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title: "RosselV SL 2003 — Verordnung betreffend die Festsetzung eines Überschwemmungsgebietes an der Rossel im Bereich der Gemeinde Großrosseln und der Mittelstadt Völklingen Vom 1. April 2003"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Saarland"
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updated: "2026-05-13T16:48:55+00:00"
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# RosselV SL 2003 — Verordnung betreffend die Festsetzung eines Überschwemmungsgebietes an der Rossel im Bereich der Gemeinde Großrosseln und der Mittelstadt Völklingen Vom 1. April 2003

**Landesrecht Saarland**
*Ausfertigung:* 01.04.2003
*Fundstelle:* Amtsblatt 2003, 1075


### Anlage RosselV

Anlage

### Eingangsformel RosselV

Auf Grund des § 32 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)[1] in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I. S. 3245)[2] in Verbindung mit § 79 Abs. 1 des Saarländischen Wassergesetzes (SWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 1998 (Amtsbl. S. 306), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 4 des Gesetzes vom 12. Juni 2002 (Amtsbl. S. 1506) verordnet das Ministerium für Umwelt:

### § 1 — Schutzzweck

§ 1Schutzzweck Zum Erhalt oder zur Verbesserung der ökologischen Strukturen der Rossel und ihrer Überflutungsflächen, zur Verhinderung erosionsfördernder Eingriffe, zum Erhalt natürlicher Rückhalteflächen und zur Regelung des Hochwasserabflusses werden für das in § 2 beschriebene Gebiet die allgemein verbindlichen Anordnungen nach § 3 getroffen.

### § 2 — Geltungsbereich

§ 2Geltungsbereich (1) Das Überschwemmungsgebiet besteht aus drei Abschnitten. Abschnitt 1 beginnt an der Landesgrenze bei Gewässer-Kilometer 11,855 in Emmersweiler und endet beim Hochwasserschutzdamm an der Forbacher Straße bei Gewässer-Kilometer 10,340. Abschnitt 2 beginnt beim Hochwasserschutzdamm unterhalb der Forbacher Straße bei Gewässer-Kilometer 10,140 und endet beim Festplatz im Bereich des Hundeheims bei Gewässer-Kilometer 7,390. Abschnitt 3 beginnt an der Eisenbahnbrücke unterhalb der Einmündung des Schafbaches bei Gewässer-Kilometer 6,300 und endet am Steg in Geislautern bei Gewässer-Kilometer 3,565. (2) Der Geltungsbereich der Verordnung ergibt sich aus den nachstehend aufgeführten Unterlagen, die Bestandteil dieser Verordnung sind: 1. Übersichtskarte i.M. 1:50.000, 2. Übersichtskarte i.M. 1:10.000, 3. Übersichtskarte i.M. 1:5.000. Danach sind Grundstücke betroffen in der Gemeinde Großrosseln Gemarkung Emmersweiler, Flur 1, 2 und 5; Gemarkung Großrosseln, Flur 3, 4, 5 und 9; Mittelstadt Völklingen Gemarkung Geislautern, Flur 2, 3, 4 und 5. (3) Eine Ausfertigung der Verordnung einschließlich der Karten wird zu jedermanns Einsicht während der üblichen Dienststunden aufbewahrt beim: 1. Stadtverband Saarbrücken - untere Wasserbehörde -, 2. Oberbürgermeister der Mittelstadt Völklingen - untere Wasserbehörde - 3. Bürgermeister der Gemeinde Großrosseln, 4. Oberbürgermeister der Mittelstadt Völklingen.

### § 3 — Allgemein verbindliche Anordnungen (Verbote, genehmigungspflichtige Tatbestände)

§ 3Allgemein verbindliche Anordnungen (Verbote, genehmigungspflichtige Tatbestände) (1) Verboten sind: 1. die Umwandlung von Grün- in Ackerland, 2. die Ausweisung neuer Bauflächen in Bauleitplänen. (2) Einer Genehmigung durch den Oberbürgermeister der Mittelstadt Völklingen - untere Wasserbehörde - bedürfen: 1. Erhöhungen oder Vertiefungen der Erdoberfläche, 2. Herstellung oder Beseitigung von Anlagen, 3. Anlegen von Baum- oder Strauchpflanzungen, 4. Lagern von Stoffen, 5. Entnahme von Bodenbestandteilen. Die Genehmigung kann befristet werden. (3) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn keine Beeinträchtigungen des Hochwasserabflusses, des Retentionsvermögens und des Hochwasserschutzes zu erwarten sind oder Beeinträchtigungen durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden können. (4) Genehmigungsfrei sind Maßnahmen, die eine wasserrechtliche Planfeststellung, Bewilligung, Erlaubnis oder sonstige Genehmigung aufgrund des Wasserhaushaltsgesetzes oder des Saarländischen Wassergesetzes erfordern oder der Gewässerunterhaltung dienen sowie Anlagen des Bundes oder des Landes, wenn der öffentliche Bauherr die Leitung, die Entwurfsarbeiten und die Bauüberwachung einem Beamten des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes übertragen hat. In diesem Fall ist vor der Ausführung das Einvernehmen mit der obersten Wasserbehörde herzustellen.

### § 4 — Ordnungswidrigkeiten

§ 4Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne von§ 141 Abs. 1 Nr. 5 h SWG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den allgemein verbindlichen Anordnungen gemäß § 3 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

### § 5 — In/Außer-Kraft-Treten

§ 5In/Außer-Kraft-Treten (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Verordnung betreffend die vorläufige Anwendung des § 80 SWG für das beabsichtigte Überschwemmungsgebiet an der Rossel im Bereich der Gemeinde Großrosseln und der Mittelstadt Völklingen vom 9. Februar 2000 (Amtsbl. S. 623) außer Kraft.

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— Verordnung betreffend die Festsetzung eines Überschwemmungsgebietes an der Rossel im Bereich der Gemeinde Großrosseln und der Mittelstadt Völklingen Vom 1. April 2003
Amtliche Fassung: https://recht.saarland.de/bssl/document/jlr-RosselVSL2003rahmen
Quelle: recht.saarland.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
