APO g. D. Pol. · Saarland

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnabschnitt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes (APO g. D. Pol.) Vom 13. September 2024

Ausfertigungsdatum:
13.09.2024
Fundstelle:
Amtsblatt I 2024, 729
40 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 4

Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstelle, Ausbildungsstationen

§ 4 Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstelle, Ausbildungsstationen(1) Ausbildungsbehörde ist das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport.(2) Ausbildungsstelle für die Studieneinführungsphase sowie für das berufspraktische und fachwissenschaftliche Studium ist die Fachhochschule für Verwaltung.(3) Ausbildungsstationen für die Studieneinführungsphase und die berufspraktischen Studienabschnitte sind die von der Fachhochschule für Verwaltung im Einvernehmen mit der Ausbildungsbehörde zu benennenden Polizeidienststellen der Landespolizeidirektion.(4) Die Zuweisung zu den Ausbildungsstationen obliegt der Ausbildungsstelle.(5) Vorgesetzte der Kommissaranwärterinnen und Kommissaranwärter sind1. während der Studieneinführungsphase die Rektorin oder der Rektor der Fachhochschule für Verwaltung, deren oder dessen bestellte Stellvertretung, die Leitung des Praxisamtes, deren bestellte Stellvertretung, die oder der jeweilige Ausbildungsverantwortliche sowie die jeweilige Praxislehrerin oder der jeweilige Praxislehrer,2. während des fachwissenschaftlichen Studiums die Rektorin oder der Rektor der Fachhochschule für Verwaltung, deren oder dessen bestellte Stellvertretung, die Leitung des Fachbereichs Polizeivollzugsdienst, deren bestellte Stellvertretung sowie die mit der Durchführung der Ausbildung beauftragten Lehrkräfte,3. während der berufspraktischen Studienabschnitte die Rektorin oder der Rektor der Fachhochschule für Verwaltung, deren oder dessen bestellte Stellvertretung, die Leitung des Praxisamtes, deren bestellte Stellvertretung, die oder der jeweilige Ausbildungsverantwortliche sowie die jeweilige Praxislehrerin oder der jeweilige Praxislehrer.(6) Als Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter im Sinne des § 33 Absatz 2 des Saarländischen Disziplinargesetzes gilt für die Dauer der Studieneinführungsphase sowie des fachwissenschaftlichen und berufspraktischen Studiums die Rektorin oder der Rektor der Fachhochschule für Verwaltung oder die bestellte Stellvertretung.

§ 5

Leitung des Studiums, Praxisamt, Praxislehre

§ 5 Leitung des Studiums, Praxisamt, Praxislehre(1) Die Fachhochschule für Verwaltung leitet die Studieneinführungsphase sowie das berufspraktische und fachwissenschaftliche Studium.(2) Die Fachhochschule für Verwaltung richtet ein Praxisamt ein. Aufgaben des Praxisamtes sind1. die Planung und Koordination der Studieneinführungsphase sowie aller berufspraktischen Studienabschnitte,2. die zur Planung und Koordination der Ausbildung erforderliche Abstimmung mit den Ausbildungsverantwortlichen,3. die Planung und Koordination der Ausbildung der Praxislehrerinnen und Praxislehrer,4. die Überprüfung der Umsetzung der Studieneinführungsphase sowie der berufspraktischen Studienabschnitte bei den Ausbildungsstationen und5. die Auswertung von Praxiserfahrungen der Kommissaranwärterinnen und Kommissaranwärter, um sie für Lehre und Praxis verwertbar zu machen.(3) Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport bestellt im Benehmen mit der Fachhochschule für Verwaltung eine Dozentin oder einen Dozenten des höheren Polizeivollzugsdienstes zur Leitung des Praxisamtes. Satz 1 gilt entsprechend für die Bestellung einer Stellvertretung. Der Leitung des Praxisamtes oder deren bestellter Stellvertretung ist die Bewertung der berufspraktischen Studienabschnitte in den Befähigungsberichten nach dem Muster der Anlage 1 übertragen.(4) Die Landespolizeidirektion beruft bei den gemäß § 4 Absatz 3 als Ausbildungsstationen für die berufspraktischen Studienabschnitte benannten Polizeidienststellen geeignete Beamtinnen und Beamte des höheren Polizeivollzugsdienstes und des gehobenen Polizeivollzugsdienstes zu Ausbildungsverantwortlichen sowie Beamtinnen und Beamte des gehobenen Polizeivollzugsdienstes zu Praxislehrerinnen und Praxislehrern.(5) Aufgaben der Ausbildungsverantwortlichen sind1. Abstimmung und Koordination zwischen Praxisamt und Praxislehrerinnen und Praxislehrern,2. Mitwirkung bei der Auswahl der Praxislehrerinnen und Praxislehrer,3. Gewährleistung der Vermittlung der im Studienplan festgelegten Inhalte der berufspraktischen Studienabschnitte durch die Praxislehrerinnen und Praxislehrer,4. Gewährleistung der zielgerichteten Betreuung sowie der objektiven Bewertung der Kommissaranwärterinnen und Kommissaranwärter während der berufspraktischen Studienabschnitte durch die Praxislehrerinnen und Praxislehrer.(6) Aufgaben der Praxislehrerinnen und Praxislehrer sind1. die Durchführung, Vor- und Nachbereitung der berufspraktischen Studienabschnitte,2. die Abgabe eines Votums für den Befähigungsbericht bezüglich des Erreichens des Studienziels des jeweiligen berufspraktischen Studienabschnitts (Anlage 1).(7) Das Betreuungsverhältnis Praxislehrerin oder Praxislehrer zu Kommissaranwärterinnen und Kommissaranwärtern in den berufspraktischen Studienabschnitten soll eins zu eins, höchstens aber eins zu zwei sein.

§ 8

Grundsätze für die Studieneinführungsphase

§ 8 Grundsätze für die Studieneinführungsphase(1) In der Studieneinführungsphase erhalten die Kommissaranwärterinnen oder Kommissaranwärter einen Einblick in die Polizeiorganisation sowie deren Strukturen und Aufgaben. Sie sammeln erste Erfahrungen zu den Werten und Normen des Polizeivollzugsdienstes. Zudem wird das Bewusstsein für die Anforderungen des Studiums und des Polizeidienstes gestärkt.(2) Die Inhalte der Studieneinführungsphase werden im Studienplan festgelegt. Näheres regelt der Fachbereich Polizeivollzugsdienst der Fachhochschule für Verwaltung im Benehmen mit der Landespolizeidirektion.

§ 9

Grundsätze für das berufspraktische Studium

§ 9 Grundsätze für das berufspraktische Studium(1) In den berufspraktischen Studienabschnitten wirken die Kommissaranwärterinnen und Kommissaranwärter bei der Erledigung polizeitypischer Vorgänge mit, erlangen Kenntnisse und Fähigkeiten zunehmend auch in selbstständiger Tätigkeit und werden mit den Arbeiten der polizeilichen Sachbearbeitung vertraut gemacht.(2) Die berufspraktischen Studienabschnitte des zweiten und dritten Studienjahres sollen für die Beamtinnen und Beamten gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 1 bei Ausbildungsstationen stattfinden, bei denen sie in der bisherigen Verwendung noch nicht beschäftigt waren.(3) Am Ende jedes berufspraktischen Studienabschnitts wird abschließend durch die Leitung des Praxisamtes oder deren bestellte Stellvertretung ein Befähigungsbericht nach dem Muster der Anlage 1 erstellt.(4) Die Inhalte der berufspraktischen Studienabschnitte werden im Studienplan festgelegt. Näheres regelt der Fachbereich Polizeivollzugsdienst der Fachhochschule für Verwaltung im Benehmen mit der Landespolizeidirektion.

