PromV · Saarland

Verordnung über die Verleihung des Promotionsrechts an die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (PromV) Vom 10. Februar 2025

Ausfertigungsdatum:
10.02.2025
Fundstelle:
Amtsblatt I 2025, 154
7 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 4

Promotionsverfahren

§ 4 Promotionsverfahren(1) Die Betreuung der Promotionsverfahren wird durch mindestens zwei Mitglieder des Promotionszentrums vorgenommen. Die Erstbetreuung hat dabei durch ein professorales Mitglied, das die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Satz 1 erfüllt, zu erfolgen. Die Zweitbetreuung kann durch ein Mitglied auf Probe oder in Abweichung von Satz 1 durch eine externe Professorin/einen externen Professor erfolgen, sofern die Präsidentin/der Präsident der Hochschule dieser externen Betreuung zugestimmt hat. Für die externe Zweitbetreuung kann auf diesem Weg eine Universitätsprofessorin/ein Universitätsprofessor oder eine Professorin/ein Professor einer anderen Hochschule für angewandte Wissenschaften, die/der die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Satz 1 erfüllt, bestellt werden.(2) Die Hochschule bietet ein Qualifizierungsprogramm an, das Angebote zur Vermittlung überfachlicher Schlüsselqualifikationen und zu Vernetzungsmöglichkeiten mit dem Ziel der Förderung von Forschungsarbeiten und der Karriereentwicklung macht.(3) Die Begutachtung des Promotionsverfahrens erfolgt durch mindestens zwei Begutachtende, die Vollmitglied des Promotionszentrums oder Universitätsprofessorin/Universitätsprofessor oder Professorin/Professor einer anderen Hochschule für angewandte Wissenschaften, die/der die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Satz 1 erfüllt, sind und nicht an der Betreuung der Promotion beteiligt waren.(4) Bereits angenommene Promotionsverfahren können unabhängig vom Verlust des Promotionsrechts innerhalb von sechs Jahren nach Ende des Promotionsrechts zu Ende geführt werden.(5) Die Hochschule verleiht aufgrund der Promotion den Doktorgrad mit einem das Fachgebiet kennzeichnenden Zusatz, der dem eines von der Universität in einem vergleichbaren Wissenschaftsgebiet verliehenen Doktorgrades entspricht.(6) Das Nähere zu den Absätzen 1 bis 5 regelt das Promotionszentrum durch Promotionsordnung mit Zustimmung der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde. Soweit nichts Abweichendes geregelt ist, findet § 69 des Saarländischen Hochschulgesetzes mit Ausnahme von Absatz 3 Satz 3 entsprechende Anwendung.

§ 5

Berichtspflicht und Evaluation

§ 5 Berichtspflicht und Evaluation(1) Das Promotionszentrum berichtet der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde jährlich über die Erfahrungen bei der Ausübung des Promotionsrechts, insbesondere über das Ausscheiden und die Aufnahme von Professorinnen und Professoren sowie über den Beginn und den Abschluss von Promotionsverfahren.(2) Die erstmalige Verleihung des Promotionsrechts wird nach vier Jahren evaluiert. Gegenstand der Evaluierung sind insbesondere Wirksamkeit und Erfolg der Rahmenbedingung und deren hochschulinterne Ausgestaltung. Es sollen Empfehlungen zur Weiterentwicklung des Promotionsrechts gegeben werden. Mit der Evaluierung hat die Hochschule ein externes unabhängiges Gremium zu beauftragen, dem mindestens zwei Universitätsprofessorinnen oder -professoren angehören. Spätestens sechs Monate vor Ablauf der Befristung hat das Promotionszentrum der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde den Evaluationsbericht vorzulegen.

§ 6

Inkrafttreten

§ 6 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Eingangsformel PromV

Aufgrund des § 31a Absatz 5 Satz 3 des Saarländischen Hochschulgesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 10. Juli 2024 (Amtsbl. I S. 555), verordnet das Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft:

§ 1

Verleihung des Promotionsrechts

§ 1 Verleihung des Promotionsrechts(1) Einer fachrichtungsbezogenen Organisationseinheit der Hochschule für Technik und Wirtschaft (Hochschule), die die für die Durchführung von Promotionsverfahren erforderliche Forschungsstärke in einem qualitätssichernden Forschungsumfeld nachweist, kann durch Verleihungsakt der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde das Promotionsrecht zuerkannt werden. Durch die Verleihung des Promotionsrechts erhält die fachrichtungsbezogene Organisationseinheit die Berechtigung, sich als Promotionszentrum zu bezeichnen.(2) Das Verfahren zur Verleihung des Promotionsrechts wird mit dem Antrag der Hochschule bei der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde eingeleitet. Der Antrag umfasst das Promotionskonzept mit der Darlegung1. des wissenschaftlichen Profils und der besonderen Forschungsstärke des gewählten Schwerpunktbereichs,2. der Instrumente der Qualitätssicherung,3. des geplanten Ablaufs der Promotionsverfahren und4. des Verfahrens zur Sicherstellung einer angemessenen Betreuung der Promovierenden einschließlich geplanter Qualifizierungsprogramme.Dem Antrag sind darüber hinaus beizufügen:1. eine Liste der Professorinnen und Professoren, die Mitglieder des Promotionszentrums werden sollen, mit Informationen über deren persönliche Forschungsstärke sowie mit Angaben zur jeweiligen fachlichen Kohärenz des vertretenen Fachgebiets in Bezug auf das wissenschaftliche Profil,2. die Ordnung über die Errichtung des Promotionszentrums, die insbesondere Regelungen zur Aufnahme und zum Ausscheiden von Professorinnen und Professoren enthält, sowie3. der Entwurf der genehmigungspflichtigen Promotionsordnung.Zur Vorbereitung der Entscheidung über das Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen kann die für die Wissenschaft zuständige oberste Landesbehörde ein Begutachtungsverfahren durchführen.(3) Die erstmalige Verleihung des Promotionsrechts ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Der Antrag auf Verlängerung des Promotionsrechts soll spätestens zwölf Monate vor Ende der Befristung gestellt werden. Das Verfahren richtet sich nach den Vorgaben zur erstmaligen Verleihung des Promotionsrechts unter zusätzlicher Einbeziehung der Ergebnisse des Evaluationsberichts (§ 5).

