SchulRÄndG SL · Saarland

Gesetz Nr. 1284 zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Schulrechts Vom 22. Januar 1992

Ausfertigungsdatum:
22.01.1992
Fundstelle:
Amtsblatt 1992, 434
12 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

Artikel 1 bis 5 (aufgehoben)

Artikel

Artikel 6 Übergangs- und Schlussvorschriften(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft mit der Maßgabe, dass Artikel 1 Nr. 9 am 1. August 1993 und Artikel 4 Nr. 1 am 19. Februar 1993 in Kraft treten. (2) Die vierstufigen Realschulen nehmen mit Beginn des Schuljahres 1995/96 keine Schülerinnen und Schüler mehr in ihre Eingangsklassen auf. (3) Die an Hauptschulen im Schuljahr 1992/93 bereits eingerichteten 10. Schuljahre können bis einschließlich des Schuljahres 1997/98 weitergeführt werden. Die Regelungen des § 9 Abs. 2 Satz 1 und des § 45 Abs. 3 Nr. 3 des Schulordnungsgesetzes finden auf die Klassen des freiwilligen 10. Schuljahres und auf deren Schüler keine Anwendung. Die Berufsschulpflicht ruht während des Besuchs des 10. Hauptschuljahres. (4) Die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehende private vierstufige Realschule des Bistums Trier in Neunkirchen-Wiebelskirchen kann als Ersatzschule fortgeführt werden. Macht der Schulträger von dieser Möglichkeit Gebrauch, so finden auf diese Schule die bisher für sie geltenden Vorschriften Anwendung. (5) Abweichend von § 23 Abs. 1 des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes finden die Personalratswahlen der staatlichen Lehrer und Lehrhilfskräfte an Sekundarschulen in der Zeit vom 15. September bis 15. Oktober 1993 statt.

§ 1

In-Kraft-Treten

§ 1 In-Kraft-Treten (1) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. (2) Artikel 1 Nr. 3, 10, 16 und 17, Artikel 2 Nr. 7, Artikel 3 Nr. 1 und 2, Artikel 4 Nr. 2, 4, 6 und 7, Artikel 5 Nr. 2 und 3, Artikel 6 sowie Artikel 8 Nr. 1 treten erst mit der Errichtung von Erweiterten Realschulen oder Erweiterten Realschulen in Abendform zum 1. August 1997 in Kraft. Gleiches gilt für die in Artikel 1 Nr. 5 bei § 9 Abs. 2 Nr. 2 SchoG und die in Artikel 11 enthaltene Regelung für die Erweiterten Realschulen.

§ 2

Übergangsvorschriften

§ 2 Übergangsvorschriften (1) Die öffentlichen Haupt-, Real- und Sekundarschulen nehmen ab dem Schuljahr 1997/98 keine Schüler mehr in ihre Eingangsklassen auf und laufen aus. Für die vorher in die genannten Schulen aufgenommenen Schüler gelten für die Dauer des Besuchs dieser Schulen die bestehenden schulrechtlichen Regelungen bis zum Auslaufen der jeweiligen Schule weiter. Dies gilt nicht für die Voraussetzungen und das Verfahren zum Erwerb eines mittleren Bildungsabschlusses und - ausgenommen die Schüler der Hauptschulen - für die Regelung der Beförderungskosten. (2) Der Wechsel der Schulträgerschaft für Gesamtschulen, Hauptschulen und Sekundarschulen erfolgt zum 1. Januar 1997; die bisherigen und die neuen Schulträger können eine abweichende Regelung vereinbaren. (3) Abweichend von § 23 Abs. 1 des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes (SPersVG) finden die Personalratswahlen der staatlichen Lehrer und Lehrhilfskräfte in der Zeit vom 15. August bis 15. November 1997 statt. (4) Die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bestehenden Personalvertretungen der staatlichen Lehrer und Lehrhilfskräfte bleiben bis zur Neuwahl gemäß Absatz 3 bestehen. (5) Der nach § 96 Abs. 1 Buchst. d SPersVG zu bildende Hauptpersonalrat nimmt für die in Absatz 1 genannten auslaufenden Schulen die Aufgaben des Hauptpersonalrats wahr; soweit Erweiterte Realschulen der Aufsicht des Schulamts [2] unterstehen, nimmt der dort jeweils in Anwendung des § 95 Abs. 2 Buchstabe b) SPersVG gebildete Personalrat für die im Bereich dieses Schulamts [2] liegenden, in Absatz 1 genannten auslaufenden Schulen die Aufgaben des Personalrats wahr. (6) Bedienstete, die infolge der Bestimmungen dieses Gesetzes Bedienstete einer anderen Dienststelle werden, sind abweichend von § 13 Abs. 1 Buchst. b) SPersVG wählbar, wenn sie am Wahltag seit sechs Monaten in öffentlichen Verwaltungen beschäftigt sind.

