Verwaltungsvereinbarung über die Deutsche Richterakademie Vom 1. März 1993
- Ausfertigungsdatum:
- 01.03.1993
Anlage Anlage zur Verwaltungsvereinbarung über die Deutsche Richterakademie 1. Bis zur Einführung eines gesamtdeutschen Länderfinanzausgleichs unter Einschluss der neuen Länder und des östlichen Teils von Berlin werden die laufenden Unterhaltungs- und Betriebskosten der Fortbildungsstätten Trier und Wustrau, soweit sie auf die Länder entfallen, wie folgt verteilt: a) Der ungedeckte, von den Ländern zu tragende Anteil an den Kosten der Fortbildungsstätte Trier wird ausschließlich von den alten Bundesländern einschließlich des Landes Berlin aufgebracht und nach der Regelung (bisheriger "Königsteiner Schlüssel") aufgeteilt, die als Ziffer 6 Absatz 2 der Verwaltungsvereinbarung über die Deutsche Richterakademie in der Fassung vom 12. Januar 1973 Anwendung gefunden hat. b) Der ungedeckte, von den Ländern zu tragende Anteil an den Kosten der Fortbildungsstätte Wustrau wird zu 4/7 (entsprechend 40 Teilnehmerplätzen) von den alten Bundesländern einschließlich des Landes Berlin getragen und nach der Regelung (bisheriger "Königsteiner Schlüssel") aufgeteilt, die als Ziffer 6 Absatz 2 der Verwaltungsvereinbarung über die Deutsche Richterakademie in der Fassung vom 12. Januar 1973 Anwendung gefunden hat. c) 3/7 (entsprechend 30 Plätzen) des von den Ländern aufzubringenden ungedeckten Anteils der laufenden Unterhaltungs- und Betriebskosten der Fortbildungsstätte Wustrau tragen die neuen Länder einschließlich Berlins mit Rücksicht auf dessen Ostteil. Hiervon entfallen 2/7 (entsprechend 20 Teilnehmerplätzen) auf Veranstaltungen der Deutschen Richterakademie, 1/7 (entsprechend 10 Teilnehmerplätzen) auf die überregionale Fortbildung der neuen Länder, die ebenfalls unter der Verantwortung der Deutschen Richterakademie stattfindet. Die auf die neuen Länder entfallenden Kosten werden von diesen wie folgt getragen: von Sachsen zu 29,80 %; von Sachsen-Anhalt zu 17,99 %; von Thüringen zu 16,33 %; von Brandenburg zu 16,08 %; von Mecklenburg-Vorpommern zu 11,97 %; von Berlin zu 7,83 %. 2. Aus Anlass der Einbringung des Instituts für juristische Weiterbildung in Wustrau in die Deutsche Richterakademie durch das Land Brandenburg verpflichtet sich der Bund zur Tragung eines einmaligen Kostenbeitrags in Höhe von 3 Mio. DM an den seit 1991 von Brandenburg aufgebrachten Investitions- und Herstellungskosten der Einrichtung in Wustrau. Der Kostenbeitrag ist fällig und an das Land Brandenburg zu überweisen, sobald die Fortbildungsstätte Wustrau ihren Fortbildungsbetrieb im Rahmen der Deutschen Richterakademie aufnimmt.
Die Bundesrepublik Deutschland und das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen, das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen, das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz, das Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein und das Land Thüringen schließen folgende Vereinbarung:
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.