KHSFV · Saarland

Verordnung zur Regelung von Inhalten, Mindeststandards und zum Verfahren von Schutzkonzepten und Fehlermeldesystemen in den saarländischen Krankenhäusern nach § 5a des Saarländischen Krankenhausgesetzes - Krankenhaus-Schutzkonzepte und Fehlermeldesysteme-Verordnung (KHSFV) Vom 17. September 2024

Ausfertigungsdatum:
17.09.2024
Fundstelle:
Amtsblatt I 2024, 752
14 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel KHSFV

Aufgrund des § 5a Absatz 3 Satz 7 und Absatz 4 Satz 2 des Saarländischen Krankenhausgesetzes vom 13. Juli 2005 in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. November 2015 (Amtsbl. I S. 857), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16. März 2022 (Amtsbl. I S. 629) verordnet das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit:

§ 1

Ziel der Verordnung

§ 1 Ziel der VerordnungZiel dieser Verordnung ist die Schaffung gleichwertiger Schutzstandards für die Patientinnen und Patienten, die Mitarbeitenden der Krankenhäuser sowie anderer Personen wie Besucherinnen und Besucher oder externe Dienstleistende, die sich in einem Krankenhaus aufhalten. Zum Schutz vor grenzverletzendem Verhalten wie z. B. sexuellen Übergriffen sowie anderen Formen von Übergriffen, Gewalt, Missbrauch und Diskriminierung ist jedes Krankenhaus verpflichtet, ein Schutzkonzept zu erarbeiten und zu implementieren. Die Bestimmung der wesentlichen Eckpunkte der Schutzkonzepte, Fehlermeldesysteme und Fortbildungen ist Gegenstand dieser Verordnung.

§ 10

Aus- und Fortbildung

§ 10 Aus- und Fortbildung(1) Die Krankenhausleitung hat dafür Sorge zu tragen, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dem Umfang ihrer individuellen Tätigkeit und ihrer Verantwortlichkeiten entsprechend geschult werden. Die Schulungen können intern durch eigenes qualifiziertes Personal oder extern erfolgen.(2) Die Schulungsinhalte haben sich an dem jeweils implementierten Schutzkonzept/den jeweils implementierten Schutzkonzepten und an den aus der Auswertung der eingehenden sicherheitsrelevanten Meldungen gewonnenen Erkenntnissen der Fehlermeldesysteme zu orientieren. Schulungen über die im krankenhausspezifischen Schutzkonzept verankerten Werte wie Leitbild und Verhaltenskodex sind bei allen Beschäftigten verpflichtend durchzuführen.(3) Die Schulungen sollen für alle Mitarbeitenden verpflichtend zu Beginn der Tätigkeit durchgeführt werden. Weitere Schulungen haben nach Bedarf, mindestens jedoch alle drei Jahre stattzufinden.(4) Die Durchführung von Schulungen ist zu dokumentieren und der Krankenhausaufsicht ist auf Verlangen über deren tatsächliche Durchführung Auskunft zu erteilen.(5) Die im krankenhausspezifischen Schutzkonzept verankerten Werte wie Leitbild und Verhaltenskodex sind auch in der praktischen Ausbildung zu vermitteln.

§ 11

Datenschutzrechtliche Bestimmungen

§ 11 Datenschutzrechtliche Bestimmungen(1) Im Rahmen von Schutzkonzepten und Fehlermeldesystemen dürfen personenbezogene Daten durch die jeweils zuständigen Personen und Stellen verarbeitet werden, soweit es für ihre Aufgabenerfüllung erforderlich ist.Für die Verarbeitung von Daten von Personen, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, gelten die für die jeweiligen Träger maßgebenden spezialgesetzlichen Vorgaben zum Beschäftigtendatenschutz in der jeweils geltenden Fassung. Sofern eine Übermittlung von Daten von Personen, die in keinem Beschäftigungsverhältnis zu der betroffenen Einrichtung stehen, insbesondere Namen, Anschrift und Ort der Tätigkeit unabdingbar sein sollte, dürfen diese nur nach deren ausdrücklicher Einwilligung verarbeitet oder übermittelt werden. Die Einwilligung hat in schriftlicher Form zu erfolgen.§ 5a Absatz 3 Satz 4 des Saarländischen Krankenhausgesetzes bleibt unberührt.(2) Bei der Erhebung personenbezogener Daten kann der oder die Verantwortliche von einer Information der betroffenen Person nach Artikel 13 und Artikel 14 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/679 absehen, soweit und solange die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten gefährdet würde.Sieht der oder die Verantwortliche von einer Information der betroffenen Person ab, hat er die Gründe hierfür zu dokumentieren.(3) Die Krankenhäuser haben ihre nach dieser Verordnung erhobenen Daten einmal jährlich nach den Bestimmungen der Verordnung Nr. 2016/679 des Europäischen Parlaments und Rates vom 27.04.2016 (Amtsblatt L 119 vom 4.5.2016, S. 1, ber. Amtsblatt L 314 vom 22.11.2016, S. 72, Amtsblatt L 127 vom 23.5.2018, S. 2) - Datenschutzgrundverordnung - im Hinblick auf die weitere Aufbewahrung zu überprüfen und gegebenenfalls zu löschen. Die Überprüfung ist zu dokumentieren.

