Vereinbarung über kirchlichen Dienst an Polizeibeamten (Polizeiseelsorge) im Saarland Vom 25. Oktober 1978
- Ausfertigungsdatum:
- 25.10.1978
- Fundstelle:
- GMBl. 1979, 214
Das Saarland, vertreten durch den Minister des Innern[2] , die Diözesen Speyer und Trier, vertreten durch die Generalvikare, die Evangelische Kirche der Pfalz, vertreten durch den Landeskirchenrat, die Evangelische Kirche im Rheinland, vertreten durch das Landeskirchenamt, schließen folgende Vereinbarung:
§ 1 Das Saarland gewährleistet den Bistümern Speyer und, Trier sowie der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) und der Evangelischen Kirche im Rheinland die Ausübung eines besonderen kirchlichen Dienstes an den Polizeibeamten.
§ 10 Die Kosten für Gottesdienst und Seelsorge tragen die Kirchen.
§ 11 Die Kosten für den lebenskundlichen und berufsethischen Unterricht trägt das Land im Rahmen der dafür im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel.
§ 12 An den Kosten für die Teilnahme von Polizeibeamten an kirchlichen, religiösen oder lebenskundlichen und berufsethischen Fortbildungsveranstaltungen beteiligt sich das Land im Rahmen der dafür im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel.
§ 13 Die Vertragschließenden werden eine etwa in Zukunft auftretende Meinungsverschiedenheit über die Auslegung einer Bestimmung dieser Vereinbarung auf freundschaftliche Weise beseitigen.
§ 14 Diese Vereinbarung tritt mit dem Tag der Unterzeichnung in Kraft.
§ 2 Der Dienst der Kirchen wendet sich an alle Beamten der Vollzugspolizei, unbeschadet der Zuständigkeit des Ortspfarrers.
§ 3 Der Dienst der Kirchen umfasst Gottesdienst, Seelsorge und die Mitwirkung im lebenskundlichen und berufsethischen Unterricht. Nach Vereinbarung der Kirchen kann dieser Unterricht für die Beamten beider Konfessionen gemeinsam erteilt werden.
§ 4 Die mit der Ausübung des Dienstes der Kirche an der Polizei beauftragten Pfarrer und kirchlichen Mitarbeiter sind bei Gottesdienst und Seelsorge an staatliche Weisungen nicht gebunden. Für diesen Dienst gelten ausschließlich die Ordnungen ihrer Kirchen.
§ 5 Wenn die Kirchen besondere Gottesdienste anbieten, wird den Beamten die Teilnahme durch Dienstbefreiung ermöglicht, soweit dringende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Eine Verpflichtung zur Teilnahme besteht jedoch nicht.
§ 6 Das Land gewährt Dienstbefreiung für die Teilnahme an religiösen Bildungsveranstaltungen und kirchlichen Rüstzeiten, soweit dringende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
§ 7 Die Bemühungen der Kirchen, freiwillige Arbeitsgemeinschaften zu bilden, die außerhalb der Dienstzeit zusammentreten, werden vom Land unterstützt.
§ 8 Der von den Kirchen übernommene Unterricht wird auf Grund des vom Minister des Innern[2] erteilten Lehrauftrages nach Maßgabe des Lehrplans der Kirchen erteilt, der der Genehmigung des Landes bedarf. Den Unterrichtenden wird Gestaltungsfreiheit bei der Auswahl und der Reihenfolge der Themen eingeräumt.
§ 9 Der Unterricht wird in der Regel klassenweise erteilt, kann aber auch nach Vereinbarung zwischen den Vertretern der Kirchen und den zuständigen Dienststellenleitern in größerem Rahmen stattfinden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.