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title: "Abkommen der Länder über eine kostensparende Einsatzbewältigung bei bestimmten polizeilichen Einsatzlagen Vom 28 April 1998 bis 12. April 2000"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Saarland"
language: "de"
source: "https://recht.saarland.de/bssl/document/jlr-PolKSparAbkSLrahmen"
updated: "2026-05-13T16:44:54+00:00"
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# Abkommen der Länder über eine kostensparende Einsatzbewältigung bei bestimmten polizeilichen Einsatzlagen Vom 28 April 1998 bis 12. April 2000

**Landesrecht Saarland**
*Ausfertigung:* 12.04.2000
*Fundstelle:* GV. NRW. 2001, 205


### Artikel

Artikel 1Bei vorhersehbaren größeren polizeilichen Einsatzlagen, die an zunächst nicht bestimmbaren Orten auf dem Gebiet von mindestens zwei Ländern stattfinden können, insbesondere im Falle demonstrativer Aktionen von extremistischen Organisationen und Gruppierungen, unterstützen sich die betroffenen Länder, indem sie Einsatzkräfte einschließlich der Führungs- und Einsatzmittel unter Kostenerstattungsverzicht nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen dem Land unterstellen, in dem der Einsatz erfolgt.

### Artikel

Artikel 2Voraussetzung für die Unterstützung unter Kostenerstattungsverzicht ist, dass die Innenministerien/-senatoren der betroffenen Länder das Vorliegen der in Artikel 1 beschriebenen Einsatzlage übereinstimmend bestätigen, einer länderübergreifenden Einsatzkonzeption zugestimmt haben und im festgestellten Umfang eigene Führungsstruktur sowie eigene Einsatzkräfte für die Lagebewältigung vorhalten.

### Artikel

Artikel 3(1) Der Kostenerstattungsverzicht umfasst alle Kosten, die durch Bereitstellung und Einsatz der Einsatzkräfte sowie der Führungs- und Einsatzmittel entstehen. Hierzu zählen insbesondere1. Personalkosten einschließlich Reisekosten, Einsatzzulagen, Mehrarbeitsvergütungen usw.,2. Betriebskosten3. Aufwendungen für Instandsetzung und Ersatzbeschaffung beschädigter, in Verlust geratener oder unbrauchbar gewordener Führungs- und Einsatzmittel sowie Dienstkleidung und persönlicher Gegenstände der Einsatzkräfte.(2) Für Nutzung und Abnutzung von Führungs- und Einsatzmitteln sowie Dienstkleidung werden keine Kosten erhoben.

### Artikel

Artikel 4(1) Jedes Land trägt die Unfallfürsorgeleistungen nach den §§ 30 ff. des Beamtenversorgungsgesetzes und zahlt die Dienstbezüge für seine Einsatzkräfte, wenn diese bei einem Dienstunfall im Rahmen der Unterstützungshandlungen geschädigt wurden. Der Rückgriff auf einen Schädiger bleibt unbenommen.(2) Jedes Land trägt die Kosten für sonstige Heilbehandlungen seiner Einsatzkräfte, die während oder infolge des Einsatzes erforderlich werden. Heilbehandlung durch einen Polizeiarzt während des Einsatzes wird kostenlos gewährt.

### Artikel

Artikel 5Schadensersatzansprüche eines Landes, die auf Grund vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Handlungen von Einsatzkräften eines anderen Landes herrühren, bleiben unberührt.

### Artikel

Artikel 6Das Land, in dem der Einsatz erfolgt, stellt ein unterstützendes Land von allen Ansprüchen Dritter frei, die aus dem Einsatz herrühren. Für vorsätzliche oder grob fahrlässige Handlungen seiner Einsatzkräfte steht das jeweilige Land ein.

### Artikel

Artikel 7Kosten, die durch die Bereitstellung von Einsatzkräften sowie Führungs- und Einsatzmitteln des Bundes entstehen, tragen die betroffenen Länder zu gleichen Teilen, sofern sie im Rahmen der gemeinsamen länderübergreifenden Führungs- und Einsatzkonzeption (Artikel 2) die Anforderung einvernehmlich für erforderlich halten. Kosten, die durch den Einsatz von Einsatzkräften sowie Führungs- und Einsatzmitteln des Bundes entstehen, trägt das Land, in dem der Einsatz erfolgt.

### Artikel

Artikel 8Bestehende Vereinbarungen zwischen einzelnen Ländern über die Zusammenarbeit ihrer Polizeikräfte bleiben unberührt. Die Regelungen über einen Kostenerstattungsverzicht in diesem Abkommen gehen etwaigen Vorschriften über Kostenregelungen in den in Satz 1 genannten Vereinbarungen vor.

### Artikel

Artikel 9(1) Das Abkommen gilt für die Dauer von 5 Jahren vom In-Kraft-Treten an und verlängert sich auf unbestimmte Zeit, wenn es nicht mit einer Frist von 1 Jahr zum Ende eines Jahres gekündigt wird. Die Kündigung ist allen anderen Beteiligten gegenüber schriftlich zu erklären. Die Kündigung durch ein Land lässt die Gültigkeit des Abkommens zwischen den anderen Ländern unberührt.(2) Das Abkommen tritt am 1. Oktober 1998 in Kraft. Es ist von den beteiligten Ländern zu bestätigen. Sind bis zum Ablauf des 30. September 1998 dem Hessischen Ministerium des Innern und für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz nicht alle von den beteiligten Ländern ausgefertigten Bestätigungsurkunden zugegangen, so tritt dieses Abkommen unter den beteiligten Ländern in Kraft, deren Urkunden bereits zugegangen sind.(3) Für jedes beteiligte Land, dessen Bestätigungsurkunde zu dem nach Absatz 2 maßgeblichen Zeitpunkt dem Hessischen Ministerium des Innern und für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz nicht zugegangen ist, wird der Beitritt zu dem Abkommen mit Zugang dieser Urkunde wirksam.

### Eingangsformel PolKSparAbk

Zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Land Schleswig-Holstein und dem Land Thüringenwird - vorbehaltlich der Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften der Länder, soweit dies durch die Verfassung vorgeschrieben ist - folgendes Abkommen über eine kostensparende Einsatzbewältigung bei bestimmten polizeilichen Einsatzlagen geschlossen:

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— Abkommen der Länder über eine kostensparende Einsatzbewältigung bei bestimmten polizeilichen Einsatzlagen Vom 28 April 1998 bis 12. April 2000
Amtliche Fassung: https://recht.saarland.de/bssl/document/jlr-PolKSparAbkSLrahmen
Quelle: recht.saarland.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
