PsychThBY/SLStVtr SL · Saarland

Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Saarland über die Zugehörigkeit der Mitglieder der Psychotherapeutenkammer des Saarlandes zur Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau mit Psychotherapeutenversorgung

Ausfertigungsdatum:
21.04.2008
Fundstelle:
Amtsblatt 2008, 1562
121 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Art. 20

Aufgaben

Art. 20 AufgabenDie Versorgungsanstalten haben Versorgung für ihre Mitglieder und deren Hinterbliebene in Fällen der Berufsunfähigkeit, des Alters und des Todes zu gewähren. Sie pflegen die Zusammenarbeit und den Erfahrungsaustausch mit anderen Versorgungsträgern. Die Versorgungsanstalten haben die Voraussetzungen für eine Befreiung ihrer Mitglieder von der Versicherungspflicht bei der gesetzlichen Rentenversicherung zu erfüllen.

Art. 21

Zusammensetzung des Verwaltungsrats

Art. 21 Zusammensetzung des VerwaltungsratsDie Mitglieder des Verwaltungsrats setzen sich aus Mitgliedern der Versorgungsanstalt zusammen. In ihm sollen alle Berufsgruppen angemessen vertreten sein. Das Vorschlagsrecht steht den Berufskammern zu. Das Nähere regelt die Satzung.

Art. 22

Mitgliedschaft

Art. 22 Mitgliedschaft(1) Bei den Versorgungsanstalten besteht Pflichtmitgliedschaft. (2) Die Satzung kann Ausnahmen und Befreiungen von der Pflichtmitgliedschaft vorsehen, insbesondere wenn der Berufsangehörige 1. die Berufstätigkeit nur vorübergehend oder in geringem Umfang ausübt,2. in fortgeschrittenem Lebensalter die Berufstätigkeit aufnimmt oder die Mitgliedschaft zur Berufskammer begründet,3. Mitglied in einem anderen berufsständischen Versorgungswerk ist. Berufsangehörige, die nach § 5 Abs. 1 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VI) versicherungsfrei sind, werden auf Antrag befreit.(3) Ausgeschiedene Pflichtmitglieder können nach Maßgabe der Satzung freiwillige Mitglieder bleiben. (4) Mit dem Eintritt der Versorgung endet, außer im Fall des Todes, nicht die Mitgliedschaft in der Versorgungsanstalt. Die Satzung kann vorsehen, dass eine vorübergehende Unterbrechung der Berufsausübung oder der Zugehörigkeit zur Berufskammer die Mitgliedschaft nicht beendet.

Art. 23

Beiträge, Überleitung

Art. 23 Beiträge, Überleitung(1) Die Mitglieder sind nach Maßgabe der Satzung zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet. Die Satzung kann einkommensunabhängige Mindestbeiträge vorsehen. Sie kann bestimmen, dass zur Weiterführung des Versorgungsschutzes für Zeiten ohne Berufs- oder Erwerbstätigkeit oder ohne Einkommen angemessene Beiträge zu entrichten sind. Der Pflichtbeitrag darf die Grenze nicht übersteigen, die für die Befreiung der Versorgungsanstalt von der Körperschaftssteuerpflicht maßgeblich ist. (2) Das beitragspflichtige Einkommen wird in der Satzung bestimmt. (3) Der Arbeitgeber eines Mitglieds, das nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist, ist berechtigt, den Beitrag unmittelbar an die Versorgungsanstalt abzuführen und zu diesem Zweck den vom Mitglied zu tragenden Beitragsanteil vom Arbeitsentgelt einzubehalten. Er hat der Versorgungsanstalt für jedes Mitglied, für das er den Beitrag abführt, die Berechnungsgrundlagen, insbesondere das beitragspflichtige Arbeitsentgelt, und die sonstigen für die Beitragserhebung erforderlichen Daten zu übermitteln. (4) Die Satzung kann zulassen, dass zur Erhöhung der Versorgungsanwartschaft freiwillige Mehrzahlungen geleistet werden. Diese dürfen zusammen mit dem Pflichtbeitrag die Grenze nach Absatz 1 Satz 4 nicht übersteigen. (5) Die Versorgungsanstalten können mit anderen Versorgungsträgern Überleitungsabkommen schließen.

Art. 24

Leistungen

Art. 24 Leistungen(1) Die Versorgungsanstalten gewähren den Mitgliedern und ihren Hinterbliebenen nach Maßgabe der Satzung laufende Leistungen zur Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung sowie einmalige Leistungen. Die Satzung kann die Leistung von Zuschüssen zu Rehabilitationsmaßnahmen und sonstige freiwillige Leistungen vorsehen. Die Leistungen werden durch Bescheid festgesetzt. (2) Laufende Leistungen sollen nach Maßgabe der Satzung der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung unter Berücksichtigung der finanziellen Lage der Versorgungsanstalt angepasst werden.

Art. 28

Bayerische Ingenieurversorgung-Bau mit Psychotherapeutenversorgung

Art. 28***) Bayerische Ingenieurversorgung-Bau mit Psychotherapeutenversorgung(1) Für die Mitglieder der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau wird eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Namen „Bayerische Ingenieurversorgung-Bau“ errichtet. Die Mitglieder der Landeskammer der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten werden in die Versorgungsanstalt einbezogen (Bayerische Ingenieurversorgung-Bau mit Psychotherapeutenversorgung). (2) Pflichtmitglieder der Bayerischen Ingenieurversorgung- Bau mit Psychotherapeutenversorgung sind 1. alle nicht berufsunfähigen Mitglieder der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau,2. für die Zeit bis zum Ablauf von fünf Kalenderjahren nach Studienabschluss alle nicht berufsunfähigen Absolventen der Technischen Universität München, der Fachhochschulen in Bayern oder sonstiger nach Maßgabe der Satzung vergleichbarer Lehreinrichtungen in Bayern in den Studiengängen Bauingenieurwesen, Stahlbau, Vermessungswesen oder Versorgungstechnik oder in sonstigen nach Maßgabe der Satzung vergleichbaren Studiengängen, wenn sie in dieser Zeit eine praktische Tätigkeit nach Art. 5 Abs. 1 Nr. 2 oder nach Art. 10 Abs. 2 des Bayerischen Ingenieurekammergesetz-Bau aufgenommen haben,3. alle nicht berufsunfähigen Mitglieder der Bayerischen Landeskammer der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten. (3) Der jährliche Pflichtbeitrag darf den jährlichen Höchstpflichtbeitrag der Rentenversicherung der Angestellten nicht übersteigen.

Art. 29

Datenübermittlung

Art. 29 Datenübermittlung(1) Die Bayerische Ingenieurekammer-Bau übermittelt der Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau Namen, Geburtsdatum, Anschrift sowie Beginn und Ende der Kammermitgliedschaft der in ihr Mitgliederverzeichnis eingetragenen Ingenieure, sofern dies für die Mitgliedschaft der Betroffenen bei der Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau von Bedeutung sein kann. (2) Die Hochschulen und Lehreinrichtungen übermitteln der Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau Namen, Geburtsdatum, Anschrift und Datum des Studienabschlusses der Absolventen eines in Art. 28 Abs. 2 Nr. 2 genannten Studiengangs. (3) Die Landeskammer der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten übermittelt der Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau mit Psychotherapeutenversorgung Namen, Geburtsdatum, Anschrift, Beginn und Ende der Kammermitgliedschaft sowie die Dauer der jeweiligen Berufsausübungsform ihrer Mitglieder, sofern dies für deren Mitgliedschaft von Bedeutung sein kann.

§ 2

Übergangsbestimmungen für die Bayerische Ingenieurversorgung-Bau mit ...

§ 2 Übergangsbestimmungen für die Bayerische Ingenieurversorgung-Bau mit Psychotherapeutenversorgung(1) Für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes laufende Amtsperiode des Verwaltungsrats gilt Art. 21 Satz 2 des Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen mit der Maßgabe, dass für die Landeskammer der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten zwei Mitglieder in den Verwaltungsrat berufen werden. Die von der Satzung bestimmte Zahl der Mitglieder des amtierenden Verwaltungsrats erhöht sich dadurch um die beiden Vertreter der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (2) Für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes Mitglieder der Landeskammer der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sind (Anfangsbestand), gilt abweichend von den Bestimmungen des Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen und der Satzung Folgendes: 1. Wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wird auf schriftlichen Antrag von der Pflichtmitgliedschaft in der Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau mit Psychotherapeutenversorgung befreit. Von der Pflichtmitgliedschaft in der Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau mit Psychotherapeutenversorgung ist ausgenommen, wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes das 45. Lebensjahr vollendet hat; er wird jedoch auf schriftlichen Antrag zur Pflichtmitgliedschaft zugelassen, sofern er noch nicht das 60. Lebensjahr vollendet hat und nicht berufsunfähig ist. Anträge nach den Sätzen 1 und 2 können nur innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt werden. Die Entscheidung über die Anträge ergeht rückwirkend zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.2. Auf Antrag ist für die Dauer der Mitgliedschaft in der Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau mit Psychotherapeutenversorgung als Pflichtbeitrag nur der Mindestbeitrag zu entrichten. Die Beitragsfestsetzung erfolgt rückwirkend, wenn der Antrag innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt wird, sonst vom Ersten des Antragsmonats an. (3) Die Satzung der Versorgungsanstalt kann für eine Übergangszeit von höchstens zehn Jahren den getrennten Ausweis der bisher angesammelten Kapitalanlagen vorsehen sowie die Anpassung von Versorgungsanrechten der Mitglieder aus den an der Versorgungsanstalt beteiligten Berufsständen auf der Grundlage von Berechnungen nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik unterschiedlich regeln. (4) Soweit die Satzung der Versorgungsanstalt Rechtswirkungen an die Zugehörigkeit zur Bayerischen Ingenieurekammer-Bau knüpft, ergeben sich hinsichtlich Mitgliedschaft und Beitragspflicht die gleichen Rechtswirkungen für die Mitglieder der Landeskammer der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten aus deren Zugehörigkeit zu ihrer Kammer; sie stehen, soweit die Satzung keine Sonderbestimmungen trifft, hinsichtlich der Rechte und Pflichten den Mitgliedern der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau gleich.

Anlage PsychThBY/SLStVtr

AnlageGesetz über das öffentliche Versorgungswesen (VersoG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 2008Erster Teil Allgemeine Vorschriften Art. 1Rechtsform, Sitz, Geltungsbereich Art. 2OrganeArt. 3VerwaltungsratArt. 4Aufgaben des VerwaltungsratsArt. 5Ausschüsse Art. 6VersorgungskammerArt. 7Eigenständige Geschäftsführung Art. 8KammerratArt. 9Grundsätze der Geschäftstätigkeit Art. 10SatzungArt. 11Geschäftsplan Art. 12RechnungslegungArt. 13Wirtschaftsplanung Art. 14SicherheitsrücklageArt. 15Gebundenes Vermögen Art. 16Verantwortlicher AktuarArt. 17Abschlussprüfung Art. 18AufsichtArt. 19Strafvorschrift Art. 20VerordnungsermächtigungArt. 21Auskunftspflichten Art. 22Mitteilungen an VersicherungsträgerArt. 23Forderungsübertragung, AufrechnungArt. 24Verjährung Art. 25Übertragung, VerpfändungArt. 26Leistungsbescheid, Nebenforderungen Art. 27VollstreckungZweiter Teil Bayerische Ärzteversorgung, Bayerische Apothekerversorgung, Bayerische Architektenversorgung, Bayerische Ingenieurversorgung-Bau mit Psychotherapeutenversorgung, Bayerische Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung Abschnitt I Gemeinsame Vorschriften Art. 28AufgabenArt. 29Zusammensetzung des Verwaltungsrats Art. 30MitgliedschaftArt. 31Beiträge, Überleitung Art. 32LeistungenAbschnitt II Einzelne Versorgungsanstalten Art. 33Bayerische Ärzteversorgung Art. 34Bayerische ApothekerversorgungArt. 35Bayerische Architektenversorgung Art. 36Bayerische Ingenieurversorgung-Bau mit Psychotherapeutenversorgung Art. 37DatenübermittlungArt. 38Bayerische Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung Art. 39DatenübermittlungDritter Teil Bayerischer Versorgungsverband Art. 40AufgabenArt. 41Verwaltungsrat Art. 42MitgliedschaftArt. 43Umlagen, Beiträge Art. 44LeistungenArt. 45Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden Art. 46Meldepflichten und DatenübermittlungVierter Teil Versorgungsanstalt der Kaminkehrergesellen mit Pensionskasse des Schornsteinfegerhandwerks Art. 47AufgabeArt. 48Zusammensetzung des Verwaltungsrats Art. 49Mitglieder, VersicherteArt. 50Beiträge Art. 51LeistungenArt. 52Datenübermittlung Art. 53ÜbergangsvorschriftenFünfter Teil Bundesanstalten Art. 54Organleihe Sechster Teil Änderung des Gesetzes über das öffentliche -Versicherungswesen Art. 55(Vom Abdruck wurde abgesehen)Siebter Teil Schlussbestimmungen Art. 56Sonstige ÜbergangsvorschriftenArt. 57Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anlage PsychThBY/SLStVtr

AnlageSatzung der Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau mit Psychotherapeutenversorgung Stand: 1. Januar 2006 Satzung vom 18. Januar 1995 (Bayer. Staatsanzeiger Nr. 4) in der Fassung der 7. Änderungssatzung vom 28. Dezember 2005 (Bayer. Staatsanzeiger Nr. 1/2006) § 1Rechtsform, Sitz und Aufgabe § 2Selbstverwaltung und Satzung § 3Aufsicht§ 4Organe § 5Der Verwaltungsrat§ 6 Aufgaben des Verwaltungsrats§ 7Geschäftsgang des Verwaltungsrats § 8Versorgungskammer§ 9 Kammerrat§ 10Aufbringung und Verwendung der Mittel; Versicherungstechnischer Geschäftsplan § 11 Wirtschaftsplanung§ 12Rechnungslegung, GeschäftsjahrAbschnitt II: Mitgliedschaft§ 13 Pflichtmitgliedschaft§ 14Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft § 15 Freiwillige Mitgliedschaft Abschnitt III: Versorgungsabgaben§ 16 Beitragspflicht§ 17Höhe der Beiträge § 18Ermäßigter Beitrag § 19 aufgehoben§ 20Nachweis des beitragspflichtigen Einkommens; Vorläufige Beitragsfestsetzung § 20aaufgehoben§ 21 Fälligkeit und Tilgung der Beiträge und Nebenforderungen, Erlass § 22 Freiwillige Mehrzahlungen § 23Nachversicherung§ 24Rechtsverhältnisse nach Ende der Mitgliedschaft§ 24aÜberleitung von BeiträgenAbschnitt IV: Leistungen§ 25Versorgungsleistungen§ 26Anspruch auf Altersruhegeld § 27Anspruch auf Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit § 28Anspruch auf vorgezogenes Altersruhegeld § 29 Aufrechterhaltene Anwartschaft § 30Höhe der Anwartschaften, des Altersruhegelds und des vorgezogenen Altersruhegelds § 31Höhe des Ruhegelds bei Berufsunfähigkeit § 31a aufgehoben§ 32 Anspruch auf Hinterbliebenenbezüge (Witwen- oder Witwergeld, Waisengeld) § 33Abfindung des Anspruchs auf Witwen- und Witwergeld § 34 Freiwillige Leistungen§ 35Auszahlung der Versorgungsleistungen§ 36Versorgungsausgleich bei Ehescheidung§ 37ForderungsübertragungAbschnitt V:Allgemeine Bestimmungen§ 38Auskunftspflichten§ 39Verwaltungsakte der Versorgungsanstalt; Kosten und Gebühren § 40Übertragung, Verpfändung, Aufrechnung § 41Verjährung§ 42 VollstreckungAbschnitt VI: Übergangsbestimmungen, Inkrafttreten § 43 aufgehoben§ 44 Regelungen für den Anfangsbestand der Bauingenieure § 44aÜbergangsregelung zu § 14 § 44bÜbergangsregelung zu § 15 § 44cÜbergangsregelung zu § 18 § 45Übergangsregelung zu § 20a § 46Übergangsregelung zu § 27 § 46aÜbergangsregelung zu § 29 § 47Übergangsregelung zu § 30 § 48 Übergangsregelung zu § 31 § 48aÜbergangsregelung zu §§ 20a, 31a § 49Übergangsregelung zu § 34 § 50Regelungen für den Anfangsbestand der -Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten § 51InkrafttretenTabellen Anhang:A) Änderungsregister B)Gesetz über das öffentliche Versorgungswesen - Auszug - C)Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen - Auszug -

Anhang PsychThBY/SLStVtr

Anhang

Art. 1

Rechtsform, Sitz, Geltungsbereich

Art. 1 Rechtsform, Sitz, Geltungsbereich(1) Bei der Bayerischen Versicherungskammer-Versorgung (Versorgungskammer) bestehen folgende rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung (Versorgungsanstalten): 1. die Bayerische Ärzteversorgung,2. die Bayerische Apothekerversorgung,3. die Bayerische Architektenversorgung,4. die Bayerische Ingenieurversorgung-Bau mit Psychotherapeutenversorgung,5. die Bayerische Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung,6. der Bayerische Versorgungsverband mit Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden,7. die Versorgungsanstalt der Kaminkehrergesellen mit Pensionskasse des Schornsteinfegerhandwerks. Ihr Sitz wird durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums des Innern bestimmt. (2) Dieses Gesetz gilt für die Versorgungsanstalten nach Abs. 1.

Art. 10

Satzung

Art. 10 Satzung(1) Die Versorgungsanstalten regeln ihre Angelegenheiten durch Satzung nach Maßgabe dieses Gesetzes. (2) Die Satzung muss neben den in diesem Gesetz besonders genannten Inhalten Bestimmungen enthalten über 1. Zusammensetzung, Amtsdauer und Einberufung des Verwaltungsrats und der Ausschüsse,2. den Vorschlag und das Ausscheiden der Mitglieder des Verwaltungsrats und ihrer Stellvertreter; dies gilt entsprechend für Ausschüsse nach Art. 5,3. Beginn und Ende der Mitgliedschafts-, Versicherungs- und Versorgungsverhältnisse,4. die Höhe der Beiträge sowie deren Fälligkeit oder die Grundsätze für die Festsetzung von Umlagen,5. Voraussetzungen, Art und Höhe sowie Erlöschen der Ansprüche von Mitgliedern, Versicherten und Leistungsberechtigten,6. das Versorgungsverfahren. (3) Die Satzung und ihre Änderungen werden nach der aufsichtlichen Genehmigung vom Vorsitzenden des Verwaltungsrats ausgefertigt und im Bayerischen Staatsanzeiger veröffentlicht. Sie treten am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft, wenn nicht ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird. (4) Satzungsänderungen gelten auch für bestehende Mitgliedschafts-, Versicherungs- und Versorgungsverhältnisse, soweit nichts anderes bestimmt wird.

