Saarland

Verordnung über die Berufsordnung für Pflegefachpersonen im Saarland Vom 15. Januar 2024

Ausfertigungsdatum:
15.01.2024
Fundstelle:
Amtsblatt I 2024, 20
15 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel PflegekrBerufsO

Aufgrund des § 16 Absatz 4 des Gesundheitsdienstgesetzes vom 19. Mai 1999 (Amtsbl. S. 844), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. August 2018 (Amtsbl. I S. 674), verordnet das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit:

§ 1

Geltungsbereich und Grundlagen

§ 1 Geltungsbereich und Grundlagen(1) Von dieser Berufsordnung erfasst werden Pflegefachpersonen, die im Saarland ihren Beruf ausüben, mit der Erlaubnis zum Führen folgender Berufsbezeichnungen (Pflegefachpersonen):1. Altenpflegerin oder Altenpfleger,2. Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger,3. Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger,4. Pflegefachfrau oder Pflegefachmannoder5. Angehörige der unter Nummer 1 bis 4 genannten Berufe, die als Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes ihren Beruf im Saarland im Rahmen einer vorübergehenden gelegentlichen Dienstleistung nach dem Recht der Europäischen Union ausüben.Nummer 5 gilt entsprechend für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt.(2) Alle Pflegefachpersonen im Sinne dieser Berufsordnung üben einen eigenständigen Heilberuf im Sinne des Pflegeberufegesetzes aus. Die Ausübung des Berufs umfasst jede Tätigkeit, bei der berufsgruppenspezifische Fachkenntnisse angewendet oder verwendet werden.

§ 10

Datensicherheit und Datenschutz

§ 10 Datensicherheit und Datenschutz(1) Die Pflegefachpersonen sind verpflichtet, das informationelle Selbstbestimmungsrecht der ihnen anvertrauten Menschen mit Pflegebedarf zu wahren. Hierzu stellen sie insbesondere sicher, dass die in ihrem Verantwortungsbereich erhobenen Daten und persönliche Aufzeichnungen gegenüber Zugriffen unbefugter Dritter umfassend geschützt sind und sicher aufbewahrt werden. Dies gilt insbesondere für elektronisch erhobene, gespeicherte oder auf eine sonstige Art und Weise verarbeitete Daten und Aufzeichnungen.(2) Bild- und/oder Tonaufnahmen dürfen ohne die Einwilligung der zu pflegenden oder zu betreuenden Person oder deren gesetzlicher Vertreterin oder dessen gesetzlichen Vertreters nicht hergestellt, übertragen, einer dritten Person zugänglich gemacht oder auf eine sonstige Art und Weise verarbeitet werden.

§ 11

Weitergehende Berufspflichten freiberuflicher Pflegefachpersonen

§ 11 Weitergehende Berufspflichten freiberuflicher PflegefachpersonenFreiberufliche Pflegefachpersonen haben über die in den §§ 3 bis 10 genannten Pflichten hinaus insbesondere folgende Berufspflichten zu beachten:1. Freiberufliche Pflegefachpersonen dürfen keine fachlichen Weisungen erteilen, die mit der Berufsordnung für Pflegefachpersonen in der jeweils gültigen Fassung unvereinbar sind. Sie haben bei der Gestaltung beruflicher Rahmenbedingungen darauf hinzuwirken, dass diese den weisungsgebundenen Beschäftigten die Einhaltung ihrer Berufspflichten ermöglichen.2. Die Anzeigepflichten nach § 17 des Gesundheitsdienstgesetzes bei freiberuflicher Berufsausübung sind zu beachten. Im Rahmen der Aufsicht und Überwachung durch die öffentlichen Gesundheitsdienste sind die hierfür notwendigen Auskünfte zu erteilen.3. Freiberufliche Pflegefachpersonen können auf ihre berufliche Tätigkeit hinweisen. Die Werbung beschränkt sich in Form und Inhalt auf die sachliche Ausübung des beruflichen Angebotes. Ihnen ist jede berufswidrige Werbung untersagt; berufswidrig ist insbesondere eine anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung. Werbeverbote aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen bleiben unberührt. Soweit freiberufliche Pflegefachpersonen sich zu Werbezwecken einer Internetpräsenz bedienen, muss diese den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere den Vorschriften des Telemediengesetzes, entsprechen.4. Freiberufliche Pflegefachpersonen beteiligen sich auf Grundlage der bundes- und landesrechtlichen Gesetze und Verordnungen an der Qualitätssicherung und weisen diese entsprechend nach.

