Saarland

Dritte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Ausführung öffentlicher Aufträge im Schreinerhandwerk Vom 6. Januar 2026

Ausfertigungsdatum:
06.01.2026
Fundstelle:
Amtsblatt I 2026, 14
14 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel SchreinAöAufArbb3V

Aufgrund des § 3 Absatz 2 des Gesetzes über die Sicherung von Sozialstandards, Tariftreue und fairen Löhnen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge im Saarland (Saarländisches Tariftreue- und Fairer-Lohn-Gesetz - STFLG) vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2688) verordnet das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit:Die bei der Ausführung öffentlicher Aufträge gemäß § 3 Absatz 1 STFLG einzuhaltenden Arbeitsbedingungen im Bereich Schreinerhandwerk werden wie nachstehend festgesetzt:

§ 1

Anwendungsbereich

§ 1Anwendungsbereich(1) Die in dieser Rechtsverordnung aufgeführten Rechtsnormen gelten für die Vergabe öffentlicher Aufträge im Bereich der Betriebe und ihnen gleichstehende Betriebsabteilungen der Anlage A Nummer 27 (Tischlerei- oder Schreinerhandwerk), Anlage В Abschnitt 2 Nummer 24 (Einbau von genormten Baufertigteilen) und der Anlage В Abschnitt 2 Nummer 50 (Bestattungsgewerbe) der Handwerksordnung, soweit diese Tätigkeiten zu mindestens 20 vom Hundert der Arbeitszeit der gewerblichen Arbeitnehmer von einschlägig im Berufsfeld Holz fachlich qualifizierten Arbeitnehmern (Tischler- oder Schreinergesellen, Holzmechaniker oder gleichwertige Qualifikation sowie Holzfachwerker) ausgeführt oder von einer in demselben Berufsfeld besonders qualifizierten Person (Tischler- oder Schreinermeister, Holzingenieur oder gleichwertige Qualifikation sowie Tischler oder Schreiner mit einer Ausübungsberechtigung nach §§ 7a, 7b Handwerksordnung oder einer Ausnahmebewilligung nach § 8 Handwerksordnung) geleitet oder überwacht werden. Ist der Betriebsinhaber Tischler- oder Schreinergeselle oder Holzmechaniker und arbeitet arbeitszeitlich überwiegend wie ein gewerblicher Arbeitnehmer, ist dessen Arbeitszeit bei der Berechnung des Arbeitszeitanteils der gewerblichen Arbeitnehmer nach Satz 1 zu berücksichtigen.(2) Darunter fallen insbesondere Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen, die folgende Tätigkeiten ausüben:Möbel und Inneneinrichtungen für und Innenausbau von zum Beispiel Läden, Gaststätten, Praxen, Hotels, Schulen, Krankenhäusern, Kindergärten, Banken sowie Spiel- und Sportgeräte, Gehäuse, Vorrichtungen und Modelle, Messebauten, Innen- und Außentüren, Fenster, Treppen, Böden, Trennwände, Wand- und Deckenverkleidungen, Fassaden abschließende Bauelemente, Wintergärten, Trockenbauten, Fahrzeugein- und -ausbauten planen, konstruieren, rationell fertigen, montieren, einbauen und instand halten unter Verwendung unterschiedlicher Materialien, wie insbesondere von Holz, Holzwerkstoffen, Kunststoffen, Glas, Metall, Stein, Werkstoffen für den Trockenbau, Belag- und Verbundwerkstoffen.Produkte und Objekte einbauen, montieren, instand halten, warten oder restaurieren, montagefertige Teile und Erzeugnisse, insbesondere Rollläden, Schattierungs- und Belüftungssysteme, Schließ- und Schutzsysteme für Bauelemente, Anbauten und Wintergärten, einbauen, montieren und instand halten.Dienst- und Serviceleistungen ausführen, wie Schlüssel- und Notdienste, Bestattungen und Überführung Verstorbener durchführen, Hinterbliebene beraten, Trauerfeiern organisieren und Behördengänge abwickeln.

§ 10

Tarifvertragliche Regelungen

§ 10 Tarifvertragliche RegelungenDie über die Kernarbeitsbedingungen dieser Verordnung hinausgehenden Regelungen geltender Branchentarifverträge mit tariffähigen Gewerkschaften bleiben unberührt.

§ 11

Diskriminierungsverbot

§ 11 DiskriminierungsverbotEinem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht.

§ 12

Übergangsregelung

§ 12 ÜbergangsregelungÖffentliche Aufträge, deren Vergabe vor dem 1. Februar 2026 durch Bekanntmachung eingeleitet worden ist, werden nur an Unternehmen vergeben oder erteilt, die sich bei Angebotsabgabe in Textform verpflichten, ihren Arbeitnehmern bei der Ausführung der Leistung diejenigen Arbeitsbedingungen zu gewähren, die mindestens den Rechtsnormen der Zweiten Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Ausführung öffentlicher Aufträge im Schreinerhandwerk vom 15. Dezember 2023 (Amtsbl. I S. 1123) entsprechen, und Änderungen während der Ausführungslaufzeit nachzuvollziehen (§ 3 Absatz 6 Saarländisches Tariftreue- und Fairer-Lohn-Gesetz).

