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Gesetz Nr. 1855 über die Zustimmung zu dem Staatsvertrag über die gemeinsame Errichtung einer Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik bei der Landesärztekammer Baden-Württemberg Vom 18. März 2015

Ausfertigungsdatum:
18.03.2015
Fundstelle:
Amtsblatt I 2015, 274
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

Artikel 1(1) Dem am 1. August 2014 durch das Saarland unterzeichneten Staatsvertrag über die gemeinsame Errichtung einer Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik bei der Landesärztekammer Baden-Württemberg wird zugestimmt. (2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel

Artikel 2(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag gemäß seines § 12 in Kraft tritt, ist durch den Chef der Staatskanzlei im Amtsblatt des Saarlandes bekannt zu machen.[1]

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.