Saarland

Verordnung über den Erlass eines Besonderen Gebührenverzeichnisses für die zuständige Behörde zur Durchführung von Aufgaben nach dem saarländischen Ausführungsgesetz zum Prostituiertenschutzgesetz Vom 10. Juli 2024

Ausfertigungsdatum:
10.07.2024
Fundstelle:
Amtsblatt I 2024, 502
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage ProstSchGZustVGebV

AnlageBesonderes Gebührenverzeichnis für Amtshandlungen der für die Durchführung von Aufgaben nach dem saarländischen Ausführungsgesetz zum Prostituiertenschutzgesetz zuständigen Behörde des Saarlandes Nummer und Gegenstand Gebühr in Euro 1. Anmeldung der Prostituierten; Durchführung eines Informations- und Beratungsgesprächs 1.1 Anmeldung bei der Behörde und damit verbundenes Informations- und Beratungsgespräch 20 1.2 Ausstellen der Anmeldebescheinigung 10 1.3 Ausstellen der pseudonymisierten Anmeldebescheinigung (Aliasbescheinigung) 5 2. Erlaubnisprüfung zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes (Prostitutionsstätte, Prostitutionsfahrzeug, Prostitutionsveranstaltung, Prostitutionsvermittlung) 2.1 Erlaubnisprüfung zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes 2.1.1 Bearbeitung des Antrags auf Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes und Wiederholungsprüfung 571,20 - 4.284 2.1.2 Zuverlässigkeitsprüfung Betriebsleitung im Rahmen des Erlaubnisverfahrens und Wiederholungsprüfung 285,60 - 1.142,40 2.1.3 Verlängerung der Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes bei Befristung 285,60 - 1.142,40 2.2 Prüfung einer Stellvertretungserlaubnis 2.2.1 Bearbeitung des Antrags auf Betrieb des Prostitutionsgewerbes durch Stellvertretung und Wiederholungsprüfung 285,60 - 1.142,40 2.2.2 Beantragung des Antrags auf Verlängerung des Betriebs des Prostitutionsgewerbes bei Befristung durch Stellvertretung 285,60 - 1.142,40 2.3 Sonstige Erlaubnisprüfungen, Auflagen und Anordnungen 2.3.1 Zuverlässigkeitsprüfung inklusive eventueller Beschäftigungsverbote sonstiger Beschäftigter je Person 285,60 - 1.142,40 2.3.2 Erteilung nachträglicher Auflagen bzw. selbstständiger Anordnungen für Betreiber; Hygienepläne 71,40 - 714 2.3.3 Entgegennahme der Anzeige von Prostitutionsveranstaltungen, Prüfung und ggf. Untersagung 571,20 - 4.284 2.3.4 Entgegennahme der Anzeige von Prostitutionsveranstaltungen in bisher nicht konzessionierten Prostitutionsstätten, Prüfung und ggf. Untersagung 571,20 - 4.284 2.3.5 Erlass von Anordnungen bei Prostitutionsveranstaltungen 71,40 - 714 2.3.6 Entgegennahme der Anzeige zur Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeugs, Prüfung und ggf. Untersagung 571,20 - 4.284 2.3.7 Erlass von Anordnungen bei Prostitutionsfahrzeugen 571,20 - 4.284 2.3.8 Verlängerung der Frist vor Erlöschen der Erlaubnis 150 2.3.9 Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes 428,4 - 1.285,20 2.3.10 Beschäftigungsverbote (außerhalb von Erlaubnisverfahren) 285,60 - 1.142,40 2.4 Überwachung des Prostitutionsgewerbes 2.4.1 Fahrtkostenersatz bei Kontrollen 0,35 Euro pro gefahrenen Kilometer (nach § 6 Saarländisches Reisekostengesetz) 2.4.2 Kontrolle - pro Mitarbeiter/-in pro angefangener Stunde (inklusive Fahrzeit) 71,40

Eingangsformel ProstSchGZustVGebV

Aufgrund des § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland (SaarlGebG) vom 24. Juni 1964 (Amtsbl. S. 629), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474, 530), in Verbindung mit der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (Abl. L 376 vom 27. Dezember 2006, S. 36), verordnet das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft:

§ 1

Gebührenerhebungspflicht

§ 1 GebührenerhebungspflichtFür Amtshandlungen der für die Durchführung von Aufgaben nach dem saarländischen Ausführungsgesetz zum Prostituiertenschutzgesetz zuständigen Behörde des Saarlandes werden Gebühren nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis erhoben.

§ 2

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 2 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über den Erlass eines Besonderen Gebührenverzeichnisses für die zuständige Behörde zur Durchführung von Aufgaben nach dem saarländischen Ausführungsgesetz zum Prostituiertenschutzgesetz vom 18. Dezember 2019 (Amtsbl. 2020 I S. 2) außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.