Saarland

Gesetz Nr. 1653 Gesetz über die Zustimmung zum Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag Vom 20. August 2008

Ausfertigungsdatum:
20.08.2008
Fundstelle:
Amtsblatt 2008, 1362
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1 (1) Dem am 19. Dezember 2007 unterzeichneten Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag wird zugestimmt. (2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht. (3) Der Staatsvertrag tritt nach seinem Artikel 6 Abs. 3 Satz 1 am 1. September 2008 in Kraft. Sollte der Staatsvertrag nach seinem Artikel 6 Abs. 3 Satz 2 gegenstandslos werden, wird dies vom Chef der Staatskanzlei im Amtsblatt des Saarlandes bekannt gegeben.

§ 2

§ 2 (1) Zuständige Behörde für die Durchführung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (Abl. L 298 vom 17. Oktober 1989 S. 23), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 332 vom 18. Dezember 2007 S. 27) ist mit Ausnahme von Angeboten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks die Landesmedienanstalt Saarland. Zuständige Stelle für die Angebote des Saarländischen Rundfunks ist das für Rundfunkrecht zuständige Ministerium nach Maßgabe von § 42 des Saarländischen Mediengesetzes. Die Bestimmungen des ARD-Staatsvertrages, des ZDF-Staatsvertrages und des Deutschlandradio-Staatsvertrages bleiben unberührt.

Artikel

Artikel 1 Zustimmung zum Staatsvertrag; Ausführungsvorschriften

Artikel

Artikel 2 (Änderungsanweisungen)

Artikel

Artikel 3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.