Art. 11

Geschäftsplan

Art. 11 Geschäftsplan(1) Für jede Versorgungsanstalt ist ein Geschäftsplan aufzustellen. Er besteht aus 1. der Satzung (Art. 10),2. dem versicherungsmathematischen und dem finanztechnischen Geschäftsplan mit den fachlichen Geschäftsunterlagen (technischer Geschäftsplan),3. den Verträgen, durch die die Aufnahme von Mitgliedern und Versicherten, die Bestandsverwaltung, die Leistungsbearbeitung, das Rechnungswesen, die Vermögensanlage oder die Vermögensverwaltung ganz oder zu einem wesentlichen Teil einem anderen Unternehmen auf Dauer übertragen werden (Funktionsausgliederungsverträge). (2) Der technische Geschäftsplan, Funktionsausgliederungsverträge sowie deren Änderungen bedürfen vor dem Inkraftsetzen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

Art. 12

Rechnungslegung

Art. 12 Rechnungslegung(1) Die Versorgungsanstalten legen gesondert entsprechend § 55 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl 1993 I S. 2), zuletzt geändert durch Art. 44 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl I S. 378), wie Pensionskassen unter Berücksichtigung der jeweiligen Finanzierungsverfahren Rechnung. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. (2) Die versicherungsmathematischen Annahmen sind insbesondere für die Berechnung der erforderlichen versicherungstechnischen Rückstellungen ausreichend vorsichtig zu wählen. Eine vorsichtige Wahl enthält eine angemessene Marge für eine nachteilige Abweichung von relevanten Faktoren. Der Grundsatz der Vorsicht gilt auch für die Bewertung der zur Bedeckung dieser Rückstellungen herangezogenen Aktiva. (3) Der Vorstand hat der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen, wenn das Vermögen nicht mehr zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen ausreicht. Für einen begrenzten Zeitraum kann die Aufsichtsbehörde eine nicht ausreichende Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen mit Aktiva zulassen, wenn ein konkreter und realisierbarer Sanierungsplan entsprechend Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (ABl EU Nr. L 235 S. 10) aufgestellt wird.

Art. 13

Wirtschaftsplanung

Art. 13 Wirtschaftsplanung(1) Die Versorgungskammer stellt für jede Versorgungsanstalt auf der Grundlage des Geschäftsplans (Art. 11) einen Erfolgsplan entsprechend der Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung sowie einen Kostenplan (Wirtschaftsplanung) für das kommende Geschäftsjahr auf; dabei ist die Wirtschaftsplanung für die gemeinsamen Dienste zu berücksichtigen. (2) Die Versorgungskammer legt die Wirtschaftsplanung rechtzeitig vor Beginn des neuen Geschäftsjahres dem Verwaltungsrat der Versorgungsanstalt vor. Der Verwaltungsrat beschließt über die Wirtschaftsplanung. Soweit eine einvernehmliche Wirtschaftsplanung zwischen der Versorgungskammer und dem Verwaltungsrat nicht rechtzeitig vor Beginn des neuen Geschäftsjahres zustande kommt, entscheidet die Aufsichtsbehörde. (3) Die Wirtschaftsplanung ist Grundlage für die Wirtschaftsführung der Versorgungsanstalt.

Art. 14

Sicherheitsrücklage

Art. 14 SicherheitsrücklageDie Versorgungsanstalten haben zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versorgungsverhältnissen eine Sicherheitsrücklage unter Berücksichtigung der Belange der Mitglieder, der Versicherten und der Leistungsberechtigten aufzubauen. Sie soll mindestens zwei v.H. des Barwerts der Rentenanwartschaften zuzüglich vier v.H. des Barwerts der laufenden Rentenzahlungen betragen.

Art. 15

Gebundenes Vermögen

Art. 15 Gebundenes Vermögen(1) Das gebundene Vermögen ist mit möglichst großer Sicherheit und Rentabilität bei jederzeitiger Liquidität der Versorgungsanstalt unter Wahrung angemessener Mischung und Streuung anzulegen. Es darf nur in den Werten angelegt werden, die in § 54 Abs. 2 VAG genannt werden. Ein risikoadäquates Kapitalanlagemanagement mit ausreichenden Sicherheitsreserven ist sicherzustellen. Der Umfang des gebundenen Vermögens muss mindestens 1. der Summe der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne die freien Mittel der Rückstellung für künftige Leistungsverbesserungen zuzüglich2. der aus den Versorgungsverhältnissen entstandenen Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten entsprechen. (2) Die Versorgungsanstalten haben der Aufsichtsbehörde über ihre gesamten Vermögensanlagen, aufgegliedert in Neuanlagen und Bestände, in den von dieser festzulegenden Formen und Fristen zu berichten.

Art. 16

Verantwortlicher Aktuar

Art. 16 Verantwortlicher Aktuar(1) Für jede Versorgungsanstalt ist vom Verwaltungsrat mit Zustimmung des Vorstands der Versorgungskammer ein Verantwortlicher Aktuar zu bestellen. Dieser muss zuverlässig und fachlich geeignet sein. (2) Der Verantwortliche Aktuar ist in seiner Tätigkeit keinen Weisungen unterworfen. Er darf wegen der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden. (3) Der Verantwortliche Aktuar hat 1. die Finanzlage der Versorgungsanstalt insbesondere daraufhin zu überprüfen, ob die dauernde Erfüllbarkeit der sich aus den Versorgungsverhältnissen ergebenden Verpflichtungen jederzeit sichergestellt ist,2. unter der Bilanz die versicherungstechnischen Rückstellungen zu testieren,3. zum Jahresabschluss einen Aktuarsbericht zu erstellen,4. mindestens zum Abschlussstichtag eines jeden fünften Geschäftsjahres ein umfassendes versicherungsmathematisches Gutachten über die finanzielle Situation der Versorgungsanstalt für den Verwaltungsrat und die Aufsicht zu fertigen sowie5. auf Verlangen des Verwaltungsrats oder der Aufsichtsbehörde ein Gutachten zu einem bestimmten Termin oder zu einem aktuellen Problem (Sondergutachten) zu erstellen. (4) Sobald der Verantwortliche Aktuar erkennt, dass die Versorgungsanstalt ihre Verpflichtungen, insbesondere wegen Veränderungen bei den Beitragseinnahmen, den Leistungsverpflichtungen oder den Rechnungsgrundlagen, nicht dauerhaft erfüllen kann, hat er unverzüglich den Vorstand und den Verwaltungsrat und, wenn diese keine ausreichenden Maßnahmen zur Abhilfe ergreifen, die Aufsichtsbehörde zu unterrichten. (5) Die Organe der Versorgungsanstalt sind verpflichtet, dem Verantwortlichen Aktuar sämtliche Informationen zugänglich zu machen, die zur Erledigung seiner Aufgaben erforderlich sind. Wird ein Gutachten zur Finanzlage einer Versorgungsanstalt an einen anderen Aktuar vergeben, so gelten für diesen Aktuar bezüglich des Gutachtens die Vorschriften für den Verantwortlichen Aktuar entsprechend.

Art. 17

Abschlussprüfung

Art. 17 Abschlussprüfung(1) Die Versorgungsanstalten haben ihren Jahresabschluss durch einen gemeinsamen Abschlussprüfer entsprechend § 341 k des Handelsgesetzbuchs (BGBl III 4100-1), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl I S. 10), und § 57 Abs. 1 und § 58 VAG prüfen zu lassen. Der gemeinsame Abschlussprüfer wird vom Kammerrat gewählt. Ist eine Ausschreibung erforderlich, führt die Versorgungskammer diese entsprechend den Vorgaben des Kammerrats durch. Nach der Wahl erteilt der Vorstand den Prüfungsauftrag. Dem Verwaltungsrat stehen die Rechte gemäß Art. 4 Abs. 4 Satz 3 Nrn. 2, 3 und 4 zu.(2) Der Abschlussprüfer legt seinen Prüfungsbericht dem Verwaltungsrat und der Aufsichtsbehörde vor; dem Vorstand ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Verwaltungsrat oder die Aufsichtsbehörde können den Bericht mit dem Abschlussprüfer erörtern und mögliche Ergänzungen der Prüfung und des Berichts veranlassen. Der Abschlussprüfer nimmt an den Verhandlungen des Verwaltungsrats über den Jahresabschluss teil und berichtet dabei über die wesentlichen Ergebnisse seiner Prüfung.

Art. 18

Aufsicht

Art. 18 Aufsicht(1) Die Versorgungsanstalten unterliegen der Rechts- und Versicherungsaufsicht durch das Staatsministerium des Innern. Die Aufsichtsbehörde nimmt ihre Aufgaben nur im öffentlichen Interesse wahr. (2) Die Aufsichtsbehörde berät die Versorgungsanstalten und überwacht sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und Verpflichtungen. Sie prüft, ob die Geschäfte gesetz- und satzungsmäßig geführt werden. Sie überwacht den gesamten Geschäftsbetrieb und achtet insbesondere auf die ausreichende Wahrung der Belange der Mitglieder, der Versicherten und der Leistungsberechtigten und auf eine ordnungsgemäße Durchführung des Geschäftsbetriebs. (3) Die Aufsichtsbehörde ist befugt, sich über alle Angelegenheiten der Versorgungsanstalten zu unterrichten. Sie kann insbesondere sämtliche Geschäfte und Verwaltungsvorgänge nachprüfen sowie Berichte und Akten anfordern. Sie kann auch ohne besonderen Anlass in den Geschäftsräumen der Versorgungsanstalten prüfen, ob die veröffentlichten Jahresabschlüsse und die Lageberichte mit den Tatsachen und dem Bücherinhalt übereinstimmen und ob die vorgeschriebenen Rücklagen vorhanden und vorschriftsmäßig angelegt und verwaltet sind. Die Aufsichtsbehörde ist zu den Sitzungen des Verwaltungsrats, des Kammerrats und der Ausschüsse zu laden; ihre Vertreter oder Vertreterinnen können an den Sitzungen teilnehmen und sind jederzeit zu hören. (4) Die Aufsichtsbehörde kann die Versorgungsanstalten anweisen, innerhalb einer angemessenen Frist Maßnahmen zur Herstellung des gesetz- und satzungsmäßigen Zustands zu treffen. Kommen die Versorgungsanstalten innerhalb der gesetzten Frist der Anordnung nicht nach, kann die Aufsichtsbehörde an Stelle und auf Kosten der Versorgungsanstalten die notwendigen Maßnahmen verfügen und vollziehen oder die Aufgabe und die erforderlichen Befugnisse einem Sonderbeauftragten übertragen. (5) Darüber hinaus kann die Aufsichtsbehörde gegenüber den Versorgungsanstalten sowie Unternehmen, die Aufgaben für die Versorgungsanstalten wahrnehmen, alle Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um Missstände zu vermeiden oder zu beseitigen. Missstand ist dabei jedes Verhalten, das die Belange der Mitglieder, der Versicherten oder der Leistungsberechtigten nicht ausreichend wahrt oder den aufsichtsrechtlichen oder den sonstigen das Versorgungsverhältnis betreffenden Vorschriften oder dem Geschäftsplan widerspricht. Wenn es zur Wahrung der Belange der Mitglieder, der Versicherten oder der Leistungsberechtigten notwendig erscheint, kann die Aufsichtsbehörde einen Geschäftsplan auch mit Wirkung für bestehende Versorgungsverhältnisse ändern. Ergibt sich bei der Prüfung der Vermögenslage einer Versorgungsanstalt, dass diese auf Dauer nicht mehr imstande ist, ihre Verpflichtungen zu erfüllen, so kann die Aufsichtsbehörde Leistungsverpflichtungen entsprechend § 89 Abs. 2 VAG herabsetzen.(6) Dem Freistaat Bayern werden sieben Zehntel der durch die Führung der Aufsicht entstehenden Kosten (Personalvollkosten) von den Versorgungsanstalten ersetzt, dabei darf die Grenze von 0,2 Promille der Beitragseinnahmen nicht überschritten werden. Die Verteilung der Kostenlast richtet sich nach Art. 9 Abs. 2 Satz 2.

Art. 19

Strafvorschrift

Art. 19 Strafvorschrift(1) Wer als Mitglied des Vorstands oder als Beauftragter des Vorstands über das Vermögen oder über die finanzielle Situation einer Versorgungsanstalt gegenüber dem Verwaltungsrat, gegenüber einem seiner Ausschüsse oder gegenüber der Aufsichtsbehörde falsch berichtet oder die Verhältnisse verschleiert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer als Verantwortlicher Aktuar 1. die finanzielle Lage einer Versorgungsanstalt im Aktuarsbericht oder im versicherungsmathematischen Gutachten unrichtig wiedergibt oder verschleiert oder2. ein Testat nach Art. 16 Abs. 3 Nr. 2 falsch abgibt. (3) Ebenso wird bestraft, wer als Abschlussprüfer oder als Gehilfe eines Abschlussprüfers über das Ergebnis der Prüfung falsch berichtet oder erhebliche Umstände im Bericht verschweigt.

Art. 2

Organe

Art. 2 OrganeOrgane jeder Versorgungsanstalt sind 1. der bei dieser gebildete Verwaltungsrat,2. die Versorgungskammer. Der Verwaltungsrat kann sich in der Satzung den Namen „Landesausschuss“ geben.

Art. 20

Verordnungsermächtigung

Art. 20 VerordnungsermächtigungDas Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über 1. die Bestandteile des technischen Geschäftsplans gemäß Art. 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2,2. nähere Bestimmungen zur Rechnungslegung gemäß Art. 12 und über die Art und Weise der Offenlegung des Jahresabschlusses,3. Abweichungen von den gemäß Art. 12 Abs. 1 entsprechend anwendbaren Rechnungslegungsvorschriften, insbesondere um die besonderen Aufgaben der Versorgungsanstalten und die gemeinsame Geschäftsführung zu berücksichtigen,4. Mindestanforderungen an die versicherungsmathematischen Rechnungsgrundlagen gemäß Art. 12,5. Zuführungen zu und Entnahmen aus der Sicherheitsrücklage gemäß Art. 14,6. die Anlage des gebundenen Vermögens einschließlich von Regelungen zur Sicherstellung eines risikoadäquaten Kapitalanlagemanagements gemäß Art. 15,7. Einzelheiten zum Testat, zum Aktuarsbericht und zum versicherungsmathematischen Gutachten des Verantwortlichen Aktuars gemäß Art. 16,8. die Berichtspflichten der Versorgungsanstalten gegenüber der Aufsichtsbehörde sowie über den Inhalt der Berichte des Abschlussprüfers, soweit dies zur Durchführung der Aufsicht erforderlich ist, und9. die Verteilung der Kostenlast gemäß Art. 18 Abs. 6 Satz 2.

Art. 21

Auskunftspflichten

Art. 21 Auskunftspflichten(1) Die Versorgungsanstalten erteilen nach Maßgabe der Satzung den Mitgliedern und Versicherten Auskunft über Mitgliedschafts-, Versicherungs- und Versorgungsverhältnisse sowie den Leistungsberechtigten über bestehende Ansprüche. Dabei sind Mitglieder, Versicherte und Leistungsberechtigte insbesondere über ihre verschiedenen Wahlrechte und Leistungen, ihre Obliegenheiten, ihre Anzeigepflichten, über Rechtsfolgen bei Verletzungen von Obliegenheiten und Anzeigepflichten, über ihre aus Beitragszahlungen erworbenen Anwartschaften, den Jahresabschluss und die inländischen Gerichtsstände ausreichend zu informieren. Auf Verlangen sind jedem Mitglied oder Versicherten der Jahresabschluss und der Lagebericht zuzusenden. (2) Die Mitglieder und Versicherten der Versorgungsanstalten sowie Angehörige freier Berufe und Hochschulabsolventen, für die nach diesem Gesetz Versorgungsanstalten bestehen, haben den Versorgungsanstalten Angaben zu machen und alle Unterlagen vorzulegen, soweit diese zur Feststellung des Bestehens eines Mitgliedschafts-, Versicherungs- oder Versorgungsverhältnisses sowie von Art und Umfang der hieraus folgenden Rechte und Pflichten erforderlich sind. (3) Wer Leistungen einer Versorgungsanstalt beantragt oder erhält, hat dieser 1. alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen der Versorgungsanstalt der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,2. Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung dem Grunde oder der Höhe nach erheblich sind, unverzüglich mitzuteilen,3. Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen der Anstalt vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. (4) Die Mitwirkungspflichten nach Abs. 3 bestehen nicht, soweit 1. ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Leistung steht oder2. ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann oder3. die Versorgungsanstalt sich durch einen geringeren Aufwand als das Mitglied, der Versicherte oder der Leistungsberechtigte die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann. (5) Solange den Verpflichtungen nach den Abs. 2 und 3 nicht entsprochen wird, können die Versorgungsanstalten nach Maßgabe der Satzung die Berechnungsgrundlagen für die Beiträge und Umlagen schätzen und Leistungen versagen oder entziehen.

Art. 22

Mitteilungen an Versicherungsträger

Art. 22 Mitteilungen an Versicherungsträger(1) In Fällen der Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sind die Versorgungsanstalten berechtigt, dem zuständigen Versicherungsträger das Bestehen oder das Ende einer Mitgliedschaft sowie die Beitragspflicht und deren Umfang mitzuteilen. (2) Zur Prüfung des Vorliegens der gesundheitlichen Voraussetzungen für beantragte Leistungen sind die Versorgungsanstalten berechtigt, Daten über die Gesundheit ihrer Mitglieder, Versicherten und Leistungsberechtigten zu erheben, zu speichern, zu nutzen und diese Daten an andere öffentliche Versorgungsträger innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweiz zu übermitteln.

Art. 23

Forderungsübertragung, Aufrechnung

Art. 23 Forderungsübertragung, Aufrechnung(1) Steht einem Mitglied oder Leistungsberechtigten ein Schadensersatzanspruch gegen einen Dritten zu, kann in der Satzung eine Verpflichtung zur Übertragung des Anspruchs auf die Versorgungsanstalt geregelt werden, soweit diese auf Grund des Schadensereignisses Versorgungsleistungen zu erbringen hat, die dem Ausgleich eines Schadens gleicher Art dienen. Das Recht auf Leistung kann von der Übertragung des Anspruchs abhängig gemacht werden. (2) Die Versorgungsanstalten können mit ihren Forderungen gegen Ansprüche von Mitgliedern oder Leistungsberechtigten aufrechnen oder verrechnen.

