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Gesetz Nr. 1505 über die Zustimmung zum Abkommenüber die Bildung eines gemeinsamen Prüfungsamtes zur Abnahme der Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Vom 2. Oktober 2002

Ausfertigungsdatum:
02.10.2002
Fundstelle:
Amtsblatt 2002, 2282
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

Artikel 1 ZustimmungserteilungDem in Saarbrücken am 18. April 2002 vom Saarland unterzeichneten Abkommen zwischen dem Land Hessen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland und dem Freistaat Thüringen über die Bildung eines gemeinsamen Prüfungsamtes zur Abnahme der Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wird zugestimmt.Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel

Artikel 2 In-Kraft-Treten(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem § 6 Absatz 1 in Kraft tritt, ist im Amtsblatt des Saarlandes durch die Staatskanzlei bekannt zu machen.[1]

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.