Saarland

Verordnung zur Änderung der „Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Saarschleife und Leukbachtal im Kreis Merzig-Wadern“ Vom 12. Juni 2023

Ausfertigungsdatum:
12.06.2023
Fundstelle:
Amtsblatt I 2023, 521
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage SaarS/LeukbLSchGÄndV

Anlage

Eingangsformel SaarS/LeukbLSchGÄndV

Auf Grund des § 26 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) in Verbindung mit § 20 des Gesetzes zum Schutz der Natur und Heimat im Saarland (Saarländisches Naturschutzgesetz) vom 5. April 2006 (Amtsbl. I S. 726), jeweils in der derzeit geltenden Fassung, verordnet das Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz:

§ 1

Änderung der „Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Saarschleife und Leukbachtal im ...

§ 1 Änderung der „Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Saarschleife und Leukbachtal im Kreis Merzig-Wadern“Die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Saarschleife und Leukbachtal im Kreis Merzig-Wadern vom 1. Dezember 1966 (Amtsbl. S. 153) wird geändert, so dass Teilflächen der Flurstücke 30/1, Flur 4, und 230/60, Flur 2, Gemarkung Saarhölzbach, in dem in der Anlage zur Verordnung dargestellten Bereich nicht mehr Bestandteil des Landschaftsschutzgebietes L1.00.16 sind.

§ 2

Beschreibung der ausgegliederten Fläche

§ 2 Beschreibung der ausgegliederten FlächeDie ausgegliederte Fläche hat eine Größe von ca. 1570 m² und liegt im Ortsteil Saarhölzbach in der Gemeinde Mettlach. Die Fläche wird teilweise landwirtschaftlich genutzt und ist mit entsprechenden baulichen Anlagen bestanden. Daneben stellt eine eingemessene Wegeparzelle einen weiteren Teil der Ausgliederungsfläche dar.Ökologisch hochwertige Strukturen sind innerhalb des ausgegliederten Bereichs nicht vorhanden.Die Fläche ist Bestandteil des Bebauungsplanes „Auf der Plak“ der Gemeinde Mettlach und dient der dauerhaften Herstellung von Wohnraum.Die ausgegliederte Fläche ist aus der beigefügten Flurkarte ersichtlich.

§ 3

Inkrafttreten

§ 3 InkrafttretenDie Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung im Amtsblatt des Saarlandes, Teil I in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.