---
title: "RAEigAbkZustG SL — Gesetz Nr. 1505 über die Zustimmung zum Abkommenüber die Bildung eines gemeinsamen Prüfungsamtes zur Abnahme der Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Vom 2. Oktober 2002"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/sl/raeigabkzustgsl"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Saarland"
language: "de"
source: "https://recht.saarland.de/bssl/document/jlr-RAEigAbkZustGSLrahmen"
updated: "2026-05-13T16:46:55+00:00"
---

# RAEigAbkZustG SL — Gesetz Nr. 1505 über die Zustimmung zum Abkommenüber die Bildung eines gemeinsamen Prüfungsamtes zur Abnahme der Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Vom 2. Oktober 2002

**Landesrecht Saarland**
*Ausfertigung:* 02.10.2002
*Fundstelle:* Amtsblatt 2002, 2282


### Artikel

Artikel 1 ZustimmungserteilungDem in Saarbrücken am 18. April 2002 vom Saarland unterzeichneten Abkommen zwischen dem Land Hessen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland und dem Freistaat Thüringen über die Bildung eines gemeinsamen Prüfungsamtes zur Abnahme der Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wird zugestimmt.Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.

### Artikel

Artikel 2 In-Kraft-Treten(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem § 6 Absatz 1 in Kraft tritt, ist im Amtsblatt des Saarlandes durch die Staatskanzlei bekannt zu machen.[1]

---

— Gesetz Nr. 1505 über die Zustimmung zum Abkommenüber die Bildung eines gemeinsamen Prüfungsamtes zur Abnahme der Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Vom 2. Oktober 2002
Amtliche Fassung: https://recht.saarland.de/bssl/document/jlr-RAEigAbkZustGSLrahmen
Quelle: recht.saarland.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
