Saarland

Verordnung über die nach dem Gesetz über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung (Schutzbereichgesetz) zuständigen Festsetzungsbehörden Vom 23. April 1963

Ausfertigungsdatum:
23.04.1963
Fundstelle:
Amtsblatt 1963, 223
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel SchBerGZustV

Auf Grund des § 17 des Schutzbereichgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 54-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch das Gesetz vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung:

§ 1

§ 1Festsetzungsbehörde nach § 17 des Schutzbereichsgesetzes sind die Landkreise, der Regionalverband Saarbrücken, die Landeshauptstadt Saarbrücken und die kreisfreien Städte, in deren Gebiet der Schutzbereich liegt. Sind für einen Schutzbereich mehrere Verwaltungsbehörden zuständig, bestimmt das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport die Festsetzungsbehörde.

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung im Amtsblatt des Saarlandes in Kraft.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.