Verordnung über die Verteilung der investiven Mittel nach dem Gesetz über den Saarlandpakt auf die Gemeinden in den Jahren 2020 bis 2024 Vom 8. Januar 2020
- Ausfertigungsdatum:
- 08.01.2020
- Fundstelle:
- Amtsblatt I 2020, 15
Aufgrund des § 17 Absatz 4 des Gesetzes über den Saarlandpakt vom 30. Oktober 2019 (Amtsbl. I S. 1033), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Dezember 2024 (Amtsbl. I S. 1086), verordnet die Landesregierung:
Anwendungsbereich
§ 1 AnwendungsbereichDiese Verordnung regelt die Verteilung der investiven Mittel für den Empfängerkreis nach § 11 in Verbindung mit § 17 Absatz 4 des Gesetzes über den Saarlandpakt für die Jahre 2025 bis 2029.
Investitionszuweisungen
§ 2 Investitionszuweisungen(1) Die Investitionszuschüsse nach § 11 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes über den Saarlandpakt werden in den Jahren 2025 bis 2029 in Höhe von jährlich 14 Millionen Euro als allgemeine Investitionszuweisungen auf alle Gemeinden verteilt. 6 Millionen Euro entfallen jährlich als besondere Investitionszuweisungen auf Gemeinden, deren Bestand an strukturellen Liquiditätskrediten zum Stichtag 31. Dezember 2023 150 Euro je Einwohner nicht übersteigt.(2) Zur Berechnung des Kreditbestandes nach Absatz 1 Satz 2 werden vom Ausgangsbetrag für die Mindesttilgung nach § 3 Absatz 1 und 2 der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über den Saarlandpakt vom 8. Januar 2020 (Amtsbl. I S. 10), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 4. Dezember 2024 (Amtsbl. I S. 1086), die jährliche Mindesttilgung und Sondertilgungen struktureller Liquiditätskredite nach § 9 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über den Saarlandpakt abgezogen. Das Ergebnis wird in das Verhältnis zu der Einwohnerzahl gesetzt.
Grundlagen der Verteilung
§ 3 Grundlagen der VerteilungDie allgemeinen Investitionszuweisungen und die besonderen Investitionszuweisungen werden jeweils getrennt nach Maßgabe der §§ 4 bis 7 je zur Hälfte nach Einwohnern und nach Umlagegrundlagen verteilt. Die Gesamtzuweisung einer Gemeinde ergibt sich jeweils als Summe der Einzelergebnisse.
Verteilung nach Einwohnern
§ 4 Verteilung nach EinwohnernDie Mittel werden proportional nach der Zahl der Einwohner verteilt.
Verteilung nach Umlagegrundlagen
§ 5 Verteilung nach UmlagegrundlagenDie Verteilung nach Umlagegrundlagen erfolgt nach dem Verhältnis des mit der Zahl der Einwohner gewichteten Kehrwerts der Umlagegrundlagen je Einwohner. Die Beträge werden auf volle Euro abgerundet. Maßgeblich sind die Umlagegrundlagen des Jahres 2023 nach § 14 Absatz 3 Satz 2 des Kommunalfinanzausgleichsgesetzes mit der Maßgabe, dass alle Bestandteile zu 100 Prozent in die Berechnung eingehen.
Einwohnerzahlen
§ 6 EinwohnerzahlenEndgültig maßgeblich sind die zum 31. Dezember 2023 fortgeschriebenen Einwohnerzahlen zum Stand vom 1. Juli 2024 im Sinne des § 21 Absatz 1 des Kommunalfinanzausgleichsgesetzes.
Rundungen
§ 7 RundungenDie der Berechnung zugrunde liegenden Daten und die Berechnungsergebnisse können auf 1 000 Euro gerundet werden.
Inkrafttreten
§ 8 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Aufgrund des § 17 Absatz 4 des Gesetzes über den Saarlandpakt vom 30. Oktober 2019 (Amtsbl. I S. 1033)[1] verordnet die Landesregierung:
Anwendungsbereich
§ 1 AnwendungsbereichDiese Verordnung regelt die Verteilung der investiven Mittel für den Empfängerkreis nach § 11 in Verbindung mit § 17 Absatz 4 des Gesetzes über den Saarlandpakt für die Jahre 2020 bis 2024.
Grundlagen der Verteilung
§ 2 Grundlagen der Verteilung(1) Die allgemeinen Investitionszuweisungen nach § 11 Absatz 3 Satz 2 und die besonderen Investitionszuweisungen nach § 11 Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes über den Saarlandpakt werden jeweils getrennt nach Maßgabe der §§ 3 bis 6 je zur Hälfte nach Einwohnern und nach Umlagegrundlagen verteilt. Die Gesamtzuweisung einer Gemeinde ergibt sich jeweils als Summe der Einzelergebnisse.(2) Die für die Aufteilung nach Absatz 1 zugrunde zu legenden durchschnittlichen strukturellen Liquiditätskredite je Einwohner errechnen sich aus dem nach § 2 Absatz 1 und 2 der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über den Saarlandpakt vom 8. Januar 2020 ermittelten Bestand zum 31. Dezember 2017. Die Vorjahresbestände bis zum 31. Dezember 2014 werden ermittelt, indem der Bestand nach Satz 1 mittels des Saldos aus Einzahlungen und Auszahlungen auslaufender Verwaltungstätigkeit, abzüglich der um Tilgungserstattungen bereinigten Tilgung der Kredite für Investitionen und zuzüglich der Einzahlungen aus Konsolidierungshilfen aus dem Kommunalen Entlastungsfonds, zurückgerechnet wird.
Verteilung nach Einwohnern
§ 3 Verteilung nach EinwohnernDie Mittel werden proportional nach der Zahl der Einwohner verteilt.
Verteilung nach Umlagegrundlagen
§ 4 Verteilung nach UmlagegrundlagenDie Verteilung nach Umlagegrundlagen erfolgt nach dem Verhältnis des mit der Zahl der Einwohner gewichteten Kehrwerts der Umlagegrundlagen je Einwohner. Die Beträge werden auf volle Euro abgerundet. Maßgeblich sind die Umlagegrundlagen des Jahres 2018 nach § 14 Absatz 3 Satz 2 des Kommunalfinanzausgleichsgesetzes mit der Maßgabe, dass alle Bestandteile zu 100 Prozent in die Berechnung eingehen.
Einwohnerzahlen
§ 5 EinwohnerzahlenEndgültig maßgeblich sind die am 31. Mai 2019 fortgeschriebenen Einwohnerzahlen zum 31. Dezember 2017 im Sinne des § 21 Absatz 1 des Kommunalfinanzausgleichsgesetzes.
Rundungen
§ 6 RundungenDie der Berechnung zugrunde liegenden Daten und die Berechnungsergebnisse können auf 1.000 Euro gerundet werden.
Inkrafttreten
§ 7 InkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.