§ 21

Diplomarbeit

§ 21 Diplomarbeit(1) Mit Erreichen des Studienziels des zweiten Studienjahres ist die Kommissaranwärterin oder der Kommissaranwärter berechtigt, die Diplomarbeit anzufertigen.(2) Die Diplomarbeit ist eine Prüfungsarbeit. Sie soll die Befähigung zur selbstständigen Bearbeitung einer Fragestellung aus den Inhalten der Ausbildung nach wissenschaftlichen Methoden innerhalb einer vorgegebenen Zeit erkennen lassen.(3) Die Ausgabe der Diplomarbeit erfolgt nach Festlegung der zulässigen Hilfsmittel durch das Prüfungsamt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsamtes oder die bestellte Stellvertretung zu Beginn des dritten Studienjahres. Für die Bearbeitung stehen den Kommissaranwärterinnen und Kommissaranwärtern drei Monate zur Verfügung, die mit der Festlegung und Ausgabe des Themas der Diplomarbeit zu laufen beginnen. Ist die Kommissaranwärterin oder der Kommissaranwärter aus nicht selbst zu vertretenden Gründen an der fristgerechten Anfertigung und Abgabe der Diplomarbeit gehindert, so kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsamtes oder die bestellte Stellvertretung eine Fristverlängerung gewähren. Der Grund der Verhinderung ist bei Erkrankung durch amtsärztliches Attest und bei Vorliegen anderer Gründe durch einen geeigneten Nachweis von der Kommissaranwärterin oder dem Kommissaranwärter zu belegen. Die Kommissaranwärterinnen und Kommissaranwärter können selbst Themen für die Diplomarbeit vorschlagen.(4) Beim Erstellen der Diplomarbeit sind die Kommissaranwärterinnen und Kommissaranwärter durch die Dozentinnen und Dozenten bzw. die vom Prüfungsamt bestellten Lehrbeauftragten, die das Thema der Diplomarbeit gestellt haben, zu begleiten.(5) Die Diplomarbeit ist in Papierform gedruckt und gebunden sowie in digitaler Form vorzulegen. Die Passagen der Arbeit, die fremden Werken wörtlich entnommen oder sinngemäß verwendet wurden, müssen unter Angabe der Quellen gekennzeichnet sein. Der Umfang der Arbeit darf, bei einem Korrekturrand von einem Drittel der Seite, ohne Deckblatt, Inhaltsverzeichnis, Abkürzungsverzeichnis, Quellenverzeichnis, Anlagen und Versicherung gemäß Satz 8, nicht mehr als 30 DIN-A4-Seiten betragen. Eine Diplomarbeit, die diese Vorgaben nicht einhält, wird vom Prüfungsamt nicht angenommen. Die Diplomarbeit gilt in diesem Fall als nicht erbracht. Nähere Regelungen zur Anfertigung der Diplomarbeit, insbesondere zur Zulässigkeit von Hilfsmitteln, regelt das Prüfungsamt. Bei Verwendung unzulässiger Hilfsmittel gilt § 33. Bei der Abgabe hat die Kommissaranwärterin oder der Kommissaranwärter schriftlich zu versichern, dass sie oder er die Diplomarbeit selbstständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel benutzt hat.(6) Die Diplomarbeit ist von der Dozentin oder dem Dozenten bzw. der oder dem vom Prüfungsamt bestellten Lehrbeauftragten, die oder der die Bearbeitung begleitet hat, zu bewerten. Die Festsetzung der Note erfolgt durch den Prüfungsausschuss. Wird die Diplomarbeit mit der Note „mangelhaft“ oder der Note „ungenügend“ bewertet, findet eine Zweitkorrektur statt. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder deren bzw. dessen bestellte Stellvertretung beauftragen eine Dozentin, einen Dozenten, eine Lehrbeauftragte oder einen Lehrbeauftragten mit der Zweitkorrektur. Weicht das Ergebnis der Zweitkorrektur vom Ergebnis der Erstkorrektur ab, stimmen sich die mit der Korrektur Beauftragten mit dem Ziel einer übereinstimmenden Bewertung ab. Wird hierbei keine Übereinstimmung erzielt, entscheidet der Prüfungsausschuss.(7) Die Mitteilung der Ergebnisse der Diplomarbeit erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.(8) Wird die Diplomarbeit nicht mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet, hat die Kommissaranwärterin oder der Kommissaranwärter die Prüfung Teil 1 nicht bestanden.

§ 36

Übergangsbestimmung

§ 36 Übergangsbestimmung(1) Für Kommissaranwärterinnen und Kommissaranwärter des Studienjahrganges P 43 findet die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnabschnitt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes vom 18. August 2016 (Amtsbl. I S. 686), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 21. August 2018 (Amtsbl. I S. 652), weiterhin Anwendung mit der Ausnahme, dass § 13 Absatz 1 Satz 2, § 19 Absatz 1, § 24 Absatz 2 und 3, § 28 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4, § 32 Absatz 3 Satz 2 und § 33 Absatz 2 in der seit 1. Oktober 2023 geltenden Fassung auch auf den Studienjahrgang P 43 Anwendung finden.(2) Für Kommissaranwärterinnen und Kommissaranwärter des Studienjahrganges P 44 findet die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnabschnitt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes vom 18. August 2016 (Amtsbl. I S. 686), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 21. August 2018 (Amtsbl. I S. 652), weiterhin Anwendung mit der Ausnahme, dass § 13 Absatz 1 Satz 2, § 19 Absatz 1, § 24 Absatz 2 und 3, § 28 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4, § 32 Absatz 3 Satz 2 und § 33 Absatz 2 in der seit 1. Oktober 2023 geltenden Fassung sowie § 13 Absatz 6 Sätze 6, 7 und 8, § 21 Absatz 3 bis Absatz 5 und § 22 Absatz 3 und Absatz 5 in der ab 1. Oktober 2024 geltenden Fassung auch auf den Studienjahrgang P 44 Anwendung finden.(3) Für Kommissaranwärterinnen und Kommissaranwärter des Studienjahrgangs P 45 findet die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnabschnitt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes vom 18. August 2016 (Amtsbl. I S. 686), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Oktober 2023 (Amtsbl. I S. 924) weiterhin Anwendung mit der Ausnahme, dass § 13 Absatz 6 Sätze 6, 7 und 8, § 21 Absatz 3 bis Absatz 5 und § 22 Absatz 3 und Absatz 5 in der ab. 1. Oktober 2024 geltenden Fassung auch auf den Studienjahrgang P 45 Anwendung finden.

Anlage 1

Befähigungsbericht

Anlage 1BefähigungsberichtLink auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/sl/c56cc81d-9d1b-4491-bf92-1b4cde9fd9c3-SL2024+Nr.37+729+Anlage1.pdf

Anlage 2

Zeugnis

Anlage 2ZeugnisLink auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/sl/07ab8931-52e6-4bfe-bd65-9561c1f59d7c-SL2024+Nr.37+729+Anlage2.pdf

Eingangsformel APO

Aufgrund des § 124 Absatz 4 des Saarländischen Beamtengesetzes vom 11. März 2009 (Amtsbl. S. 514), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. April 2024 (Amtsbl. I S. 354), verordnet das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport:

§ 1

Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich(1) Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung für den Laufbahnabschnitt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes. Näheres regelt der Studienplan, der durch den Fachbereich Polizeivollzugsdienst der Fachhochschule für Verwaltung im Einvernehmen mit der Ausbildungsbehörde erstellt wird.(2) Sie findet Anwendung auf1. Beamtinnen und Beamte im Laufbahnabschnitt des mittleren Polizeivollzugsdienstes, die gemäß § 14 der Verordnung über die Laufbahn des saarländischen Polizeivollzugsdienstes (SPolLVO) vom 27. September 2011 (Amtsbl. I S. 312, 332), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. September 2023 (Amtsbl. I S. 836), zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes zugelassen sind,2. Beamtinnen und Beamte, die gemäß §§ 11, 12 SPolLVO in den Vorbereitungsdienst des gehobenen Dienstes als Kommissaranwärterinnen und Kommissaranwärter eingestellt sind.(3) Die Vorschriften, die Kommissaranwärterinnen und Kommissaranwärter betreffen, gelten entsprechend für die Beamtinnen und Beamten nach Absatz 2 Nummer 1.