§ 12

Übergangsvorschrift

§ 12 Übergangsvorschrift(1) Die Krankenhäuser haben die Krankenhausaufsichtbehörde über ihre Maßnahmen zu ihren Schutzkonzepten, Fehlermeldesystemen und Fortbildungsmöglichkeiten spätestens sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung zu informieren und ihre Schutzkonzepte nach spätestens drei Jahren dort zur Kenntnis vorzulegen.(2) Die Krankenhäuser haben die Beauftragten für Demenz spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten der Verordnung zu berufen und der Krankenhausaufsichtbehörde darüber zu berichten Des Weiteren ist/sind der/die Beauftragten für Demenz der Krankenhausaufsichtsbehörde namentlich zu benennen und sind die entsprechenden Fortbildungsnachweise vorzulegen. Anträge auf Befreiung von der Pflicht zur Berufung einer/s Demenzbeauftragten sind ebenfalls innerhalb der vorbenannten Einjahresfrist zu stellen. Die Anträge sind entsprechend zu begründen.(3) Die Krankenhäuser haben ihre nach § 15b Absatz 2 des Saarländischen Krankenhausgesetzes zu erstellenden Konzepte für anonyme Anzeigen spätestens zwölf Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung zur Abstimmung vorzulegen.

§ 13

Inkrafttreten

§ 13 InkrafttretenDiese Rechtsverordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

