verarbeitung personenbezogener Daten im Schulwesen.(2) Darüber hinaus trifft dieses Gesetz Regelungen für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Schulwesen, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679 fallen.

§ 10

Datensicherheit

§ 10 DatensicherheitDie von den Verantwortlichen zu ergreifenden technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung eines angemessenen Schutzniveaus tragen der besonderen Schutzbedürftigkeit von Schülerinnen und Schülern im Hinblick auf die ihnen während des Schulbesuchs zu vermittelnden Kenntnisse und Fähigkeiten, die sie in die Lage versetzen, sich der besonderen Risiken, Folgen und Garantien bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten bewusst zu werden, Rechnung. Die technischen und organisatorischen Maßnahmen gewährleisten nur dann ein angemessenes Schutzniveau, wenn erwartet werden kann, dass die Verarbeitung der personenbezogenen Daten von Schülerinnen und Schülern diese beim Übergang in den nächsten Abschnitt ihrer Ausbildung oder beim Eintritt in ihr Erwerbsleben nicht behindert und insbesondere die Interpretationen von Ergebnissen einer gemäß § 6 zulässigen Verarbeitung personenbezogener Daten den gesetzlich hierzu berufenen Personen vorbehalten bleibt. Die oder der für die Datenverarbeitung Verantwortliche stellt sicher, dass die mit der Verarbeitung personenbezogener Daten betrauten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die bei der Verarbeitung jeweils eingeführten Maßnahmen zur Gewährleistung eines angemessenen Schutzniveaus kennen.

§ 11

Verantwortlichkeit

§ 11 Verantwortlichkeit(1) Handeln Schule, Schulträger und Schulaufsichtsbehörde bei der Verarbeitung personenbezogener Daten als gemeinsam Verantwortliche, so sind in der zwischen ihnen gemäß Artikel 26 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 zu schließenden Vereinbarung nur noch solche Festlegungen zu treffen, die nicht bereits durch besondere Rechtsvorschriften, denen sie unterliegen, getroffen werden. Dies gilt auch dann, wenn personenbezogene Daten in zentralen Einrichtungen gemäß § 46 Absatz 2 des Schulordnungsgesetzes verarbeitet werden.(2) Die Verantwortlichkeit der Träger der Jugendhilfe, die gesetzliche Aufgaben der Schulsozialarbeit nach dem vierten Kapitel des Achten Buches Sozialgesetzbuch, Kinder- und Jugendhilfe wahrnehmen, bleibt unberührt.

§ 12

Verordnungsermächtigung

§ 12 VerordnungsermächtigungDie Schulaufsichtsbehörde wird ermächtigt, zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch Rechtsverordnung im Einzelnen zu regeln:1. die von dem zugelassenen Umfang der Datenverarbeitung gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 erfassten Einzelangaben,2. die auf der Grundlage einer Einwilligung zulässige Verarbeitung personenbezogener Daten einschließlich zu Zwecken der allgemeinen Information über die Arbeit der Schule zu fertigender Bildnisse, auf denen natürliche Personen erkennbar abgebildet werden,3. die von der Schulaufsichtsbehörde einer Zulassung des Einsatzes von automatisierten Verfahren zur Lernstandserhebung, Lernstandsanalyse oder Lernstandskontrolle gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1 2. Halbsatz zugrunde zu legenden besonderen technischen und organisatorischen Maßnahmen sowie die Anforderungen an die Ausgestaltung solcher Verfahren zu Zwecken der Vergleichserhebung oder Förderbedarfserhebung,4. die Voraussetzungen der Übermittlung personenbezogener Daten an Empfänger gemäß § 7 Absatz 1 im Falle des Schulbesuchs durch Kinder beruflich reisender Träger der elterlichen Sorge sowie an besondere Empfänger gemäß § 7 Absatz 2, mit denen die Schule in besonderer Weise kooperiert, insbesonderea) Anbieter von Bildungsmedien,b) freiberuflich Tätige sowie Einrichtungen, deren Beschäftigte als externe Referenten oder Dozenten an einer Schule tätig werden,c) Träger der Nachmittagsbetreuung,d) Träger von Schülerfahrdiensten,e) Betriebe, in denen eine Schülerin oder ein Schüler ein Praktikum oder eine berufliche Ausbildung absolviert,f) Betreiber von Schullandheimen, Lehrgangsheimen oder vergleichbaren Einrichtungen, die während des Schulbesuchs für eine zeitlich begrenzte Dauer besucht werden,g) Betreiber von außerschulischen Lernorten wie zum Beispiel Museen, Ausstellungen, Parks und vergleichbaren Einrichtungen, die im Rahmen von Exkursionen aufgesucht werden,h) außerschulische Lernpartner wie zum Beispiel Lesepaten, örtliche Vereine, die der Kultur- und Brauchtumspflege oder dem Sport dienen, 5. die Fälle der in gemeinsamer Verantwortlichkeit vorzunehmenden Verarbeitung personenbezogener Daten sowie die Übernahme und die Beauftragung mit der Erfüllung von Pflichten für die gemäß § 11 Absatz 1 in gemeinsamer Verantwortlichkeit vorzunehmende Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Artikel 26 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679.