§ 10

Grundsätze für das fachwissenschaftliche Studium

§ 10 Grundsätze für das fachwissenschaftliche Studium(1) Das fachwissenschaftliche Studium umfasst1. Studienfächer in den Fachgruppen Polizeiwissenschaften und Rechtswissenschaften,2. Studienfächer im Bereich der berufsbezogenen Gesellschaftswissenschaften,3. Studienfächer sowie Lehr- und Ausbildungsveranstaltungen außerhalb der Fachgruppen und der berufsbezogenen Gesellschaftswissenschaften,4. Projekte.(2) Die Inhalte der Studienfächer, der Lehr- und Ausbildungsveranstaltungen sowie der Projekte werden im Studienplan festgelegt.(3) Die Lehrveranstaltungen des fachwissenschaftlichen Studiums werden grundsätzlich in Präsenz an der Fachhochschule für Verwaltung durchgeführt. Einzelne Lehrveranstaltungen können als Online-Veranstaltung per Videokonferenz-System ohne Präsenzpflicht durchgeführt werden, wenn hierfür ein sachlicher Grund vorliegt, der Gegenstand der Lehrveranstaltung hierfür geeignet ist und der Erfolg des Studiums dadurch nicht nachteilig beeinträchtigt wird.

§ 11

Studienfächer

§ 11 Studienfächer(1) Im Grundstudium umfasst die Fachgruppe Polizeiwissenschaften die Studienfächer1. Einsatzlehre,2. Kriminalistik und3. Verkehrsunfallaufnahme.Im Grundstudium umfasst die Fachgruppe Rechtswissenschaften die Studienfächer1. Staats- und Verfassungsrecht,2. Polizeirecht,3. Strafrecht,4. Strafprozessrecht,5. Verkehrsrecht,6. Öffentliches Dienstrecht.(2) Im Hauptstudium umfasst die Fachgruppe Polizeiwissenschaften die Studienfächer1. Einsatzlehre,2. Kriminalistik,3. Cybercrime,4. Kriminologie,5. Kriminaltechnik mit dem Seminar „Spurensicherung“,6. Verkehrsunfallaufnahme,7. Verkehrslehre,8. Organisationslehre und Personalmanagement,9. Übungen.Im Hauptstudium umfasst die Fachgruppe Rechtswissenschaften die Studienfächer1. Staats- und Verfassungsrecht,2. Eingriffsrecht,3. Strafrecht,4. Öffentliches Dienstrecht,5. Verkehrsrecht,6. Examensklausurenkurs,7. Übungen.(3) Die berufsbezogenen Gesellschaftswissenschaften umfassen die Studienfächer1. Psychologie,2. Soziologie,3. Politik,4. Berufsethik.(4) Studienfächer außerhalb der Fachgruppen und der berufsbezogenen Gesellschaftswissenschaften sowie sonstige Lehr- und Ausbildungsveranstaltungen sind:1. Demokratische Resilienz,2. Praxiskunde,3. Schießen,4. Integriertes Einsatztraining,5. Verhaltensorientiertes Training,6. Ganzheitliches Training,7. Erste Hilfe,8. Fahrtechnische Ausbildung,9. Sport,10. Abwehr- und Zugriffstechniken,11. Schlüsselkompetenzen,12. das Seminar „Datenverarbeitung in der Polizei“ sowie13. fachgruppenübergreifende Seminare.

§ 12

Projekte

§ 12 ProjekteIm Grundstudium und im Hauptstudium werden Projekte durchgeführt, die im Studienplan festgelegt werden. Die Projekte sollen den Kommissaranwärterinnen und Kommissaranwärtern im Sinne einer ganzheitlichen Ausbildung Erfahrungsmöglichkeiten durch bewusstes Erleben im berufsnahen gesellschaftlichen Bereich bieten.