Art. 24

Verjährung

Art. 24 VerjährungDie öffentlich-rechtlichen Ansprüche auf Beiträge, Umlagen und Leistungen verjähren in fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind. Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten entsprechend; Art. 53 des BayVwVfG bleibt unberührt.

Art. 25

Übertragung, Verpfändung

Art. 25 Übertragung, VerpfändungAnsprüche auf laufende Geldleistungen können wie Arbeitseinkommen übertragen oder verpfändet werden. Sonstige Leistungsansprüche können weder abgetreten noch verpfändet werden.

Art. 26

Leistungsbescheid, Nebenforderungen

Art. 26 Leistungsbescheid, Nebenforderungen(1) Öffentlich-rechtliche Geldforderungen werden von den Versorgungsanstalten durch Leistungsbescheid geltend gemacht. (2) Für rückständige oder gestundete Geldforderungen und bei verspätetem Nachweis der Berechnungsgrundlagen für Beiträge und Umlagen können nach Maßgabe der Satzung entweder Säumniszuschläge oder Verzugszinsen sowie Verspätungszuschläge und Stundungszinsen erhoben werden. Wird die Vollziehung eines Leistungsbescheids ausgesetzt, ist § 237 Abs. 1 und 2 der Abgabenordnung entsprechend anwendbar. (3) Die Versorgungsanstalten können für bestimmte Tätigkeiten Kosten (Gebühren und Auslagen) erheben und Erstattungen verlangen. Das Nähere regelt die Satzung.

Art. 27

Vollstreckung

Art. 27 VollstreckungDie Versorgungsanstalten sind zur Anbringung der Vollstreckungsklausel befugt. Die Vollstreckung richtet sich nach dem Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung. Nebenforderungen können mit der Hauptforderung beigetrieben werden, wenn zuvor auf die Zahlungspflicht dem Grunde nach schriftlich hingewiesen worden ist.

Art. 28

Aufgaben

Art. 28 AufgabenDie Versorgungsanstalten haben Versorgung für ihre Mitglieder und deren Hinterbliebene in Fällen der Berufsunfähigkeit, des Alters und des Todes zu gewähren. Sie pflegen die Zusammenarbeit und den Erfahrungsaustausch mit anderen Versorgungsträgern. Die Versorgungsanstalten haben die Voraussetzungen für eine Befreiung ihrer Mitglieder von der Versicherungspflicht bei der gesetzlichen Rentenversicherung zu erfüllen.

Art. 29

Zusammensetzung des Verwaltungsrats

Art. 29 Zusammensetzung des VerwaltungsratsDie Mitglieder des Verwaltungsrats setzen sich aus Mitgliedern der Versorgungsanstalt zusammen. In ihm sollen alle Berufsgruppen angemessen vertreten sein. Das Vorschlagsrecht steht den Berufskammern zu. Das Nähere regelt die Satzung.

Art. 3

Verwaltungsrat

Art. 3 Verwaltungsrat(1) Die Mitglieder des Verwaltungsrats und ihre Stellvertreter werden nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Satzung vorgeschlagen und durch das Staatsministerium des Innern berufen; ihre Zahl bestimmt die Satzung. Das Staatsministerium des Innern ist an den Vorschlag gebunden, soweit er nicht gegen Gesetz oder Satzung verstößt. Die Amtsdauer beträgt mindestens drei und höchstens sechs Jahre; eine wiederholte Bestellung ist zulässig. Die Satzung kann vorsehen, dass der Verwaltungsrat über den Ablauf seiner Amtszeit hinaus bis zu seiner Neubildung, längstens zwölf Monate, seine Aufgaben wahrnimmt. (2) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt aus seiner Mitte die Personen für den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz. Der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen ein und führt den Vorsitz im Verwaltungsrat. (3) Die Versorgungskammer bereitet im Auftrag des Verwaltungsrats die Sitzungen vor und nimmt an ihnen teil. Sie kann Anträge stellen und zu allen Tagesordnungspunkten Stellung nehmen. (4) Der Verwaltungsrat ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. In der Satzung ist vorzusehen, dass er innerhalb einer angemessenen Frist einzuberufen ist, wenn es eine bestimmte Anzahl seiner Mitglieder oder die Versorgungskammer unter Angabe des zu behandelnden Gegenstandes verlangt. (5) Die Mitglieder des Verwaltungsrats und ihre Stellvertreter erhalten Ersatz der notwendigen Auslagen und eine Aufwandsentschädigung. (6) Die Vorschriften des Siebten Teils des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anwendbar.

Art. 30

Mitgliedschaft

Art. 30 Mitgliedschaft(1) Bei den Versorgungsanstalten besteht Pflichtmitgliedschaft. (2) Die Satzung kann Ausnahmen und Befreiungen von der Pflichtmitgliedschaft vorsehen, insbesondere wenn der Berufsangehörige 1. die Berufstätigkeit nur vorübergehend oder in geringem Umfang ausübt,2. in fortgeschrittenem Lebensalter die Berufstätigkeit aufnimmt oder die Mitgliedschaft zur Berufskammer begründet,3. Mitglied in einem anderen berufsständischen Versorgungswerk ist. Berufsangehörige, die nach § 5 Abs. 1 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VI) versicherungsfrei sind, werden auf Antrag befreit. (3) Ausgeschiedene Pflichtmitglieder können nach Maßgabe der Satzung freiwillige Mitglieder bleiben. (4) Mit dem Eintritt der Versorgung endet, außer im Fall des Todes, nicht die Mitgliedschaft in der Versorgungsanstalt. Die Satzung kann vorsehen, dass eine vorübergehende Unterbrechung der Berufsausübung oder der Zugehörigkeit zur Berufskammer die Mitgliedschaft nicht beendet.

Art. 31

Beiträge, Überleitung

Art. 31 Beiträge, Überleitung(1) Die Mitglieder sind nach Maßgabe der Satzung zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet. Die Satzung kann einkommensunabhängige Mindestbeiträge vorsehen. Sie kann bestimmen, dass zur Weiterführung des Versorgungsschutzes für Zeiten ohne Berufs- oder Erwerbstätigkeit oder ohne Einkommen angemessene Beiträge zu entrichten sind. Der Pflichtbeitrag darf die Grenze nicht übersteigen, die für die Befreiung der Versorgungsanstalt von der Körperschaftssteuerpflicht maßgeblich ist. (2) Das beitragspflichtige Einkommen wird in der Satzung bestimmt. (3) Der Arbeitgeber eines Mitglieds, das nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist, ist berechtigt, den Beitrag unmittelbar an die Versorgungsanstalt abzuführen und zu diesem Zweck den vom Mitglied zu tragenden Beitragsanteil vom Arbeitsentgelt einzubehalten. Er hat der Versorgungsanstalt für jedes Mitglied, für das er den Beitrag abführt, die Berechnungsgrundlagen, insbesondere das beitragspflichtige Arbeitsentgelt, und die sonstigen für die Beitragserhebung erforderlichen Daten zu übermitteln. (4) Die Satzung kann zulassen, dass zur Erhöhung der Versorgungsanwartschaft freiwillige Mehrzahlungen geleistet werden. Diese dürfen zusammen mit dem Pflichtbeitrag die Grenze nach Abs. 1 Satz 4 nicht übersteigen. (5) Die Versorgungsanstalten können mit anderen Versorgungsträgern Überleitungsabkommen schließen.

Art. 32

Leistungen

Art. 32 Leistungen(1) Die Versorgungsanstalten gewähren den Mitgliedern und ihren Hinterbliebenen nach Maßgabe der Satzung laufende Leistungen zur Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung sowie einmalige Leistungen. Die Satzung kann die Leistung von Zuschüssen zu Rehabilitationsmaßnahmen und sonstige freiwillige Leistungen vorsehen. Die Leistungen werden durch Bescheid festgesetzt. (2) Satzungsmäßige Leistungszusagen müssen im Verhältnis zu den Beiträgen so festgelegt werden, dass die Versorgungsanstalt unter Zugrundelegung angemessen vorsichtiger versicherungsmathematischer Annahmen auf Dauer allen ihren Verpflichtungen nachkommen kann. Die angewandten Finanzierungssysteme und versicherungsmathematischen Modelle der Versorgungsanstalten dürfen von denen der Pensionskassen abweichen, sofern sie die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versorgungsverhältnissen sicherstellen und nicht zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung der verschiedenen Jahrgänge von Versicherten führen. (3) Laufende Leistungen sollen nach Maßgabe der Satzung der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung unter Berücksichtigung der finanziellen Lage der Versorgungsanstalt angepasst werden.

Art. 33

Bayerische Ärzteversorgung

Art. 33 Bayerische ÄrzteversorgungPflichtmitglieder der Bayerischen Ärzteversorgung sind alle nicht berufsunfähigen, zur Berufsausübung berechtigten Ärzte, Tierärzte und Zahnärzte, wenn sie im Freistaat Bayern beruflich tätig sind.

Art. 34

Bayerische Apothekerversorgung

Art. 34 Bayerische ApothekerversorgungPflichtmitglieder der Bayerischen Apothekerversorgung sind alle nicht berufsunfähigen Pflichtmitglieder der Bayerischen Landesapothekerkammer. Pflichtmitglieder sind ferner nicht berufsunfähige Pharmaziepraktikanten, die im Freistaat Bayern pharmazeutisch tätig sind.

Art. 35

Bayerische Architektenversorgung

Art. 35 Bayerische ArchitektenversorgungPflichtmitglieder der Bayerischen Architektenversorgung sind alle nicht berufsunfähigen Mitglieder der Bayerischen Architektenkammer. Pflichtmitglieder sind auch diejenigen nicht berufsunfähigen Personen, die die Voraussetzungen nach Art. 4 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 auch in Verbindung mit Art. 4 Abs. 4 und 6 des Baukammerngesetzes (BauKaG) erfüllen und zur Eintragung in die Architektenliste eine praktische Tätigkeit nach Art. 3 Abs. 1, 2 oder 3 auch in Verbindung mit Art. 3 Abs. 6 BauKaG ausüben.

Art. 36

Bayerische Ingenieurversorgung-Bau mit Psychotherapeutenversorgung

Art. 36 Bayerische Ingenieurversorgung-Bau mit Psychotherapeutenversorgung(1) Für die Mitglieder der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau wird eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Namen „Bayerische Ingenieurversorgung-Bau“ errichtet. Die Mitglieder der Landeskammer der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten werden in die Versorgungsanstalt einbezogen (Bayerische Ingenieurversorgung-Bau mit Psychotherapeutenversorgung). (2) Pflichtmitglieder der Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau mit Psychotherapeutenversorgung sind 1. alle nicht berufsunfähigen Mitglieder der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau,2. für die Zeit bis zum Ablauf von fünf Kalenderjahren nach Studienabschluss alle nicht berufsunfähigen Absolventen der Technischen Universität München, der Fachhochschulen in Bayern oder sonstiger nach Maßgabe der Satzung vergleichbarer Lehreinrichtungen in Bayern in den Studiengängen Bauingenieurwesen, Stahlbau, Vermessungswesen oder Versorgungstechnik oder in sonstigen nach Maßgabe der Satzung vergleichbaren Studiengängen, wenn sie in dieser Zeit eine praktische Tätigkeit in einer Fachrichtung nach Art. 5 Abs. 1 Satz 3 BauKaG aufgenommen haben,3. alle nicht berufsunfähigen Mitglieder der Bayerischen Landeskammer der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten. (3) Der jährliche Pflichtbeitrag darf den jährlichen Höchstpflichtbeitrag der Deutschen Rentenversicherung Bund nicht übersteigen.

Art. 37

Datenübermittlung

Art. 37 Datenübermittlung(1) Die Bayerische Ingenieurekammer-Bau übermittelt der Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau Namen, Geburtsdatum, Anschrift sowie Beginn und Ende der Kammermitgliedschaft der in ihr Mitgliederverzeichnis eingetragenen Ingenieure, sofern dies für die Mitgliedschaft der Betroffenen bei der Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau von Bedeutung sein kann. (2) Die Hochschulen und Lehreinrichtungen übermitteln der Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau Namen, Geburtsdatum, Anschrift und Datum des Studienabschlusses der Absolventen eines in Art. 36 Abs. 2 Nr. 2 genannten Studiengangs. (3) Die Landeskammer der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten übermittelt der Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau mit Psychotherapeutenversorgung Namen, Geburtsdatum, Anschrift, Beginn und Ende der Kammermitgliedschaft sowie die Dauer der jeweiligen Berufsausübungsform ihrer Mitglieder, sofern dies für deren Mitgliedschaft von Bedeutung sein kann.

Art. 38

Bayerische Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung

Art. 38 Bayerische Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung(1) Pflichtmitglieder der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung sind 1. alle nicht berufsunfähigen Mitglieder der Rechtsanwalts- und Steuerberaterkammern in Bayern, soweit sie natürliche Personen sind,2. alle nicht berufsunfähigen Mitglieder der Patentanwaltskammer, soweit sie natürliche Personen sind und solange sie ihren Kanzleisitz im Freistaat Bayern eingerichtet haben. (2) Der jährliche Pflichtbeitrag darf den jährlichen Höchstpflichtbeitrag der Deutschen Rentenversicherung Bund nicht übersteigen.

Art. 39

Datenübermittlung

Art. 39 Datenübermittlung(1) Die Rechtsanwalts- und die Steuerberaterkammern in Bayern übermitteln der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung jeweils den Namen, das Geburtsdatum, die Anschrift sowie den Beginn und das Ende der Kammermitgliedschaft ihrer Mitglieder, sofern dies für deren Mitgliedschaft bei der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung von Bedeutung sein kann. (2) Die Patentanwaltskammer übermittelt der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung Namen, Geburtsdatum und Anschrift der Kammermitglieder mit Kanzleisitz in Bayern, sowie den jeweiligen Zeitpunkt der Einrichtung und der Aufgabe des Kanzleisitzes in Bayern (§ 26 PatAnwO).

Art. 4

Aufgaben des Verwaltungsrats

Art. 4 Aufgaben des Verwaltungsrats(1) Der Verwaltungsrat beschließt neben den in diesem Gesetz besonders aufgeführten Angelegenheiten über 1. die Richtlinien der Versorgungspolitik,2. die Satzung und deren Änderungen,3. den Lagebericht und den Jahresabschluss sowie die Entlastung der Geschäftsführung,4. die Geschäftsordnungen nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 und Art. 5 Abs. 1 Satz 2,5. die Aufwandsentschädigungen nach Art. 3 Abs. 5 und Art. 5 Abs. 3,6. den Anschluss von Mitgliedern außerhalb Bayerns an die Versorgungsanstalt sowie die Übernahme der Verwaltung anderer gleichartiger Versorgungswerke,7. die Zugehörigkeit zu Verbänden,8. die Entsendung in den Kammerrat, sowie bei den Versorgungsanstalten der freien Berufe über9. die Anpassung von Versorgungsanrechten,10. den Abschluss von Überleitungsabkommen. (2) Der Verwaltungsrat kann Richtlinien aufstellen 1. zur Anlage des Anstaltsvermögens,2. für die Gewährung von Mitgliederdarlehen,3. für satzungsgemäß vorgesehene freiwillige Leistungen,4. für Entscheidungen in Härtefällen. (3) Aufgaben der Geschäftsführung können dem Verwaltungsrat und seinen Ausschüssen nicht übertragen werden. Folgende Maßnahmen können nach Maßgabe der Satzung an eine Zustimmung des Verwaltungsrats gebunden werden: 1. Erwerb, Bebauung und Veräußerung von Grundstücken,2. Aufnahme langfristiger Darlehen,3. Beteiligung an Unternehmen. Die Satzung kann Regelungen für den Fall treffen, dass die Zustimmung des Verwaltungsrats nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. (4) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung der Versorgungskammer, insbesondere auch die Ausführung seiner Beschlüsse. Er entscheidet über die Bestellung des Verantwortlichen Aktuars. Er kann 1. Sondergutachten des Verantwortlichen Aktuars verlangen,2. zusätzliche Schwerpunkte bei der Abschlussprüfung festlegen,3. im Rahmen der Abschlussprüfung die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung überprüfen lassen,4. den Abschlussprüfer beauftragen, in seinem Bericht darzustellen a) die Entwicklung der Vermögens- und Ertragslage sowie die Liquidität und Rentabilität der Versorgungsanstalten,b) verlustbringende Geschäfte und die Ursache der Verluste, wenn diese Geschäfte und die Ursachen für die Vermögens- und Ertragslage von Bedeutung waren, undc) die Ursachen eines in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Jahresfehlbetrags, 5. Erörterungen des Prüfungsberichts mit dem Abschlussprüfer und mögliche Ergänzungen der Prüfung und des Berichts verlangen sowie6. einzelne seiner Mitglieder ermächtigen, Einsicht in die Geschäftsunterlagen der Versorgungsanstalt zu nehmen.

Art. 5

Ausschüsse

Art. 5 Ausschüsse(1) Der Verwaltungsrat kann nach Maßgabe der Satzung aus seiner Mitte einen Verwaltungsausschuss und weitere Ausschüsse bilden. Der Verwaltungsrat gibt den Ausschüssen eine Geschäftsordnung. Die Satzung kann vorsehen, dass der Verwaltungsausschuss über den Ablauf seiner Amtszeit hinaus bis zu seiner Neubildung, längstens zwölf Monate, seine Aufgaben wahrnimmt. (2) Der Verwaltungsausschuss berät die Entscheidungen des Verwaltungsrats vor; er kann Beschlussempfehlungen aussprechen. Der Verwaltungsrat kann dem Verwaltungsausschuss und den weiteren Ausschüssen nach Maßgabe der Satzung alle Angelegenheiten, mit Ausnahme der in Art. 4 Abs. 1 genannten, zur Entscheidung oder Wahrnehmung übertragen. (3) Für den Verwaltungsausschuss und die weiteren Ausschüsse gelten Art. 3 Abs. 3 bis 6 entsprechend.