§ 13

Inkrafttreten und Evaluation

§ 13 Inkrafttreten und EvaluationDieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die Regelung in § 7 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 wird spätestens nach drei Jahren nach Inkrafttreten im Hinblick auf die Auswirkungen des Erfordernisses der Einwilligung evaluiert.

§ 2

Anwendungsbereich

§ 2 Anwendungsbereich(1) Dieses Gesetz gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Schule, Schulträger und Schulaufsichtsbehörde. Es gilt für Privatschulen im Sinne des Privatschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Mai 1985 (Amtsbl. S. 610), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 24. Juni 2020 (Amtsbl. I S. 529), in der jeweils geltenden Fassung, und deren Träger ungeachtet ihrer Rechtsform, soweit sie hoheitliche Aufgaben wahrnehmen. Für Schulen in kirchlicher Trägerschaft bleibt Artikel 91 der Verordnung (EU) 2016/679 unberührt.(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung, soweit das Recht der Europäischen Union, im Besonderen der Verordnung (EU) 2016/679 in der jeweils geltenden Fassung, unmittelbar anzuwenden ist.

§ 3

Rechtmäßigkeit der Verarbeitung

§ 3 Rechtmäßigkeit der Verarbeitung(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Schule, Schulträger und Schulaufsichtsbehörde ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung einer ihnen auf gesetzlicher Grundlage zugewiesenen Aufgabe oder in Wahrnehmung ihnen übertragener öffentlicher Gewalt erforderlich ist.(2) Eine Verarbeitung personenbezogener Daten auf der Grundlage einer Einwilligung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679 ist nur dann zulässig, wenn die betroffene Person im Zeitpunkt der Erteilung der Einwilligung das 14. Lebensjahr vollendet hat. Hat die betroffene Person zu dem Zeitpunkt, zu dem die Einwilligung zu erteilen ist, das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet, so ist die Einwilligung für die betroffene Person durch den Träger der elterlichen Sorge zu erteilen.

§ 4

Besondere Ziele der Verarbeitung

§ 4 Besondere Ziele der VerarbeitungJede Verarbeitung personenbezogener Daten hat dem Zweck zu dienen, das Recht von Kindern und Jugendlichen auf schulische Bildung zu gewährleisten. Das schließt die Verarbeitung personenbezogener Daten insbesondere zu dem Zweck ein, allen Kindern und Jugendlichen eine für ihre chancengleiche Entwicklung erforderliche, gleichberechtigte Teilhabe an allen staatlicher Aufsicht unterstehenden Bildungsangeboten zu gewähren. Dieser Zweck umfasst auch, Kinder und Jugendliche nach den der Schule, dem Schulträger und der Schulaufsichtsbehörde im Einzelnen zugewiesenen Aufgaben in einem bedarfsgerecht ausgestalteten, seine Qualität sichernden und sich nach dem wissenschaftlichen Fortschritt weiterentwickelnden Schulsystem entsprechend ihren Anlagen und Fähigkeiten zu erziehen, zu unterrichten und auszubilden.

