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Gesetz Nr. 1321 über die Zustimmung zum Abkommen vom 8. November 1991 zur Änderung des Abkommens über die einheitliche Ausbildung der Anwärter für den höheren Polizeivollzugsdienst und über die Polizei-Führungsakademie Vom 13. Oktober 1993

Ausfertigungsdatum:
13.10.1993
Fundstelle:
Amtsblatt 1993, 1186
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

Artikel 1 (1) Dem am 27. Oktober 2005 geschlossenen Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Land Schleswig-Holstein und dem Land Thüringen zur Änderung des Abkommens über die einheitliche Ausbildung der Anwärter für den höheren Polizeivollzugsdienst und über die Polizei-Führungsakademie vom 28. April 1972, geändert durch das Änderungsabkommen vom 8. November 1991, wird zugestimmt. (2) Der Text des Abkommens wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel

Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Artikel

Artikel 1(1) Dem am 8. November 1991 in Saarbrücken geschlossenen Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Land Schleswig-Holstein und dem Land Thüringen zur Änderung des Abkommens vom 28. April 1972 über die einheitliche Ausbildung der Anwärter für den höheren Polizeivollzugsdienst und über die Polizei-Führungsakademie wird zugestimmt.(2) Der Text des Abkommens wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel

Artikel 2Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.[1]

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.