Art. 6

Versorgungskammer

Art. 6 Versorgungskammer(1) Die Versorgungskammer ist eine dem Staatsministerium des Innern unmittelbar nachgeordnete staatliche Oberbehörde. Sie ist das gemeinsame Geschäftsführungsorgan aller Versorgungsanstalten. Die Versorgungskammer unterliegt unbeschadet des Art. 18 als Geschäftsführungs- und Vertretungsorgan der Versorgungsanstalten keinen staatlichen Weisungen. (2) Die Versorgungskammer führt die Geschäfte der Versorgungsanstalten im organisatorischen, sächlichen und personellen Verwaltungsverbund und vertritt sie gerichtlich und außergerichtlich. Sie unterstützt die Verwaltungsräte und die Ausschüsse bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und vollzieht deren Beschlüsse. Im Verhältnis der Versorgungsanstalten zueinander ist die Versorgungskammer von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs freigestellt. (3) Die Versorgungskammer wird von einem Vorstand geleitet, der aus dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und mindestens einem weiteren Mitglied besteht. Der Vorstandsvorsitzende und dessen Stellvertreter werden auf Vorschlag des Staatsministeriums des Innern von der Staatsregierung, die weiteren Vorstandsmitglieder vom Staatsministerium des Innern bestellt. Die Bestellung soll auf fünf Jahre erfolgen; eine wiederholte Bestellung und eine vorzeitige Abberufung aus wichtigem Grund sind zulässig. Die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Vorstands werden durch Verträge geregelt; der Freistaat Bayern wird hierbei durch die Aufsichtsbehörde vertreten. Die Bestellung und die Abberufung erfolgen im Benehmen mit dem Kammerrat nach Art. 8, der auch Personalvorschläge unterbreiten kann. Im Übrigen wird die Einrichtung der Versorgungskammer durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums des Innern geregelt. (4) Die Leiter der Zentralbereiche werden im Benehmen mit dem Kammerrat bestellt. Die Leiter der Geschäftsbereiche sollen einvernehmlich mit dem Verwaltungsrat oder den Verwaltungsräten der betroffenen Anstalten bestellt werden. Der Kammerrat und die Verwaltungsräte können Personalvorschläge unterbreiten. (5) Die Beamten der Versorgungskammer sind Staatsbeamte. Die Angestellten und Arbeiter sind Arbeitnehmer der Versorgungsanstalten. Die Arbeitsbedingungen und Vergütungen (Gehälter und Löhne) der Angestellten und Arbeiter müssen angemessen sein. Sie sind angemessen, wenn sie den für die Arbeitnehmer des Freistaates Bayern geltenden tarifvertraglichen Vorschriften entsprechen. Tarifabweichungen sind mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig, soweit sie aus personalwirtschaftlichen Gründen erforderlich sind und nicht der Konzeption des Bundes-Angestellten-tarifvertrags bzw. des Bundesmanteltarifvertrags für Arbeiter widersprechen. (6) Dienstvorgesetzter der Beamten der Versorgungskammer ist der Vorstandsvorsitzende. Er führt die Dienstaufsicht über die Bediensteten der Versorgungskammer. (7) Die Planstellen und die anderen Stellen der Beamten der Versorgungskammer sind in einem Stellenplan auszuweisen. Planstellen für Beamte sind nach Besoldungsgruppen und Amtsbezeichnungen auszubringen. Der Stellenplan wird von der Versorgungskammer aufgestellt.

Art. 7

Eigenständige Geschäftsführung

Art. 7 Eigenständige Geschäftsführung(1) Der Verwaltungsrat kann mit einer Mehrheit von mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder beschließen, dass ein Modell entwickelt wird, nach dem die Geschäfte der Versorgungsanstalt nach einem Ausscheiden aus der gemeinsamen Geschäftsführung und dem Verwaltungsverbund der Versorgungskammer durch ein eigenständiges Geschäftsführungsorgan geführt werden (neues Geschäftsführungsmodell). Die Versorgungsanstalt trägt die anfallenden Kosten. (2) Der Verwaltungsrat der Versorgungsanstalt beschließt mit einer Mehrheit von mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder, dass das neue Geschäftsführungsmodell dem Staatsministerium des Innern vorgelegt wird. (3) Hat das Staatsministerium des Innern der Versorgungsanstalt mitgeteilt, dass das neue Geschäftsführungsmodell eine ordnungsgemäße Verwaltung der ausscheidenden Versorgungsanstalt auf Dauer erwarten lässt, legt die Versorgungsanstalt das neue Geschäftsführungsmodell den Mitgliedern der Versorgungsanstalt, bei der Versorgungsanstalt der Kaminkehrergesellen den Mitgliedern und Versicherten, zur Abstimmung vor. (4) Das Staatsministerium des Innern leitet die erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung des neuen Geschäftsführungsmodells ein, wenn die Mehrheit der in Abs. 3 genannten Mitglieder und Versicherten dem neuen Geschäftsführungsmodell zugestimmt hat. Es bestimmt durch Rechtsverordnung, dass die Geschäftsführung einzelner Versorgungsanstalten einem von Art. 2 und 6 Abs. 1 abweichenden Geschäftsführungsorgan übertragen wird, wenn sichergestellt ist, dass die Verwaltung der anderen Versorgungsanstalten durch die Versorgungskammer sachgerecht fortgeführt werden kann und bestehende Staatsverträge dem neuen Geschäftsführungsmodell angepasst oder gekündigt sind; die Verordnung muss Regelungen enthalten über die Organisation und die Aufgaben des Geschäftsführungsorgans, über die Bestellung seiner Mitglieder und deren Entlastung.

Art. 8

Kammerrat

Art. 8 Kammerrat(1) Bei der Versorgungskammer wird ein Kammerrat gebildet, der sich aus Vertretern aller von der Versorgungskammer verwalteten Versorgungsanstalten einschließlich der Bundesanstalten zusammensetzt. Seine Zusammensetzung wird durch die Rechtsverordnung des Staatsministeriums des Innern nach Art. 6 Abs. 3 Satz 6 geregelt; dabei ist der Bedeutung, insbesondere dem Geschäftsumfang der einzelnen Anstalt, Rechnung zu tragen. (2) Der Kammerrat wirkt in gemeinsamen Geschäftsführungsangelegenheiten der Versorgungsanstalten beratend mit. Neben den in diesem Gesetz und sonstigen Vorschriften besonders aufgeführten Angelegenheiten wirkt der Kammerrat nach Maßgabe der Rechtsverordnung des Staatsministeriums des Innern nach Art. 6 Abs. 3 Satz 6 mit bei: 1. Änderungen der Rechtsverordnung über die Einrichtung der Versorgungskammer,2. der Bestellung des Wirtschaftsprüfers,3. der Aufstellung der Wirtschaftsplanung für die gemeinsamen Dienste und von Grundsätzen für die Verteilung der Kosten für die gemeinsamen Dienste,4. der Übernahme der Geschäftsführung anderer Versorgungswerke,5. wichtigen Investitionsentscheidungen für die gemeinsamen Dienste,6. der Aufstellung von Grundsätzen zur Personalbewirtschaftung und der Entwicklung von Personalkonzepten, insbesondere zur Vergütung,7. bei der Aufstellung des Stellenplans nach Art. 6 Abs. 7. Der Kammerrat kann Empfehlungen aussprechen.(3) Der Kammerrat gibt sich mit der Mehrheit seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung. Er wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den oder die stellvertretenden Vorsitzenden. Der Kammerrat ist innerhalb angemessener Frist einzuberufen, wenn es mindestens ein Drittel seiner Mitglieder oder die Versorgungskammer unter Angabe des zu behandelnden Gegenstandes verlangen. Art. 3 Abs. 3, 5 und 6 gelten entsprechend; über die Höhe der Ersatzleistungen beschließt der Kammerrat.

Art. 9

Grundsätze der Geschäftstätigkeit

Art. 9 Grundsätze der Geschäftstätigkeit(1) Die Versorgungsanstalten sind auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und ausschließlich gemeinnützig tätig. Sie sind zu einer wirtschaftlichen und sparsamen Wirtschaftsführung verpflichtet. Die Vermögen der Versorgungsanstalten sind getrennt zu halten. (2) Die Versorgungsanstalten bestreiten den Verwaltungsaufwand einschließlich der Bezüge der Beamten, Angestellten, Arbeiter und Versorgungsberechtigten aus eigenen Mitteln. Die Verteilung auf die einzelnen Versorgungsanstalten erfolgt entsprechend den tatsächlich verursachten Kosten. (3) Die Mittel und das Vermögen der Versorgungsanstalten dürfen nur zur Erfüllung ihres Versorgungsauftrags verwendet werden. Im Fall der Auflösung einer Anstalt stehen die verbleibenden Mittel nach Maßgabe der Satzung den Mitgliedern, Versicherten und Leistungsberechtigten zu. (4) Die Versorgungsanstalten dürfen neben den Geschäften, die ihrem Versorgungsauftrag dienen, nur solche Geschäfte betreiben, die hiermit in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Die ganze oder teilweise Übernahme der Verwaltung anderer gleichartiger Versorgungswerke ist mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig.

Eingangsformel PsychThBY/SLStVtr

Der Freistaat Bayern, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Staatsminister des Innern, und das Saarland, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales, schließen nachstehenden Staatsvertrag:

§ 1

Rechtsform, Sitz und Aufgabe

§ 1 Rechtsform, Sitz und Aufgabe(1) Die Bayerische Ingenieurversorgung-Bau mit Psychotherapeutenversorgung ist nach dem Gesetz über das öffentliche Versorgungswesen (VersoG) vom 25. Juni 1994 (in der jeweils geltenden Fassung) das berufsständische Versorgungswerk der Mitglieder der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau und der Bayerischen Landeskammer der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten. Ihr Tätigkeitsbereich kann durch Staatsverträge erweitert werden. Sie ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in München. (2) Die Bayerische Ingenieurversorgung-Bau mit Psychotherapeutenversorgung hat die Aufgabe, ihre Mitglieder und deren Hinterbliebene nach den Bestimmungen dieser Satzung zu versorgen.

§ 10

Aufbringung und Verwendung der Mittel; Versicherungstechnischer Geschäftsplan

§ 10 Aufbringung und Verwendung der Mittel; Versicherungstechnischer Geschäftsplan(1) Die Mittel der Versorgungsanstalt werden durch Beiträge und freiwillige Mehrzahlungen der Mitglieder sowie durch Erträge aus Kapitalanlagen und sonstige Erträge aufgebracht. Die Mittel und das Vermögen der Versorgungsanstalt dürfen nur zur Erfüllung ihres Versorgungsauftrags verwendet werden. Soweit die Einnahmen eines Jahres nicht nach Satz 2 verwendet werden, sind sie nach den allgemeinen Bilanzgrundsätzen sowie den nach dem versicherungstechnischen Geschäftsplan zu bildenden Rückstellungen und sonstigen Reserven zuzuführen. (2) Für die Versorgungsanstalt ist ein versicherungstechnischer Geschäftsplan aufzustellen, der die dauernde Erfüllbarkeit der Versorgungsverpflichtungen sicherstellt. Er bedarf der Genehmigung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde. (3) Die Versorgungskammer berichtet dem Verwaltungsrat jährlich über die versicherungstechnische Lage. (4) Für die Anlage der Mittel gelten die gesetzlichen Vorschriften, die danach erlassenen Anordnungen der Versicherungsaufsichtsbehörde und der versicherungstechnische Geschäftsplan mit den hierin abgegebenen geschäftsplanmäßigen Erklärungen.

§ 11

Wirtschaftsplanung

§ 11 Wirtschaftsplanung(1) Die Versorgungskammer stellt für die Versorgungsanstalt eine Plan/Gewinn- und Verlustrechnung (Wirtschaftsplanung) für das jeweilige Geschäftsjahr auf; dabei ist die Wirtschaftsplanung für die gemeinsamen Dienste (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3) zu berücksichtigen. (2) Die Wirtschaftsplanung ist Grundlage für die Wirtschaftsführung der Versorgungsanstalt. (3) Die Versorgungskammer legt die Wirtschaftsplanung rechtzeitig vor Beginn des neuen Geschäftsjahres dem Verwaltungsrat zur Beschlussfassung vor.

§ 12

Rechnungslegung, Geschäftsjahr

§ 12 Rechnungslegung, Geschäftsjahr(1) Die Versorgungskammer stellt nach den jeweils geltenden Vorschriften zur Rechnungslegung für jedes Geschäftsjahr den Jahresabschluss sowie den Lagebericht auf und legt sie nach Prüfung durch den Abschlussprüfer dem Verwaltungsrat zur Beschlussfassung vor. Der vom Verwaltungsrat festgestellte Jahresabschluss ist nach Maßgabe der Vorschriften zur Rechnungslegung bekannt zu machen. (2) Die Versorgungskammer gibt unverzüglich nach der Feststellung des Jahresabschlusses durch den Verwaltungsrat in geeigneter Weise bekannt, dass jedes Mitglied auf Verlangen ein Exemplar des Jahresabschlusses und des Lageberichtes übermittelt erhält. (3) Die Versorgungskammer übermittelt jährlich den in der Versorgungsanstalt verbundenen Berufskammern den Jahresabschluss und den Lagebericht. (4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 13

Pflichtmitgliedschaft

§ 13 Pflichtmitgliedschaft(1) Pflichtmitglieder der Versorgungsanstalt sind alle nicht berufsunfähigen Mitglieder der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau. Pflichtmitglieder sind ferner für die Zeit bis zum Ablauf von fünf Kalenderjahren nach Studienabschluss alle nicht berufsunfähigen Absolventen der Technischen Universität München und der Fachhochschulen in Bayern in den Studiengängen Bauingenieurwesen, Stahlbau, Vermessungswesen oder Versorgungstechnik, wenn sie in dieser Zeit eine praktische Tätigkeit nach Art. 5 Abs. 1 Nr. 2 oder nach Art. 10 Abs. 2 Nr. 2 des Bayerischen Ingenieurekammergesetzes-Bau vom 8. Juni 1990, GVBl S. 164 - BayIKaBauG - aufgenommen haben. Satz 2 gilt entsprechend für die Absolventen von Lehreinrichtungen in Bayern auch in anderen Studiengängen, die nach dem Ingenieurgesetz vom 27. Juli 1970 (BayRS 702-2-W), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. April 1994 (GVBl S. 297), die Bezeichnung „Ingenieur“ zu tragen berechtigt sind, sofern sie eine praktische Tätigkeit im Bauwesen (Art. 4 Abs. 2 BayIKaBauG) aufgenommen haben, die Voraussetzung für die Mitgliedschaft in der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau ist. Die Bayerische Ingenieurekammer-Bau bestätigt der Versorgungsanstalt das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 3. (1a) Pflichtmitglieder der Versorgungsanstalt sind ferner alle nicht berufsunfähigen Mitglieder der Bayerischen Landeskammer der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten. (2) Pflichtmitglieder sind ferner Personen, die nach Maßgabe von Staatsverträgen im Sinn von § 1 Abs. 1 Satz 2 in den Tätigkeitsbereich der Versorgungsanstalt einbezogen sind. (3) Von der Pflichtmitgliedschaft ist ausgenommen, wer 1. bei Beginn der Mitgliedschaft in der Berufskammer (Abs. 1 Satz 1, Abs. 1a) oder der in Absatz 1 Sätze 2 und 3 genannten praktischen Tätigkeit oder2. an dem Tag, an dem eine Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft unwirksam geworden ist, das 45. Lebensjahr vollendet hat. (4) Die Mitgliedschaft nach Absatz 1 Sätze 2 und 3 beginnt mit dem Tage, an dem der Absolvent der Versorgungsanstalt das Vorliegen der Mitgliedschaftsvoraussetzungen schriftlich mitgeteilt hat. Sie beginnt rückwirkend mit dem Vorliegen ihrer Voraussetzungen, wenn die Mitteilung innerhalb von drei Monaten erfolgt. (5) Die Pflichtmitgliedschaft endet durch Wegfall der Voraussetzungen der Absätze 1, 1a und 2 oder durch Befreiung nach § 14. Satz 1 gilt nicht für die Zeit des Bezugs von Versorgungsleistungen.

§ 14

Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft

§ 14 Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft(1) Von der Pflichtmitgliedschaft nach § 13 Abs. 1 wird auf schriftlichen Antrag befreit, wer 1. freiwilliges Mitglied der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau ist,2. Pflichtmitglied nach § 13 Abs. 1 Sätze 2 oder 3 ist,3. bei Beginn der Mitgliedschaft in der Versorgungsanstalt Pflichtmitglied einer anderen öffentlich-rechtlichen berufsständischen Versorgungseinrichtung ist und zu dieser Pflichtbeiträge aus seinem gesamten beruflichen Einkommen entrichtet,4. nach § 5 Abs. 1 SGB VI versicherungsfrei ist,5. ausschließlich und auf Dauer außerhalb der Bundesrepublik Deutschland beruflich tätig ist,6. die Pflichtmitgliedschaft in einer außerhalb der Bundesrepublik Deutschland bestehenden, durch Gesetz angeordneten Versorgungseinrichtung beibehalten oder neu begründen muss. (1a) Von der Pflichtmitgliedschaft nach § 13 Abs. 1a wird auf schriftlichen Antrag befreit, wer als Mitglied der Bayerischen Landeskammer der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten 1. ausschließlich im Angestelltenverhältnis tätig und dabei versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung ist,2. die Voraussetzungen des Absatz 1 Nrn. 3 bis 6 erfüllt. (2) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen ihrer Voraussetzungen an, wenn der Antrag innerhalb von sechs Monaten gestellt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. Sie wird mit dem Wegfall ihrer Voraussetzungen unwirksam. (3) Wer befreit worden ist, hat eine Änderung der für die Befreiung maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse der Versorgungsanstalt unverzüglich anzuzeigen.

§ 15

Freiwillige Mitgliedschaft

§ 15 Freiwillige Mitgliedschaft(1) Eine nicht aufgrund von § 14 beendete Pflichtmitgliedschaft nach § 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1a wird auf Antrag als freiwillige Mitgliedschaft fortgesetzt. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten seit Zugang der Mitteilung über das Ende der Pflichtmitgliedschaft zu stellen. Er kann in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 4 abgelehnt werden. Die Fortsetzung der Mitgliedschaft ist ausgeschlossen, wenn für das Mitglied im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag eine Mitgliedschaft in einer anderen berufsständischen Versorgungseinrichtung besteht. (2) Für freiwillige Mitglieder gelten die gleichen Rechte und Pflichten wie für Pflichtmitglieder; für die Beitragspflicht gilt jedoch § 18 Abs. 2 Nr. 4. Eintritt oder Wegfall von Berufsunfähigkeit beurteilt sich ausschließlich nach der Erwerbsfähigkeit im Beruf im Sinn des § 27 Abs. 1 Satz 2. (3) Die freiwillige Mitgliedschaft endet 1. mit Wiedereintritt der Voraussetzungen für die Pflichtmitgliedschaft;2. durch schriftliche Austrittserklärung des Mitglieds mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Erklärung eingegangen ist;3. durch Ausschluss aus der Versorgungsanstalt mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Entscheidung über den Ausschluss zugestellt worden ist;4. durch Begründung einer Mitgliedschaft im Sinn von Absatz 1 Satz 4. (4) Ein Ausschluss (Absatz 3 Nr. 3) kann verfügt werden, wenn das Mitglied mit der Beitragszahlung im Verzug ist, eine schriftlich bestimmte, angemessene Zahlungsfrist erfolglos abgelaufen ist und dem Mitglied für diesen Fall der Ausschluss angekündigt worden ist. (5) Änderungen der für die Begründung der freiwilligen Mitgliedschaft maßgeblichen Verhältnisse hat das Mitglied der Versorgungsanstalt unverzüglich anzuzeigen.