§ 5

Umfang der Verarbeitung personenbezogener Daten

§ 5 Umfang der Verarbeitung personenbezogener Daten(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist nur zulässig, soweit ohne die Information, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person bezieht, der Zweck der Datenverarbeitung nicht erreicht werden kann. Kann der Zweck der Verarbeitung von Daten, die einen Personenbezug aufweisen, auch ohne Identifikation einer natürlichen Person erreicht werden, sind die personenbezogenen Daten zu pseudonymisieren. Kann der Zweck der Verarbeitung von Daten, die einen Personenbezug aufweisen, auch ohne Identifizierbarkeit einer natürlichen Person erreicht werden, sind personenbezogene Daten zu anonymisieren.(2) Zur Erreichung des Zwecks und zur Erfüllung der der Schule, dem Schulträger und der Schulaufsichtsbehörde auf gesetzlicher Grundlage übertragenen Aufgaben sowie zur Wahrnehmung ihnen übertragener öffentlicher Gewalt ist ihnen gestattet, personenbezogene Daten1. von Schülerinnen und Schülern (Schülerdaten), insbesondere Informationen, die erforderlich sind, um der betreffenden Schülerin oder dem betreffenden Schülera) aufgrund ihrer oder seiner eindeutigen Identifikation (Schülerstammdaten) die Erfüllung ihrer oder seiner Pflichten zur Teilnahme und Mitarbeit in Unterricht und anderen schulischen Veranstaltungen bestätigen zu können (Teilnahmedaten),b) ein ihren oder seinen Anlagen und Fähigkeiten entsprechendes, qualitätsgesichertes Erziehungs- und Bildungsangebot unterbreiten zu können (Bildungsweg- und Förderdaten),c) die für ihre oder seine Lerngruppe eingeführten Lernmittel zur Verfügung stellen zu können (Lernmitteldaten),d) den erreichten Lernstand zurückmelden und bescheinigen sowie ein Zeugnis erteilen zu können (Lernstandsdaten),e) die Zugehörigkeit zu einem Gremium der schulischen Mitbestimmung bestätigen und die zur Mitwirkung im Gremium erforderlichen Mittel zur Verfügung stellen zu können (Gremiendaten),f) Fürsorge und Schutz vor Gewalt, Vernachlässigung, Ausbeutung, leiblicher, geistiger oder sittlicher Verwahrlosung zuteilwerden lassen zu können (Fürsorgedaten); 2. von Absolventinnen und Absolventen (Absolventendaten), insbesondere Informationen, die erforderlich sind, um der betreffenden Absolventin oder dem betreffenden Absolventena) aufgrund ihrer oder seiner eindeutigen Identifikation ihren oder seinen Bildungsverlauf zurückmelden und bescheinigen zu können (Bildungsverlaufsdaten),b) aufgrund ihrer oder seiner eindeutigen Identifikation den erreichten Bildungsabschluss zurückmelden und bescheinigen zu können (Qualifikationsdaten); 3. von Lehrkräften (Lehrkraftdaten), unbeschadet der Regelung in § 22 des Saarländischen Datenschutzgesetzes vom 16. Mai 2018 (Amtsbl. I S. 254), zuletzt geändert durch Artikel 85 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), in der jeweils geltenden Fassung insbesondere auch Informationen, die erforderlich sind, um die betreffende Lehrkrafta) aufgrund ihrer eindeutigen Identifikation (Lehrkraftstammdaten) in eine ihrer Unterrichtbefähigung nach Art und Umfang entsprechende Stelle zur Dienstausübung zuweisen zu können (Stellendaten),b) den schulischen und fachlichen Konferenzen sowie Gremien der schulischen Mitbestimmung zuordnen und die zur Mitwirkung erforderlichen Mittel zur Verfügung stellen zu können (Gremiendaten),c) einer bestimmten Lerngruppe zuordnen zu können (Lerngruppendaten),d) die für die ihr zugeordneten Lerngruppen eingeführten Lehrmittel zur Verfügung stellen zu können (Lehrmitteldaten),e) die für die Dokumentation des von ihr erteilten Unterrichts erforderlichen Mittel zur Verfügung stellen zu können (Dokumentationsdaten); 4. von Trägern der elterlichen Sorge insbesondere Informationen (Elterndaten), die erforderlich sind, um die betreffende Trägerin oder den betreffenden Träger der elterlichen Sorgea) aufgrund ihrer oder seiner eindeutigen Identifikation einer bestimmten Schülerin oder einem bestimmten Schüler zuordnen und mit ihr oder ihm direkt oder mittels Fernkommunikationsmitteln Kontakt aufnehmen zu können (Elternstammdaten),b) den Gremien der schulischen Mitbestimmung zuordnen und die zur Mitwirkung erforderlichen Mittel zur Verfügung stellen zu können (Gremiendaten),c) in den gesetzlich bestimmten Fällen als Empfängerin oder Empfänger von zu übermittelnden Schülerdaten identifizieren zu können (Übermittlungszieldaten); 5. von Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeitern insbesondere Informationen (Schulsozialarbeitsdaten), die erforderlich sind, um die betreffende Schulsozialarbeiterin oder den betreffenden Schulsozialarbeitera) in den betreffenden Schulstandort oder die betreffenden Schulstandorte zur Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben der Schulsozialarbeit zuzuweisen,b) den Schülerinnen und Schülern, den Lehrkräften und den Trägern der elterlichen Sorge am betreffenden Schulstandort namentlich bekannt machen sowie Informationen zur Kontaktaufnahme, Erreichbarkeit und Trägerschaft der Schulsozialarbeit mitteilen zu können,c) mit den zur Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben der Schulsozialarbeit erforderlichen Informations- und Kommunikationsmitteln auszustatten; zu verarbeiten. Auf die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 finden die Bestimmungen des § 8 des Saarländischen Datenschutzgesetzes vom 16. Mai 2016 (Amtsbl. I S. 254), zuletzt geändert durch Artikel 85 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Die Verpflichtungen der Schule, des Schulträgers und der Schulaufsichtsbehörde, personenbezogene Daten aufgrund anderer Rechtsvorschriften zu verarbeiten, bleiben unberührt.

