Gesetz Nr. 2174 zur Bestellung einer oder eines Beauftragten des Saarlandes gegen Rassismus Vom 25. Juni 2025
- Ausfertigungsdatum:
- 25.06.2025
- Fundstelle:
- Amtsblatt I 2025, 759_2
Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Ziel des Gesetzes
§ 1 Ziel des Gesetzes(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, eine zentrale, unabhängige und beratende Stelle einzurichten, welche die Bekämpfung rassistischer Haltungen und Äußerungen und Strukturen jeglicher Form und die Eindämmung rassistischer Vorfälle und Straftaten zur Aufgabe hat. Hierzu wird eine Beauftragte oder ein Beauftragter des Saarlandes gegen Rassismus bestellt.(2) Die oder der Beauftragte nimmt sich unter Wahrung der Vertraulichkeit und der Achtung personenbezogener Daten der Anliegen der sich an sie oder ihn wendenden Menschen an.
Berufung und Rechtsstellung
§ 2 Berufung und Rechtsstellung(1) Der Landtag wählt jeweils für die Dauer einer Legislaturperiode eine Beauftragte oder einen Beauftragten des Saarlandes gegen Rassismus. Diese oder dieser wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages ernannt.(2) Das Amt der oder des Beauftragten ist ein öffentliches Ehrenamt. Das Land ersetzt der oder dem Beauftragten die durch die Tätigkeit veranlassten tatsächlichen Aufwendungen. Sie oder er ist unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Die für die Erfüllung der Aufgabe notwendigen Ausgaben richten sich nach Maßgabe des Landeshaushaltes.(3) Die oder der Beauftragte bedient sich einer im Landtag eingerichteten Geschäftsstelle. Sie oder er kann sich zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben der zuständigen Stellen der Landesregierung bedienen.(4) Das Amt endet mit dem Zusammentreten des neuen Landtages, durch Rücktritt oder durch Wahl einer oder eines neuen Beauftragten.
Aufgaben und Befugnisse
§ 3 Aufgaben und Befugnisse(1) Die oder der Beauftragte soll insbesondere folgende Aufgaben wahrnehmen:1. Einrichtung einer unabhängigen Expertenkommission, die sie oder ihn berät,2. ressortübergreifende Begleitung der Maßnahmen der Landesregierung zur Bekämpfung von Rassismus,3. Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner für Gruppen und gesellschaftliche Organisationen, die sich gegen Rassismus einsetzen.4. Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner und Vermittlerin oder Vermittler für Rassismusbekämpfung gegenüber Bund, Ländern, Kommunen und Zivilgesellschaft,5. Mitwirkung in Bund-Länder-Gremien mit Vertreterinnen und Vertretern der zuständigen Stellen sowie6. Sensibilisierung der Gesellschaft für aktuelle und historische Formen des Rassismus.(2) Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 arbeitet die oder der Beauftragte mit den Behörden und öffentlichen Stellen des Landes vertrauensvoll und eng zusammen. Diese sind verpflichtet, ihr oder ihm die dazu erforderliche Auskunft und Akteneinsicht zu gewähren, soweit dies nicht dem Wohl des Bundes, des Saarlandes oder eines anderen Landes erhebliche Nachteile bereitet oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde. Im Zweifel entscheidet die Landesregierung.(3) Die oder der Beauftragte ist bei allen Gesetzes-, Verordnungs- und sonstigen wichtigen Vorhaben zu beteiligen, soweit sie die ihr oder ihm obliegenden Aufgaben behandeln oder berühren.
Pflicht zur Verschwiegenheit
§ 4Pflicht zur Verschwiegenheit(1) Die oder der Beauftragte ist auch nach Beendigung ihres oder seines Amtes verpflichtet, über die ihr oder ihm amtlich bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.(2) Sie oder er darf, auch wenn sie oder er nicht mehr im Amt ist, über die Angelegenheiten des Absatzes 1 ohne Genehmigung weder gerichtlich noch außergerichtlich Aussagen oder Erklärungen abgeben. Die Genehmigung erteilt die Präsidentin oder der Präsident des Landtages. Sie kann nur in den Fällen des § 3 Absatz 2 Satz 2 versagt werden.
Unterrichtungspflichten
§ 5 UnterrichtungspflichtenDie Staatsanwaltschaften sowie die Verwaltungsbehörden des Saarlandes sind verpflichtet, die Beauftragte oder den Beauftragten über die Einleitung von Verfahren, die Erhebung der öffentlichen Klage und den Ausgang des Verfahrens zu unterrichten, wenn und soweit den Behörden die Vorgänge durch diese oder diesen im Rahmen der Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben gemäß § 3 zugeleitet wurden. Gleiches gilt auf Anforderung der oder des Beauftragten, sofern das Verfahren oder der Vorgang in deren oder dessen Aufgabenbereich fällt. Der Umfang der Mitteilungspflicht bestimmt sich nach Nr. 6 der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen (MiStra). § 19 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz und § 3 Absatz 2 Satz 3 gelten entsprechend.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 6 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.