PolKostV SL 2006 · Saarland

Polizeikostenverordnung[1] Vom 10. Oktober 2006

Ausfertigungsdatum:
10.10.2006
Fundstelle:
Amtsblatt 2006, 1809
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1Für Amtshandlungen der Polizei werden auf Grund des Saarländischen Polizeigesetzes die nachstehenden Gebühren erhoben: 1. Ingewahrsamnahme (§ 13) Für die ersten sechs Stunden 40,- Euro je angefangene weitere Stunde 6,20 Euro 2. Sicherstellung (§ 24 Abs. 3) 15,00 - 1.023,00 Euro 3. Verwahrung von Sachen (§ 24 Abs. 3) 5,00 - 1.000,00 Euro 4. Verwertung, Unbrauchbarmachung oder Vernichtung (§ 24 Abs. 3) 5,00 - 1.000,00 Euro 5. Ausführung der Ersatzvornahme (§ 46 Abs. 1) 15,00 - 1.023,00 Euro 6. Festsetzung des Zwangsgeldes (§ 47 Abs. 3) 5,00 - 51,00 Euro 7. Anwendung des unmittelbaren Zwanges (§ 49 Abs. 7) 15,00 - 1.023,00 Euro 8. Androhung von Zwangsmitteln, soweit nicht mit dem ursprünglichen Verwaltungsakt verbunden (§ 50 Abs. 7) 10,00 - 51,00 Euro.

§ 3

§ 31Mit der Gebühr sind die der Polizei erwachsenen Auslagen mit Ausnahme der besonderen Auslagen abgegolten. 2Besondere Auslagen im Sinne dieser Verordnung sind die Beträge, die anderen Behörden oder anderen Personen für ihre Tätigkeit zu zahlen sind, die Aufwendungen für Verpflegung sowie die Kosten der benutzten Fahrzeuge. 3Sie können neben der Gebühr bzw. unbeschadet der persönlichen Gebührenfreiheit des § 3 des Saarländischen Gebührengesetzes geltend gemacht werden.

§ 2

§ 2Für Amtshandlungen der Polizei werden unbeschadet anderer Rechtsvorschriften aufgrund des Saarländischen Gebührengesetzes in der jeweils geltenden Fassung die nachstehenden Gebühren erhoben: 1. Für die Beförderung von Personen und den Transport von Sachen mit Fahrzeugen der Polizei einschließlich An- und Abfahrt je km: 1,50 Euro 2. werden Dritte bei der Personenbeförderung durch die Polizei oder mit Fahrzeugen der Polizei begleitet einschließlich An- und Abfahrt, je km: 1,50 Euro 3. für die Begleitung von Geld, Schwer- und Großraumtransporten und von Transporten gefährlicher oder gefährdeter Güter auf der Straße durch die Polizei oder mit Fahrzeugen der Polizei einschließlich An- und Abfahrt jeweils eine Grundgebühr von 65,00 Euro zuzüglich für jede Einsatzminute je eingesetzter Beamtin oder eingesetztem Beamten: 1,09 Euro je eingesetzter Kommissaranwärterin oder eingesetztem Kommissaranwärter: 0,45 Euro je eingesetztem sonstigen Bediensteten der Vollzugspolizei: 0,87 Euro zuzüglich je gefahrenem km: 0,36 Euro 4. bei ungerechtfertigter Alarmierung der Polizei a) durch eine Überfall- und Alarmmeldeanlage, b) aufgrund missbräuchlicher Alarmierung durch eine Person oder c) aufgrund einer vorgetäuschten Gefahrenlage sowie für die Überprüfung eines Notrufanschlusses durch Fachkräfte der Polizei jeweils eine Grundgebühr von 32,50 Euro zuzüglich für jede Einsatzminute je eingesetzter Beamtin oder eingesetztem Beamten: 1,09 Euro je eingesetzter Kommissaranwärterin oder eingesetztem Kommissaranwärter: 0,45 Euro je eingesetztem sonstigen Bediensteten der Vollzugspolizei: 0,87 Euro zuzüglich je gefahrenem Kilometer: (einschließlich An- und Abfahrt) 0,36 Euro

Eingangsformel PolKostV

Auf Grund des § 90 des Saarländischen Polizeigesetzes (SPolG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 2001 (Amtsbl. S. 1074), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474) und des § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland (SaarlGebG) vom 24. Juni 1964 (Amtsbl. S. 629), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S 822), verordnet das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen:

§ 4

§ 4Bei Rahmengebühren ist die im Einzelfall angemessene Gebühr nach dem Verwaltungsaufwand sowie der Bedeutung der Angelegenheit festzusetzen.

§ 5

§ 51Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. 2Mit Inkrafttreten dieser Polizeikostenverordnung tritt die Polizeikostenverordnung vom 22. Oktober 2001 (Amtsbl. S. 2030), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Mai 2005 (Amtsbl. S. 921), außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.