SchülerföG SL 2009 · Saarland

Schülerförderungsgesetz Vom 6. Mai 2009*

Ausfertigungsdatum:
06.05.2009
Fundstelle:
Amtsblatt 2009, 706
8 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 3

Förderberechtigte

§ 3 Förderberechtigte(1) Förderung durch Fahrkostenzuschüsse (§ 1 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 Nummer 2) erhalten1.Schülerinnen und Schüler, die nach den Vorschriften des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) in Heimen oder in Familienpflege untergebracht sind oder deren Heimunterbringung nach den Vorschriften des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) erfolgt ist,2.Schülerinnen und Schüler, die Waisenrente oder Waisengeld erhalten,3.Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderungsbedarf, die in Schulen der Regelform gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2 des Schulordnungsgesetzes unterrichtet werden, soweit sie keinen Anspruch auf Übernahme der Beförderungskosten nach § 45 Absatz 3 Nummer 5 des Schulordnungsgesetzes haben,4.Schülerinnen und Schüler, die selbst oder deren Eltern Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sind, soweit sie nicht nach § 2 Absatz 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes Leistungen entsprechend des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) in Anspruch nehmen können.Bei den unter Satz 1 Nummer 2 und 4 genannten Personen liegt eine Förderberechtigung bereits vor, wenn die dort genannten Leistungen innerhalb des Antragsjahres in Anspruch genommen werden.

§ 4

(aufgehoben)

§ 4 (aufgehoben)

§ 5

Höhe der Zuschüsse

§ 5 Höhe der ZuschüsseDie Zuschüsse werden in Höhe von 80 Prozent der notwendigen Fahrkosten nach Maßgabe des § 6 gewährt.

§ 6

Förderbedingungen

§ 6 Förderbedingungen(1) Unter der Voraussetzung, dass die Schülerin oder der Schüler ein öffentliches Verkehrsmittel benutzt, werden nachgewiesene notwendige Fahrkosten in der in § 5 genannten Höhe erstattet 1.für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs, wenn der kürzeste tägliche Weg zur Schule und zurück mehr als vier Kilometer beträgt; als nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs gilt die nächstmögliche Schule, die die Schülerin oder der Schüler tatsächlich besuchen kann,2.bei Vorliegen der Voraussetzung nach Nummer 1 für den Besuch einer anderen als der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs in Höhe der notwendigen Fahrkosten, die durch den Besuch der nächstgelegenen Schule entstanden wären,3.für die Teilnahme an einem in dem jeweiligen Bildungsgang vorgesehenen Betriebs- oder Fachpraktikum, wenn der kürzeste tägliche Weg zur Praktikumsstätte und zurück mehr als vier Kilometer beträgt. (2) Zuschussfähig sind nur die Kosten für die unter Berücksichtigung möglicher Fahrpreisermäßigungen erworbenen Schülerjahreskarten, Schülermonatskarten und Schülerwochenkarten ohne Zuschläge in der niedrigsten Wagenklasse. Einzelfahrkarten sind grundsätzlich nicht zuschussfähig. Behinderte Schülerinnen und Schüler, die auf Grund ihrer Behinderung kein öffentliches Verkehrsmittel benutzen können, erhalten einen Fahrkostenzuschuss in entsprechender Höhe. (3) Den Fahrkostenzuschuss erhalten Schülerinnen und Schüler, die im Saarland wohnen. (4) In den in § 32d des Privatschulgesetzes genannten Fällen werden keine Fahrkostenzuschüsse nach diesem Gesetz gewährt.

§ 7

Durchführung des Gesetzes

§ 7 Durchführung des Gesetzes(1) Die Durchführung des Gesetzes obliegt den Landkreisen und im Regionalverband Saarbrücken der Landeshauptstadt Saarbrücken.(2) Einzelheiten des Verwaltungsverfahrens sowie des Erlöschens des Anspruchs auf Förderung insbesondere bei nicht form- und fristgerecht gestelltem Antrag regelt das Ministerium für Bildung und Kultur im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Europa durch Rechtsverordnung.