§ 13

Erreichen der Studienziele

§ 13 Erreichen der Studienziele(1) Während des Studiums haben die Kommissaranwärterinnen oder Kommissaranwärter Leistungsnachweise sowie außerdienstlich zu erwerbende Qualifikationen zu erbringen.(2) Leistungsnachweise sind:1. schriftliche Aufsichtsarbeiten,2. andere schriftliche Ausarbeitungen,3. Referate,4. Projektarbeiten,5. mündlich zu erbringende Leistungen,6. Leistungstests in schriftlicher und mündlicher Form,7. praktische Leistungsnachweise,8. Nachweis der Befähigung durch die Befähigungsberichte zu den berufspraktischen Studienabschnitten,9. erfolgreiche Teilnahme an physisch-technischer Ausbildung.(3) Außerdienstlich zu erwerbende Qualifikationen sind:1. Tastaturschulung,2. Fahrerlaubnis Klasse B,3. Deutsches Sportabzeichen Silber, das bei Beendigung des Hauptstudiums nicht älter als zwei Jahre sein darf,4. Deutsches Rettungsschwimmabzeichen Bronze, das bei Beendigung des Hauptstudiums nicht älter als zwei Jahre sein darf.Nachweise zu den nach Satz 1 Nummer 1 und 2 zu erwerbenden Qualifikationen sind im Grundstudium spätestens vor Beginn des berufspraktischen Studiums, Nachweise zu den nach Satz 1 Nummer 3 und 4 zu erwerbenden Qualifikationen sind spätestens sechs Monate vor Ende des Hauptstudiums vorzulegen.(4) Während des Grundstudiums sind in den neun in § 11 Absatz 1 genannten Studienfächern Aufsichtsarbeiten mit einer Dauer von jeweils 60 Minuten zu fertigen. Das Studienziel ist erreicht, wenn alle Aufsichtsarbeiten mit mindestens der Note „ausreichend“ bewertet werden. Wird eine Aufsichtsarbeit mit der Note „ungenügend“ oder werden bis zu zwei Arbeiten mit der Note „mangelhaft“ und die anderen Aufsichtsarbeiten mit mindestens „ausreichend“ bewertet, wird innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Wiederholung der mit der Note „mangelhaft“ oder schlechter bewerteten Leistungsnachweise gegeben. Werden bei dieser Wiederholung nicht alle Aufsichtsarbeiten mit mindestens der Note „ausreichend“ angefertigt, ist das Studienziel des Grundstudiums nicht erreicht. Wird eine Aufsichtsarbeit mit der Note „ungenügend“ und eine zweite Aufsichtsarbeit mit der Note „mangelhaft“ oder schlechter oder werden mehr als zwei Aufsichtsarbeiten mit der Note „mangelhaft“ oder schlechter bewertet, ist das Studienziel ebenfalls nicht erreicht. In den Fällen der Sätze 4 bis 6 findet eine Zweitkorrektur der Aufsichtsarbeiten statt, die in der Erstkorrektur mit der Note „mangelhaft“ oder schlechter bewertet wurden. Die Leitung des Fachbereichs Polizeivollzugsdienst oder deren bestellte Stellvertretung beauftragt eine Dozentin, einen Dozenten, eine Lehrbeauftragte oder einen Lehrbeauftragten mit der Zweitkorrektur. Weicht das Ergebnis der Zweitkorrektur vom Ergebnis der Erstkorrektur ab, stimmen sich die mit der Korrektur Beauftragten mit dem Ziel einer übereinstimmenden Bewertung ab. Wird hierbei keine Übereinstimmung erzielt, entscheidet die Leitung des Fachbereichs Polizeivollzugsdienst oder deren bestellte Stellvertretung.(5) Zum Hauptstudium wird nur zugelassen, wer den außerhalb der Polizei zu erwerbenden Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einer Tastaturschulung und die Fahrerlaubnis der Klasse B vorlegt. Die Bescheinigungen über externe Leistungen werden nach Überprüfung durch die Fachhochschule für Verwaltung anerkannt. Ebenso wird nur zugelassen, wer in der dienstlichen praktischen Schießausbildung die Leistungen der „Kontrollübungen Pistole und Maschinenpistole“ (ohne Zeitbeschränkung) gemäß Modul 2 der Polizeidienstvorschrift 211 in der jeweils geltenden Fassung erbracht hat. Weitere Zulassungsvoraussetzung zum Hauptstudium I ist der Nachweis der Teilnahme am Sicherheits- und Gefahrentraining in Form einer Teilnahmebescheinigung. Liegen diese Bescheinigungen zum Abschluss des Grundstudiums nicht vor, können sie innerhalb von drei Monaten nachgeholt werden. Erfolgt der Nachweis in Form einer Bescheinigung nach dieser Frist nicht, ist das Studienziel ebenfalls nicht erreicht.(6) Während des Hauptstudiums sind in den beiden Fachgruppen jeweils eine schriftliche Aufsichtsarbeit mit einer Dauer von 120 Minuten (zweites Studienjahr) bzw. 180 Minuten (drittes Studienjahr) zu fertigen sowie sechs weitere Leistungsnachweise zu erbringen, jeweils zur Hälfte im zweiten und dritten Studienjahr. Diese Leistungsnachweise sollen in Umfang und Schwierigkeitsgrad einer schriftlichen Aufsichtsarbeit entsprechen. Das Studienziel des zweiten oder dritten Studienjahres bezüglich der Leistungsnachweise ist erreicht, wenn nicht mehr als zwei der zu erbringenden Leistungsnachweise mit der Note „mangelhaft“ und kein Leistungsnachweis mit der Note „ungenügend“ bewertet und der Gesamtdurchschnitt der im zweiten oder dritten Studienjahr zu erbringenden Leistungsnachweise mindestens 4,00 Punkte beträgt. Bei Nichterreichen des Studienziels gemäß Satz 3 findet für die mit „mangelhaft“ oder schlechter bewerteten Leistungsnachweise eine Zweitkorrektur statt. Im Falle des Nichterreichens eines Gesamtdurchschnitts von mindestens 4,00 Punkten findet eine Zweitkorrektur aller Leistungsnachweise statt. Die Leitung des Fachbereichs Polizeivollzugsdienst oder deren bestellte Stellvertretung beauftragt eine Dozentin, einen Dozenten, eine Lehrbeauftragte oder einen Lehrbeauftragten mit der Zweitkorrektur. Weicht das Ergebnis der Zweitkorrektur vom Ergebnis der Erstkorrektur ab, stimmen sich die mit der Korrektur Beauftragten mit dem Ziel einer übereinstimmenden Bewertung ab. Wird hierbei keine Übereinstimmung erzielt, entscheidet die Leitung des Fachbereichs Polizeivollzugsdienst oder deren bestellte Stellvertretung. Ist lediglich eine schriftliche Aufsichtsarbeit mit der Note „ungenügend“ und alle übrigen Leistungsnachweise mit mindestens der Note „ausreichend“ bewertet, so ist Gelegenheit zur Wiederholung des mit „ungenügend“ bewerteten Leistungsnachweises in angemessener Frist zu geben. Wird diese Wiederholung mit mindestens der Note „ausreichend“ bewertet, so ist das Studienziel erreicht.(7) Das Studienziel des Hauptstudiums ist erst erreicht, wenn die Kommissaranwärterinnen und Kommissaranwärter spätestens zwei Monate vor Ende des Hauptstudiums folgende Leistungsnachweise erbracht haben:1. erfolgreiche Teilnahme an physisch-technischer Ausbildung,2. „Kontrollübungen Pistole und Maschinenpistole“ (mit Zeitbeschränkung) gemäß Modul 2 der Polizeidienstvorschrift 211 in der jeweils geltenden Fassung.Werden die nach Satz 1 geforderten Leistungsnachweise aus von der Kommissaranwärterin oder dem Kommissaranwärter nicht zu vertretenden Gründen nicht bis spätestens zwei Monate vor Ende des Hauptstudiums erbracht, kann die Leitung des Fachbereichs Polizeivollzugsdienst oder deren bestellte Stellvertretung im Einvernehmen mit der Ausbildungsbehörde eine Fristverlängerung gewähren. Medizinische Gründe sind durch amtsärztliches Attest nachzuweisen. Im Falle einer Ausnahme ist der Kommissaranwärterin oder dem Kommissanwärter eine angemessene Frist für die Erbringung der Leistungsnachweise einzuräumen. Wird der Leistungsnachweis innerhalb dieser Frist nicht erbracht, ist das Studienziel nicht erreicht.(8) In den berufspraktischen Studienabschnitten des Grundstudiums und des Hauptstudiums ist das Studienziel erreicht, wenn die Leitung des Praxisamtes oder deren bestellte Stellvertretung dies im Befähigungsbericht bestätigt. Das Nichterreichen des Studienziels in einem berufspraktischen Studienabschnitt ist im Befähigungsbericht zu begründen.

§ 14

Durchführung der schriftlichen Aufsichtsarbeiten

§ 14 Durchführung der schriftlichen Aufsichtsarbeiten(1) Die Aufgaben der schriftlichen Aufsichtsarbeiten werden den Kommissaranwärterinnen und Kommissaranwärtern erst unmittelbar vor Beginn der Aufsichtsarbeit bekannt gegeben. Bei jeder schriftlichen Aufsichtsarbeit sind die zugelassenen Hilfsmittel anzugeben.(2) Die bei der schriftlichen Aufsichtsarbeit anwesende Aufsicht hat den Kommissaranwärterinnen und Kommissaranwärtern das Ende der Bearbeitungszeit zu Beginn und zum Ende der schriftlichen Aufsichtsarbeit deutlich bekannt zu geben und darauf hinzuweisen, dass eine nach dem Ende der Bearbeitungszeit fortgesetzte Bearbeitung als Täuschung gilt. Die Aufsicht fertigt eine Niederschrift an, in der jede Unregelmäßigkeit dokumentiert wird; nach dem Ende der Bearbeitungszeit noch fortgeführte Bearbeitungen werden als Täuschungen gewertet und dokumentiert. § 16 Absatz 2 ist anzuwenden.(3) Die Aufsicht hat auf jeder Aufsichtsarbeit den Zeitpunkt des Beginns und den jeweiligen Zeitpunkt der Abgabe zu dokumentieren.(4) Die Aufsicht hat die abgegebenen Aufsichtsarbeiten in einem Umschlag zu verschließen und diesen der Leitung des Fachbereichs Polizeivollzugsdienst oder deren bestellter Stellvertretung unmittelbar zu übergeben. Diese veranlassen die Weitergabe an die mit der Erstkorrektur beauftragten Dozentinnen, Dozenten oder Lehrbeauftragten.(5) Eine aus einem von der Kommissaranwärterin oder dem Kommissaranwärter zu vertretenden Grund nicht absolvierte schriftliche Aufsichtsarbeit wird mit der Note „ungenügend“ bewertet.(6) Im Falle einer Erkrankung am Tage einer schriftlichen Aufsichtsarbeit haben die Kommissaranwärterinnen und Kommissaranwärter ihre Erkrankung durch ärztliches Attest nachzuweisen; andernfalls gilt die Aufsichtsarbeit als nicht erbracht und wird mit der Note „ungenügend“ bewertet und die versäumte Zeit gilt als unentschuldigtes Fernbleiben vom Unterricht. Im Falle einer Erkrankung in einem Zeitraum von fünf Tagen vor dem Tag der schriftlichen Aufsichtsarbeit haben die Kommissaranwärterinnen und Kommissaranwärter ihre Erkrankung ab dem ersten Krankheitstag durch ärztliches Attest nachzuweisen; andernfalls gilt die versäumte Zeit als unentschuldigtes Fernbleiben vom Unterricht.(7) Die in Absatz 6 genannte Rechtsfolge gilt auch für den Fall, dass es sich bei dem vorgelegten Attest um eine Fälschung handelt. Die Ausbildungsbehörde wird über das Fehlverhalten der Kommissaranwärterin oder des Kommissaranwärters informiert. Maßnahmen nach Beamtenrecht werden von dieser Entscheidung nicht berührt.

