Saarland

Verordnung über die Verteilung der investiven Mittel nach dem Gesetz über den Saarlandpakt auf die Gemeinden in den Jahren 2025 bis 2029 Vom 19. Dezember 2024

Ausfertigungsdatum:
19.12.2024
Fundstelle:
Amtsblatt I 2025, 3
9 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel SaarlPaktInvMV

Aufgrund des § 17 Absatz 4 des Gesetzes über den Saarlandpakt vom 30. Oktober 2019 (Amtsbl. I S. 1033), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Dezember 2024 (Amtsbl. I S. 1086), verordnet die Landesregierung:

§ 1

Anwendungsbereich

§ 1 AnwendungsbereichDiese Verordnung regelt die Verteilung der investiven Mittel für den Empfängerkreis nach § 11 in Verbindung mit § 17 Absatz 4 des Gesetzes über den Saarlandpakt für die Jahre 2025 bis 2029.

§ 2

Investitionszuweisungen

§ 2 Investitionszuweisungen(1) Die Investitionszuschüsse nach § 11 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes über den Saarlandpakt werden in den Jahren 2025 bis 2029 in Höhe von jährlich 14 Millionen Euro als allgemeine Investitionszuweisungen auf alle Gemeinden verteilt. 6 Millionen Euro entfallen jährlich als besondere Investitionszuweisungen auf Gemeinden, deren Bestand an strukturellen Liquiditätskrediten zum Stichtag 31. Dezember 2023 150 Euro je Einwohner nicht übersteigt.(2) Zur Berechnung des Kreditbestandes nach Absatz 1 Satz 2 werden vom Ausgangsbetrag für die Mindesttilgung nach § 3 Absatz 1 und 2 der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über den Saarlandpakt vom 8. Januar 2020 (Amtsbl. I S. 10), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 4. Dezember 2024 (Amtsbl. I S. 1086), die jährliche Mindesttilgung und Sondertilgungen struktureller Liquiditätskredite nach § 9 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über den Saarlandpakt abgezogen. Das Ergebnis wird in das Verhältnis zu der Einwohnerzahl gesetzt.

§ 3

Grundlagen der Verteilung

§ 3 Grundlagen der VerteilungDie allgemeinen Investitionszuweisungen und die besonderen Investitionszuweisungen werden jeweils getrennt nach Maßgabe der §§ 4 bis 7 je zur Hälfte nach Einwohnern und nach Umlagegrundlagen verteilt. Die Gesamtzuweisung einer Gemeinde ergibt sich jeweils als Summe der Einzelergebnisse.

§ 4

Verteilung nach Einwohnern

§ 4 Verteilung nach EinwohnernDie Mittel werden proportional nach der Zahl der Einwohner verteilt.

§ 5

Verteilung nach Umlagegrundlagen

§ 5 Verteilung nach UmlagegrundlagenDie Verteilung nach Umlagegrundlagen erfolgt nach dem Verhältnis des mit der Zahl der Einwohner gewichteten Kehrwerts der Umlagegrundlagen je Einwohner. Die Beträge werden auf volle Euro abgerundet. Maßgeblich sind die Umlagegrundlagen des Jahres 2023 nach § 14 Absatz 3 Satz 2 des Kommunalfinanzausgleichsgesetzes mit der Maßgabe, dass alle Bestandteile zu 100 Prozent in die Berechnung eingehen.

§ 6

Einwohnerzahlen

§ 6 EinwohnerzahlenEndgültig maßgeblich sind die zum 31. Dezember 2023 fortgeschriebenen Einwohnerzahlen zum Stand vom 1. Juli 2024 im Sinne des § 21 Absatz 1 des Kommunalfinanzausgleichsgesetzes.

§ 7

Rundungen

§ 7 RundungenDie der Berechnung zugrunde liegenden Daten und die Berechnungsergebnisse können auf 1 000 Euro gerundet werden.

§ 8

Inkrafttreten

§ 8 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.