§ 12

Ordnungswidrigkeiten

§ 12 Ordnungswidrigkeiten(1) Eine Verletzung gegen die in dieser Berufsordnung ausgewiesenen Berufspflichten und eine hiernach zu ahndende Ordnungswidrigkeit liegt vor, wenn die Pflegefachperson vorsätzlich oder fahrlässig1. gegen die ihr/ihm nach § 3 Absatz 2 Satz 3 obliegenden Pflichten verstößt,2. der Auskunfts- und Beratungspflicht nach § 5 Nummern 2 und 3 gegenüber den zu pflegenden oder zu betreuenden Personen oder deren gesetzlichen Vertretern oder den von ihnen im Rahmen der Befreiung von der Schweigepflicht benannten Bezugspersonen nicht oder nicht ausreichend nachkommt,3. die Informations- und Beteiligungspflicht nach § 5 Nummer 4 gegenüber den am Behandlungs- und Betreuungsprozess beteiligten Angehörigen anderer Berufsgruppen nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt und dies zu einem Schaden der zu pflegenden oder betreuenden Person führt,4. der in § 5 Nummer 5 ausgewiesenen Dokumentationspflicht nicht oder nicht vollständig oder nicht zeit- und handlungsnah nachkommt,5. die Meldepflicht nach § 5 Nummer 6 missachtet,6. die Vorgaben nach § 7 Absatz 1 zur Haftpflichtversicherung nicht einhält,7. entgegen § 8 Satz 1 sich Geld oder geldwerte Leistungen versprechen oder gewähren lässt,8. entgegen § 10 die erhobenen Daten und persönliche Aufzeichnungen nicht umfassend schützt oder sicher aufbewahrt oder unerlaubt Bild- und/oder Tonaufnahmen herstellt, überträgt, Dritten zugänglich macht oder auf eine sonstige Art und Weise verarbeitet,9. gegen die in § 11 ausgewiesenen weitergehenden Berufspflichten für freiberufliche Pflegefachpersonen verstößt.(2) Eine Verletzung gegen die Berufspflichten kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

§ 13

Zuständige Behörde

§ 13 Zuständige BehördeZuständige Behörde für die Durchführung dieser Berufsordnung ist das Landesamt für Soziales.

§ 14

Inkrafttreten; Außerkrafttreten

§ 14 Inkrafttreten; Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Februar 2024 in Kraft.(2) Die Verordnung über die Berufsordnung für Pflegefachkräfte im Saarland vom 28. November 2007 (Amtsbl. S. 2466), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. November 2014 (Amtsbl. I S. 425), tritt am 31. Januar 2024 außer Kraft.

§ 2

Ziele

§ 2 Ziele(1) Diese Berufsordnung regelt die allgemeinen und speziellen Berufsaufgaben der in § 1 genannten Pflegefachpersonen.(2) Professionelle Pflege erfolgt ohne Benachteiligungen aus Gründen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion, der Weltanschauung, der Behinderung, des Alters, der sexuellen Identität oder aus rassistischen Gründen. Voraussetzung für die Sicherstellung einer professionellen Pflege ist die Förderung der Pflegefachpersonen im Bereich der Praxis, der Aus-, Fort- und Weiterbildung, des Managements sowie der Pflegewissenschaft.(3) Die Berufsordnung basiert auf dem Ethikkodex für Pflegende des International Council of Nurses (ICN).(4) Die Vermittlung der Inhalte der Berufsordnung ist zwingender Bestandteil der jeweiligen Ausbildungscurricula, unter Berücksichtigung des in Absatz 3 genannten Ethikkodexes.

§ 3

Berufsbild und Selbstverständnis

§ 3 Berufsbild und Selbstverständnis(1) Berufliche Pflege ist eine eigenständige Profession, die sich von anderen des Gesundheitswesens unterscheidet.(2) Die Pflegefachperson übt ihren Beruf gemäß den Vorbehaltstätigkeiten aus dem Pflegeberufegesetz in der jeweils gültigen Fassung aus. Fort- und Weiterbildung, im Sinne eines lebenslangen Lernens, wird dabei als ein Prozess der eigenen beruflichen Biografie verstanden und die fortlaufende persönliche und fachliche Weiterentwicklung als notwendig anerkannt. Pflegefachpersonen sind verpflichtet, ihren Beruf entsprechend dem allgemein anerkannten Stand pflegewissenschaftlicher Erkenntnisse auszuüben.(3) Die Pflegefachperson muss zur Sicherstellung der Kommunikation die für die Berufsausübung erforderliche Sprachkompetenz aufweisen.(4) Jede Pflegefachperson soll sich aktiv in die fachliche Weiterentwicklung des Pflegeberufs einbringen.(5) Die Pflegefachperson achtet bei ihrem beruflichen Auftreten in der Öffentlichkeit darauf, das Ansehen des Berufsstandes zu schützen und zu fördern. Sie orientiert sich im Umgang mit sozialen Medien an den Grundsätzen, wie sie der ICN in seinem Positionspapier „Pflegefachpersonen und die sozialen Medien“ beschreibt.(6) Jede Pflegefachperson muss verantwortungsvoll mit Forschungsprojekten, insbesondere im Verhältnis zu Minderjährigen oder einer einwilligungseingeschränkten Person, umgehen. Die in der Forschung allgemeingültigen gesetzlichen Regelungen zum Umgang mit personenbezogenen Daten sowie die gültigen wissenschaftlichen Regeln zur Forschung müssen beachtet werden.