§ 6

Verarbeitung mit Profilingmöglichkeit

§ 6 Verarbeitung mit Profilingmöglichkeit(1) Schule, Schulträger und Schulaufsichtsbehörde stellen durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen sicher, dass betroffene Personen keinen Entscheidungen unterworfen werden, die maßgeblich auf in digitalen Lehr- und Lernumgebungen automatisiert erzeugten Profilen des einer natürlichen Person zuzuordnenden Lehr- oder Lernverhaltens gründen (Profilingverbot).(2) Eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten in automatisierten Verfahren zur Lernstandserhebung, Lernstandsanalyse und Lernstandskontrolle zum Zwecke der in eine Note, ein Zeugnis oder eine sonstige Leistungsbescheinigung aufzunehmenden Leistungsbeurteilung ist unzulässig, es sei denn, das angewendete Verfahren ist von der Schulaufsichtsbehörde zu dem betreffenden Zweck mit der Bestimmung von Maßnahmen zur Erkennung maschineller Fehler und Abweichungen sowie deren Korrektur durch die die individuelle Leistung bewertende Lehrkraft zugelassen worden. Die Schulaufsichtsbehörde kann bestimmen, dass das automatisierte Verfahren zur Lernstandserhebung, Lernstandsanalyse und Lernstandskontrolle ausschließlich zu dem Zweck der Ermittlung eines aggregierten Lernstandes einer Jahrgangsstufe, einer Schule oder einer Lerngruppe anzuwenden ist (Vergleichserhebung). Die Verwendung eines automatisierten Verfahrens zur Ermittlung jahrgangs- oder schulspezifischer Förderbedarfe (Förderbedarfserhebung) kann durch die Schulaufsichtsbehörde zugelassen werden, wenn ausschließlich eine nach Leistungsstufen gegliederte statistische Auswertung der Lernstandserhebung oder Lernstandsanalyse erfolgt und den betroffenen Personen die Teilnahme mindestens pseudonym ermöglicht wird. Erfolgt die Teilnahme an einer Förderbedarfserhebung für die betroffenen Personen pseudonym, ist eine Auflösung des Pseudonyms nur mit Einwilligung der betroffenen Person zulässig. Sind personenbezogene Daten zum Zweck der Vergleichserhebung oder der Förderbedarfserhebung verarbeitet worden, ist eine Zweckänderung unzulässig.(3) Die Schule stellt sicher, dass die betroffenen Personen sowie die Träger der elterlichen Sorge über den Einsatz automatisierter Verfahren zur Lernstandserhebung, Lernstandsanalyse oder Lernstandskontrolle vor deren Anwendung informiert werden. Die Information gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2016/679 umfasst, wie auch die Auskunft gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2016/679, neben den aussagekräftigen Informationen zur involvierten Logik sowie der Tragweite und den angestrebten Auswirkungen der Verarbeitung auch eine Beschreibung der Maßnahmen zur Erkennung maschineller Fehler und Abweichungen sowie deren Korrektur. Wird die Information oder Auskunft gemeinsam mit anderen Informationen oder Auskünften erteilt, ist sie drucktechnisch oder bei elektronischer Erteilung in geeigneter Weise optisch hervorzuheben.

