Gesetz Nr. 1536 über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Rindfleischetikettierung (Rindfleischetikettierungs-Zuständigkeitsgesetz) Vom 5. November 2003
- Ausfertigungsdatum:
- 05.11.2003
- Fundstelle:
- Amtsblatt 2003, 2934
Zuständigkeit
§ 1 Zuständigkeit(1) Zuständige Stelle im Sinne des § 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft über die besondere Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen (Rindfleischetikettierungsgesetz - RiFlEtikettG) vom 26. Februar 1998 (BGBl. I S. 380) zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. November 2000 (BGBl. I S. 1510), in der jeweils geltenden Fassung ist das Landesamt für Gesundheit und Verbraucherschutz: 1. für die Überprüfung der formalen Richtigkeit der Etikettierung und der Funktionsfähigkeit des Etikettierungsmanagementsystems bei betriebsbezogenen Prüfungen,2. für die Durchführung von betriebsübergreifenden Prüfungen zur Rückverfolgbarkeit des Fleisches zwischen Betrieben und einzelnen Handelsstufen. (2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gemäß § 11 RiFlEtikettG in der jeweils geltenden Fassung wird auf das Landesamt für Gesundheit und Verbraucherschutz übertragen.
Gebühren und Auslagen
§ 2 Gebühren und AuslagenDas Landesamt für Gesundheit und Verbraucherschutz erhebt gemäß § 5 Abs. 2 RiFlEtikettG für die Durchführung von Amtshandlungen nach diesem Gesetz und nach den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen kostendeckende Gebühren und Auslagen.
In-Kraft-Treten
§ 3 In-Kraft-TretenDieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.