Saarland

Verordnung über den Schulsachkostenausgleich an kommunale Schulträger Vom 13. Februar 2004

Ausfertigungsdatum:
13.02.2004
Fundstelle:
Amtsblatt 2004, 535
7 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 3

§ 3Maßgebend ist die Zahl der Schüler/innen zum Stichtag der amtlichen Schulstatistik des Haushaltsjahres, das dem Haushaltsjahr, für das der Schulsachkostenausgleich gewährt wird, vorausgeht. Die Gemeindeverbände melden die Zahl der Schüler/innen bis zum 30. November dieses Haushaltsjahres an das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport.

§ 5

§ 5Für das Haushaltsjahr 2004 melden die Gemeindeverbände die Zahl der Schüler/innen abweichend von § 3 Satz 2 bis spätestens 31. Mai 2004 an das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport. Bei der Auszahlung der monatlichen Raten werden die auf zurückliegende Monate entfallenden Zahlungen abweichend von § 4 in einem Betrag ausgezahlt.

Eingangsformel SchulSachKAV

Auf Grund § 16 Absatz 7 des Kommunalfinanzausgleichsgesetzes - KFAG - vom 12. Juli 1983 (Amtsbl. S. 462), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. Juli 2003 (Amtsbl. S. 1990), verordnet das Ministerium für Inneres und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft:

§ 1

§ 1(1) Der Schulsachkostenausgleich bei beruflichen Schulen beträgt 1. je Teilzeitschüler/in 161,00 EUR 2. je Vollzeitschüler/in 485,00 EUR. Schüler/innen an Fachoberschulen gelten als Vollzeitschüler/innen. (2) Der Schulsachkostenausgleich bei Schulen für Behinderte beträgt 363,45 EUR je Schüler/in.

§ 2

§ 2Die Beträge nach § 1 Abs. 1 und 2 verändern sich ab dem Jahr 2005 jährlich entsprechend der Entwicklung des vom Statistischen Landesamt Saarland ermittelten Verbraucherpreisindex auf der Basis 2000 nach dem Stand vom Juli des Haushaltsjahres, das dem Haushaltsjahr, für das der Schulsachkostenausgleich gewährt wird, vorausgeht.

§ 4

§ 4§ 22 Abs. 1 und § 25 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 des Kommunalfinanzausgleichsgesetzes gelten entsprechend.

§ 6

§ 6Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über den Schulsachkostenausgleich an kommunale Schulträger vom 22. November 1993, geändert durch das Gesetz vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158), außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.