§ 8

Übergangsregelungen

§ 8 Übergangsregelungen(1) Abweichend von § 2 Absatz 2 Satz 1 kann im Schuljahr 2009/2010 die Förderberechtigung im Rahmen der entgeltlichen Schulbuchausleihe auch durch den Bescheid zur Förderung durch Schulbuch- und/oder Fahrkostenzuschüsse auf der Grundlage des Schülerförderungsgesetzes vom 20. Juni 1984 (Amtsbl. S. 661), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 19. November 2008 (Amtsbl. S. 1930), für das Schuljahr 2008/2009 erbracht werden.(2) Für die Abwicklung von Verfahren, die das Schuljahr 2008/2009 oder zurückliegende Schuljahre betreffen, gilt das Schülerförderungsgesetzes vom 20. Juni 1984 (Amtsbl. S. 661), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 19. November 2008 (Amtsbl. S. 1930), in der jeweils geltenden Fassung weiter.

§ 1

Grundsatz

§ 1 Grundsatz(1) Das Land fördert Schülerinnen und Schüler der öffentlichen Schulen im Sinne des Schulordnungsgesetzes und der auf Grund des Privatschulgesetzes genehmigten privaten Ersatzschulen nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Förderung erfolgt für Schülerinnen und Schüler, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,1. im Falle der Teilnahme an von dem Land betriebenen oder genehmigten Systemen zur Bereitstellung von Lehr- und Lernmitteln gemäß § 46a des Schulordnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (Amtsbl. S. 846; 1997 S. 147), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 25. Juni 2025 (Amtsbl. I S. 566), in der jeweils geltenden Fassung durch Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Rahmen der gemäß § 46a Absatz 7 Nummer 4 des Schulordnungsgesetzes zu erlassenden Gebührenordnung (§ 2) und2. durch Fahrtkostenzuschüsse (§ 3).(2) Wer aufgrund anderer Rechtsvorschriften einen Anspruch auf Förderung hat oder im Rahmen einer Ausbildung eine Vergütung erhält, hat keinen Anspruch auf eine in diesem Gesetz vorgesehene Förderung. Gleiches gilt für die in § 2 genannten Förderberechtigten, soweit sie durch kommunale Leistungen ganz oder teilweise von den Kosten der entgeltlichen Schulbuchausleihe freigestellt werden können.

§ 2

Förderberechtigte

§ 2 Förderberechtigte(1) Die gemäß § 46a Absatz 7 Nummer 4 des Schulordnungsgesetzes zu erlassende Gebührenordnung berücksichtigt, dass Schülerinnen und Schüler ohne Rücksicht auf ihre wirtschaftliche Lage nach ihren Anlagen und Fähigkeiten zu erziehen, zu unterrichten und auszubilden sind.(2) Förderberechtigt sind Schülerinnen und Schüler, die an einem von dem Land betriebenen oder genehmigten System zur Bereitstellung von Lehr- und Lernmitteln gemäß § 46a des Schulordnungsgesetzes teilnehmen und1. nach den Vorschriften des Achten Buches Sozialgesetzbuch in Heimen oder Familienpflege untergebracht sind oder deren Heimunterbringung nach Vorschriften des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erfolgt ist,2. Waisengeld oder Waisenrente beziehen,3. Förderschulen - ausgenommen Berufsschuleinrichtungen für Behinderte - besuchen oder in Schulen gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2 des Schulordnungsgesetzes unterrichtet werden und bei denen das Vorliegen der Voraussetzungen für eine sonderpädagogische Unterstützung anerkannt wurde,4. selbst oder deren Eltern Leistungen auf der Grundlage des Asylbewerberleistungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. S. 2022), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 23. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 449), in der jeweils geltenden Fassung erhalten,5. im Haushalt von Empfängerinnen oder Empfängern des Kinderzuschlages nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387), in der jeweils geltenden Fassung leben oder6. zum Haushalt von Empfängerinnen oder Empfängern von Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387), in der jeweils geltenden Fassung gehören.Förderzeitraum ist das jeweilige Schuljahr. Die Förderberechtigung tritt ein, wenn der Bezug einer der in Nummern 1 bis 6 genannten Leistungen vor der für das jeweilige Schuljahr geltenden Antragsfrist aufgenommen wurde.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.