§ 15

Nichterreichen eines Studienziels

§ 15 Nichterreichen eines Studienziels(1) Bei Nichterreichen eines in § 13 genannten Studienziels kann die einmalige Wiederholung des jeweiligen Studienjahres zugelassen werden, sofern der Gesamtdurchschnitt der im jeweiligen Studienjahr zu erbringenden Leistungsnachweise mindestens 4,00 Punkte beträgt; wird der Gesamtdurchschnitt von 4,00 Punkten nicht erreicht, kann in begründeten Einzelfällen eine Ausnahme zugelassen werden.(2) Über die Wiederholungsmöglichkeit entscheidet die Ausbildungsbehörde im Benehmen mit der Leitung des Fachbereichs Polizeivollzugsdienst der Fachhochschule für Verwaltung. Wird die Möglichkeit zur Wiederholung nicht zugelassen, endet das Beamtenverhältnis mit der Bekanntgabe des Nichterreichens des Studienziels durch die Ausbildungsbehörde.(3) Im Falle der Wiederholung sind alle Leistungsnachweise des jeweiligen Studienjahres erneut anzufertigen. Bei Nichterreichen des Studienziels in dieser Wiederholung oder bei Nichterreichen eines weiteren Studienziels endet das Beamtenverhältnis mit der Bekanntgabe des Nichterreichens des Studienziels durch die Ausbildungsbehörde.(4) Die Wiederholung eines Studienjahres ist ausgeschlossen, wenn bereits ein Studienjahr wiederholt wurde. § 6 Absatz 5 bleibt unberührt.

§ 16

Täuschungsversuch, Täuschung, Verstoß gegen die Ordnung bei Leistungsnachweisen in der ...

§ 16 Täuschungsversuch, Täuschung, Verstoß gegen die Ordnung bei Leistungsnachweisen in der Ausbildung(1) Täuschen Kommissaranwärterinnen oder Kommissaranwärter bei der Erbringung eines Leistungsnachweises, versuchen sie zu täuschen, unterstützen sie bei einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch oder verstoßen sie in erheblicher Weise gegen die Ordnung, ist dies durch die jeweilige Aufsicht zu dokumentieren. Schriftliche Aufsichtsarbeiten sind durch die Kommissaranwärterin oder den Kommissaranwärter grundsätzlich auch im Falle eines Verhaltens nach Satz 1 vollständig zu bearbeiten. Die Aufsichtspersonen sind berechtigt, der Kommissaranwärterin oder dem Kommissaranwärter, der oder dem ein Verhalten nach Satz 1 vorgeworfen wird, die weitere Bearbeitung der Aufsichtsarbeit zu untersagen.(2) Über die Folgen eines Verhaltens nach Absatz 1 Satz 1 entscheidet die Leitung des Fachbereichs Polizeivollzugsdienst oder deren bestellte Stellvertretung. Dabei kann der einzelne Leistungsnachweis je nach Schwere der Verfehlung und Verfälschung des Leistungsstandes mit bis zu „ungenügend“ bewertet werden. Die Ausbildungsbehörde wird über das Fehlverhalten der Kommissaranwärterin oder des Kommissaranwärters informiert. Beamtenrechtliche oder disziplinarrechtliche Maßnahmen werden von dieser Maßnahme nicht berührt.

§ 17

Allgemeines

§ 17 Allgemeines(1) Die Durchführung der Prüfung obliegt dem bei der Fachhochschule für Verwaltung errichteten Saarländischen Prüfungsamt für den gehobenen und mittleren Dienst in der allgemeinen Verwaltung. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsamtes und deren oder dessen Stellvertretung, die vom Ministerium für Inneres, Bauen und Sport bestellt werden, müssen die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst haben.(2) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsamtes oder die bestellte Stellvertretung bestimmt den Zeitraum der Fertigung der Diplomarbeit. Sie oder er setzt den Zeitpunkt der schriftlichen und mündlichen Prüfung fest, veranlasst die Ladung der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer und unterrichtet die Ausbildungsbehörde.

§ 18

Prüfungsausschuss

§ 18 Prüfungsausschuss(1) Für die Abnahme der Prüfung der Kommissaranwärterinnen oder Kommissaranwärter des gehobenen Polizeivollzugsdienstes wird jeweils für jeden Prüfungsjahrgang ein Prüfungsausschuss gebildet. Dem Prüfungsausschuss gehören folgende Mitglieder an:1. die oder der Vorsitzende des Prüfungsamtes oder die bestellte Stellvertretung als Vorsitzende oder Vorsitzender,2. die Leitung des Fachbereichs Polizeivollzugsdienst der Fachhochschule für Verwaltung oder deren bestellte Stellvertretung,3. zwei beisitzende Mitglieder als Vertreterinnen oder Vertreter der zwei Fachgruppen. Eine Vertretung der beisitzenden Mitglieder ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.(2) Die beisitzenden Mitglieder des Prüfungsausschusses nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsamtes oder der bestellten Stellvertretung berufen. Die beisitzenden Mitglieder nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 sollen Dozentinnen, Dozenten oder Lehrbeauftragte sein.(3) Der Prüfungsausschuss ist in der sich aus Absatz 1 ergebenden Besetzung beschlussfähig. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

§ 19

Meldung und Zulassung zur Prüfung

§ 19 Meldung und Zulassung zur Prüfung(1) Die Fachhochschule für Verwaltung hat im Benehmen mit der Ausbildungsbehörde spätestens zwei Monate vor Abschluss der Ausbildung die Meldung der Kommissaranwärterinnen und Kommissaranwärter zur Abschlussprüfung der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zuzuleiten. Der Meldung sind beizufügen:1. die Personendaten und2. die im § 13 geforderten Nachweise und außerdienstlich erworbenen Qualifikationen.(2) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet über die Zulassung der Kommissaranwärterin oder des Kommissaranwärters zur Prüfung und teilt die Entscheidung der Ausbildungsbehörde mit.(3) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer die in den § 13 geforderten Nachweise und außerdienstlich erworbenen Qualifikationen erbracht hat. Zuzulassen sind auch die Kommissaranwärterinnen oder Kommissaranwärter, die eine Nachfrist nach § 13 Absatz 7 Satz 2 gesetzt bekommen haben. Die Zulassung steht in diesem Fall unter dem Vorbehalt, dass die geforderten Nachweise innerhalb der eingeräumten Frist erbracht werden.

§ 2

Leitgedanken der Ausbildung

§ 2 Leitgedanken der Ausbildung(1) Die Ausbildung soll die Entwicklung persönlicher, sozialer und fachlicher Kompetenz und die berufliche Identität wesentlich fördern, die für die polizeiliche Tätigkeit im Rahmen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung notwendig sind. Die Ausbildung soll durch systematische Anleitung zu methodischem, kritischem und kreativem Denken die Befähigung fördern, komplexe berufliche Aufgaben und Probleme situationsgerecht zu lösen.(2) Es soll bei den Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten die Bereitschaft gefördert werden, ihre Aufgaben bei unbedingter Treue zur Verfassung und zu rechtsstaatlichen Grundsätzen im Dienst der Allgemeinheit jederzeit unter Beachtung sich wandelnder gesellschaftlicher Rahmenbedingungen zu erfüllen. Dabei soll ihnen der Wert eines ausgeprägt bürgerfreundlichen Verhaltens vermittelt werden.

§ 20

Prüfung

§ 20 Prüfung(1) Die Prüfung besteht aus einer Diplomarbeit als Prüfung Teil 1, einer schriftlichen Prüfung als Prüfung Teil 2 und einer mündlichen Prüfung als Prüfung Teil 3. Die Prüfung Teil 1 wird während des Vorbereitungsdienstes, die Prüfungen Teil 2 und Teil 3 im Anschluss an den Vorbereitungsdienst durchgeführt.(2) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann in besonderen Fällen auch anderen Personen gestatten, als Zuhörerin oder Zuhörer an der mündlichen Prüfung teilzunehmen; die Teilnahme an der Beratung kann zugelassen werden, sofern die Zuhörerin oder der Zuhörer zur erstmaligen Berufung als Mitglied des Prüfungsausschusses im Sinne des § 18 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 vorgesehen ist. Regelungen des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes bleiben unberührt. Die oder der Vorsitzende hat auf eine zahlenmäßige Beschränkung hinzuwirken.

