Saarland

Gesetz Nr. 662 über Schulgeldfreiheit Vom 6. Februar 1959

Ausfertigungsdatum:
06.02.1959
Fundstelle:
Amtsblatt 1959, 597
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1Der Unterricht in allen öffentlichen allgemein bildenden und beruflichen Schulen (ausgenommen Fachschulen als Einrichtungen der beruflichen Aufstiegsfortbildung) ist unentgeltlich (Schulgeldfreiheit). Mit Schülerinnen und Schülern, die ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Ausland haben, kann der Schulträger die Abgeltung von Schulsachkosten vereinbaren.

§ 2

§ 2Soweit Gemeinden Schulträger sind, wird diesen der Ausfall an Schulgeldeinnahmen auf Nachweis ans staatlichen Mitteln ersetzt.

§ 3

§ 3Allgemein bildende und berufsbildende Privatschulen, die den Unterricht unentgeltlich gewähren, erhalten als Ausgleich für den Ausfall an Schulgeld auf Nachweis eine Beihilfe aus staatlichen Mitteln, deren Kopfbetrag dem Schulgeldsatz entspricht, der an einer gleichartigen öffentlichen Schule erhoben würde, sofern sie vom Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft als Ersatzschulen anerkannt sind.

§ 4

§ 4Auf die Volkshochschulen findet dieses Gesetz keine Anwendung.

§ 5

§ 5Das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft wird ermächtigt, Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes zu erlassen.

§ 6

§ 6Dieses Gesetz tritt am 1. April 1959 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.