§ 16

Beitragspflicht

§ 16 BeitragspflichtFür die Zeit der Mitgliedschaft sind Beiträge zu entrichten. Beiträge können nicht entrichtet werden 1. nach dem Ende der Mitgliedschaft;2. nach dem Eintritt des Versorgungsfalles (§§ 26 bis 28);3. nach Ablauf von fünf Kalenderjahren nach ihrer Fälligkeit. Satz 2 gilt nicht für Beiträge, die von zur Zahlung verpflichteten Dritten oder aus fortgezahltem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt entrichtet werden.

§ 17

Höhe der Beiträge

§ 17 Höhe der Beiträge(1) Von den Mitgliedern wird der allgemeine Beitrag oder der ermäßigte Beitrag nach § 18 erhoben. Der allgemeine Beitrag wird nach einem Beitragssatz vom monatlichen oder täglichen beitragspflichtigen Einkommen berechnet. Das beitragspflichtige Einkommen ist in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze zugrunde zu legen, wenn nicht ein niedrigeres Einkommen nachgewiesen wird; Regelbeitrag ist der Höchstbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung. Beitragssatz und Beitragsbemessungsgrenze bestimmen sich nach den für die gesetzliche Rentenversicherung geltenden Vorschriften. Als allgemeiner Beitrag ist mindestens ein Achtel des Regelbeitrags zu entrichten. (2) Zum beitragspflichtigen Einkommen gehören 1. die positiven Einkünfte aus selbständiger Arbeit in der Höhe, wie sie der Besteuerung zugrunde gelegt worden sind,2. das entsprechend dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung beitragspflichtige Arbeitsentgelt für Tätigkeiten, auf die sich eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Abs. 5 SGB VI erstreckt. Die Einnahmen von Mitgliedern aus nicht rentenversicherungspflichtigen Organtätigkeiten in berufsrechtlich zulässigen Zusammenschlüssen sind wie Arbeitsentgelt, der Gewinn aus Gesellschafteranteilen wie Einkünfte aus selbständiger Arbeit beitragspflichtig. (3) Die monatlichen oder täglichen Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit werden zeitanteilig aus den Jahreseinkünften errechnet. (4) Als beitragspflichtige Einkommen gelten ferner: 1. bei Mitgliedern, die Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II, Unterhaltsgeld oder Übergangsgeld beziehen, die entsprechend dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung beitragspflichtigen Einnahmen dieses Personenkreises, sofern sie von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Abs. 1b SGB VI befreit sind;2. das vom Arbeitgeber der Beitragsentrichtung nach § 14a Abs. 2 des Arbeitsplatzschutzgesetzes zugrunde zu legende Arbeitsentgelt;3. bei Mitgliedern, die Anspruch auf Beitragserstattung nach § 14b des Arbeitsplatzschutzgesetzes haben, die entsprechend dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung beitragspflichtigen Einnahmen dieses Personenkreises oder, wenn Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht, ein Betrag in Höhe von 40 v.H. der Beitragsbemessungsgrenze;4. die von Zahlungspflichtigen im Sinn des § 44 Abs. 2 SGB XI der Beitragsleistung zugrunde zu legenden Einnahmen.

§ 18

Ermäßigter Beitrag

§ 18 Ermäßigter Beitrag(1) Bis zum Ablauf von fünf Kalenderjahren ab dem Jahr des Mitgliedschaftsbeginns wird von einem selbständig tätigen Mitglied auf Antrag ohne Einkommensnachweis der ermäßigte Beitrag in Höhe von zwei Zehnteln des Regelbeitrags (§ 17 Abs. 1 Satz 3) erhoben. Die Ermäßigung kann innerhalb des Ermäßigungszeitraums für rechtlich unterschiedliche Formen der Ausübung selbständiger Tätigkeit in Anspruch genommen werden. Der Ermäßigungszeitraum verlängert sich jeweils zum Ende des laufenden Kalenderjahres um eine längstens zweijährige Unterbrechung der selbständigen Tätigkeit. Der Antrag kann nicht mehr gestellt werden nach Ablauf eines Monats nach Abschluss des Festsetzungsverfahrens für den Zeitraum, für den die Ermäßigung gelten soll. Die Ermäßigung wird nur einmal gewährt. (2) Der ermäßigte Beitrag wird in Höhe des Mindestbeitrags (§ 17 Abs. 1 Satz 5) von Mitgliedern erhoben, die 1. als Selbständige in der gesetzlichen Rentenversicherung auf Antrag pflichtversichert sind, wenn die Versicherungspflicht vor Beginn der Mitgliedschaft eingetreten ist,2. Pflichtmitglieder der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau und zugleich in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind,3. nach § 14 Abs. 1, Abs. 1a befreit werden können oder4. die Mitgliedschaft freiwillig fortsetzen, wenn sie nicht aufgrund dieser Mitgliedschaft von der Pflichtmitgliedschaft in einer anderen berufsständischen Versorgungseinrichtung befreit sind. (3) Auf Antrag wird der ermäßigte Beitrag in Höhe der Hälfte des Mindestbeitrags von Mitgliedern erhoben, die 1. einer der in der Versorgungsanstalt verbundenen Ingenieurkammern freiwillig angehören und in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind oder2. während des der Dauer eines gesetzlichen Beschäftigungsverbots vor der Entbindung entsprechenden Zeitraums nicht erwerbstätig sind oder3. während eines Zeitraums von bis zu drei Jahren nach einer Entbindung wegen Betreuung des Kindes keine oder keine volle Erwerbstätigkeit (§ 2 BErzGG) ausüben; dies gilt für die Mutter, auf gemeinsamen Antrag statt dessen für den Vater des Kindes. In den Fällen des Satzes 1 Nrn. 2 und 3 wird auf Antrag von der Beitragserhebung abgesehen. (4) Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 sind nicht anzuwenden, wenn eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt wird, auf die sich eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Abs. 1b SGB VI aufgrund der Mitgliedschaft in der Versorgungsanstalt erstreckt.

§ 19

(aufgehoben)

§ 19 (aufgehoben)

§ 2

Selbstverwaltung und Satzung

§ 2 Selbstverwaltung und Satzung(1) Die Bayerische Ingenieurversorgung-Bau mit Psychotherapeutenversorgung (Versorgungsanstalt) hat das Recht zur Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze. Sie regelt ihre Angelegenheiten durch Satzung. (2) Die Satzung und ihre Änderungen werden nach der aufsichtlichen Genehmigung vom Vorsitzenden des Verwaltungsrats ausgefertigt und im Bayerischen Staatsanzeiger veröffentlicht. Sie treten am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft, wenn nicht ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird. (3) Satzungsänderungen gelten, soweit nichts anderes bestimmt wird, auch für bestehende Mitgliedschafts- und Versorgungsverhältnisse sowie für Anwartschaftsberechtigungen aus früherer Mitgliedschaft.

§ 20

Nachweis des beitragspflichtigen Einkommens; Vorläufige Beitragsfestsetzung

§ 20 Nachweis des beitragspflichtigen Einkommens; Vorläufige Beitragsfestsetzung(1) Das beitragspflichtige Einkommen ist durch den Einkommensteuer- oder Gewinnfeststellungsbescheid, die Bescheinigung eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers, eine Entgeltbescheinigung des Arbeitgebers oder eine Beitragsabrechnung öffentlicher Stellen für den für die Beitragserhebung maßgeblichen Zeitraum nachzuweisen. Wird der Nachweis durch Bescheinigung eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers erbracht, so kann die Versorgungsanstalt sich die nachträgliche Überprüfung durch Einholung des Einkommensteuer- oder Gewinnfeststellungsbescheids vorbehalten. Nachträgliche Berichtigungen der Bescheide oder Bescheinigungen sind vorzulegen. (2) Solange ein Nachweis nach Absatz 1 nicht vorliegt, werden die Beiträge aufgrund der zuletzt maßgebenden oder der voraussichtlichen Bemessungsgrundlage vorläufig erhoben. Entzieht sich das Mitglied der Mitwirkung bei der Beitragsbestimmung, so wird gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 der Regelbeitrag festgesetzt, wenn das Mitglied trotz eines Hinweises auf diese Rechtslage binnen angemessener Frist keine ausreichenden Angaben macht.

§ 20a

§ 20 a (aufgehoben)

§ 21

Fälligkeit und Tilgung der Beiträge und Nebenforderungen, Erlass

§ 21 Fälligkeit und Tilgung der Beiträge und Nebenforderungen, Erlass(1) Künftig wiederkehrende Beiträge werden jeweils am Monatsende zur Zahlung fällig. Die Beiträge werden im Bankeinzugsverfahren erhoben; bei Nichtteilnahme kann für jede Überweisung eine Gebühr erhoben werden. (2) Beitragsnachforderungen für die Vergangenheit werden nach Ablauf von zwanzig Tagen seit Bekanntgabe des Beitragsbescheids fällig. Ist Einzugsermächtigung erteilt, so werden Beitragsnachforderungen zum Ende des auf die Ausfertigung des Bescheids folgenden Kalendermonats abgebucht, sofern nichts anderes vereinbart wird. (3) Werden nicht rechtzeitig entrichtete Beiträge angemahnt, kann eine Gebühr von 5 Euro erhoben werden. Für Beiträge, die länger als drei Monate fällig sind, kann ein Säumniszuschlag von einem Prozent für jeden angefangenen Kalendermonat seit deren Fälligkeit erhoben werden. (4) Beiträge und Nebenforderungen können gestundet werden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für das Mitglied verbunden wäre und die Erfüllung der Forderung durch die Stundung nicht gefährdet wird. Die Stundung soll nur gegen angemessene Verzinsung gewährt werden. (5) Beitrags- und Nebenforderungen können ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Vollstreckung der Forderungen in Anbetracht der wirtschaftlichen Lage des Mitglieds dauerhaft keinen Erfolg verspricht. Bei Erlass von Beitragsforderungen ist das Mitglied auf die Auswirkungen auf seine Versorgung sowie auf den Ausschluss des Zuschlags aus Zurechnung (§ 31 Abs. 6 Satz 4) hinzuweisen.(6) Eingehende Zahlungen werden zunächst auf die Kosten, sodann nacheinander auf die Mahngebühren, Säumnis- und Verspätungszuschläge und sonstige Zuschläge sowie Zinsen und zuletzt auf die sonstigen Beitragsforderungen angerechnet. Innerhalb dieser Reihenfolge wird die jeweils älteste Schuld zuerst getilgt. Für den Fall der Stundung oder der Zwangsvollstreckung kann eine abweichende Tilgungsreihenfolge bestimmt werden. Bis zum Ende der Mitgliedschaft nicht bezahlte Nebenforderungen werden nach erfolglosem Ablauf einer dem ehemaligen Mitglied gesetzten angemessenen Zahlungsfrist mit den zuletzt entrichteten Beiträgen oder freiwilligen Mehrzahlungen zu Lasten der Versorgungsanwartschaft verrechnet.

§ 22

Freiwillige Mehrzahlungen

§ 22 Freiwillige Mehrzahlungen(1) Freiwillige Mehrzahlungen können für jedes angefangene Kalenderjahr der Mitgliedschaft geleistet werden, soweit sie zusammen mit den für dasselbe Kalenderjahr zu entrichtenden Beiträgen den 2,5-fachen Betrag des jährlichen Regelbeitrags nicht überschreiten. Sie sind nach Bestimmung des Mitglieds auf nachträglich erhobene Beiträge für das Kalenderjahr, in dem sie geleistet werden, oder diesem vorausgegangene Zeiträume anzurechnen. Im übrigen ist eine Anrechnung auf Beiträge unzulässig. (2) Freiwillige Mehrzahlungen können nicht geleistet werden 1. nach dem Beginn des Altersruhegelds;2. für Zeiten, die dem letzten abgelaufenen Kalenderjahr vorangegangen sind; während der Aufschubzeit (§ 26 Abs. 2) können freiwillige Mehrzahlungen nur für das jeweils laufende Kalenderjahr geleistet werden. (3) Für die Bewertung freiwilliger Mehrzahlungen, die für das Vorjahr nachgeholt werden, ist der Tag des Zahlungseingangs maßgebend (§ 30 Abs. 2 Satz 1).

§ 23

Nachversicherung

§ 23 Nachversicherung(1) Wer nach § 8 Abs. 2 SGB VI nachzuversichern ist, kann nach Maßgabe des § 186 SGB VI beantragen, dass die Beiträge an die Versorgungsanstalt zu zahlen sind. Voraussetzung ist, dass der Nachzuversichernde bei Aufnahme der versicherungsfreien Beschäftigung das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, wenn er nicht bereits vorher Mitglied der Versorgungsanstalt war. Der Eintritt des Versorgungsfalls steht der Nachversicherung nicht entgegen. (2) Das Antragsrecht steht nacheinander auch dem überlebenden Ehegatten, den Vollwaisen gemeinsam oder früheren Ehegatten zu. (3) Die Versorgungsanstalt behandelt für die einzelnen Jahre des Nachversicherungszeitraums jeweils den Betrag als rechtzeitig entrichteten Beitrag, der sich ergibt, wenn auf das gemäß § 181 Abs. 2 und 3 SGB VI nachzuversichernde Arbeitsentgelt der für die Nachversicherung maßgebliche Beitragssatz angewendet wird. Für die Bewertung der Beiträge gilt die ihrer zeitlichen Zuordnung nach Satz 1 entsprechende Fassung der Satzung. Während der Nachversicherungszeit an die Versorgungsanstalt aufgrund der versicherungsfreien Beschäftigung entrichtete Mindestbeiträge gelten als freiwillige Mehrzahlungen oder werden auf Antrag ohne Zinsen erstattet. (4) Der Nachversicherungszeitraum gilt als Zeit der Mitgliedschaft.

§ 24

Rechtsverhältnisse nach Ende der Mitgliedschaft

§ 24 Rechtsverhältnisse nach Ende der MitgliedschaftEndet die Mitgliedschaft bei der Versorgungsanstalt, so bleibt die während der Mitgliedschaft erworbene Anwartschaft auf Versorgung nach Maßgabe des § 29 aufrechterhalten, es sei denn, dass die Beiträge nach Maßgabe des § 24a auf eine andere Versorgungseinrichtung übergeleitet werden.

§ 24a

Überleitung von Beiträgen

§ 24a Überleitung von Beiträgen(1) Nach Ende der Mitgliedschaft bei der Versorgungsanstalt kann das ehemalige Mitglied die Überleitung der geleisteten Beiträge und freiwilligen Mehrzahlungen an eine andere Versorgungseinrichtung beantragen, in der es Mitglied wird. Versorgungseinrichtungen, an die Beiträge übergeleitet werden können, sind außer deutschen berufsständischen Versorgungswerken auch Versorgungseinrichtungen im Sinn des § 14 Abs. 1 Nr. 6 sowie Einrichtungen übernationaler Versorgungsträger. (2) Nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen, das Ausmaß und die Durchführung der Beitragsüberleitung werden jeweils durch Überleitungs-Vereinbarung mit den in Absatz 1 genannten Einrichtungen getroffen. Die Überleitungs-Vereinbarung legt insbesondere fest, innerhalb welcher Frist nach Entstehen der neuen Mitgliedschaft der Antrag nach Absatz 1 gestellt werden kann. Besteht keine Vereinbarung, so ist die Versorgungsanstalt nur dann zur Überleitung verpflichtet, wenn die aufnehmende Einrichtung die Beiträge zu den von der Versorgungsanstalt üblicherweise vereinbarten Bedingungen annimmt. (3) Die Versorgungsanstalt nimmt Beiträge an, die auf Antrag des Mitglieds von einer der in Absatz 1 genannten Einrichtungen übergeleitet werden. Absatz 2 gilt sinngemäß. Mit der Überleitung werden Anwartschaften in gleicher Höhe begründet, wie sie entstanden wären, wenn die bei der bisherigen Versorgungseinrichtung geleisteten Beiträge zeitgleich zur Versorgungsanstalt entrichtet worden wären.

§ 25

Versorgungsleistungen

§ 25 Versorgungsleistungen(1) Die Versorgungsanstalt gewährt Versorgung durch Pflichtleistungen und freiwillige Leistungen. (2) Die Mitglieder haben Rechtsanspruch auf folgende Pflichtleistungen: 1. Altersruhegeld (§ 26),2. Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit (§ 27),3. vorgezogenes Altersruhegeld (§ 28). (3) Die Hinterbliebenen von Mitgliedern oder von Leistungsempfängern nach Absatz 2 haben Rechtsanspruch auf folgende Pflichtleistungen: 1. Witwen- und Witwergeld (§ 32 Abs. 1),2. Waisengeld (§ 32 Abs. 5). (4) Die Versorgungsanstalt gewährt ferner Pflichtleistungen in den Fällen der §§ 29 und 33.(5) Als freiwillige Leistungen können nach Maßgabe des § 34 gewährt werden: 1. Unterhaltsbeiträge an Waisen bei Berufsausbildung oder dauernder Erwerbsunfähigkeit,2. Zuschüsse für Rehabilitationsmaßnahmen. (6) Für die laufenden Versorgungsleistungen beschließt der Verwaltungsrat jährlich Anpassungen unter Berücksichtigung der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung und der finanziellen Lage der Versorgungsanstalt. In diesem Rahmen kann der Verwaltungsrat weitere Leistungsverbesserungen beschließen. (7) Zuerkannte freiwillige Leistungen stehen Pflichtleistungen gleich. Die Widerruflichkeit nach § 34 Abs. 2 bleibt unberührt.

§ 26

Anspruch auf Altersruhegeld

§ 26 Anspruch auf Altersruhegeld(1) Anspruch auf Altersruhegeld besteht ab dem Ersten des Monats, der auf die Vollendung des 65. Lebensjahres folgt. Das Altersruhegeld wird nach Eingang der letztfälligen Zahlungen des Mitglieds oder nach dem Zeitpunkt der letzten Beitragsfälligkeit festgesetzt und eingewiesen. Die berufliche Tätigkeit muss nicht aufgegeben werden. (2) Der Beginn des Altersruhegelds kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der Versorgungsanstalt jeweils um volle Jahre hinausgeschoben werden (Aufschubzeit), jedoch längstens bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres. Die Erklärung kann jederzeit schriftlich widerrufen werden. Im Fall des Widerrufs wird das gemäß § 30 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 erhöhte Ruhegeld mit dem auf den Eingang der Widerrufserklärung folgenden Monatsersten zur Zahlung fällig. Stirbt das Mitglied während der Aufschubzeit, so gilt für die Berechnung der Hinterbliebenenversorgung Satz 3 entsprechend. Sind bei Tod des Mitglieds während der Aufschubzeit anspruchsberechtigte Hinterbliebene nicht vorhanden, so gelten die Rechtsfolgen der Aufschuberklärung mit Ablauf des dem Tod vorangegangenen Aufschubjahres als beendet. (3) Der Ruhegeldanspruch endet mit Ablauf des Sterbemonats.

