Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Schulobstgesetz(Schulobstverordnung - SchulObVO) Vom 14. Oktober 2009
- Ausfertigungsdatum:
- 14.10.2009
- Fundstelle:
- Amtsblatt 2009, 1678
Inkrafttreten
§ 5 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Auf Grund des § 5 Absatz 3 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1997 (Amtsbl. S. 410), zuletzt geändert durch Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 21. November 2007 (Amtsbl. 2008 S. 278) und Artikel 5 Absatz 9 des Gesetzes vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393) und des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987, (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353), verordnet die Landesregierung zur Ausführung - des Gesetzes zur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über das Schulobstprogramm (Schulobstgesetz-SchulObG) vom 24. September 2009 (BGBl. I S. 3152-3153) sowie zur Durchführung - der Vorschriften über die Gewährung einer Beihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, verarbeitetem Obst und Gemüse sowie Bananenerzeugnissen an Kinder nach Teil II Titel I Kapitel IV Abschnitt 4a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 299 vom 16. November 2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 13/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 (ABl. L 5 vom 9. Januar 2009, S.1) geändert worden ist,- der nach Artikel 103h der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 erlassenen Verordnung (EG) Nr. 288/2009 der Kommission vom 7. April 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Gemeinschaftsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, verarbeitetem Obst und Gemüse sowie von Bananenerzeugnissen an Kinder in schulischen Einrichtungen im Rahmen eines Schulobstprogramms (Abl. L 94 vom 8. April 2009, S. 38):
Allgemeine Zuständigkeit
§ 1 Allgemeine ZuständigkeitDas Ministerium für Umwelt ist zuständige Behörde für die Ausführung des Schulobstgesetzes,die Durchführung der Vorschriften über die Gewährung einer Beihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, verarbeitetem Obst und Gemüse sowie Bananenerzeugnissen an Kinder nach Teil II Titel I Kapitel IV Abschnitt 4a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 13/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 sowie für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 288/2009 .Zuständigkeiten aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
Besondere Zuständigkeit Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
§ 2 Besondere Zuständigkeit Verfolgung und Ahndung von OrdnungswidrigkeitenFür die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist das Ministerium für Umwelt zuständig. Zuständigkeiten aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
Zuständigkeit sonstiger Behörden
§ 3 Zuständigkeit sonstiger BehördenDas Ministerium für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales ist zuständig für die nach Artikel 3 Absatz 2 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 288/2009 erforderliche Billigung des Verzeichnisses der im Rahmen ihres Schulobstprogramms beihilfefähigen Erzeugnisse.
Flankierende Maßnahmen
§ 4 Flankierende MaßnahmenDie Konzeption für die nach Artikel 103ga Absatz 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 erforderlichen flankierenden Maßnahmen wird von der interministeriellen Arbeitsgruppe „Regionale Kreisläufe stärken - gesundes Essen für Kids“ unter Federführung des Ministeriums für Umwelt erstellt und beschlossen.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.