§ 2

Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen(1) Grenzverletzendes VerhaltenGrenzverletzendes Verhalten ist die Überschreitung der körperlichen und/oder psychischen Grenzen anderer Menschen. Grenzverletzungen können absichtlich oder unabsichtlich entstehen.(2) ÜbergriffeÜbergriffe sind bewusste, körperliche oder psychische Grenzüberschreitungen ohne Einwilligung der betroffenen Person. Sie resultieren oft aus persönlichen und/oder fachlichen Defiziten und reichen von Belästigungen bis hin zu strafrechtlich relevanten Gewalttaten, wie z. B. Drohungen, Nötigung, Beleidigungen, Körperverletzungen, Freiheitsberaubung, Nachstellungen etc.(3) GewaltGewalt ist nach Auffassung der Rechtsprechung der (zumindest auch) physisch vermittelte Zwang zur Überwindung eines geleisteten oder erwarteten Widerstandes.Körperliche Gewalt oder physische Gewalt meint ein nach außen gerichtetes, aggressives Verhalten, welches die Schädigung und/oder Verletzung eines anderen zur Folge hat. Bei dieser Form wird also körperliche Gewalt angewandt, um einen anderen Menschen zu verletzen oder sogar zu töten.Psychische/seelische Gewalt wird in der Regel verbal ausgeübt. Der Täter setzt dabei das Opfer psychisch massiv unter Druck, indem er das Opfer bedroht und/oder beleidigt. Zur psychischen Gewalt zählen auch Stalking, Mobbing und Diskriminierungen.Sexuelle bzw. sexualisierte Gewalt ist in der Regel eine Mischung aus psychischer und körperlicher Gewalt. Darunter versteht man alle sexuellen Handlungen, die einer anderen Person aufgezwungen werden. Die Handlung ist also aus Sicht des Opfers unerwünscht. Dazu zählen vor allem Vergewaltigung, sexuelle Nötigung, sexueller Missbrauch und sexuelle Belästigung.(4) Benachteiligung bzw. DiskriminierungUnmittelbare (direkte oder offene) Benachteiligung/Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person eine weniger günstige Behandlung als eine Vergleichsperson erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.Mittelbare (indirekte) Benachteiligung/Diskriminierung findet durch dem Anschein nach neutralen Regelungen statt, die Personen wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexuellen Identität schlechterstellen.(5) BehinderungKörperbehindert ist, wer aufgrund einer Schädigung des Stütz- und Bewegungsapparats, Organschädigung oder Erkrankung in seinen körperlichen Funktionen beeinträchtigt ist.Geistige Behinderung oder auch Intelligenzminderung ist ein Zustand von verzögerter oder unvollständiger Entwicklung der geistigen Fähigkeiten. Besonders beeinträchtigt sind dabei die Denkfähigkeit, die Sprachfähigkeit sowie motorische und sozio-emotionale Fähigkeiten.Seelische Behinderung bedeutet, dass die seelische Gesundheit mit hoher, das heißt mit wesentlich mehr als einer fünfzigprozentigen Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das jeweilige Lebensalter typischen Zustand abweichen muss.(6) Kognitive Einschränkungen, Demenz und DelirKognitive Einschränkungen sind Störungen der geistigen Leistungsfähigkeit, die nicht den o. g. Begriffen zugeordnet werden können.Unter Demenz versteht die WHO Beeinträchtigungen der Gedächtnisleistung, der Denkfunktionen, der Orientierungsfähigkeit, der Fähigkeit zu kalkulieren, der Lernkapazität, der Urteilsfähigkeit, der Sprach- und Kommunikationsfähigkeit sowie der Fähigkeiten zur Lösung von Alltagsproblemen.Ein Delir ist im Vergleich zu einer Demenz vorübergehend und wird als akute Funktionsstörung des Gehirns beschrieben, die mit Störungen von Aufmerksamkeit, Konzentration und Kognition verbunden ist.(7) HochbetagtEine einheitliche Definition existiert hier nicht, vielmehr orientiert sich die Begrifflichkeit an der jeweiligen Lebenserwartungssituation. Dem folgend wird man einen Menschen ab dem 80. Lebensjahr als hochbetagt bezeichnen können.

§ 3

Geltungsbereich

§ 3 GeltungsbereichDie Verordnung gilt für alle Krankenhäuser im Sinne des Saarländischen Krankenhausgesetzes. Medizinischen Einrichtungen wie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen und Privatkliniken nach § 30 Gewerbeordnung (GewO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Januar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 12) geändert worden ist, wird die Beachtung der Verordnung empfohlen.

§ 4

Verantwortlichkeit, Beteiligung

§ 4 Verantwortlichkeit, Beteiligung(1) Die Erarbeitung und Etablierung von Schutzkonzepten, einrichtungsinternen oder einrichtungsübergreifenden Fehlermeldesystemen und Aus- und Fortbildungen sind Führungsaufgaben, die der Verantwortlichkeit der jeweiligen Leitung eines Krankenhauses obliegen. Die Beschäftigten sind bei der Planung und Durchführung der Maßnahmen zu beteiligen. Die aktive Mitwirkung aller im Entstehungsprozess fördert die Akzeptanz, den Dialog der Leitung mit dem Personal und eine positive Grundhaltung zu den zu bewältigenden Aufgabenstellungen.(2) Die Leitung eines Krankenhauses hat die Beschäftigten bei der Umsetzung der Maßnahmen aktiv zu unterstützen.

