Verwaltungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem Saarland und dem Land Rheinland-Pfalz über den Ausbau der Saar zwischen Saarbrücken und der Mündung Vom 28. März 1974
- Ausfertigungsdatum:
- 28.03.1974
- Fundstelle:
- GMBl. 1974, 253
Die Bundesrepublik Deutschland,vertreten durch den Bundesminister für Verkehr, [2]das Saarland,vertreten durch den Ministerpräsidenten,unddas Land Rheinland-Pfalz,vertreten durch den Ministerpräsidenten,dieser vertreten durch den Minister für Wirtschaft und Verkehrvereinbaren:
§ 1Die Bundesrepublik Deutschland (Bund), das Saarland (Saarland) und das Land Rheinland-Pfalz (Rheinland-Pfalz) werden in vertrauensvollem Zusammenwirken die Mittel für den Ausbau der Saar zwischen Saarbrücken und der Mündung nach diesem Abkommen aufbringen.
§ 10Ergibt sich aus wichtigen Gründen, besonders aus gesetzlichen Maßnahmen, dass Änderungen oder Ergänzungen der in diesem Abkommen getroffenen Vereinbarungen erforderlich werden, so sind sie unverzüglich in vertrauensvoller Zusammenarbeit zu vereinbaren.
§ 2(1) Das in § 1 bezeichnete Bauvorhaben ist nach den Richtlinien für Wasserstraßen der Klasse IV (Europa-Schiff, 2-Leichter-Schubverband) auszuführen. Es umfasst a) die Umgestaltung der staugeregelten, dem allgemeinen Verkehr dienenden Bundeswasserstraße Saar zwischen Saarbrücken (km 2,460 der saarländischen Kilometrierung) und Saarlouis-Lisdorf (km 28,871 der saarländischen Kilometrierung) undb) die Umgestaltung der anschließenden Strecke der Saar bis zur Mündung zu einer dem allgemeinen Verkehr dienenden Wasserstraße. Die vom Bund bereits hergestellten Durchstiche Saarbrücken-St. Arnual (km 2,460 bis km 5,735 der saarländischen Kilometrierung) und Saarlouis I (km 33,800 bis km 38,000 der saarländischen Kilometrierung) sind Teil des Bauvorhabens nach Buchstabe a. (2) Zu dem Bauvorhaben nach Absatz 1 gehören auch Einrichtungen, Maßnahmen und Entschädigungen, die durch das Bauvorhaben bedingt sind und nach den einschlägigen Gesetzen im öffentlichen Interesse oder zum Schutz Einzelner vorgesehen werden müssen. (3) Das Bauvorhaben soll so gefördert werden, dass die Schifffahrt möglichst bis zum Ende des Jahres 1983 den Betrieb aufnehmen kann. (4) Bei dem Ausbau sind nach Artikel 89 Abs. 3 des Grundgesetzes die Bedürfnisse der Landeskultur und der Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit den Ländern zu wahren.
§ 3(1) Das Bauvorhaben wird von der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes ausgeführt. (2) Die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Mainz hat die Entwürfe dem Bundesminister für Verkehr[2] zur Genehmigung vorzulegen und die Baumaßnahmen nach den für sie geltenden Vorschriften, insbesondere unter Beachtung der Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften betr. die Vergabe öffentlicher Bauaufträge, die Verdingungsordnung für Bauleistungen [3] und die Verdingungsordnung für Leistungen (ausgenommen Bauleistungen),[4] durchzuführen.
