RpflFhSchulBgDAusbVwVbg SL · Saarland

Verwaltungsvereinbarung über die Ausbildung von Beamten für die Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes an der Fachhochschule für Rechtspflege Bad Münstereifel Vom 1. September bis 17. Oktober 1979

Ausfertigungsdatum:
17.10.1979
Fundstelle:
GMBl. 1980, 110
11 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel RpflFhSchulBgDAusbVwVbg

Das Land Nordrhein-Westfalen - einerseits unddie Freie Hansestadt Bremen,das Land Hessen,das Land Niedersachsen,das Land Rheinland-Pfalz,das Saarland, das Land Schleswig-Holstein- andererseitsschließen folgende Verwaltungsvereinbarung:

§ 1

§ 1Das Land Nordrhein-Westfalen lässt Beamte (Anwärter für den gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienst und Aufstiegsbeamte) der anderen vertragschließenden Länder (im Folgenden: Länder) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zur Ausbildung für die Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes an der Fachhochschule für Rechtspflege Bad Münstereifel. (im Folgenden: Fachhochschule) zu.

§ 10

§ 10Diese Vereinbarung tritt mit Wirkung vom 1. August 1979 in Kraft.

§ 2

§ 2(1) Die Fachhochschule führt Anwärter der Länder im Rahmen des Vorbereitungsdienstes zur Laufbahnprüfung und Aufstiegsbeamte der Länder im Rahmen der Einführungszeit zur Aufstiegsprüfung, sofern für diese Beamten eine Fachhochschulausbildung vorgeschrieben ist und die Ausbildungsvorschriften der Länder den im Land Nordrhein-Westfalen geltenden Ausbildungsvorschriften, insbesondere den §§ 5 bis 15 [2] der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes (AV d. JM v. 8.7.1976 -2421 - IV A. 6 - MBl.[3] NW S. 1466)[4] in ihrer jeweiligen Fassung, vergleichbar sind.(2) Soweit die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen, übernimmt die Fachhochschule lediglich die theoretische Ausbildung der Beamten.

§ 3

§ 3Die Fachhochschulausbildung richtet sich nach dem Gesetz über die Fachhochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen (Fachhochschulgesetz - FHG) in der jeweils geltenden Fassung (zurzeit Fassung der Bekanntmachung vom 25. März 1975 - GV. NW S. 312, ber. S. 442 -, geändert durch Gesetz vom 25. April 1978 - GV. NW S. 18)[5], nach den Ordnungen und Satzungen der Fachhochschule sowie nach den Ausbildungsvorschriften der Länder,[6] soweit sie den im Land Nordrhein-Westfalen geltenden vergleichbar sind (§ 2 Abs. 1).

§ 4

§ 4(1) Die Fachhochschulausbildung besteht in einem die Dauer des Vorbereitungsdienstes bzw. der Einführungszeit umfassenden Studiengang; dieser gliedert sich in a) eine praktische Einführung in die Arbeit einer Justizvollzugsanstalt,b) fachwissenschaftliche Lehrveranstaltungen an der Fachhochschule,c) eine fachpraktische Ausbildung bei Justizvollzugsanstalten, die durch begleitende Lehrveranstaltungen ergänzt wird. (2) Die in Absatz 1 Buchstaben a) und c) genannten Abschnitte leisten die Beamten im Geschäftsbereich ihrer Dienstherren ab. Die Länder stellen sicher, dass als Ausbilder und Lehrperson nur herangezogen wird, wer die dafür erforderliche fachliche und persönliche Eignung besitzt.

§ 5

§ 5(1) Die fachwissenschaftlichen Lehrveranstaltungen an der Fachhochschule sowie die theoretische Ausbildung (§ 2 Abs. 2) bestimmen sich nach der Studienordnung und den Studienplänen der Fachhochschule. (2) Die einzelnen Länder regeln die Gestaltung der in § 4 Abs. 1 Buchstaben a) und c) bezeichneten Studienabschnitte im Rahmen ihrer Ausbildungsvorschriften. Sie stimmen ihre Ausbildungspläne im Benehmen mit der Fachhochschule mit deren Studienordnung und deren Studienplänen ab. (3) Im Übrigen geben die Länder der Fachhochschule Gelegenheit, zu Entwürfen von Vorschriften, welche die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienst regeln, Stellung zu nehmen.

§ 6

§ 6(1) Die hochschulrechtliche Stellung der Anwärter und Aufstiegsbeamten der Länder bestimmt sich nach dem Fachhochschulgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen sowie nach der Grundordnung und den Satzungen der Fachhochschule. (2) Die Länder leiten die Bewerbungsunterlagen der Bewerber, deren Einstellung in den Vorbereitungsdienst oder deren Zulassung zur Einführungszeit sie in Aussicht genommen haben, der Fachhochschule zur Feststellung der fachhochschulrechtlichen Zugangsvoraussetzungen zu.

§ 7

§ 7(1) Die Länder tragen die Reisekosten ihrer Beamten aus Anlass der Teilnahme an den fachwissenschaftlichen Lehrveranstaltungen oder an der theoretischen Ausbildung an der Fachhochschule. (2) Im Übrigen tragen die Länder anteilmäßig entsprechend der Zahl der von ihnen der Fachhochschule zugewiesenen Beamten zu den Kosten der Fachhochschule bei. Kosten in diesem Sinne sind: 1. Bezüge, Trennungsentschädigungen und Reisekostenvergütungen der hauptamtlichen Lehrkräfte im Fachbereich Strafvollzug,2. Lehrvergütungen und. Reisekostenvergütungen der nicht hauptamtlichen Lehrkräfte im Fachbereich Strafvollzug,3. Sachkosten von Lehrveranstaltungen im Fachbereich Strafvollzug,4. Kosten der Geschäftsbedürfnisse,5. Kosten für die Beschaffung von Büchern und Zeitschriften für den Fachbereich Strafvollzug,6. Post- und Fernmeldegebühren,7. Unterbringung und Verpflegung der zugewiesenen Beamten. Soweit die Unterbringung außerhalb der Fachhochschule erfolgt, sind die im Einzelfall tatsächlich entstandenen Kosten zu erstatten. (3) Die Kostenrechnung wird jährlich vom Präsidenten des Oberlandesgerichts Köln erstellt, der die Rechnungsbeträge jeweils zum Schluss des Haushaltsjahres zur Erstattung anfordert.

§ 8

§ 8(1) Die Länder sagen zu, im Bedarfsfall Lehrbeauftragte als nicht hauptamtliche Lehrkräfte zu stellen. (2) Die Vergütungen werden vom Land Nordrhein-Westfalen gezahlt und in die Kostenverteilung einbezogen.

§ 9

§ 9Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie kann mit einer Frist von einem halben Jahr zum Ende des Haushaltsjahres gekündigt werden.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.