§ 5

Personenkreis und Mindeststandards von Schutzkonzepten

§ 5 Personenkreis und Mindeststandards von Schutzkonzepten(1) Jedes Krankenhaus hat ein hausindividuelles Schutzkonzept zu erstellen, zu etablieren und weiterzuentwickeln. Bereits bestehende Schutzkonzepte sind an die Anforderungen dieser Verordnung anzupassen.(2) Die Regelungen der Schutzkonzepte gelten dem Schutz aller Menschen, die sich im Krankenhaus aufhalten, insbesondere Patientinnen und Patienten, Begleitpersonen, den im Krankenhaus Beschäftigten und Externen. Im Fokus dieser Rechtsverordnung steht der Schutz solcher Personengruppen, die eines besonderen Schutzes bedürfen. Hierzu zählen insbesondere:1. Kinder und Jugendliche,2. Menschen mit Behinderungen, Menschen mit Demenz oder sonstigen kognitiven Einschränkungen und Hochbetagte.(3) Schutzkonzepte haben insbesondere folgende Mindeststandards, die an der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über grundsätzliche Anforderungen an ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement für Vertragsärztinnen und Vertragsärzte, Vertragspsychotherapeutinnen und Vertragspsychotherapeuten, medizinische Versorgungszentren, Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte sowie zugelassene Krankenhäuser, in der jeweils geltenden Fassung, orientiert sind, verpflichtend zu berücksichtigen:1. Präventionhierzu zählen mindestens:a) Entwicklung wirksamer Präventionsmaßnahmen, insbesondereaa) eine Risiko- und Ressourcenanalyse,bb) Leitbild und Verhaltenskodex sowie Erklärungen zur Selbstverpflichtung,cc) Vorgaben zur Personalauswahl und Personalführung,dd) Implementierung entsprechender Personalmaßnahmen wie Personalsensibilisierung und -qualifikation durch Fortbildungen und Schulungen, b) Information und Fortbildung der Mitarbeitenden,c) Barrierefreie Beschwerdemöglichkeiten,d) Veröffentlichung des Schutzkonzeptes. 2. Interventiona) Konkretisierung und öffentliche Bekanntmachung der Meldewege,b) Abgrenzung von Fehlermeldungen zu Denunziantentum und Verfahren zur Rehabilitation bei falscher Verdächtigung,c) Vorgehen bei Verdachtsfällen und aufgetretenen Fällen (Handlungsplan), insbesondere:aa) Einbindung der externen Ombudsperson nach § 15b des Saarländischen Krankenhausgesetzes vom 13. Juli 2005 in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. November 2015 (Amtsbl. I S. 857), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16. März 2022 (Amtsbl. I S. 629), und ggf. anderer definierter Ansprechpersonen,bb) Festlegung der Verfahrensweise gegenüber mutmaßlichen Täterinnen und Tätern, die außerhalb oder innerhalb der jeweiligen Einrichtung stehen,cc) Einbindung öffentlicher Stellen bei Verdachtsfällen,dd) Hilfe und Unterstützung von geschädigten Personen,ee) Aufzeigen von (präventiven) Hilfsangeboten für potentielle Täterinnen und Täter,ff) Hinzuziehung einer externen Fachberatung bei Verdachtsfällen unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen. 3. Aufarbeitunga) Dokumentation,b) Evaluation. 4. Fort- und Weiterentwicklung von SchutzkonzeptenDie Fort- und Weiterentwicklung von Schutzkonzepten ist ein fortlaufender Prozess. Jedes Krankenhaus soll sein Schutzkonzept in regelmäßigen Zeitintervallen, jedoch mindestens einmal jährlich, überprüfen. Es ist Teil des Qualitätsmanagements.

§ 6

Inhalte von Schutzkonzepten für Kinder und Jugendliche

§ 6 Inhalte von Schutzkonzepten für Kinder und Jugendliche(1) Die Inhalte von Schutzkonzepten für Kinder und Jugendliche sind unter Beachtung ihrer besonderen Bedürfnisse festzulegen.(2) Bei der Personalauswahl und dem Personaleinsatz ist die Regelung der Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses nach § 5a Absatz 7 des Saarländischen Krankenhausgesetzes in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.(3) Folgende Maßnahmen werden insbesondere empfohlen:1. Implementierung eines trägerspezifischen Kinder- und Jugendschutzkonzeptes,2. Entwicklung eines Verhaltenskodex speziell zum Umgang mit Kindern und Jugendlichen,3. Implementierung von Beteiligungsformen für Kinder und Jugendliche sowie Mitarbeitende,4. Verfahren zum Austausch mit und zur Information von Erziehungsberechtigten,5. Berufung einer/eines Kinderschutzbeauftragten und/oder anderer interner Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner,6. Kooperation der bereits im stationären Bereich bestehenden Kinderschutzgruppen und Einbindung der DGKiM (Deutsche Gesellschaft für Kinderschutz in der Medizin) bei Verdacht auf grenzverletzendes Verhalten,7. Nutzung der E-Learning-Angebote zum Kinderschutz.

§ 7

Inhalte von Schutzkonzepten für Menschen mit Behinderungen, Menschen mit Demenz oder anderen ...