§ 22

Schriftliche Prüfungsarbeiten

§ 22 Schriftliche Prüfungsarbeiten(1) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden vom Prüfungsausschuss festgesetzt. Die Vorschläge sind geheim zu halten.(2) Jede Prüfungsteilnehmerin und jeder Prüfungsteilnehmer hat in jeder Fachgruppe eine schriftliche Prüfungsarbeit sowie eine fachgruppenübergreifende schriftliche Prüfungsarbeit mit einer Bearbeitungszeit von jeweils vier Stunden zu schreiben.(3) Für die Erstellung der schriftlichen Prüfungsarbeiten benennt der Prüfungsausschuss eine verantwortliche Person aus dem Kreis der Dozentinnen, Dozenten und Lehrbeauftragten. Die fachgruppenbezogenen Aufgabenstellungen werden jeweils fachbezogen von einer Dozentin oder einem Dozenten oder einer oder einem Lehrbeauftragten erstellt und als Vorschlag der verantwortlichen Person zugeleitet.(4) Die beiden fachgruppenbezogenen schriftlichen Prüfungsarbeiten beinhalten mindestens zwei Studienfächer der jeweiligen Fachgruppe. Die fachgruppenübergreifende Prüfungsarbeit beinhaltet mindestens drei Studienfächer der beiden Fachgruppen.(5) Aus der Bewertung der fachbezogenen Aufgabenteile ist durch die durch den Prüfungsausschuss benannte verantwortliche Person eine Gesamtnote zu bilden.

§ 23

Durchführung der schriftlichen Prüfung

§ 23 Durchführung der schriftlichen Prüfung(1) Die Aufgaben der schriftlichen Prüfungsarbeiten sind getrennt in verschlossenen und versiegelten Umschlägen aufzubewahren. Die Umschläge werden erst an den Prüfungstagen in Anwesenheit der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer geöffnet. Bei jeder Prüfung sind die zugelassenen Hilfsmittel anzugeben.(2) Die Aufsicht bei den schriftlichen Prüfungsarbeiten führt eine oder ein von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmte Beamtin oder bestimmter Beamter des gehobenen oder des höheren Dienstes. Die Aufsicht hat den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern das Ende der Bearbeitungszeit zu Beginn und zum Ende der Prüfung deutlich bekannt zu geben und darauf hinzuweisen, dass eine nach dem Ende der Bearbeitungszeit fortgesetzte Bearbeitung als Täuschung gilt. Die Aufsicht fertigt eine Niederschrift an, in der jede Unregelmäßigkeit vermerkt wird. Nach dem Ende der Bearbeitungszeit noch fortgeführte Bearbeitungen werden als Täuschung gewertet und dokumentiert. § 33 Absatz 2 ist anzuwenden.(3) Die Prüfungsarbeiten sind anstelle des Namens der Kommissaranwärterin oder des Kommissaranwärters mit einer Kennnummer zu versehen. Die Aufsicht hat auf jeder Prüfungsarbeit den Zeitpunkt des Beginns und den jeweiligen Zeitpunkt der Abgabe zu dokumentieren.(4) Die Aufsicht hat die abgegebenen Prüfungsarbeiten in einem Umschlag zu verschließen und diesen dem Prüfungsamt unmittelbar zu übergeben.

§ 24

Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten

§ 24 Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten(1) Jede schriftliche Prüfungsarbeit ist von einer Dozentin, einem Dozenten oder einer oder einem Lehrbeauftragten, soweit diese oder dieser an der Erstellung der jeweiligen schriftlichen Prüfungsarbeit mitgewirkt hat, unter Angabe eines Bewertungsvorschlages zu begutachten. Auf der Grundlage dieser Begutachtung bewertet die gemäß § 22 Absatz 3 verantwortliche Person die schriftliche Prüfungsarbeit in einer Erstkorrektur mit einer Prüfungsnote. Ein durch Beschluss des Prüfungsausschusses bestimmtes Mitglied des Prüfungsausschusses begutachtet und bewertet die schriftliche Prüfungsarbeit in einer Zweitkorrektur mit einer Prüfungsnote. Weicht das Ergebnis der Zweitkorrektur vom Ergebnis der Erstkorrektur ab, stimmen sich die mit der Korrektur Beauftragten mit dem Ziel einer übereinstimmenden Bewertung ab. Wird hierbei keine Übereinstimmung erzielt, entscheidet der Prüfungsausschuss.(2) Bei der Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten sind nicht nur die Richtigkeit der Entscheidung, sondern auch die Art der Begründung, die Klarheit der Darstellung, die Gliederung sowie die äußere Form der Arbeit, die Rechtschreibung und die Gewandtheit des Ausdrucks zu berücksichtigen.(3) Jede nicht abgelieferte Prüfungsarbeit gilt als mit der Note „ungenügend“ bewertet.

§ 25

Ergebnis der schriftlichen Prüfung

§ 25 Ergebnis der schriftlichen Prüfung(1) Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung ist in einer Gesamtnote anzugeben.(2) Die schriftliche Prüfung ist bestanden, wenn mindestens zwei schriftliche Prüfungsarbeiten mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet sind, die dritte Prüfungsarbeit mindestens mit der Note „mangelhaft“ bewertet worden ist und der Gesamtdurchschnitt aller Prüfungsarbeiten mindestens 4,00 Punkte beträgt.(3) Die Ladung der Kommissaranwärterinnen und Kommissaranwärter zur mündlichen Prüfung setzt nicht das Vorliegen der Einzelergebnisse der schriftlichen Prüfung voraus.

§ 26

Mündliche Prüfung

§ 26 Mündliche Prüfung(1) Die mündliche Prüfung soll spätestens zwei Monate nach der schriftlichen Prüfung stattfinden. Die mündliche Prüfung bezieht sich auf die Fächer der zwei Fachgruppen. Prüferinnen oder Prüfer sind ohne besondere Bestellung die Mitglieder des Prüfungsausschusses.(2) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die mündliche Prüfung. Sie oder er hat dafür zu sorgen, dass die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer in geeigneter Weise befragt werden. Sie oder er ist berechtigt, jederzeit in die Prüfung einzugreifen. Die mündliche Prüfung ist vollständig durchzuführen, selbst wenn das Bestehen der mündlichen Prüfung insgesamt nicht mehr erreicht werden kann.(3) In der mündlichen Prüfung dürfen nicht mehr als fünf Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmer gleichzeitig geprüft werden. Für jede Prüfungsteilnehmerin und jeden Prüfungsteilnehmer ist eine Gesamtprüfungsdauer von mindestens 25 Minuten und höchstens 30 Minuten vorzusehen. Der Verlauf der mündlichen Prüfung ist zu dokumentieren.

§ 27

Bewertung der mündlichen Prüfung

§ 27 Bewertung der mündlichen Prüfung(1) Die Leistungen in der mündlichen Prüfung werden für jede Fachgruppe von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses beurteilt und mit einer Prüfungsnote bewertet.(2) Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist in einer Gesamtnote anzugeben.(3) Die mündliche Prüfung ist bestanden, wenn der Gesamtdurchschnitt der mündlichen Prüfung mindestens 4,00 Punkte beträgt und kein Prüfungsteil mit der Note „ungenügend“ bewertet wurde.

§ 28

Noten und Punktzahlen

§ 28 Noten und Punktzahlen(1) Für die Bewertung der Diplomarbeit, der schriftlichen Prüfungsarbeiten und der Leistungen in der mündlichen Prüfung sind folgende Noten zu verwenden:13 bis 15 Punkte = sehr gut = für eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung;10 bis 12 Punkte = gut = für eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;7 bis 9 Punkte = befriedigend = für eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung;4 bis 6 Punkte = ausreichend = für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;1 bis 3 Punkte = mangelhaft = für eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;0 Punkte = ungenügend = für eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.(2) Gesamtnoten werden errechnet, indem die Summe der Ergebnisse der vorgeschriebenen Einzelleistungen durch die Zahl der vorgeschriebenen Einzelleistungen dividiert wird. Gesamtnoten sind auf zwei Dezimalstellen zu berechnen; die dritte Dezimalstelle wird kaufmännisch gerundet.

