PolZusArbVwAbk SL · Saarland

Verwaltungsvereinbarung über die Zusammenarbeit der Polizeikräfte von Rheinland-Pfalz und dem Saarland Vom 22. November/18. Dezember 1973

Ausfertigungsdatum:
18.12.1973
Fundstelle:
GMBl. 1974, 58
9 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel PolZusArbVwAbk

Das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Minister des Innern,[2] und das Saarland, vertreten durch den Minister des Innern,[3] schließen folgende Verwaltungsvereinbarung:

§ 1

§ 1 Beide Vertragspartner sind jederzeit bereit, sich zur Abwehr von Gefahren, die der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ihrer Länder drohen (Art. 91 Abs. 1 GG) und zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall (Art. 35 Abs. 2 GG) durch den Einsatz von Polizeikräften gegenseitig zu unterstützen. Darüber hinaus wird eine gegenseitige Unterstützung für die Fälle zugesichert, in denen die Polizeikräfte eines Landes zur wirksamen Bekämpfung einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nicht ausreichen.

§ 2

§ 2 Die gegenseitige Unterstützung wird in erster Linie durch den Einsatz von Einheiten der Bereitschaftspolizei gewährt.

§ 3

§ 3 Für den Einsatz der Polizeibeamten gelten jeweils die in dem anfordernden Land bestehenden Vorschriften der Polizeigesetze (§ 91 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 PVG [4] Rheinland-Pfalz; § 14 Abs. 1 Buchst. d und e, Abs. 3 POG [5] Saarland).

§ 4

§ 4 Die Einheiten der Bereitschaftspolizei werden unmittelbar bei dem jeweiligen Ministerium des Innern[2] über den Minister oder seinen Ständigen Vertreter [6] angefordert.

§ 5

§ 5 Die zur Verfügung gestellten Polizeikräfte werden dem für den Einsatzort zuständigen Einsatzleiter unterstellt.

§ 6

§ 6 Beide Vertragspartner vereinbaren hiermit einen gegenseitigen Kostenverzicht für alle Fälle, in denen die Einsätze nicht länger als 24 Stunden dauern. Erstreckt sich der Einsatz über diesen Zeitraum hinaus, so werden die Kosten von Fall zu Fall ermittelt und erstattet.

§ 7

§ 7 Von dieser Verwaltungsvereinbarung erhält jeder Vertragspartner eine Ausfertigung. Einzelheiten zur Ausfüllung dieser Vereinbarung werden unverzüglich zwischen den beteiligten Ministerien geregelt.

§ 8

§ 8 Diese Vereinbarung tritt ab sofort in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.