§ 2

Forschungsstärke

§ 2 Forschungsstärke(1) Die für die Verleihung des Promotionsrechts erforderliche Forschungsstärke ist nachgewiesen, wenn dem Promotionszentrum mindestens sechs Professorinnen und Professoren angehören, die über die in den Absätzen 2 und 3 geregelte persönliche Forschungsstärke verfügen und bei denen eine fachliche Kohärenz zum wissenschaftlichen Profil des Promotionszentrums besteht. Sofern die Anzahl der einem Promotionszentrum angehörenden Professorinnen und Professoren unter sechs fällt, dürfen keine neuen Promotionsverfahren angenommen werden.(2) Die Professorinnen und Professoren weisen ihre persönliche Forschungsstärke durch wissenschaftliche, fachbezogene Publikationen und die belegte Einwerbung von Forschungsmitteln (Forschungsdrittmittelerträge), die im Rahmen eines wissenschaftlichen Wettbewerbsverfahrens vergeben wurden, nach. In den technischen Fächern erfolgt der Nachweis, wenn die Professorin/der Professor in den letzten drei Jahren1. mindestens sechs Publikationspunkte erzielt hat und2. mindestens 300 000 Euro an Forschungsdrittmittelerträgen erbracht hat.In den nicht-technischen Fächern erfolgt der Nachweis, wenn die Professorin/der Professor in den letzten drei Jahren1. mindestens neun Publikationspunkte mit mindestens einer Peer-Review-Publikation erzielt hat und2. mindestens 120 000 Euro an Forschungsdrittmittelerträgen erbracht hat.Bei der Feststellung der Publikationsstärke entsprechen eine Peer-Review-Veröffentlichung, eine Monografie oder ein Patent fünf Publikationspunkten, ein wissenschaftliches Lehrbuch drei Publikationspunkten und sonstige wissenschaftliche Publikationen einem Publikationspunkt.(3) Die persönliche Forschungsstärke nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 liegt auch vor, wenn die Professorin/der Professor1. habilitiert ist oder2. als Juniorprofessorin/Juniorprofessor an einer Universität positiv evaluiert wurde oder3. durch einen universitären Fachbereich kooptiert ist oder4. vor dem Wechsel an die Hochschule eine Professur an einer Universität innehatte oder5. vor dem Wechsel an die Hochschule eine Professur an einer anderen Hochschule für angewandte Wissenschaften mit Promotionsrecht innehatte und dort zur Betreuung von Dissertationen zugelassen war oder6. in den letzten sechs Jahren mindestens drei abgeschlossene Promotionsverfahren oder kooperative Promotionsverfahren betreut hat.Die Leistungsnachweise nach Satz 1 Nummer 1 und 2 dürfen nicht länger als fünf Jahre zurückliegen.(4) Auf Antrag und mit entsprechendem Nachweis können insbesondere Zeiten der Betreuung eines Kindes oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren im eigenen Haushalt, die Pflege von Angehörigen, das Vorliegen einer Behinderung oder einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung angemessene Berücksichtigung bei der Berechnung der nach den Absätzen 2 und 3 einzuhaltenden Zeiträume finden.

§ 3

Aufnahme neuer Mitglieder

§ 3 Aufnahme neuer Mitglieder(1) Professorinnen und Professoren, die nach der Verleihung des Promotionsrechts in ein Promotionszentrum aufgenommen werden, müssen die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Satz 1 erfüllen. Über die Aufnahme entscheidet das Promotionszentrum unter Hinzuziehung von unabhängigen, promovierten und in der jeweiligen kohärenten Fachdisziplin einschlägig ausgewiesenen Begutachtenden. Das Nähere regelt das Promotionszentrum durch Ordnung.(2) Mitglieder des Promotionszentrums müssen alle fünf Jahre das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 nachweisen. Die Überprüfung erfolgt durch das Promotionszentrum.(3) Professorinnen und Professoren, die die in § 2 Absatz 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen noch nicht erfüllen, können für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren in ein Promotionszentrum aufgenommen werden und als Zweitbetreuerin oder Zweitbetreuer tätig werden (Mitglied auf Probe). Erfüllen sie die Voraussetzungen für eine Vollmitgliedschaft nach Ablauf von fünf Jahren nicht, scheiden sie automatisch aus dem Promotionszentrum aus.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.