§ 29

Ergebnis der gesamten Prüfung

§ 29 Ergebnis der gesamten Prüfung(1) Ist die Prüfung bestehend aus den in § 20 Absatz 1 genannten Prüfungsteilen 1 bis 3 bestanden, setzt der Prüfungsausschuss das Ergebnis der gesamten Prüfung fest. Dabei werden berücksichtigt:1. die Durchschnittspunktzahl der Vornote mit 20 vom Hundert; die Vornote setzt sich aus den Noten der neun Aufsichtsarbeiten des Grundstudiums sowie den Noten der vier Aufsichtsarbeiten und der sechs Leistungsnachweise des Hauptstudiums zusammen; dabei werden die Aufsichtsarbeiten des Grundstudiums einfach, die Aufsichtsarbeiten des Hauptstudiums im zweiten Studienjahr zweifach und die Aufsichtsarbeiten des Hauptstudiums im dritten Studienjahr dreifach gewichtet,2. die Punktzahl der Diplomarbeit mit 10 vom Hundert,3. die Durchschnittspunktzahl der drei schriftlichen Prüfungsarbeiten mit 40 vom Hundert,4. die Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung mit 30 vom Hundert.(2) Das Gesamturteil der Prüfung lautet bei 12,50 bis 15 Punkten sehr gut, 9,50 bis 12,49 Punkten gut, 6,50 bis 9,49 Punkten befriedigend, 3,50 bis 6,49 Punkten ausreichend, 0,50 bis 3,49 Punkten mangelhaft, 0 bis 0,49 Punkten ungenügend.Bei einem Gesamtergebnis von weniger als 3,5 Punkten ist die Prüfung nicht bestanden.(3) Die Beurteilung der einzelnen Prüfungsleistungen und die Prüfungsnote sind von allen am Prüfungsverfahren Beteiligten vertraulich zu behandeln.(4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern nach Abschluss der bestandenen Prüfung das Gesamtergebnis der Prüfung sowie die Bewertung der einzelnen Leistungen bekannt. Besteht die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer die schriftliche Prüfung oder die mündliche Prüfung endgültig nicht, wird kein Gesamtergebnis festgesetzt. Ihr oder ihm werden die Leistungen der schriftlichen Prüfung und der mündlichen Prüfung mitgeteilt.

§ 3

Ziel der Ausbildung

§ 3 Ziel der Ausbildung(1) Ziel der Ausbildung ist es, Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte heranzubilden, die nach ihrer Persönlichkeit, ihrer Allgemeinbildung sowie ihren fachlichen Kenntnissen und Fähigkeiten vielseitig verwendbar sind. Sie sollen die ihnen übertragenen Aufgaben selbstständig und eigenverantwortlich wahrnehmen.(2) Die Ausbildung soll durch praktische Tätigkeit und durch theoretisches fachwissenschaftliches Studium Fachwissen und Kenntnisse der Arbeitstechniken und Methoden vermitteln, die zur Erfüllung der Aufgaben im Polizeivollzugsdienst befähigen.(3) Die Befähigung für den Laufbahnabschnitt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes wird durch die vorgeschriebene Ausbildung und durch Bestehen der Laufbahnprüfung erworben.

§ 30

Zeugnis

§ 30 Zeugnis(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis (Anlage 2). Das Zeugnis ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.(2) Je eine Ausfertigung des Prüfungszeugnisses ist zu den Prüfungsakten und zu den Personalakten zu nehmen.

§ 31

Beurkundung des Prüfungshergangs

§ 31 Beurkundung des Prüfungshergangs(1) Über den Gang der Prüfung und das Ergebnis ist eine Niederschrift zu fertigen und mit den Prüfungsarbeiten zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.(2) Die Prüfungsakten sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

§ 32

Nichtteilnahme an der Prüfung oder an einzelnen Prüfungsteilen

§ 32 Nichtteilnahme an der Prüfung oder an einzelnen Prüfungsteilen(1) Eine aus einem von der Kommissaranwärterin oder dem Kommissaranwärter zu vertretenden Grund nicht abgelegte Prüfung wird mit der Note „ungenügend“ bewertet. Nimmt eine Kommissaranwärterin oder ein Kommissaranwärter nicht an der gesamten Prüfung teil, so gilt sie als nicht bestanden.(2) Die Prüfung gilt als nicht abgelegt, wenn die Kommissaranwärterin oder der Kommissaranwärter aus einem von ihr oder ihm nachweislich nicht zu vertretenden Grund an der Ablegung der Prüfung verhindert ist. Es entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Eine Erkrankung ist grundsätzlich durch ein ärztliches Attest nachzuweisen, in begründeten Einzelfällen kann das Prüfungsamt auch die Vorlage eines amtsärztlichen Attests verlangen. Handelt es sich bei dem vorgelegten Attest um eine Fälschung, so gilt die Prüfung als nicht erbracht und wird mit der Note „ungenügend“ bewertet. Die Ausbildungsbehörde wird über das Fehlverhalten ihrer Kommissaranwärterin oder ihres Kommissaranwärters informiert. Maßnahmen nach Beamtenrecht werden von dieser Entscheidung nicht berührt.(3) Hat die Kommissaranwärterin oder der Kommissaranwärter aus einem von ihr oder ihm nachweislich nicht zu vertretenden Grund bei der Prüfung bis zu zwei schriftliche Arbeiten versäumt, so sind nur die fehlenden Arbeiten nachzuholen.(4) Hat die Kommissaranwärterin oder der Kommissaranwärter aus einem von ihr oder ihm nachweislich nicht zu vertretenden Grund nicht an der mündlichen Prüfung teilgenommen, so ist diese unverzüglich nach Beseitigung des Hinderungsgrundes, spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachzuholen.

§ 33

Täuschungsversuch, Täuschung, Verstoß gegen die Ordnung in der Prüfung

§ 33 Täuschungsversuch, Täuschung, Verstoß gegen die Ordnung in der Prüfung(1) Täuschen Kommissaranwärterinnen oder Kommissaranwärter bei der Erbringung einer Prüfungsleistung, versuchen sie zu täuschen, unterstützen sie bei einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch oder verstoßen sie in erheblicher Weise gegen die Ordnung, hat bei der Diplomarbeit die betreuende Dozentin, der betreuende Dozent oder die oder der betreuende Lehrbeauftragte, bei der schriftlichen Prüfungsarbeit die aufsichtführende Beamtin oder der aufsichtführende Beamte und bei der mündlichen Prüfung die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Täuschung, die versuchte Täuschung oder den Verstoß gegen die Ordnung zu dokumentieren. Schriftliche Prüfungsarbeiten oder die mündliche Prüfung sind durch die Kommissaranwärterin oder den Kommissaranwärter grundsätzlich auch im Falle eines Verhaltens nach Satz 1 vollständig zu absolvieren. Die Aufsichtspersonen sind berechtigt, der Kommissaranwärterin oder dem Kommissaranwärter, der oder dem ein Verhalten nach Satz 1 vorgeworfen wird, die weitere Bearbeitung der Aufsichtsarbeit zu untersagen.(2) Nach Feststellung der Art und Schwere des Verhaltens nach Absatz 1 Satz 1 durch den Prüfungsausschuss entscheidet dieser über die Folgen.(3) Der Prüfungsausschuss kann die einzelne Prüfungsleistung bis zur Note „ungenügend“ herabsetzen. In der schriftlichen oder mündlichen Prüfung kann der Prüfungsausschuss in schweren Fällen die Prüfung Teil 2 oder die Prüfung Teil 3 oder die Laufbahnprüfung insgesamt als nicht bestanden erklären. Beamtenrechtliche oder disziplinarrechtliche Maßnahmen werden von dieser Maßnahme nicht berührt. Die Ausbildungsbehörde ist entsprechend zu informieren.(4) Wird eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, hat die oder der Vorsitzende des Prüfungsamtes oder die bestellte Stellvertretung die Prüfung für ungültig zu erklären und die Einziehung des Prüfungszeugnisses und der Diplomurkunde zu verfügen. Die Prüfung gilt in diesem Fall als nicht bestanden.