§ 4(1) Die Kosten des Ausbaues sind nach dem Preisstand vom Oktober 1972 mit 870 Mill. DM veranschlagt. Der Bund übernimmt 2/3, Saarland und Rheinland-Pfalz übernehmen 1/3 der Kosten. Von dem auf die Länder entfallenden Anteil trägt das Saarland 80%, Rheinland-Pfalz 20 %. (2) Der Bau und die Finanzierung des Vorhabens werden nach einem zwischen dem Bund und den Ländern abgestimmten Bau- und Finanzierungsprogramm ausgeführt. (3) Auf der Grundlage dieses Bau- und Finanzierungsprogramms stellt der Bund einen Bau- und Finanzierungsplan für das nächste Jahr sowie einen Kostenvoranschlag für das übernächste Jahr auf und leitet diese Unterlagen zum Ende eines jeden Kalenderjahres den Ländern zu. Bund und Länder stellen die danach von ihnen zu tragenden Beträge entsprechend dem Baufortschritt rechtzeitig bereit. (4) Falls sich bei der Baudurchführung Abweichungen von den in Absatz 1 veranschlagten Kosten ergeben, werden Bund und Länder die Mittel zur Finanzierung des Bauvorhabens entsprechend dem Verhältnis ihrer Beteiligung an der Finanzierung nach Absatz 1 erhöhen oder ermäßigen.
§ 5(1) Der Bund wird Grundstücke und auf Grundstücke bezügliche Rechte, die für das Bauvorhaben beschafft werden müssen, zulasten der Baumittel für den Bund erwerben. (2) Der Bund und die Länder werden ihnen gehörende, unmittelbar für den Ausbau beanspruchte Grundstücke und auf Grundstücke bezügliche Rechte unentgeltlich zur Verfügung stellen. Die Grundstücke und Rechte sollen dem Bund auf Wunsch kostenlos übereignet werden. (3) Der Erlös aus dem Verkauf der Grundstücke des Bundes und der Länder, die nach Durchführung des Bauvorhabens für den Betrieb und die Unterhaltung der Bundeswasserstraße nicht mehr benötigt werden, sowie Einnahmen aus der Veräußerung von Stoffen, die aus den Baugrundstücken gewonnen werden (z.B. Kies), werden den Baumitteln zugeführt.
§ 6Beträge für die Ablösung von Unterhaltungs- und Betriebsverpflichtungen, die als Folge der Baumaßnahmen sich auf Grundstücke und Anlagen Dritter beziehen, gehen als Kosten für Einrichtungen, Maßnahmen und Entschädigungen im Sinne von § 2 Abs. 2 zulasten der Baumittel. Diese Beträge werden, soweit eine Ablösung an Dritte nicht möglich ist, von den Ländern anteilig (§ 4 Abs. 1) an den Bund entrichtet und spätestens bis zum Abschluss des Bauvorhabens kapitalisiert.
§ 7(1) Die Verpflichtung des Bundes und der Länder zur Finanzierung des Bauvorhabens gilt nur, wenn a) die Finanz- oder Konjunkturlage, insbesondere im Tiefbau, die Durchführung des Bauvorhabens zulässt,b) die gesetzgebenden Körperschaften die Mittel bewilligen. (2) Bund und Länder werden von dem Vorbehalt nach Absatz 1 Buchstabe a keinen Gebrauch machen, soweit die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes bereits Verbindlichkeiten eingegangen ist.
§ 8Zur Durchführung dieses Abkommens wird eine Arbeitsgruppe aus Vertretern des Bundes und der Länder gebildet, die zusammentritt, wenn der Bund oder eines der Länder es verlangt.
§ 9(1) Streitigkeiten über die Auslegung dieses Abkommens sind, soweit sie nicht beigelegt werden können, auf Verlangen einem Schiedsgericht zu unterbreiten. Der Bund bestimmt zwei Mitglieder, Saarland und Rheinland-Pfalz bestimmen je ein Mitglied, und zwar innerhalb von drei Monaten, nachdem das Verlangen geäußert ist. Dazu wird ein Obmann vom Präsidenten des Bundesgerichtshofs bestellt. Dieser wird auch die Mitglieder des Schiedsgerichts benennen, soweit diese nicht innerhalb der genannten Frist bestimmt worden sind. Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Enscheidungen sind bindend. (2) Der Schiedsvertrag wird in einer besonderen Urkunde niedergelegt.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.