§ 3

§ 3 [3]

Artikel

Artikel 1 bis 11 [1]

Artikel

Artikel 12

§ 1

In-Kraft-Treten

§ 1 In-Kraft-Treten(1) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. (2) Artikel 1 Nr. 3, 10, 16 und 17, Artikel 2 Nr. 7, Artikel 3 Nr. 1 und 2, Artikel 4 Nr. 2, 4, 6 und 7, Artikel 5 Nr. 2 und 3, Artikel 6 sowie Artikel 8 Nr. 1 treten erst mit der Errichtung von Erweiterten Realschulen oder Erweiterten Realschulen in Abendform zum 1. August 1997 in Kraft. Gleiches gilt für die in Artikel 1 Nr. 5 bei § 9 Abs. 2 Nr. 2 SchoG und die in Artikel 11 enthaltene Regelung für die Erweiterten Realschulen.

§ 2

Übergangsvorschriften

§ 2 Übergangsvorschriften(1) Die öffentlichen Haupt-, Real- und Sekundarschulen nehmen ab dem Schuljahr 1997/98 keine Schüler mehr in ihre Eingangsklassen auf und laufen aus. Für die vorher in die genannten Schulen aufgenommenen Schüler gelten für die Dauer des Besuchs dieser Schulen die bestehenden schulrechtlichen Regelungen bis zum Auslaufen der jeweiligen Schule weiter. Dies gilt nicht für die Voraussetzungen und das Verfahren zum Erwerb eines mittleren Bildungsabschlusses und - ausgenommen die Schüler der Hauptschulen - für die Regelung der Beförderungskosten. (2) Der Wechsel der Schulträgerschaft für Gesamtschulen, Hauptschulen und Sekundarschulen erfolgt zum 1. Januar 1997; die bisherigen und die neuen Schulträger können eine abweichende Regelung vereinbaren. (3) Abweichend von § 23 Abs. 1 des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes (SPersVG) finden die Personalratswahlen der staatlichen Lehrer und Lehrhilfskräfte in der Zeit vom 15. August bis 15. November 1997 statt. (4) Die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bestehenden Personalvertretungen der staatlichen Lehrer und Lehrhilfskräfte bleiben bis zur Neuwahl gemäß Absatz 3 bestehen. (5) Der nach § 96 Abs. 1 Buchst. d SPersVG zu bildende Hauptpersonalrat nimmt für die in Absatz 1 genannten auslaufenden Schulen die Aufgaben des Hauptpersonalrats wahr; soweit Erweiterte Realschulen der Aufsicht des Schulamts [2] unterstehen, nimmt der dort jeweils in Anwendung des § 95 Abs. 2 Buchstabe b) SPersVG gebildete Personalrat für die im Bereich dieses Schulamts [2] liegenden, in Absatz 1 genannten auslaufenden Schulen die Aufgaben des Personalrats wahr. (6) Bedienstete, die infolge der Bestimmungen dieses Gesetzes Bedienstete einer anderen Dienststelle werden, sind abweichend von § 13 Abs. 1 Buchst. b) SPersVG wählbar, wenn sie am Wahltag seit sechs Monaten in öffentlichen Verwaltungen beschäftigt sind.

§ 3

§ 3 [3]

Artikel

Artikel 1 bis 7 (aufgehoben)

Artikel

Artikel 8 Übergangs- und Schlussvorschriften(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung mit der Maßgabe in Kraft, dass Artikel 1 Nr. 12 [1] am 1. August 1992 und Artikel 6 [2], ausgenommen Artikel 6 Nr. 5 [3], ein Jahr nach der Verkündung in Kraft treten. (2) Die Befähigung zu einem Lehramt an öffentlichen Schulen, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erworben wurde, bleibt unberührt. (3) Eine vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes begonnene Ausbildung im Vorbereitungsdienst für ein Lehramt wird nach den bisherigen Vorschriften fortgeführt und beendet. Für die Ausbildung im Vorbereitungsdienst nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes gelten die für Lehrämter gemäß § 2 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 3 des Saarländischen Lehrerbildungsgesetzes in seiner bisher geltenden Fassung abgelegten Ersten Staatsprüfungen als Erste Staatsprüfungen für die entsprechenden Lehrämter nach diesem Gesetz. (4) Abweichend von § 33 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b Teilsatz 4 SchoG wird durch dieses Gesetz bestimmt, dass bei Sekundarschulen (§ 3c SchoG), wenn die Zahl der Bewerber die Aufnahmefähigkeit der Schule übersteigt, das Auswahlverfahren vom Schulträger durch Satzung geregelt wird, die der Genehmigung des Ministeriums für Bildung, Kultur und Wissenschaft bedarf; hierbei sind die in § 33 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b Teilsätze 2 und 3 SchoG genannten Grundsätze zu berücksichtigen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.