§ 34

Wiederholung der Prüfung

§ 34 Wiederholung der Prüfung(1) Kommissaranwärterinnen oder Kommissaranwärter, die die Mindestanforderung für einen Prüfungsteil nicht erreichen, können nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zur einmaligen Wiederholung zugelassen werden. Über die Wiederholungsmöglichkeit entscheidet die Ausbildungsbehörde im Benehmen mit dem Prüfungsausschuss. Im Falle des Nichtbestehens der Diplomarbeit - Prüfung Teil 1 - bei der Erstanfertigung wird der Kommissaranwärterin oder dem Kommissaranwärter Gelegenheit zur Wiederholung der Diplomarbeit im dritten Studienjahr gegeben. Zwischen der Abgabe der Wiederholungsarbeit und dem Beginn der schriftlichen Prüfung - Prüfung Teil 2 - sollen mindestens zwei Monate Vorbereitungszeit verbleiben.(2) Im Falle eines Nichtbestehens der schriftlichen Prüfung oder der mündlichen Prüfung kann die Kommissaranwärterin oder der Kommissaranwärter den jeweiligen Prüfungsteil nur einmal wiederholen. Die jeweils einmalige Wiederholungsmöglichkeit gilt auch, wenn beide Prüfungsteile nicht bestanden wurden.(3) Entspricht die Kommissaranwärterin oder der Kommissaranwärter in der Wiederholung nicht den Anforderungen, hat sie oder er die Prüfung endgültig nicht bestanden. Nach Feststellung des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss teilt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses das Ergebnis der Kommissaranwärterin oder dem Kommissaranwärter mit und informiert sie oder ihn über die rechtlichen Konsequenzen. Über das Ergebnis unterrichtet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses unverzüglich die Ausbildungsbehörde. Die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses im Sinne des § 13 Absatz 2 SPolLVO erfolgt durch die Ausbildungsbehörde.

§ 35

Förderung des Spitzensports

§ 35 Förderung des SpitzensportsDie Ausbildungsbehörde kann zur Förderung des Spitzensports Ausnahmen von den §§ 6 bis 9 zulassen und die Zulässigkeit der Wiederholung gemäß § 15 ausschließen, soweit durch eine Wiederholung die maximale Studiendauer von sechs Jahren überschritten würde. Die Fachhochschule für Verwaltung kann zum Erreichen der Ausbildungsziele alternative Lehr- und Lernformen einsetzen. Die Regelungen zu den Leistungsnachweisen bleiben hiervon unberührt. Die Erbringung der Leistungsnachweise gemäß § 13 sowie die Ablegung der aus der Diplomarbeit, der schriftlichen Prüfung und der mündlichen Prüfung bestehende Prüfung erfolgt gemeinsam mit einem laufenden Studiengang. Näheres regelt das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport durch Richtlinien.

§ 37

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 37 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2024 in Kraft.(2) Unbeschadet des § 36 tritt zum gleichen Zeitpunkt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnabschnitt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes (APO g. D. Pol.) vom 18. August 2016 (Amtsbl. I S. 686), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 4. Oktober 2023 (Amtsbl. I S. 924), außer Kraft.

§ 6

Dauer

§ 6 Dauer(1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre.(2) Die Ausbildungszeit kann unter Berücksichtigung der Fachkenntnisse sowie der Dienstzeiten, die die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte (§ 1 Absatz 2 Nummer 1) im Wach- und Streifendienst oder diesem gleichgestellten Dienst verbracht hat, um bis zu einem Jahr gekürzt werden.(3) Bei Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, die die Befähigung für den Laufbahnabschnitt des mittleren Polizeivollzugsdienstes im Saarland oder bei einem anderen Dienstherrn erworben haben und am Auswahlverfahren für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst teilnehmen, kann im Falle der Einstellung in den Laufbahnabschnitt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes der Vorbereitungsdienst ebenfalls um bis zu einem Jahr gekürzt werden.(4) Die Kürzung gemäß Absatz 2 und 3 erfolgt innerhalb des Grundstudiums.(5) Versäumt eine Kommissaranwärterin oder ein Kommissaranwärter durch eine längere Arbeitsunfähigkeit oder in Folge einer Schwangerschaft oder aus anderen nicht selbst zu vertretenden Gründen ohne Unterbrechung mehr als einen Monat oder insgesamt mehr als zwei Monate innerhalb eines Studienjahres, führt dies zur Verlängerung des Vorbereitungsdienstes oder zur Wiederholung des jeweiligen Studienjahres. Gleiches gilt für die Zeit einer Beurlaubung aus dem öffentlichen Dienst. Ausnahmen können nur zugelassen werden, wenn dies der allgemeine Leistungsstand der Kommissaranwärterin oder des Kommissaranwärters rechtfertigt. Zur Feststellung des allgemeinen Leistungsstands können schriftliche und mündliche Leistungstests durchgeführt werden.(6) Das berufspraktische Studium kann gemäß § 15 Absatz 4 SPolLVO auch in einer Teilzeitbeschäftigung von mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit abgeleistet werden. Wird das gesamte berufspraktische Studium in einer Teilzeitbeschäftigung von 50 vom Hundert abgeleistet, verlängert sich der Vorbereitungsdienst um drei Monate. Wird das berufspraktische Studium nur teilweise in einer Teilzeitbeschäftigung abgeleistet oder wird eine Teilzeitbeschäftigung mit höherem Ansatz als 50 vom Hundert gewählt, erfolgt entsprechend eine individuelle Berechnung der Dauer der Verlängerung.(7) Zuständig für die Entscheidungen nach den Absätzen 2 bis 6 ist die Ausbildungsbehörde im Benehmen mit der Fachhochschule für Verwaltung. Die Entscheidung über den Beginn des Prüfungsverfahrens in diesen Fällen trifft die oder der Vorsitzende des Prüfungsamtes oder deren oder dessen bestellte Stellvertretung im Einvernehmen mit der Ausbildungsbehörde und der Fachhochschule für Verwaltung.

§ 7

Gang der Ausbildung

§ 7 Gang der Ausbildung(1) Der Vorbereitungsdienst besteht aus einem Grundstudium und einem Hauptstudium und unterteilt sich in eine Studieneinführungsphase sowie in fachwissenschaftliche und berufspraktische Studienabschnitte. Die Inhalte der Studienfächer, der Lehr- und Ausbildungsveranstaltungen sowie der Projekte werden im Studienplan festgelegt.(2) Das Grundstudium (1. Studienjahr) gliedert sich wie folgt:1. Studieneinführungsphase mit einer Dauer von drei Monaten,2. Fachwissenschaftliches Studium mit einer Dauer von fünf Monaten,3. Berufspraktisches Studium und Jahresurlaub mit einer Dauer von insgesamt vier Monaten.(3) Das Hauptstudium I (2. Studienjahr) gliedert sich wie folgt:1. Berufspraktisches Studium mit einer Dauer von drei Monaten,2. Fachwissenschaftliches Studium und Jahresurlaub mit einer Dauer von insgesamt neun Monaten.(4) Das Hauptstudium II (3. Studienjahr) gliedert sich wie folgt:1. Fachwissenschaftliches Studium und Jahresurlaub mit einer Dauer von insgesamt zehn Monaten,2. Berufspraktisches Studium mit einer Dauer von zwei Monaten.(5) Die berufspraktischen Studienabschnitte im Grundstudium sollen bei Polizeidienststellen im Wach- und Streifendienst absolviert werden. Die berufspraktischen Studienabschnitte im Hauptstudium werden auf Polizeidienststellen im Wach- und Streifendienst oder bei Dienststellen im Bereich der Kriminalitätsbekämpfung absolviert.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.