§ 13

Inkrafttreten

§ 13 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Februar 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Zweite Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Ausführung öffentlicher Aufträge im Schreinerhandwerk vom 15. Dezember 2023 (Amtsbl. I S. 1123) außer Kraft.

§ 2

Anwendungsmodalitäten

§ 2 Anwendungsmodalitäten(1) Die anzuwendenden Arbeitsbedingungen orientieren sich an Zeit und Dauer der Leistung im Rahmen der Ausführung des Auftrags durch den Auftragnehmer. Anteiliger Anspruch entsteht jeweils für jeden vollen Tätigkeitsmonat des Arbeitnehmers bei der Ausführung des Auftrags. Bei einer Auftragsdauer von bis zu zwei Monaten sind neben der Arbeitszeit nur Entgelte und Zuschläge zu berücksichtigen.(2) Bei der Bestimmung der Auftragsdauer ist von der voraussichtlichen Dauer der vorgesehenen Leistung auszugehen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Schätzung der Auftragsdauer ist der Tag, an dem die Auftragsbekanntmachung abgesendet oder der Auftrag auf andere Weise eingeleitet wird.

§ 3

Eingruppierung

§ 3 Eingruppierung(1) Die Eingruppierung in eine Entgeltgruppe ist nicht von der beruflichen Bezeichnung, sondern von der Tätigkeit beziehungsweise der Arbeitsaufgabe der Beschäftigten abhängig.(2) Bei der Bewertung des Aufgabenbereichs sind sämtliche von den Beschäftigten ausgeführten Arbeiten nicht für sich, sondern insgesamt zu berücksichtigen. In Zweifelsfällen ist die Eingruppierung so vorzunehmen, dass sie der Tätigkeit beziehungsweise dem Aufgabenbereich am nächsten kommt.(3) Aus Titeln und Berufsbezeichnungen können keine Entgeltansprüche abgeleitet werden. Üben Beschäftigte nicht nur vertretungsweise nach Entgeltgruppen verschiedenartige Tätigkeiten aus, so erfolgt die Eingruppierung in diejenige Gruppe, welche ihren überwiegenden Tätigkeiten entspricht.(4) Die Eingruppierungsmerkmale der Entgeltgruppen sind: Tätigkeiten E1 Sehr einfache Arbeiten, die nach kurzer Einweisung ausgeführt werden können. E2 Einfache Arbeiten, die weitgehend festgelegt sind und ein Einarbeiten von bis zu drei Monaten erfordern. E3 Einfache Arbeiten, die überwiegend festgelegt sind und ein Anlernen von bis zu einem Jahr erfordern. E4 Arbeiten, die überwiegend festgelegt sind und Kenntnisse und Fertigkeiten aus einem Teilbereich eines Ausbildungsberufes erfordern. E5 Facharbeiten, die Kenntnisse und Fertigkeiten aus einer abgeschlossenen Berufsausbildung und aus mehrjähriger Berufserfahrung erfordern. E6 Facharbeiten mit erhöhten Anforderungen, die Kenntnisse und Fertigkeiten gemäß Gruppe E5 und eine zusätzliche fachspezifische Weiterbildung erfordern, und Vorarbeiter. E7 Besonders schwierige Facharbeiten, insbesondere mit der Verantwortung für die Durchführung von Projekten. Dazu sind Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich, wie sie durch eine abgeschlossene Berufsausbildung, langjährige Berufserfahrung und entsprechende Weiterbildung erforderlich sind (zum Beispiel Meisterprüfung oder Holztechniker). E8 Fachübergreifende Arbeiten mit Verantwortung für die Durchführung verschiedener Projekte oder für einzelne Betriebsteile, die mindestens Kenntnisse und Fertigkeiten gemäß Gruppe E7 erfordern. E9 Arbeiten, die Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern, wie sie durch ein abgeschlossenes Hoch- oder Fachhochschulstudium vermittelt werden. E10 Arbeiten wie E9 mit Verantwortung in der Unternehmensleitung.

§ 4

Entgelt

§ 4 Entgelt(1) Die Entgelte betragen brutto in Euro Entgeltgruppe Ab 1. Februar 2026 Ab 1. September 2026 Stundenentgelt Monatsentgelt Stundenentgelt Monatsentgelt E1 13,90 2 297,67 13,90 Ab 1.01.2027 14,60 2 297,67 Ab 1.01.2027 2 413,38 E2 15,96 2 637,60 16,31 2 696,80 E3 17,95 2 967,30 18,35 3 033,90 E4 18,95 3 132,15 19,37 3 202,45 E5 19,95 3 297,00 20,39 3 371,00 E6 21,94 3 626,70 22,43 3 708,10 E7 23,93 3 956,40 24,47 4 045,20 E8 25,93 4 286,10 26,51 4 382,30 E9 28,92 4 780,65 29,57 4 887,95 E10 31,91 5 275,20 32,63 5 393,60(2) Übersteigt der bundesgesetzliche Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz oder nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz das in dieser Rechtsverordnung festgelegte Entgelt, so gelten diese gesetzlichen Lohnregelungen, ohne dass es einer Änderung dieser Verordnung bedarf.