§ 7

Übermittlung personenbezogener Daten

§ 7 Übermittlung personenbezogener Daten(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten durch Schule, Schulträger oder Schulaufsichtsbehörde an eine andere öffentliche Stelle ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung einer in ihrer Zuständigkeit oder in der Zuständigkeit der empfangenden Stelle liegenden Aufgabe erforderlich ist. Die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe, die die gesetzlichen Aufgaben der Schulsozialarbeit wahrnehmen, sind öffentliche Stellen im Sinne des Gesetzes.(2) Die Übermittlung personenbezogener Daten durch Schule, Schulträger oder Schulaufsichtsbehörde an eine nicht öffentliche Stelle ist zulässig, wenn1. die Übermittlung zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der übermittelnden Stelle liegenden Aufgabe erforderlich ist,2. die empfangende Stelle ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden personenbezogenen Daten glaubhaft macht und schutzwürdige Interessen der betroffenen Person einer Übermittlung nicht entgegenstehen,3. es zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung rechtlicher Ansprüche erforderlich ist.Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/679 bleibt unberührt. Eine Zweckänderung über die in § 7 des Saarländischen Datenschutzgesetzes bestimmten Fälle hinaus darf nicht eintreten.(3) Die Schule ist nach Anhörung der betroffenen volljährigen Schülerin oder des betroffenen volljährigen Schülers berechtigt, frühere Träger der elterlichen Sorge über1. das drohende Verfehlen des Klassen- oder Jahrgangsziels,2. die Pflicht zum Verlassen der Schule wegen Leistungsmängeln,3. die Beendigung des Schulverhältnisses durch die Schülerin oder den Schüler,4. die Behandlung unentschuldigten Fernbleibens als Austrittserklärung,5. die Nichtzulassung zur Abschlussprüfung,6. die Nichtteilnahme an der Abschlussprüfung oder deren Nichtbestehen,7. den Ausschluss von der Schule und dessen Androhungzu unterrichten, solange die Schülerin oder der Schüler das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Hat die Schülerin oder der Schüler freiwilligen Wehrdienst oder Bundesfreiwilligendienst geleistet, kann die Unterrichtung erfolgen, solange die Schülerin oder der Schüler das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.(4) Von der Übermittlung von Schülerdaten und von Absolventendaten soll abgesehen werden, wenn erkennbar ist, dass sie im Hinblick auf den Zweck der Übermittlung mit dem besonderen Vertrauensverhältnis zwischen betroffener Person und Schule nicht vereinbar ist.(5) Die Übertragung von Bild und Ton aus Räumen, in denen Unterricht erteilt wird, an einen anderen Ort ist nicht zulässig, es sei denn,1. die Erteilung von Unterricht bei gleichzeitiger Anwesenheit von Lehrkraft sowie Schülerinnen und Schüler im Unterrichtsraum ist aufgrund einer richterlichen oder behördlichen Anordnung untersagt,2. die Erteilung von Unterricht erfolgt mit Einwilligung der betroffenen Personen in einem besonderen Unterrichtsformat zum Zweckea) des Erhalts der Integration einer Schülerin oder eines Schülers in die Schulgemeinschaft, wenn abzusehen ist, dass eine regelmäßige Teilnahme der betroffenen Schülerin oder des betroffenen Schülers am Unterricht für einen Zeitraum von mehr als sechs Wochen nicht zu erwarten steht oderb) der Lehrerbildung und Fortentwicklung des Unterrichts.Das Aufzeichnen des Unterrichts in Bild und Ton ist nur im Falle des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b und nur unter der Voraussetzung zulässig, dass die betroffenen Personen bei der Erteilung der Einwilligung hierüber in Kenntnis waren. Rechtmäßig hergestellte Aufzeichnungen dürfen längstens bis zum Ende des auf das Schuljahr der Herstellung folgenden Schuljahrs aufbewahrt werden.