§ 27

Anspruch auf Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit

§ 27 Anspruch auf Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit(1) Anspruch auf Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit hat ein Mitglied, das vor Vollendung des 60. Lebensjahres berufsunfähig geworden ist, Antrag auf Ruhegeld stellt und die berufliche Tätigkeit einstellt (Eintritt des Versorgungsfalls). Berufsunfähig ist ein Mitglied, das infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder von Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte außerstande ist, eine Erwerbstätigkeit in den zur Mitgliedschaft in der jeweiligen Berufskammer berechtigenden Berufen auszuüben. (2) Bei dauernder Berufsunfähigkeit entsteht der Anspruch auf Ruhegeld mit Eintritt des Versorgungsfalls. Solange Berufsunfähigkeit nur als vorübergehend festgestellt ist, besteht nach Eintritt des Versorgungsfalls kein Anspruch für die Dauer von vier Monaten nach Eintritt der Berufsunfähigkeit. Geht die vorübergehende in dauernde Berufsunfähigkeit über, so wird das Ruhegeld vom Eintritt des Versorgungsfalls an nachgezahlt. (3) Der Anspruch setzt die Einstellung der beruflichen Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 voraus. Die berufliche Tätigkeit ist nicht eingestellt, solange ein ausschließlich im Angestelltenverhältnis tätiges Mitglied Arbeitsentgelt bezieht. Sie gilt als eingestellt, wenn ein selbständiges Mitglied bei vorübergehender Berufsunfähigkeit sein Büro oder seine Praxis für die Dauer von höchstens vier Jahren durch einen Vertreter fortführen lässt; nach Ablauf dieser Frist oder früherer Beendigung der Vertretung setzt die Weitergewährung des Ruhegelds die Übergabe oder Einstellung des Büros oder der Praxis voraus. (4) Das Mitglied weist die Berufsunfähigkeit durch ärztliche Atteste, Befunde, Gutachten und ähnliche Unterlagen (Daten über Gesundheit im Sinn des Bayerischen Datenschutzgesetzes) nach. Die Versorgungsanstalt kann an die ausstellenden Ärzte Nachfragen richten. Sie holt, soweit die Nachweise nicht hinreichend erscheinen, auf ihre Kosten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland Gutachten ein. Dabei können die vom Mitglied eingereichten Unterlagen an den von der Versorgungsanstalt beauftragten fachärztlichen Gutachter zur Prüfung weitergegeben werden; dies gilt auch für die von der Versorgungsanstalt erhobenen Gutachten, sofern im weiteren Verwaltungsverfahren zusätzliche Gutachten erforderlich sind. Das Mitglied ist verpflichtet, sich gegen Erstattung angemessener Reisekosten einer von der Versorgungsanstalt für notwendig gehaltenen Begutachtung zu unterziehen; § 38 Abs. 4 und 5 gelten entsprechend. Mit dem Antrag auf Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit hat das Mitglied die Gutachter von ihrer ärztlichen Schweigepflicht gegenüber der Versorgungsanstalt zu entbinden. Die Sätze 1 bis 6 gelten auch für die Zeit des Ruhegeldbezugs, wenn die Vorlage weiterer Nachweise für das Fortbestehen der Berufsunfähigkeit erforderlich ist. Die zur Feststellung der Berufsunfähigkeit erhobenen Daten über Gesundheit können von der Versorgungsanstalt gespeichert werden. (5) Das Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit wird auf Antrag gezahlt. Der Antrag gilt zu dem Zeitpunkt als gestellt, zu dem die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, sofern er innerhalb eines Jahres seit Eintritt der Berufsunfähigkeit bei der Versorgungsanstalt eingeht; andernfalls wird er wirksam mit dem Tag des Eingangs. Nach Vollendung des 60. Lebensjahres oder Wegfall der Berufsunfähigkeit kann ein Antrag nicht mehr gestellt werden. (6) § 26 Abs. 3 gilt entsprechend. Der Anspruch auf Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit endet außerdem mit Ablauf des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen entfallen. Ab Vollendung des 65. Lebensjahres wird das Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit als Altersruhegeld weitergezahlt.

§ 28

Anspruch auf vorgezogenes Altersruhegeld

§ 28 Anspruch auf vorgezogenes Altersruhegeld(1) Auf Antrag wird für die Zeit ab Vollendung des 60. Lebensjahres vorgezogenes Altersruhegeld gezahlt. Der Anspruch besteht ab dem beantragten Monatsersten. Das Mitglied kann den Leistungsbeginn bereits für einen Monatsersten innerhalb des vor der Antragstellung zurückgelegten Jahres wählen, wenn es in diesem Zeitraum keine Erwerbstätigkeit im Sinn des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ausgeübt hat; wurden Einkünfte im Sinn des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 erzielt, so entfällt insoweit die Beitragspflicht. (2) § 26 Abs. 1 Satz 3 und Absatz 3 gelten entsprechend.

§ 29

Aufrechterhaltene Anwartschaft

§ 29 Aufrechterhaltene Anwartschaft(1) Wird die Anwartschaft auf Versorgung nach § 24 aufrechterhalten, so gelten weiterhin die Satzungsbestimmungen über Versorgungsleistungen an Mitglieder und deren Hinterbliebene (Anwartschaftsberechtigung aus früherer Mitgliedschaft) mit Ausnahme der Regelungen über die Zuschüsse für Rehabilitationsmaßnahmen (§ 34 Abs. 3). (2) Entsteht erneut Mitgliedschaft in der Versorgungsanstalt, so verbleibt es für die Ansprüche aus der beendeten Mitgliedschaft bei der Geltung des Absatzes 1; sie treten zu den Ansprüchen aus der erneuten Mitgliedschaft hinzu.

§ 3

Aufsicht

§ 3 Aufsicht(1) Das Staatsministerium des Innern führt die Rechtsaufsicht über die Versorgungsanstalt. (2) Das Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie führt die Versicherungsaufsicht über die Versorgungsanstalt.

§ 30

Höhe der Anwartschaften, des Altersruhegelds und des vorgezogenen Altersruhegelds

§ 30 Höhe der Anwartschaften, des Altersruhegelds und des vorgezogenen Altersruhegelds(1) Das jährliche Ruhegeld bemisst sich nach Prozentsätzen der für die Zeit bis zum Ende der Beitragspflicht entrichteten Beiträge und der wirksam geleisteten freiwilligen Mehrzahlungen (Bewertung). (2) Die Höhe des Bewertungsprozentsatzes hängt vom Lebensalter ab, in dem die Einzahlung geleistet wurde; maßgebend ist der Tag des Zahlungseingangs. Der jeweils zutreffende Bewertungsprozentsatz geht aus Tabelle 1 hervor. (3) Das nach den Absätzen 1 und 2 errechnete Ruhegeld erhöht sich wie folgt: 1. Wurde für Zeiten früherer Berufsunfähigkeit beim Ruhegeld für Berufsunfähigkeit ein Zuschlag aus Zurechnung im Sinn des § 31 gewährt, wird der Zurechnungsbeitrag für die Zeit der früheren Berufsunfähigkeit mit dem aus Tabelle 1 sich ergebenden Prozentsatz bewertet.2. Bei Aufschub des Ruhegeldbezugs (§ 26 Abs. 2) werden die nicht in Anspruch genommenen Ruhegelder nach Tabelle 3 bewertet; der Zeitpunkt der Bewertung ist jeweils derjenige, zu dem die Ruhegelder fällig geworden wären. Während der Aufschubzeit geleistete freiwillige Mehrzahlungen werden ebenfalls nach Tabelle 3 bewertet. Die Erhöhung des Ruhegeldes wird zum Ende jeweils eines Aufschubjahres oder zu den in § 26 Abs. 2 Sätze 3 bis 5 genannten Zeitpunkten wirksam. Für Anwartschaften beschlossene Anpassungen gelten bis zum Beginn von Versorgungsleistungen auch für die nach den Nummern 1 und 2 errechneten Erhöhungsbeträge. (4) Für ein Altersruhegeld, das unmittelbar an ein Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit anschließt, werden nach dem Eintritt der Berufsunfähigkeit wirksam entrichtete freiwillige Mehrzahlungen sowie freiwillige Mehrzahlungen, die nach § 31 Abs. 1 Satz 2 von der Bewertung für das Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit ausgeschlossen sind und nicht erstattet wurden, zusätzlich bewertet. Der hieraus sich ergebende Betrag wird dem bisher gezahlten Ruhegeld hinzugerechnet. (5) Wird vorgezogenes Altersruhegeld in Anspruch genommen (§ 28), so unterliegt das nach den vorstehenden Absätzen errechnete Ruhegeld für jeden Monat des Ruhegeldbezugs vor dem in § 26 Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt einem versicherungstechnischen Abschlag. Die Höhe des Abschlags ergibt sich aus Tabelle 2. Die Kürzung des Ruhegelds gilt für die gesamte Dauer des Versorgungsbezugs. (6) Das Altersruhegeld (§ 26 Abs. 1 und 2, § 27 Abs. 6 Satz 3) sowie das vorgezogene Altersruhegeld (§ 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 30 Abs. 5) werden auf Antrag für die gesamte Dauer des Versorgungsbezugs um 20 v.100 erhöht, wenn das Mitglied nachweist, dass es im Zeitpunkt des Ruhegeldbeginns nicht verheiratet war. Der Antrag kann nach Beginn des Bezugs der erhöhten Versorgungsleistung nicht mehr widerrufen werden. (7) Die Tabellen 1 bis 3 sind Bestandteil dieser Satzung.

§ 31

Höhe des Ruhegelds bei Berufsunfähigkeit

§ 31 Höhe des Ruhegelds bei Berufsunfähigkeit(1) Das Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit bemisst sich als mit dem Faktor 0,7708 multiplizierte Summe des nach § 30 errechneten Ruhegelds und eines jährlichen, aus der bisherigen Beitragsleistung abgeleiteten Zuschlags. Dabei werden für die Berechnung nach § 30 im laufenden und im vorhergegangenen Kalenderjahr geleistete Einzahlungen (Beiträge und freiwillige Mehrzahlungen) anteilig nur bis zur Höhe des Regelbeitrags (§ 17 Abs. 1) bewertet; darüber hinausgehende freiwillige Mehrzahlungen werden ohne Zinsen zurückgezahlt. Satz 2 gilt nicht, wenn die Berufsunfähigkeit durch Unfall ausgelöst wurde. (2) Der Zuschlag zum Ruhegeld ergibt sich aus der nach Monaten berechneten Bewertung eines Zurechnungsbeitrags (Absatz 3) für die Zeit zwischen dem Ende der Beitragspflicht und der Vollendung des 60. Lebensjahres (Zurechnungszeitraum). Für die Bewertung gilt § 30 Abs. 2 entsprechend. (3) Zurechnungsbeitrag ist derjenige Teil des bei Ende der Beitragspflicht (§ 16) geltenden Regelbeitrags, der dem Verhältnis entspricht, in dem die Summe der jährlich bis zur Höhe des 1,5-fachen jeweiligen Regelbeitrags geleisteten Beiträge und freiwilligen Mehrzahlungen, die der Bemessung des Ruhegelds nach § 30 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 zugrunde liegen, zur Summe der Regelbeiträge des Zeitraums steht, für den Beitragspflicht bestand. Für die Berechnung nach Satz 1 bleiben ermäßigte Beiträge nach § 18 Abs. 1 und 3 Satz 1 Nrn. 2 und 3 sowie die zum Zeitraum ihrer Leistung gehörenden Regelbeiträge unberücksichtigt, wenn dies für das Mitglied günstiger ist. Wurde vor Eintritt der Berufsunfähigkeit eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung beendet, so gilt Satz 2 entsprechend für Beiträge und freiwillige Mehrzahlungen, die vor dem Zeitpunkt der Beendigung entrichtet worden sind. (4) Tritt Berufsunfähigkeit in den ersten zehn Jahren der Mitgliedschaft, jedoch vor Vollendung des 45. Lebensjahres ein (Frühinvalidität), so ist Zurechnungsbeitrag mindestens die Hälfte des maßgebenden Regelbeitrags. Dies gilt nicht, wenn bei Eintritt der Berufsunfähigkeit 1. das Mitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist und neben der pflichtversicherten Beschäftigung oder einem sonstigen pflichtversicherten Tatbestand keine berufliche Tätigkeit im Sinn des § 27 Abs. 1 Satz 2 ausübt,2. die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 vorliegen. Für Geburten leiblicher Kinder des Mitglieds verlängert sich der Zehn-Jahres-Zeitraum für die Mutter, auf gemeinsamen Antrag statt dessen für den Vater des Kindes, um jeweils drei Jahre. (5) Für Mitglieder und ehemalige Mitglieder mit Anwartschaftsberechtigung aus früherer Mitgliedschaft gemäß § 29 Abs. 1 wird der nach den Absätzen 3 und 4 ermittelte Wert mit der Anzahl aller vollen Kalendermonate der Mitgliedschaft bei der Versorgungsanstalt ohne Zurechnungszeiten vervielfältigt und durch die Anzahl aller Kalendermonate von zurückgelegten Zeiten bei allen beteiligten Versorgungsträgern im Sinne von Art. 46 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EWG) 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (Abl. EWG Nr. L 149, S. 2) geteilt. Bei der Ermittlung der Anzahl aller Kalendermonate von zurückgelegten Zeiten werden auch Zeiten ab dem 30. Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles fiktiv als bei anderen Versorgungsträgern zurückgelegte Zeiten zum Ansatz gebracht, sofern sie nicht schon durch tatsächlich zurückgelegte Zeiten belegt sind. (6) Der Anspruch auf den Zuschlag aus Zurechnung besteht nicht, wenn im Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls das Mitglied mit der Beitragszahlung in Verzug ist, eine schriftlich bestimmte, angemessene Zahlungsfrist erfolglos abgelaufen ist und das Mitglied auf die mit dem Fristablauf verbundene Rechtsfolge hingewiesen wurde. Satz 1 gilt nicht, wenn die für die letzten drei Jahre der beitragspflichtigen Zeit rückständigen Beiträge innerhalb von drei Monaten ab Eingang des Ruhegeldantrags nachgezahlt werden. Die nachentrichteten Beiträge werden mit Beginn des folgenden Kalenderjahres versorgungswirksam. Der Anspruch auf den Zuschlag aus Zurechnung besteht ferner für einen Zeitraum von 3 Jahren nicht, wenn Beiträge erlassen worden sind; Satz 1 bleibt unberührt.

§ 31a

(aufgehoben)

§ 31a (aufgehoben)

§ 32

Anspruch auf Hinterbliebenenbezüge (Witwen- oder Witwergeld, Waisengeld)

§ 32 Anspruch auf Hinterbliebenenbezüge (Witwen- oder Witwergeld, Waisengeld)(1) Anspruch auf Witwen- oder Witwergeld hat der überlebende Ehegatte eines Mitglieds, wenn die Ehe bis zum Tod des Mitglieds bestanden hat. (2) Der Anspruch besteht nicht, wenn die Ehe 1. nach Eintritt der Berufsunfähigkeit,2. nach Beginn der Zahlung von vorgezogenem Altersruhegeld,3. nach Vollendung des 65. Lebensjahres geschlossen wurde und nicht mindestens drei volle Jahre bestanden hat. Die Voraussetzung der dreijährigen Ehedauer entfällt, wenn aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist. Der Anspruch besteht ferner nicht, wenn dem verstorbenen Mitglied der Zuschlag für Nichtverheiratete (§ 30 Abs. 6) gewährt wurde. (3) Der überlebende Ehegatte kann, wenn er Erbe ist, nach dem Tod des Mitglieds dessen Recht ausüben, den Antrag nach § 27 Abs. 5 zu stellen. Ist der überlebende Ehegatte versorgungsberechtigt, so kann er ferner den dem Mitglied eröffneten Antrag nach § 15 Abs. 1 stellen. Die Sätze 1 und 2 gelten für Waisen sinngemäß. Die Anträge können nur innerhalb von vier Monaten nach dem Tod des Mitglieds gestellt werden. Das Antragsrecht für den überlebenden Ehegatten und für Waisen besteht nicht, wenn dem verstorbenen Mitglied der Zuschlag für Nichtverheiratete (§ 30 Abs. 6) gewährt wurde. (4) Das Witwen- oder Witwergeld beträgt 60 v. 100 des nach § 30 oder § 31 sich errechnenden oder dem verstorbenen Mitglied zuletzt gezahlten Ruhegelds. (5) Anspruch auf Waisengeld haben die Kinder eines Mitglieds. Das Waisengeld beträgt bei Halbwaisen 20 v.H., bei Vollwaisen 35 v.H. des Ruhegelds. Der Anspruch besteht nicht, wenn dem verstorbenen Mitglied der Zuschlag für Nichtverheiratete (§ 30 Abs. 6) gewährt wurde. (6) Der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung entsteht mit dem auf den Todestag des Mitglieds folgenden Tag oder, falls das Mitglied Ruhegeld bezogen hatte, mit dem Ersten des folgenden Kalendermonats. Für nachgeborene Waisen entsteht der Versorgungsanspruch am Tag der Geburt. (7) Der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung erlischt 1. für jeden Berechtigten mit Ablauf des Monats, in dem er stirbt,2. für Witwen oder Witwer außerdem mit Ablauf des Monats, in dem der Berechtigte sich verheiratet,3. für Waisen außerdem mit Ablauf des Monats, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden oder, wenn sie sich zu diesem Zeitpunkt in Berufsausbildung befinden, mit Ablauf des Monats, in dem sie die Berufsausbildung beenden, spätestens aber mit Ablauf des Monats, in dem sie das 27. Lebensjahr vollenden.

§ 33

Abfindung des Anspruchs auf Witwen- und Witwergeld

§ 33 Abfindung des Anspruchs auf Witwen- und WitwergeldDer versorgungsberechtigte Eheteil eines Mitglieds erhält im Falle seiner Wiederverheiratung auf Antrag eine Abfindung in Höhe des 36fachen Witwen- oder Witwergeldbetrages, der für den Monat der Wiederverheiratung zusteht.

