Gesetz Nr. 1464 zur Ausführung des § 15a des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und zur Änderung von Rechtsvorschriften (Landesschlichtungsgesetz - LSchlG) Vom 21. Februar 2001
- Ausfertigungsdatum:
- 21.02.2001
- Fundstelle:
- Amtsblatt 2001, 532
Artikel 6 Übergangsvorschrift, Außer-Kraft-Treten(1) Die §§ 37a bis 37c des Gesetzes zur Ausführung bundesrechtlicher Justizgesetze finden auf alle Klagen Anwendung, die drei Monate nach ihrem In-Kraft-Treten nach Artikel 6 Abs. 2 bei Gericht eingereicht werden.(2) Mit dem In-Kraft-Treten der durch Artikel 3 Abs. 5 bewirkten Änderungen der Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit in Zivilverfahren und Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach Artikel 6 Abs. 2 tritt die Verordnung über das maschinell geführte Grundbuch vom 20. Juni 2000 (Amtsbl. S. 1198) außer Kraft.
Artikel 1 bis 5(Von einer Darstellung wird abgesehen; betrifft insbesondere eingearbeitete Änderungsvorschriften)
Artikel 7 Neubekanntmachungsermächtigung[1]
Artikel 8 In-Kraft-Treten(1) Es treten in Kraft1. Artikel 1 Nr. 2 und Artikel 3 Abs. 3 mit Wirkung vom 6. August 1996,2. Artikel 1 Nr. 8 und Artikel 3 Abs. 4 mit Wirkung vom 1. Januar 1998,3. Artikel 1 Nr. 1 und 6 mit Wirkung vom 1. Juni 1998,4. Artikel 3 Abs. 2 mit Wirkung vom 1. Dezember 1998,5. Artikel 1 Nr. 7 und Artikel 3 Abs. 1 mit Wirkung vom 1. Januar 1999,6. Artikel 5 Nr. 5 bis 7 mit Wirkung vom 1. Januar 2000.(2) Im Übrigen tritt das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.