PrKultbFinAbk SL · Saarland

Abkommen über die gemeinsame Finanzierung der Stiftung Preußischer Kulturbesitz

9 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage PrKultbFinAbk

Anlage Festbeträge der einzelnen Länder TDM Baden-Württemberg 6.200 [4] Bayern 350 [5] Berlin 20.900 [6] Brandenburg 1.400 [7] Bremen 250 [8] Hamburg 1.300 [9] Hessen 3.600 [10] Mecklenburg-Vorpommern 1.000 [11] Niedersachsen 4.500 [12] Nordrhein-Westfalen 10.650 [13] Rheinland-Pfalz 2.300 [14] Saarland 350 Sachsen 2.600 [15] Sachsen-Anhalt 1.600 [16] Schleswig-Holstein 1.600 Thüringen 1.400 60.000

Eingangsformel PrKultbFinAbk

Die Bundesrepublik Deutschland, das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen, das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen, das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz, das Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein und der Freistaat Thüringen schließen vorbehaltlich der etwa erforderlichen Zustimmung ihrer gesetzgebenden Körperschaften nachstehendes Abkommen:

§ 1

§ 1 Die Vertragschließenden verpflichten sich, nach den näheren Bestimmungen dieses Abkommens der Stiftung Preußischer Kulturbesitz die zum Ausgleich des Stiftungshaushalts erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen.

§ 2

§ 2 Der Zuschussbedarf für Neubauten und ihre Ersteinrichtung sowie für die Grundsanierung/Herrichtung vorhandener Gebäude einschließlich des Grunderwerbs wird je zur Hälfte vom Bund und dem Land Berlin getragen.

§ 3

§ 3 Der verbleibende Zuschussbedarf wird nach Maßgabe der Regelung in § 4 wie folgt aufgeteilt: 1. Von einem Sockelbetrag der Betriebskosten von 240 Mio. [1] DM tragen als Festbetrag der Bund 75 vom Hundert (= 180 Mio. DM [2]) und die Länder 25 vom Hundert (= 60 Mio. DM [3]). 2. Der über den Sockelbetrag hinausgehende jährliche Finanzbedarf wird vom Bund zu 75 vom Hundert und dem Land Berlin zu 25 vom Hundert getragen.

§ 4

§ 4 Der nach § 3 von den Ländern als Festbetrag jährlich zu tragende Anteil am Sockelbetrag der Betriebskosten von 60 Mio. DM wird nach dem als Anlage diesem Abkommen beigefügten Verteilungsschlüssel aufgeteilt. Der Verteilungsschlüssel ist Bestandteil des Abkommens. Eine Modifizierung des Verteilungsschlüssels länderseits während der Laufzeit des Abkommens ist möglich.

§ 5

§ 5 Mit Zustimmung aller anderen Vertragschließenden kann der Bund oder ein Land über seine jeweiligen Finanzierungsleistungen gemäß § 3 hinausgehende Leistungen erbringen. Dieser Zustimmung bedarf es nicht, wenn auf Grund einer Vereinbarung mit der Stiftung Preußischer Kulturbesitz Leistungen zur Abgeltung der Kosten von Einzelaufträgen gewährt werden und hierdurch keine Folgekosten entstehen.

§ 6

§ 6 Dieses Abkommen kann mit einer Frist von zwei Jahren jeweils zum Jahresende, frühestens mit Wirkung zum 31. Dezember 2005 gekündigt werden. Im Fall einer Kündigung werden Bund und Länder rechtzeitig eine Regelung über die Anschlussfinanzierung treffen.

§ 7

§ 7 Das Abkommen tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1997 in Kraft. Die Zustimmungserklärungen sind gegenüber dem Bundesministerium des Innern abzugeben. Bonn, den 11. Dezember 1996 Protokollnotiz des Freistaates Sachsen und des Landes Schleswig-Holstein: Sachsen und Schleswig-Holstein behalten sich abweichend von dem in § 4 festgelegten Verteilungsschlüssel vor, beginnend mit dem Jahr 2000 einen geringeren Festbetrag zu leisten. Erfurt, den 24. Oktober 1996

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.