§ 34

Freiwillige Leistungen

§ 34 Freiwillige Leistungen(1) Nach Vollendung des 18. Lebensjahres einer Waise kann das Waisengeld (§ 32 Abs. 5) für die Dauer einer vor Abschluss der Berufsausbildung und vor Vollendung des 23. Lebensjahres eingetretenen dauernden Erwerbsunfähigkeit als Unterhaltsbeitrag weitergewährt werden. Die Leistung endet spätestens mit Ablauf des Monats, in dem das 30. Lebensjahr vollendet wird. (2) Sofern sich in einzelnen Fällen aus der Anwendung des Absatzes 1 und des § 31 besondere Härten ergeben, können einmalige oder stets widerrufliche laufende Leistungen gewährt werden. (3) Für Maßnahmen zur Erhaltung, Besserung oder Wiederherstellung der Berufsfähigkeit (Rehabilitationsmaßnahmen) können Zuschüsse gewährt werden. Richtlinien hierfür erlässt der Verwaltungsrat.

§ 35

Auszahlung der Versorgungsleistungen

§ 35 Auszahlung der VersorgungsleistungenDie laufenden Versorgungsleistungen werden monatlich im Voraus ausgezahlt. Der Versorgungsempfänger ist verpflichtet, hierfür eine Bankverbindung zu benennen.

§ 36

Versorgungsausgleich bei Ehescheidung

§ 36 Versorgungsausgleich bei Ehescheidung(1) Ist für das bei der Versorgungsanstalt erworbene Anrecht eines Mitglieds der Versorgungsausgleich durchzuführen, so findet Realteilung statt (§ 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich - VAHRG -), wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte Angehöriger eines verkammerten Freien Berufsstandes ist oder war. Zugunsten von Angestellten im Sinn des Satzes 1, die nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, und von Berufsangehörigen, die keine ausbaufähige Versorgung bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI besitzen, erfolgt die Realteilung nur auf Antrag. Das Anrecht eines ausgleichsberechtigten Mitglieds kann im Sinne der Realteilung erhöht werden, wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte einer berufsständischen Versorgungseinrichtung angehört, die selbst keine Realteilung vorgesehen hat, sich jedoch verpflichtet, der Versorgungsanstalt in sinngemäßer Anwendung des § 225 Abs. 1 Satz 1 SGB VI und der Versorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung (§ 226 SGB VI) die aus dem Versorgungsausgleich herrührenden Versorgungsleistungen zu erstatten. (2) Solange der Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, kann der Versorgungsausgleich aufgrund einer mit Zustimmung der Versorgungsanstalt getroffenen Vereinbarung auch in der Weise durchgeführt werden, dass zugunsten eines ausgleichsberechtigten Mitglieds der Versorgungsanstalt im Rahmen der allgemein geltenden Anrechtsbegrenzung (Absatz 3 Satz 3) Beiträge gezahlt werden. Die §§ 7 und 9 VAHRG gelten sinngemäß.(3) Im Falle der Realteilung (Absatz 1) wird für den ausgleichsberechtigten Ehegatten bei der Versorgungsanstalt ein Anrecht begründet. ²Die Höhe des monatlichen Anrechts wird wie folgt ermittelt: 1. Sind die Voraussetzungen für den Bezug von Versorgungsleistungen bereits erfüllt, so bestehen Leistungsansprüche in Höhe des vom Familiengericht festgestellten Ausgleichsbetrags.2. Sind die Voraussetzungen nach Nummer 1 noch nicht erfüllt, so wird der vom Familiengericht festgestellte Ausgleichsbetrag durch die jeweiligen vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung zur Durchführung des Versorgungsausgleichs bekannt gemachten Rechengrößen, durch den für den ausgleichsberechtigten Ehegatten nach dem versicherungstechnischen Geschäftsplan maßgebenden Barwertfaktor sowie durch die Zahl 12 geteilt. Ein Anrecht kann jedoch nur insoweit begründet werden, als es zusammen mit dem vom ausgleichsberechtigten Ehegatten während der Ehezeit bereits erworbenen Anrecht dasjenige Anrecht nicht übersteigt, das sich bei Entrichtung der höchstmöglichen Einzahlungen in der Ehezeit ergeben hätte. (4) Wird für einen ausgleichsberechtigten Ehegatten, der nicht Mitglied der Versorgungsanstalt ist, ein Anrecht begründet, so gelten hierfür die Satzungsbestimmungen über die Versorgungsleistungen an Mitglieder und deren Hinterbliebene mit Ausnahme der Vorschriften über den Zuschlag aus Zurechnung und über die Abfindung nach § 33.(5) Das Anrecht des ausgleichspflichtigen Ehegatten wird im Falle der Realteilung im gleichen Verhältnis gekürzt, in dem der Barwert seines ungekürzten Anrechts zu dem auf den ausgleichsberechtigten Ehegatten übertragenen Teil des Barwerts steht. Die Kürzung wird mit dem Tag wirksam, welcher dem Ende der Ehezeit folgt. Das ausgleichspflichtige Mitglied kann, solange der Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, die Kürzung seines Anrechts durch zusätzliche Zahlung rückgängig machen; für die Bewertung der Zahlung ist der Zeitpunkt ihrer Gutschrift maßgebend. Die §§ 4 bis 9 VAHRG sowie § 101 Abs. 3 SGB VI und § 57 Abs. 5 des Beamtenversorgungsgesetzes gelten sinngemäß; nach einer Beitragsüberleitung im Sinn von Absatz 6 Satz 3 ist § 4 VAHRG jedoch nicht anwendbar.(6) Im Falle einer Beitragsüberleitung oder im Falle einer Beitragsrückgewähr nach dem Tod des ausgleichspflichtigen Ehegatten sind seine für den Versorgungsausgleich maßgeblichen Einzahlungen im gleichen Verhältnis zu kürzen, in dem sich sein in der Ehezeit erworbenes Anrecht vermindert hat. Die Kürzung erstreckt sich anteilig auf die Einzahlungen in den während der Ehezeit durchlaufenen Bewertungsstufen. Im Falle einer Beitragsüberleitung für den ausgleichsberechtigten Ehegatten erhöhen sich dessen Einzahlungen um den unter der Voraussetzung des Satzes 1 festzustellenden Kürzungsbetrag; die Erhöhung wird gleichmäßig auf die während der Ehezeit durchlaufenen Bewertungsstufen verteilt. Für Nichtmitglieder im Sinn des Absatzes 4 gilt Satz 3 entsprechend. (7) Die Absätze 5 und 6 gelten sinngemäß, wenn der Versorgungsausgleich nach § 1 Abs. 3 VAHRG vollzogen wird.

§ 37

Forderungsübertragung

§ 37 ForderungsübertragungSteht einem Mitglied oder Leistungsberechtigten ein Schadensersatzanspruch gegen einen Dritten zu, sind jene verpflichtet, den Anspruch auf die Versorgungsanstalt zu übertragen, soweit diese aufgrund des Schadensereignisses Versorgungsleistungen zu erbringen hat, die dem Ausgleich eines Schadens gleicher Art dienen. Das Recht auf Versorgungsleistung kann erst geltend gemacht werden, wenn der Schadensersatzanspruch übertragen worden ist.

§ 38

Auskunftspflichten

§ 38 Auskunftspflichten(1) Die Versorgungsanstalt erteilt den Mitgliedern Auskunft über deren Mitgliedschafts- und Versorgungsverhältnis sowie den Leistungsberechtigten über bestehende Ansprüche. (2) Die Mitglieder und Leistungsberechtigten der Versorgungsanstalt sowie die Mitglieder der Berufskammern und die Absolventen von Lehreinrichtungen im Sinne von Art. 28 Abs. 2 Satz 2 VersoG in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 der Satzung haben der Versorgungsanstalt Angaben zu machen und alle Unterlagen vorzulegen, soweit diese zur Feststellung des Bestehens eines Mitgliedschafts- oder Versorgungsverhältnisses sowie von Art und Umfang der hieraus folgenden Rechte und Pflichten erforderlich sind. (3) Wer Leistungen der Versorgungsanstalt beantragt oder erhält, hat dieser 1. alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen der Versorgungsanstalt der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,2. Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung dem Grunde oder der Höhe nach erheblich sind, unverzüglich mitzuteilen,3. Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen der Versorgungsanstalt vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. (4) Die Mitwirkungspflichten nach Absatz 3 bestehen nicht, soweit 1. ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Leistung steht oder2. ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann oder3. die Versorgungsanstalt sich durch einen geringeren Aufwand als das Mitglied oder der Leistungsberechtigte die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann. (5) Solange den Verpflichtungen nach den Absätzen 2 und 3 nicht entsprochen wird, kann die Versorgungsanstalt die Berechnungsgrundlagen für die Beiträge schätzen und Leistungen versagen oder entziehen. (6) Frühere Mitglieder, deren Anwartschaft aufrechterhalten bleibt (§ 29), stehen Mitgliedern gleich.

§ 39

Verwaltungsakte der Versorgungsanstalt; Kosten und Gebühren

§ 39 Verwaltungsakte der Versorgungsanstalt; Kosten und Gebühren(1) Die Versorgungsanstalt macht ihre öffentlich-rechtlichen Geldforderungen durch Leistungsbescheid geltend und setzt ihre öffentlich-rechtlichen Leistungen durch Bescheid fest. (2) Die öffentliche Zustellung von Schriftstücken wird durch Aushang an der in der Versorgungskammer für Bekanntmachungen vorgesehenen Stelle bewirkt. (3) Im Verwaltungsvollzug entstehende Kosten anderer Rechtsträger werden von betroffenen Mitgliedern erhoben. Die Versorgungsanstalt erhebt ferner Gebühren für eigenes Verwaltungshandeln nach Maßgabe einer Gebührensatzung.

§ 4

Organe

§ 4 OrganeOrgane der Versorgungsanstalt sind der Verwaltungsrat und die Versorgungskammer.

§ 40

Übertragung, Verpfändung, Aufrechnung

§ 40 Übertragung, Verpfändung, Aufrechnung(1) Ansprüche auf laufende Geldleistungen können wie Arbeitseinkommen übertragen oder verpfändet werden. Sonstige Leistungsansprüche können weder abgetreten noch verpfändet werden. (2) Die Versorgungsanstalt kann ihre Forderungen gegen Ansprüche von Mitgliedern aufrechnen oder mit Ansprüchen von Leistungsberechtigten verrechnen.

§ 41

Verjährung

§ 41 VerjährungDie Ansprüche auf Beiträge und Leistungen verjähren in fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind. Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten entsprechend; Art. 53 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.

§ 42

Vollstreckung

§ 42 VollstreckungRückständige Beiträge und sonstige öffentliche Forderungen werden nach Maßgabe des Art. 19 VersoG vollstreckt.

§ 43

(aufgehoben)

§ 43 (aufgehoben)

§ 44

Regelungen für den Anfangsbestand der Bauingenieure

§ 44 Regelungen für den Anfangsbestand der Bauingenieure(1) Für Personen, die am 1. Januar 1995 bereits Mitglieder der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau waren (Anfangsbestand), gelten die Bestimmungen der Satzung nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze. (2) Nach § 45 Abs. 1 und 2 der Satzung in der Fassung vom 18. Januar 1995 ausgesprochene Befreiungen von der Mitgliedschaft oder Zulassungen zur Mitgliedschaft bleiben wirksam. Die Unwiderruflichkeit im Sinn des § 45 Abs. 3 Satz 3 der Satzung in der zitierten Fassung bleibt unberührt. (3) Als Beitrag ist der halbe Regelbeitrag oder der Mindestbeitrag zu zahlen, wenn dies innerhalb der Frist des § 46 Abs. 2 Satz 2 der Satzung in der Fassung vom 18. Januar 1995 beantragt wurde. Wer nach dieser Bestimmung den Mindestbeitrag gewählt hat, kann die Mindestzurechnung nach § 31 Abs. 4 Satz 1 nicht in Anspruch nehmen. (4) Wird ein Mitglied des Anfangsbestands, das nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI befreit ist, berufsunfähig oder stirbt es vor Bezug des Altersruhegelds, so kann die Versorgungsanstalt dem Leistungsberechtigten auf Antrag nach Maßgabe von Richtlinien, die der Verwaltungsrat erlässt, eine Ausgleichsleistung gewähren. Die Ausgleichsleistung setzt voraus, dass der in der Versorgungsanstalt erworbene Versorgungsanspruch niedriger ist als der Mehrbetrag der Rentenleistung, den das Mitglied zusätzlich erworben hätte, wenn die zur Versorgungsanstalt gezahlten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet worden wären. Die Ausgleichsleistung wird nach näherer Maßgabe der Richtlinien bis zur Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Mehrbetrag der Rentenleistung und dem Versorgungsanspruch gewährt.

§ 44a

Übergangsregelung zu § 14

§ 44a Übergangsregelung zu § 14Für Befreiungen, die gemäß § 14 in der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung erteilt wurden, bleibt § 14 in der bis dahin geltenden Fassung maßgebend, solange sich die für die Befreiung maßgebenden Verhältnisse nicht ändern.

§ 44b

Übergangsregelung zu § 15

§ 44b Übergangsregelung zu § 15Für freiwillige Mitgliedschaften, die gemäß § 15 in der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung begründet wurden, bleibt § 15 in der bis dahin geltenden Fassung maßgebend. Wird eine Mitgliedschaft im Sinn des § 15 Abs. 1 Satz 4 in der ab dem 1. Januar 2006 geltenden Fassung begründet, endet die freiwillige Mitgliedschaft nach § 15 Abs. 3 in dieser Fassung.

§ 44c

Übergangsregelung zu § 18

§ 44c Übergangsregelung zu § 18Für freiwillige Mitgliedschaften, die gemäß § 15 in der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung begründet wurden, gilt § 18 Abs. 2 in der bis dahin geltenden Fassung weiter.

§ 45

Übergangsregelung zu § 20a

§ 45 Übergangsregelung zu § 20a§ 20a gilt auch für Mitglieder, für die in der Zeit vom 1. Januar 1995 bis zum 30. Juni 1998 die Voraussetzungen eingetreten sind, unter denen Beitragspflicht nach § 20a Abs. 1 entsteht. Die Beitragspflicht beginnt jedoch frühestens am 1. Juli 1998. Auch die Antragsfrist des § 20 a Abs. 2 Satz 3 beginnt am 1. Juli 1998.

§ 46

Übergangsregelung zu § 27

§ 46 Übergangsregelung zu § 27Für vor dem 1. Januar 2006 eintretende Versorgungsfälle, in denen die Mitgliedschaft vor dem 1. Januar 2001 begründet wurde, gelten § 27 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 4 in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung.

§ 46a

Übergangsregelung zu § 29

§ 46a Übergangsregelung zu § 29Für Mitglieder, deren Mitgliedschaft vor dem 1. Januar 2006 mit Anwartschaftsberechtigung aus früherer Mitgliedschaft geendet hat, bleibt § 29 Abs. 1 in der bis dahin geltenden Fassung maßgebend.

§ 47

Übergangsregelung zu § 30

§ 47 Übergangsregelung zu § 30(1) Eine Absenkung der Bewertungsprozentsätze gilt jeweils für nach dem Änderungszeitpunkt gezahlte Beiträge und freiwillige Mehrleistungen sowie für aufgeschobene Ruhegelder, deren Fälligkeit nach dem Änderungszeitpunkt liegt. (2) Für vor dem 1. Januar 2011 eintretende Versorgungsfälle, in denen die Mitgliedschaft vor dem 1. Januar 2006 begründet wurde, gilt § 30 Abs. 6 in der vor dem 1. Januar 2006 geltenden Fassung weiter.

§ 48

Übergangsregelung zu § 31

§ 48 Übergangsregelung zu § 31In Versorgungsfällen, die vor einer Änderung des § 31 eingetreten sind, bemisst sich das Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit mindestens nach den bis zum Änderungszeitpunkt geltenden Bestimmungen. Dies gilt auch für Versorgungsfälle, die in den ersten fünf der Änderung nachfolgenden Jahren eintreten, sofern die Mitgliedschaft vor Inkrafttreten der Änderung begründet worden ist; § 47 bleibt jedoch anwendbar. Abweichend von Satz 1 gilt für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 2001 eingetreten sind, § 31 in der bis dahin geltenden Fassung.

§ 48a

Übergangsregelung zu §§ 20a, 31a

§ 48a Übergangsregelung zu §§ 20a, 31aFür Mitglieder, die vor dem 1. Januar 2006 die Voraussetzungen des § 20a erfüllt haben, gelten die §§ 16 Abs. 1 Satz 4, 17 Abs. 1, 20a, 21 Abs. 6 Satz 1, 25 Abs. 2 Nr. 4, 31a sowie die Tabellen 1 und 5 der Satzung in der vor dem 1. Januar 2006 geltenden Fassung weiter; § 31 Abs. 4, Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 7 Satz 1 gilt in der vor dem 1. Januar 2006 geltenden Fassung weiter, soweit § 20a hinsichtlich der Beitragspflicht auf diese Vorschrift verweist.

§ 49

Übergangsregelung zu § 34

§ 49 Übergangsregelung zu § 34Für Versorgungsfälle, die vor einer Änderung des § 34 eingetreten sind, bleibt § 34 in der bis zum Änderungszeitpunkt geltenden Fassung maßgebend.

§ 5

Der Verwaltungsrat

§ 5 Der Verwaltungsrat(1) Der Verwaltungsrat setzt sich aus Mitgliedern der Berufskammern derjenigen Bundesländer zusammen, deren Zugehörigkeit zur Versorgungsanstalt durch Gesetz oder Staatsvertrag festgelegt ist. Jede Berufskammer erhält pro angefangener Einheit von jeweils 500 ihrer Versicherten einen Verwaltungsratssitz. Maßgebend für die Sitzverteilung während der Dauer einer Amtsperiode sind die von der Versorgungskammer ermittelten Bestandszahlen an aktiven Versicherten am 31. Dezember des dem Ende der letzten Amtsperiode vorangehenden Kalenderjahres. Für die Verwaltungsratsmitglieder jeder Berufskammer werden Stellvertreter in gleicher Anzahl, mindestens jedoch zwei für jede Berufskammer, berufen. Die Verwaltungsratsmitglieder und die Stellvertreter müssen der Versorgungsanstalt und derjenigen Berufskammer angehören, die sie vorgeschlagen hat. (2) Die Mitglieder des Verwaltungsrats und ihre Stellvertreter in ihrer Reihung werden von der jeweiligen Berufskammer vorgeschlagen und durch das Bayerische Staatsministerium des Innern berufen. Die Amtsdauer der Mitglieder und Stellvertreter beträgt vier Geschäftsjahre (Amtsperiode). Sind bis zum Ende der Amtsperiode die neuen Mitglieder und Stellvertreter noch nicht berufen, versehen die bisherigen Mitglieder und Stellvertreter ihre Geschäfte für längstens 12 Monate weiter. (3) Ein Mitglied des Verwaltungsrats oder ein Stellvertreter wird durch das Staatsministerium des Innern abberufen, wenn seine Zugehörigkeit zur Versorgungsanstalt oder zu der Berufskammer endet, die ihn vorgeschlagen hat. Im Fall einer Abberufung rücken für den Rest der Amtsdauer des Verwaltungsrats die Stellvertreter nach der festgelegten Reihenfolge nach. Für die aufgrund des Nachrückens unbesetzte Stelle erfolgt für die restliche Amtsdauer eine Nachberufung nur dann, wenn ohne sie die Vertretung nicht mehr auf Dauer gewährleistet wäre. Bei Verhinderung eines Mitglieds des Verwaltungsrats tritt ein Stellvertreter nach der festgelegten Reihenfolge an seine Stelle. (4) Der Verwaltungsrat wählt aus seinen, der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau angehörenden Mitgliedern den Vorsitzenden und aus den sonstigen Mitgliedern des Verwaltungsrats den ersten und den zweiten Stellvertreter des Vorsitzenden. (5) Die Mitglieder des Verwaltungsrats und ihre Stellvertreter erhalten Ersatz der notwendigen Auslagen und eine Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der Beschlüsse des Verwaltungsrats.

