Gesetz Nr. 2162 zur Begleitung der Neuorganisation der saarländischen Vollzugspolizei und weiterer besoldungsrechtlicher Vorschriften (Neuorganisationsbegleitgesetz) Vom 22. Januar 2025
- Ausfertigungsdatum:
- 22.01.2025
- Fundstelle:
- Amtsblatt I 2025, 170
Artikel 1 Änderung des Saarländischen Besoldungsgesetzes[Änderungsanweisungen]
Artikel 10 Änderung der Meldedaten- Übermittlungsverordnung[Änderungsanweisungen]
Artikel 11 Änderung der Verordnung zum Schutz vor Infektionskrankheiten[Änderungsanweisungen]
Artikel 12 Änderung der Verordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten und die Errichtung von Prüfungsbehörden im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten[Änderungsanweisungen]
Artikel 13 Änderung der Ersten Verordnung zur Durchführung der Gewerbeordnung[Änderungsanweisungen]
Artikel 14 Änderung der Verordnung über die Zuständigkeiten im Mess- und Eichwesen[Änderungsanweisungen]
Artikel 15 Änderung der Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Ausgangsstoffgesetz[Änderungsanweisungen]
Artikel 16 Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst[Änderungsanweisungen]
Artikel 17 Personalvertretungsrechtliche Übergangsregelungen1. Zur Gewährleistung der personalvertretungsrechtlichen Beteiligung bei der Neustrukturierung der Vollzugspolizei des Saarlandes werden der Örtliche Personalrat des Landespolizeipräsidiums ohne die Polizeiinspektionen, der Örtliche Personalrat der Bediensteten der Polizeiinspektionen und der Polizeihauptpersonalrat, jeweils entsprechend ihrer bisherigen Zuständigkeiten im Polizeibereich, als Übergangspersonalräte bestimmt. Die erstmalige Wahl der Personalvertretung in der neu geschaffenen Landespolizeidirektion erfolgt im nächsten regulären Wahlzeitraum (1. März bis 31. Mai 2025). Die §§ 20, 21 und 59 Absatz 4 des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes vom 13. November 2024 (Amtsbl. I S. 1042) gelten entsprechend. Die Amtszeit der Übergangspersonalräte endet mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses der neu gewählten Personalvertretung.2. Die in den Dienststellen der Vollzugspolizei zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Dienstvereinbarungen mit den Personalvertretungen gelten in der Landespolizeidirektion bis zu einer Neuregelung weiter.
Artikel 18 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Artikel 2 Änderung des Saarländischen Gesetzes über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Polizei[Änderungsanweisungen]
Artikel 3 Änderung der Verordnung über die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Saarlandes[Änderungsanweisungen]
Artikel 4 Änderung der Verordnung über die Laufbahn des saarländischen Polizeivollzugsdienstes[Änderungsanweisungen]
Artikel 5 Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnabschnitt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes[Änderungsanweisungen]
Artikel 6 Änderung der Verordnung zur Durchführung der polizeifachlichen Qualifizierungsmaßnahme gemäß § 13a Absatz 2 Nummer 1 der Verordnung über die Laufbahn des saarländischen Polizeivollzugsdienstes[Änderungsanweisungen]
Artikel 7 Änderung der Verordnung über die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft[Änderungsanweisungen]
Artikel 8 Änderung der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Disziplinargesetzes[Änderungsanweisungen]
Artikel 9 Änderung der Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes[Änderungsanweisungen]
Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.