§ 7 Inhalte von Schutzkonzepten für Menschen mit Behinderungen, Menschen mit Demenz oder anderen kognitiven Einschränkungen und Hochbetagte(1) Die Inhalte von Schutzkonzepten für Menschen mit Behinderungen, Menschen mit Demenz oder anderen kognitiven Einschränkungen und Hochbetagte sind unter Beachtung ihrer besonderen Bedürfnisse festzulegen. Daher soll das Schutzkonzept in leichter Sprache verfasst und auch mit digitaler Unterstützung verfügbar sein.(2) Der Krankenhausträger hat für jedes Krankenhaus mindestens eine/n Beauftragte/n für Demenz zu berufen. Die Krankenhausaufsicht kann ein Krankenhaus auf Antrag von der Pflicht befreien, wenn die Berufung einer/s Beauftragte/n für Demenz im Einzelfall ausnahmsweise wegen der fachlichen Ausrichtung, des zu erwartenden geringen Anteils von Patientinnen oder Patienten mit Demenz oder der Größe des Krankenhauses nicht erforderlich ist.(3) Folgende Maßnahmen werden insbesondere empfohlen:1. Implementierung eines trägerspezifischen Schutzkonzeptes für Menschen mit Behinderungen, Menschen mit Demenz oder anderen kognitiven Einschränkungen und Hochbetagte,2. Entwicklung eines Verhaltenskodex speziell zum Umgang mit Menschen mit Behinderungen, Menschen mit Demenz oder anderen kognitiven Einschränkungen und Hochbetagte,3. Verfahren zum Austausch mit und zur Information von gesetzlichen Vertretungen wie Betreuerinnen und Betreuern und Erziehungsberechtigten oder vertretungsberechtigten Angehörigen,4. Implementierung von Beteiligungsformen für Menschen mit Behinderungen, Menschen mit Demenz oder anderen kognitiven Einschränkungen und Hochbetagte sowie Mitarbeitende,5. Berufung einer/eines spezifischen Schutzbeauftragten oder einer/eines Patientensicherheitsbeauftragten unabhängig von der/dem verbindlich vorgeschriebenen Beauftragten für Demenz und/oder anderer interner Ansprechpartner/innen,6. Kooperationen der Krankenhäuser zur weiteren Verbesserung des Schutzes von Menschen mit Behinderungen, Menschen mit Demenz oder anderen kognitiven Einschränkungen und Hochbetagten in stationären Einrichtungen,7. Empfehlung weiterer Schutzmaßnahmen:a) Maßnahmen für Menschen mit Behinderungen, Menschen mit Demenz oder anderen kognitiven Einschränkungen und Hochbetagte bei der Aufnahme bzw. in der Notaufnahme,b) Begleitung und Tagesstrukturierung,c) Angehörigenarbeit,d) Umgebungsgestaltung,e) Sektorenübergreifende Ansätze.

§ 8

Verschwiegenheit von Vertrauenspersonen

§ 8 Verschwiegenheit von VertrauenspersonenBenannte Vertrauenspersonen nach § 6 und § 7 sind auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit gegenüber Dritten zur Verschwiegenheit verpflichtet.

§ 9

Fehlermeldesysteme

§ 9 Fehlermeldesysteme(1) Jedes Krankenhaus hat mindestens ein einrichtungsinternes Fehlermeldesystem zu implementieren und bei Bedarf weiterzuentwickeln. Die eingegangenen Meldungen sind in regelmäßigen zeitlichen Intervallen, jedoch mindestens einmal pro Quartal, auszuwerten. Das Ergebnis der Auswertung ist Grundlage für die Umsetzung konkreter Maßnahmen und Empfehlungen zur Verbesserung der Qualität der Patientenversorgung. Die Krankenhausleitung hat die ergriffenen Maßnahmen und Empfehlungen allen Mitarbeitenden mit der Möglichkeit der Kenntnisnahme zur Verfügung zu stellen.(2) Die Implementierung eines einrichtungsübergreifenden Fehlermeldesystems wird empfohlen. Bezüglich der Anforderungen an einrichtungsübergreifende Fehlermeldesysteme wird auf die Bestimmung des Gemeinsamen Bundesausschusses von Anforderungen an einrichtungsübergreifende Fehlermeldesysteme (üFMS-B) in der jeweils gültigen Fassung verwiesen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.