§ 50

Regelungen für den Anfangsbestand der -Psychologischen Psychotherapeuten und der -Kinder- ...

§ 50 Regelungen für den Anfangsbestand der -Psychologischen Psychotherapeuten und der -Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten(1) Für die Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Änderung des VersoG vom 24. Dezember 2005 (VersoG-Änderungsgesetz) Mitglieder der Bayerischen Landeskammer der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sind (Anfangsbestand), gelten die Bestimmungen der Satzung nach Maßgabe der folgenden Absätze. (2) Mitgliedschaftsrechtliche Sonderbestimmungen: 1. Wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens des VersoG-Änderungsgesetzes das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und nicht berufsunfähig ist, wird auf schriftlichen Antrag von der Pflichtmitgliedschaft in der Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau mit Psychotherapeutenversorgung befreit.2. Von der Pflichtmitgliedschaft in der Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau mit Psychotherapeutenversorgung ist ausgenommen, wer bei Inkrafttreten des VersoG-Änderungsgesetzes das 45. Lebensjahr vollendet hat; er wird jedoch auf schriftlichen Antrag zur Pflichtmitgliedschaft zugelassen, sofern er zu diesem Zeitpunkt noch nicht das 60. Lebensjahr vollendet hat und nicht berufsunfähig ist.3. Anträge nach den Nummern 1 und 2 können nur innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des VersoG-Änderungsgesetzes gestellt werden. Die Entscheidung über die Anträge ergeht rückwirkend zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des VersoG- Änderungsgesetzes. (3) Auf Antrag ist für die Dauer der Mitgliedschaft in der Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau mit Psychotherapeutenversorgung als Pflichtbeitrag nur der Mindestbeitrag zu entrichten. Die Beitragsfestsetzung erfolgt rückwirkend, wenn der Antrag innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des VersoG-Änderungsgesetzes gestellt wird, sonst vom Ersten des Antragsmonats an. Wer nach dieser Bestimmung den Mindestbeitrag gewählt hat, kann die Mindestzurechnung nach § 31 Abs. 4 Satz 1 nicht in Anspruch nehmen.

§ 51

Inkrafttreten

§ 51 InkrafttretenDiese Satzung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft. **)

§ 6

Aufgaben des Verwaltungsrats

§ 6 Aufgaben des Verwaltungsrats(1) Der Verwaltungsrat ist das Beschlussorgan der Versorgungsanstalt. Er überwacht die Geschäftsführung. Er bestimmt die Richtlinien der Versorgungspolitik und beschließt neben den in dieser Satzung gesondert aufgeführten Angelegenheiten über 1. die Satzung und deren Änderung,2. den Lagebericht und den Jahresabschluss sowie die Entlastung der Geschäftsführung,3. die Wirtschaftsplanung nach § 11,4. die Anpassung von Versorgungsanrechten,5. den Abschluss von Überleitungsabkommen,6. die Zugehörigkeit zu Verbänden,7. den Anschluss von Mitgliedern außerhalb Bayerns an die Versorgungsanstalt sowie die Übernahme der Verwaltung anderer gleichartiger Versorgungswerke. (2) Der Verwaltungsrat kann Richtlinien aufstellen: 1. zur Anlage des Anstaltsvermögens,2. für satzungsgemäß vorgesehene freiwillige Leistungen,3. für Entscheidungen in Härtefällen. (3) Folgende Maßnahmen der Geschäftsführung sind an eine Zustimmung des Verwaltungsrats gebunden: 1. Erwerb, Bebauung und Veräußerung von Grundstücken,2. Aufnahme langfristiger Darlehen,3. Beteiligung an Unternehmen. Für den Fall, dass die Zustimmung des Verwaltungsrats nicht rechtzeitig eingeholt werden kann, entscheidet ein Schnellausschuss, der aus dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats und einem seiner Stellvertreter besteht. (4) Der Verwaltungsrat beschließt ferner über 1. die Geschäftsordnung nach § 7 Abs. 5,2. die Aufwandsentschädigung und den Ersatz notwendiger Auslagen nach § 5 Abs. 5,3. die Bildung von Ausschüssen für besondere Aufgaben. Der Verwaltungsrat kann einzelne seiner Mitglieder ermächtigen, Einsicht in die Geschäftsunterlagen der Versorgungsanstalt zu nehmen.

§ 7

Geschäftsgang des Verwaltungsrats

§ 7 Geschäftsgang des Verwaltungsrats(1) Der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen ein und leitet sie. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. Die Versorgungskammer bereitet im Auftrag des Verwaltungsrats die Sitzungen vor und nimmt an ihnen teil; sie kann Anträge stellen und zu allen Tagesordnungspunkten Stellung nehmen. (2) Der Verwaltungsrat ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Er ist außerdem innerhalb einer angemessenen Frist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel seiner Mitglieder oder die Versorgungskammer dies schriftlich unter Angabe des zu behandelnden Gegenstandes verlangen. (3) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder schriftlich, im Verhinderungsfall ihre Stellvertreter, eingeladen worden und mindestens zwei Drittel der Stimmberechtigten anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. In den Fällen des § 6 Abs. 1 Satz 3 Nrn. 1, 4 und 7 bedarf es der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Stimmberechtigten. (4) Der Vorsitzende kann schriftlich abstimmen lassen. Die Abstimmung im schriftlichen Verfahren unterbleibt, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrats oder die Versorgungskammer beantragen, es sei denn, der Verwaltungsrat hat in seiner Sitzung die schriftliche Abstimmung beschlossen. (5) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 8

Versorgungskammer

§ 8 VersorgungskammerDie Versorgungskammer führt als gemeinsames Geschäftsführungsorgan der bei ihr bestehenden Versorgungsanstalten nach Art. 6 VersoG die Geschäfte der Versorgungsanstalt und vertritt sie gerichtlich und außergerichtlich.

§ 9

Kammerrat

§ 9 Kammerrat(1) Bei der Versorgungskammer besteht nach Art. 8 VersoG ein Kammerrat. Für die Versorgungsanstalt ist ein aus der Mitte des Verwaltungsrats für die Dauer seiner Amtsperiode gewählter Vertreter Mitglied des Kammerrats; der Vertreter erhält einen oder mehrere Stellvertreter. Der Verwaltungsrat kann den Vertreter oder einen Stellvertreter abberufen, wenn dessen Mitgliedschaft im Verwaltungsrat endet. (2) Der Kammerrat wirkt nach Maßgabe von Art. 8 Abs. 2 VersoG in folgenden gemeinsamen Geschäftsführungsangelegenheiten der von der Versorgungskammer verwalteten Versorgungsanstalten beratend mit: 1. Änderungen der Rechtsverordnung des Staatsministeriums des Innern nach Art. 6 Abs. 3 Satz 6 VersoG über die Einrichtung der Versorgungskammer,2. Bestellung des Wirtschaftsprüfers,3. Aufstellung der Wirtschaftsplanung für die gemeinsamen Dienste und von Grundsätzen für die Verteilung der Kosten für die gemeinsamen Dienste,4. Übernahme der Geschäftsführung oder Verwaltung anderer Versorgungswerke,5. wichtigen Investitionsentscheidungen für die gemeinsamen Dienste,6. Aufstellung von Grundsätzen zur Personalbewirtschaftung und Entwicklung von Personalkonzepten, insbesondere zur Vergütung,7. Aufstellung des Stellenplans nach Art. 6 Abs. 7 VersoG. Der Kammerrat kann Empfehlungen aussprechen.

Artikel

Artikel 1 MitgliedschaftDie nicht berufsunfähigen Mitglieder der Psychotherapeutenkammer des Saarlandes sind Pflichtmitglieder der Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau mit Psychotherapeutenversorgung (Versorgungswerk), sofern die Satzung des Versorgungswerks keine abweichende Regelung trifft.

Artikel

Artikel 10 Übergangsregelung für den VerwaltungsratFür die Amtsdauer des bei Inkrafttreten dieses Staatsvertrags bestehenden Verwaltungsrats gilt Artikel 4 Abs. 1 Satz 1 mit der Maßgabe, dass ein Mitglied aus dem Saarland in den Verwaltungsrat berufen wird. Die Zahl der Mitglieder des amtierenden Verwaltungsrats erhöht sich um den saarländischen Vertreter.

Artikel

Artikel 11 Inkrafttreten des Staatsvertrags, Veröffentlichung der anwendbaren Vorschriften(1) Dieser Staatsvertrag tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt. Der Tag des Inkrafttretens ist im Amtsblatt des Saarlandes bekannt zu geben.[1](2) Das bayerische Gesetz über das öffentliche Versorgungswesen vom 25. Juni 1994 ist mit seinem Ersten und Zweiten Teil in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrags geltenden Fassung als Anlage zu diesem Staatsvertrag im Amtsblatt des Saarlandes bekannt zu machen. Änderungen der in Artikel 2 Abs. 1 Satz 1 genannten Bestimmungen des bayerischen Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen werden ebenfalls im Amtsblatt des Saarlandes bekannt gemacht.(3) Die Satzung des Versorgungswerks ist in der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrags geltenden Fassung unter Hinweis auf den Staatsvertrag im Amtsblatt des Saarlandes bekannt zu machen.

Artikel

Artikel 2 Anwendbare Vorschriften(1) Soweit dieser Staatsvertrag nichts anderes bestimmt, gelten die Art. 1 bis 18, Art. 20 bis 24 und Art. 28 Abs. 3 des bayerischen Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen vom 25. Juni 1994 (BayRS 763-1-I) in der jeweils geltenden Fassung im Saarland entsprechend. Für das Verwaltungsverfahren ist das Recht des Sitzlandes entsprechend anzuwenden. (2) Soweit die Satzung des Versorgungswerks Rechtswirkungen an die Zugehörigkeit zur Bayerischen Landeskammer der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten knüpft, ergeben sich die gleichen Rechtswirkungen für die in Artikel 1 genannten Mitglieder der Psychotherapeutenkammer des Saarlandes aus deren Zugehörigkeit zu ihrer Kammer. (3) Das Versorgungswerk hat das Recht, die von ihm erlassenen Verwaltungsakte im Saarland zu vollstrecken. Das Verfahren richtet sich nach dem Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung.

Artikel

Artikel 3 Übernahmebestand(1) Für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrags Mitglieder nach Artikel 1 sind (Übernahmebestand), gelten ergänzend zu den übrigen Regelungen dieses Staatsvertrags und der Satzung die Absätze 2 bis 5. (2) Personen des Übernahmebestands sind von der Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk ausgenommen; sie werden zur Pflichtmitgliedschaft auf schriftlichen Antrag zugelassen, soweit sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrags das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und nicht berufsunfähig sind. Der Antrag kann nur innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrags gestellt werden. Die Entscheidung über den Antrag ergeht rückwirkend zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrags. (3) Auf Antrag ist für die Dauer der Mitgliedschaft im Versorgungswerk als Pflichtbeitrag nur der Mindestbeitrag zu entrichten. Die Beitragsfestsetzung erfolgt rückwirkend, wenn der Antrag innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten des Staatsvertrags gestellt wird, sonst vom Ersten des Antragsmonats an. (4) Wird nach Absatz 3 der Mindestbeitrag gewählt, so ist § 31 Abs. 4 Satz 1 der Satzung nicht anzuwenden.(5) Die Bestimmungen der Absätze 2 bis 4 finden keine Anwendung auf diejenigen Mitglieder der Psychotherapeutenkammer des Saarlandes, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrags bereits Mitglieder des Versorgungswerks sind.

Artikel

Artikel 4 Berufsständische Selbstverwaltung(1) Die Mitglieder aus dem Saarland müssen im Verwaltungsrat des Versorgungswerks angemessen vertreten sein; sie stellen mindestens ein Mitglied des Verwaltungsrats. Die Berufung und die Abberufung der saarländischen Mitglieder des Verwaltungsrats und ihrer Stellvertreter erfolgt durch das Bayerische Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Ministerium für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales des Saarlandes auf Vorschlag der Psychotherapeutenkammer des Saarlandes. (2) Das vorsitzende Mitglied des Verwaltungsrats wird aus den der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau angehörenden Mitgliedern des Verwaltungsrats gewählt. Die stellvertretenden vorsitzenden Mitglieder werden aus den sonstigen Mitgliedern des Verwaltungsrats gewählt. (3) Ergibt sich bei Abstimmungen im Verwaltungsrat Stimmengleichheit, so entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Artikel

Artikel 5 Anlage des VermögensDas Vermögen des Versorgungswerks, das nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrags gebildet wird, soll entsprechend dem Anteil des Beitragsaufkommens der Mitglieder aus dem Saarland am Gesamtbeitragsaufkommen des Versorgungswerks im Saarland angelegt werden.

Artikel

Artikel 6 Aufsicht(1) Die vom Bayerischen Staatsministerium des Innern ausgeübte Rechtsaufsicht über das Versorgungswerk wird im Benehmen mit dem Ministerium für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales des Saarlandes wahrgenommen, soweit Belange der Mitglieder aus dem Saarland oder der dort wohnhaften Versorgungsberechtigten berührt sein können. Das Versorgungswerk leitet dem Ministerium für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales des Saarlandes die Geschäftsberichte und Jahresrechnungen sowie die Abschlusserklärungen des Bayerischen Obersten Rechnungshofs über die Prüfungen des Versorgungswerks zu. (2) Das Ministerium für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales des Saarlandes ist zu den Sitzungen des Verwaltungsrats, des Kammerrats und etwa gebildeter Ausschüsse einzuladen.

Artikel

Artikel 7 SatzungDie Satzung des Versorgungswerks gilt auch im Saarland. Satzungsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit im Saarland im Rahmen der rechtsaufsichtlichen Genehmigung des Einvernehmens des Ministeriums für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales des Saarlandes und werden unter Hinweis auf das erteilte Einvernehmen im Amtsblatt des Saarlandes bekanntgegeben.

Artikel

Artikel 8 DatenübermittlungDie Psychotherapeutenkammer des Saarlandes übermittelt dem Versorgungswerk Namen, Geburtsdatum, Anschrift, Beginn und Ende der Kammermitgliedschaft sowie die Dauer der jeweiligen Berufsausübungsform ihrer Mitglieder, sofern dies für deren Mitgliedschaft von Bedeutung sein kann.

Artikel

Artikel 9 Kündigung des Staatsvertrags(1) Dieser Staatsvertrag kann von jedem der vertragschließenden Teile mit einer Frist von fünf Jahren zum Ablauf eines Kalenderjahrs gekündigt werden. Vor Ablauf von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrags ist eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann das Saarland den Staatsvertrag zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahrs kündigen, wenn die Bestimmungen des bayerischen Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen gegenüber der beim Inkrafttreten dieses Staatsvertrags geltenden Fassung wesentlich geändert werden. Eine wesentliche Änderung ist anzunehmen, wenn die Regelungen zur Aufgabe des Versorgungswerks (Versorgungsauftrag), zur Mitgliedschaft und Beitragspflicht der Mitglieder oder zu den Leistungen des Versorgungswerks nicht nur unerheblich geändert werden. (2) Im Fall der Kündigung übernimmt ein durch das Saarland innerhalb der Kündigungsfrist zu bestimmender Rechtsträger die Versorgungsverhältnisse der im Saarland beruflich tätigen Mitglieder sowie der im Saarland wohnhaften Versorgungsempfänger des Versorgungswerks. Auf diesen Rechtsträger gehen alle Rechte und Pflichten des Versorgungswerks aus den übernommenen Versorgungsverhältnissen über. (3) Es findet eine Auseinandersetzung des Vermögens nach versicherungsmathematischen Grundsätzen statt, wobei die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung im technischen Geschäftsplan festgelegten Rechnungsgrundlagen maßgebend sind. Das zu verteilende Vermögen ergibt sich aus einer zum Tag des Wirksamwerdens der Kündigung zu erstellenden Auseinandersetzungsbilanz, wobei Verkehrswerte zugrundezulegen sind. Von der Summe der aktiven Vermögenswerte ist die Summe der nichtversicherungstechnischen Verbindlichkeiten abzuziehen. Das so ermittelte Vermögen ist nach dem Verhältnis der versicherungstechnischen Verbindlichkeiten, die den ausscheidenden Mitgliederbestand betreffen, zu den versicherungstechnischen Verbindlichkeiten des verbleibenden Bestandes des Versorgungswerks aufzuteilen; soweit nichtversicherungstechnische Verbindlichkeiten vom Rechtsnachfolger übernommen werden, sind ihm die entsprechenden Deckungsmittel zu überlassen. Im Fall des Absatzes 1 Satz 3 ist von dem auf den Rechtsnachfolger zu übertragenden Teil des Vermögens ein Ausgleichsbetrag abzuziehen, der sich als Produkt der Zahl der Mitglieder des Übernahmebestands und des Betrags von 100 Euro errechnet; er vermindert sich mit jedem seit Inkrafttreten dieses Staatsvertrags abgelaufenen Kalenderjahr um ein Zehntel seines Anfangswertes. Bei der Verteilung des Vermögens sind im Saarland in Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und Rechten an diesen angelegte Vermögenswerte auf Verlangen auf den Rechtsnachfolger zu übertragen; bei den übrigen Vermögenswerten ist das Versorgungswerk berechtigt, Wertpapiere und Grundbesitz in Geldwert abzulösen. (4) Die Auseinandersetzung des Vermögens bedarf der aufsichtlichen Genehmigung durch das Bayerische Staatsministerium des Innern. Die Genehmigung wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales des Saarlandes erteilt.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.