§ 5

Arbeitszeit

§ 5 Arbeitszeit(1) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ausschließlich der Pausen beträgt 38 Stunden und ist gleichmäßig auf die Tage Montag bis Freitag verteilt.(2) Durch Betriebsvereinbarung unter Einschaltung des Betriebsrates oder, wenn ein Betriebsrat nicht besteht, durch Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer können als regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auch 40 Stunden vereinbart werden, wobei dann pro Kalendermonat eine Freischicht zu gewähren ist. Die Vereinbarung einer 40-Stunden-Woche soll zu Anfang eines Kalenderjahres getroffen werden.(3) Für den ganzen Betrieb oder einzelne Betriebsabteilungen kann eine Wochenarbeitszeit zwischen null und 45 Stunden vereinbart werden. Eine tägliche Arbeitszeit von zehn Stunden darf dabei nicht überschritten werden.

§ 6

Zuschläge

§ 6 Zuschläge(1) Für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit werden nachstehende Zuschläge vergütet. Mehrarbeit ist jede Überschreitung der vereinbarten täglichen Arbeitszeit nach § 5.(2) Die Zuschläge betragen für a) Mehrarbeit 25 %, b) Nachtarbeit (23.00 bis 6.00 Uhr) 10 %, sofern sie gleichzeitig Mehrarbeit ist 35 %, c) Sonntagsarbeit (0.00 bis 24.00 Uhr) 75 %, d) Feiertagsarbeit (0.00 bis 24.00 Uhr) 75 %.(3) Beim Zusammentreffen mehrerer Zuschläge ist nur jeweils der höhere Zuschlag zu zahlen.

§ 7

Urlaub

§ 7 Urlaub(1) Der Jahresurlaub ist nach der Anzahl der Beschäftigungsjahre gestaffelt und beträgt im 1. und 2. Beschäftigungsjahr 24 Urlaubstage, im 3. und 4. Beschäftigungsjahr 25 Urlaubstage, im 5. und 6. Beschäftigungsjahr 26 Urlaubstage, im 7. und 8. Beschäftigungsjahr 27 Urlaubstage, im 9. Beschäftigungsjahr 28 Urlaubstage, ab dem 10. Beschäftigungsjahr 29 Urlaubstage.(2) Ausbildungsjahre werden hierbei nicht berücksichtigt.(3) Stichtag für die Berechnung der Urlaubstage nach der Anzahl der Beschäftigungsjahre ist der 1. Juli eines jeden Jahres.(4) Urlaubstage sind alle Kalendertage mit Ausnahme der Sonntage, Samstage und gesetzlichen Feiertage. Der Urlaubsanspruch beträgt für jeden vollen Kalendermonat der Ausführung des Auftrags ein Zwölftel.

§ 8

Zusätzliches Urlaubsgeld

§ 8 Zusätzliches UrlaubsgeldDas zusätzliche Urlaubsgeld beträgt für jeden Tag des Urlaubsanspruchs nach § 5 das 2,2-Fache des in § 2 angegebenen Stundenentgelts der Gruppe E5 im Monat Januar des Urlaubsjahres. Der Anspruch entsteht jeweils für jeden vollen Tätigkeitsmonat der Ausführung des Auftrags.

§ 9

Jahressonderzahlung

§ 9 Jahressonderzahlung(1) Der Anspruch auf Sonderzahlung beträgt bis zu einer Betriebszugehörigkeit von 24 Monaten 49 %, nach einer Betriebszugehörigkeit von 24 Monaten 55 %des Bruttomonatsverdienstes des Monats Januar des Auszahlungsjahres.(2) Die Ausbildungszeit zählt nicht als Betriebszugehörigkeit.(3) Die Sonderzahlung wird am 1. Dezember jeden Jahres fällig.(4) Für die Feststellung des Bruttomonatsverdienstes gilt:Es gehören dazu: Entgelt, Urlaubsentgelt, gesetzliche Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle sowie Kuren und Schonzeiten.Es gehören nicht dazu: Gratifikationen, Jahresabschlusszuwendungen, Montagezuschläge, Auslösungen, Verpflegungszuschüsse, Werkzeuggeld, Kurzarbeitergeld sowie Zahlungen im Krankheitsfalle, die nicht aufgrund des Entgeltfortzahlungsgesetzes erfolgen, sowie zusätzliches Urlaubsgeld, vermögenswirksame Leistungen und dergleichen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.