RdFunkStVtr1991G SL · Saarland

Gesetz über die Zustimmung zum Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland Vom 29. Oktober 1991

Ausfertigungsdatum:
29.10.1991
Fundstelle:
Amtsblatt 1991, 1290
8 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

Artikel 2 (aufgehoben)

Artikel

Artikel 3 (Vollstreckung)Rückständige Rundfunkbeiträge werden nach den Vorschriften des Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes [1] beigetrieben. Vollstreckbarer Leistungsbescheid im Sinne des Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ist die schriftliche Aufforderung des Saarländischen Rundfunks oder der von ihm mit der Annahme der Rundfunkbeiträge beauftragten Stelle, mit der die Zahlung rückständiger Gebühren und in der Satzung festgelegter Säumniszuschläge verlangt wird.

Artikel

Artikel 4 (Zuständigkeit bei Ordnungswidrigkeiten)Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 12 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags sind die Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken.

Artikel

Artikel 1 (Zustimmung)(1) Dem am 31. August 1991 von den Regierungschefs der Länder Baden-Württemberg, Freistaat Bayern, Berlin, Brandenburg, Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Freistaat Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen unterzeichneten Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland wird zugestimmt. (2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel

Artikel 5 In-Kraft-Treten(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. (2) Der Staatsvertrag tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.

Artikel

Artikel 1 - 6[vgl. jeweilige Staatsverträge]

Artikel

Artikel 7Übergangsbestimmung, Kündigung, In-Kraft-Treten(1) Die Ausübung des Rechts auf unentgeltliche Kurzberichterstattung nach Art. 1 § 4 und nach Art. 3 § 7 ist ausgeschlossen bei Veranstaltungen, die vor dem 1. Januar 1990 Gegenstand vertraglicher exklusiver Regelungen geworden sind. (2) Für die Kündigung der in Artikel 1 bis 6 enthaltenen Staatsverträge sind die dort vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend. (3) Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Januar 1992 in Kraft. Sind bis zum 31. Dezember 1991 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos. Art. 1 § 15 Abs. 2 tritt abweichend von Satz 1 für das Land Hessen am 1. Januar 1993 in Kraft. (4) Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.

Artikel

Artikel 8Außer-Kraft-Treten(Aufhebungsanweisungen)Bonn, den 31. August 1991(Unterschriften)

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.