SachBezAnrV SL · Saarland

Verordnung über die Anrechnung von Sachbezügen nach § 10 BBesG Vom 1. Juni 1979

Ausfertigungsdatum:
01.06.1979
Fundstelle:
Amtsblatt 1979, 626
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel SachBezAnrV

Aufgrund des § 8 Abs. 4 [1] des Saarländischen Besoldungsgesetzes in der Fassung des Artikels 1 des Zweiten Saarländischen Besoldungsanpassungsgesetzes vom 26. Oktober 1977 (Amtsbl. S. 937), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 1978 (Amtsbl. S. 1085), wird im Einvernehmen mit dem Minister für Finanzen und Bundesangelegenheiten verordnet:

§ 1

§ 1(1) Die den Beamten und Richtern des Landes für den Nutzungswert einer Dienstwohnung anzurechnende Dienstwohnungsvergütung (§ 10 BBesG in Verbindung mit § 13 der Landesdienstwohnungsvorschriften) [2] darf den sich aus der nachstehenden Aufstellung ergebenden Betrag nicht übersteigen (höchste Dienstwohnungsvergütung): Bei einem monatlichen Bruttodienstbezug höchste Dienstwohnungsvergütung von Euro bis Euro Euro 1.250,- 1.299,99 217 1.300,- 1.349,99 226 1.350,- 1.399,99 235 1.400,- 1.449,99 243 1.450,- 1.499,99 252 1.500,- 1.549,99 261 1.55o,- 1.599,99 269 1.600,- 1.649,99 278 1.650,- 1.699,99 287 1.700,- 1.749,99 296 1.750,- 1.799,99 304 1.800,- 1.849,99 313 1.850,- 1.899,99 322 1.900,- 1.949,99 330 1.950,- 1.999,99 339 2.000,- 2.049,99 348 2.050,- 2.099,99 356 2.100,- 2.149,99 365 2.150,- 2.199,99 374 2.200,- 2.249,99 382 2.250,- 2.299,99 391 2.300,- 2.349,99 400 2.350,- 2.399,99 409 2.400,- 2.449,99 417 2.450,- 2.499,99 426 2.500,- 2.549,99 435 2.550,- 2.599,99 443 Die höchste Dienstwohnungsvergütung von 443 Euro erhöht sich jeweils um 6,15 Euro für jeden weiteren Betrag von 50 Euro, um den der monatliche Bruttodienstbezug 2.550 Euro überschreitet. Bruttodienstbezug sind das Grundgehalt, die Amtszulagen, die Stellenzulagen, die Ausgleichszulagen, die Überleitungszulagen, der Familienzuschlag der Stufe 3 sowie bei Professoren Zuschüsse zum Grundgehalt. Bei Teilzeitbeschäftigung oder Unterbrechung der Bezügezahlung ist von den Bezügen auszugehen, die dem Dienstwohnungsinhaber bei voller Beschäftigung zustünden. (2) Eine Änderung der höchsten Dienstwohnungsvergütung auf Grund veränderter Bruttodienstbezüge ist mit Wirkung vom Ersten des auf die Besoldungsänderung folgenden Monats an vorzunehmen. Bei einer rückwirkenden Erhöhung der Bruttodienstbezüge gilt als Tag der Besoldungsänderung der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Erhöhungen, im Fall einer Beförderung der Zeitpunkt der Einweisung in die Planstelle.

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am 1. August 1979 in Kraft. Der Minister des Innern

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.