§ 8

Veröffentlichung von Berichten, Akteneinsicht

§ 8 Veröffentlichung von Berichten, Akteneinsicht(1) Gibt die Schule für den bestimmt abgegrenzten Kreis der Schülerinnen und Schüler, der Träger der elterlichen Sorge und der Lehrkräfte einen Bericht heraus, der ein Schuljahr oder mehrere Schuljahre umfasst, so dürfen darin folgende personenbezogene Daten enthalten sein:1. Name und Vorname, Jahrgangsstufe und Klasse der Schülerinnen und Schüler,2. Name, Vorname, Amts- oder Dienstbezeichnung, Fächerkombination und Verwendung der einzelnen Lehrkräfte,3. Name, Vorname und Anstellungskörperschaft der Schulsozialarbeiterin oder des Schulsozialarbeiters.Soweit schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen nicht entgegenstehen, dürfen Angaben über die besondere schulische Tätigkeit und Funktionen einzelner Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler sowie Träger der elterlichen Sorge mitgeteilt werden.(2) Die Schülerin oder der Schüler sowie die Träger der elterlichen Sorge haben ein Recht auf Einsicht in die sie betreffenden Unterlagen der Schule. Für minderjährige Schülerinnen und Schüler wird das Recht auf Einsicht durch die Trägerin oder den Träger der elterlichen Sorge ausgeübt. Die Einsichtnahme ist so zu ermöglichen, dass die Rechte Dritter nicht verletzt werden. Die Bestimmungen der §§ 21 Absatz 2 und 36 Absatz 1 des Schulmitbestimmungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (Amtsbl. S. 869; 1997 S. 147), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13. Juli 2022 (Amtsbl. I S. 1018), in der jeweils geltenden Fassung sowie die Rechte der Betroffenen gemäß der Artikel 15, 16, 17, 18 und 20 der Verordnung (EU) 2016/679 bleiben unberührt.

§ 9

Aufbewahrungs- und Speicherdauer

§ 9 Aufbewahrungs- und Speicherdauer(1) Unbeschadet der Regelung in Artikel 17 der Verordnung (EU) 2016/679 sind1. dauerhaft die Schulchronik,2. für die Dauer von 50 Jahrena) Schülerbogen und Schülerstammdaten,b) Schülerregister,c) Zweitschriften von Abgangs- und Abschlusszeugnissen,d) Qualifikationslisten (Oberstufe des Gymnasiums),e) Zeugnislisten, 3. für die Dauer von fünf Jahren alle übrigen personenbezogenen Daten, soweit sie nicht zur Bereitstellung von Lehr- oder Lernmitteln in zentralen Einrichtungen gemäß § 46 Absatz 2 des Schulordnungsgesetzes verarbeitet werden,aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Schülerin oder der Schüler aus der Schule ausgeschieden ist.(2) Von Schülerinnen und Schülern erzeugte Inhalte, die in zentralen Einrichtungen gemäß § 46 Absatz 2 des Schulordnungsgesetzes verarbeitet werden, dürfen in der Regel für die Dauer des auf das jeweils laufende Schuljahr folgenden Schuljahres gespeichert werden. Davon abweichend dürfen zum Zwecke der Bereitstellung von Lehr- oder Lernmitteln verarbeitete1. Lernmitteldaten gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c mit Ausnahme der Lernmittel selbst für die Dauer des auf die Beendigung des Schulbesuchs durch die betreffende Schülerin oder den betreffenden Schüler folgenden Schuljahres,2. Lehrmitteldaten gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe d mit Ausnahme der Lehrmittel selbst für die Dauer des auf das Ausscheiden der betreffenden Lehrkraft aus dem Schuldienst folgenden Schuljahresgespeichert werden.(3) Sind personenbezogene Daten ausschließlich zur Wahrung der in Absatz 1 genannten Aufbewahrungsfristen zu verarbeiten, so ist ihre Verarbeitung einzuschränken. Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 findet entsprechende Anwendung.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.