§ 4

Berufsaufgaben

§ 4 Berufsaufgaben(1) Pflege im Sinne dieser Berufsordnung erfolgt entsprechend dem allgemein anerkannten Stand pflegewissenschaftlicher Erkenntnisse auf Grundlage einer professionellen Ethik. Sie berücksichtigt die konkrete Lebenssituation, den sozialen, kulturellen und religiösen Hintergrund, die sexuelle Orientierung sowie die Lebensphase der Menschen mit Pflegebedarf. Sie unterstützt die Selbstständigkeit der Menschen mit Pflegebedarf und achtet deren Recht auf Selbstbestimmung.(2) Alle Pflegefachpersonen haben Vorbildfunktion und die fachliche Verantwortung für die Durchführung der Ausbildung zukünftiger Pflegefachpersonen. Dies gilt insbesondere für die in Bildung und Organisation Verantwortung tragenden Pflegefachpersonen.(3) Auszubildende sind auf ihren späteren Beruf hin angemessen auszubilden. Fortzubildende, Weiterzubildende und Studierende sind für ihre erweiterten Berufsaufgaben zielgerichtet zu qualifizieren.

§ 5

Berufspflichten gegenüber Anderen

§ 5 Berufspflichten gegenüber AnderenZu den Berufspflichten, die Pflegefachpersonen insbesondere zu beachten haben, gehören:1. SchweigepflichtPflegefachpersonen sind gemäß § 203 des Strafgesetzbuches gegenüber Dritten grundsätzlich zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse der von ihnen zu pflegenden oder zu betreuenden Personen und deren Bezugspersonen verpflichtet.2. AuskunftspflichtPflegefachpersonen sind verpflichtet, den zu pflegenden oder zu betreuenden Personen oder deren gesetzlichen Vertretern und den von ihnen im Rahmen der Befreiung von der Schweigepflicht benannten Bezugspersonen die erforderlichen Auskünfte über die geplanten pflegerischen Maßnahmen sowie über mögliche Alternativen und über die Beurteilung des Pflegezustandes in verständlicher und angemessener Weise zu erteilen. Dabei ist Rücksicht auf die Gesamtsituation der zu pflegenden oder zu betreuenden Personen zu nehmen und deren Würde und Selbstbestimmungsrecht, insbesondere das Recht auf Ablehnung empfohlener Pflegemaßnahmen, zu beachten.3. BeratungspflichtPflegefachpersonen sind, unter Berücksichtigung des jeweiligen Standes von Wissenschaft und Technik, gegenüber den zu pflegenden oder zu betreuenden Personen zur Beratung verpflichtet. Dies betrifft im Besonderen gesundheitsfördernde und gesundheitserhaltende Maßnahmen, Methoden und Verhaltensweisen sowie die Beratung zu alternativen Pflege- und Versorgungsformen.4. Informations- und BeteiligungspflichtPflegefachpersonen haben den am Behandlungs- und Betreuungsprozess beteiligten Angehörigen anderer Berufsgruppen die notwendigen Informationen weiterzugeben. Im Rahmen der Berufsausübung sind rechtzeitig andere Pflegefachpersonen oder Angehörige anderer Berufsgruppen hinzuzuziehen, wenn die eigene Kompetenz zur Lösung der pflegerischen oder therapeutischen Aufgabe nicht ausreicht.5. DokumentationspflichtPflegefachpersonen haben ihre eigenverantwortliche Pflegetätigkeit sowie die Aufgaben im Rahmen der Mitwirkung und der interdisziplinären Zusammenarbeit in strukturierter Form, unter Verwendung eines entsprechenden Dokumentationssystems, zu dokumentieren. Die Dokumentationen haben vollständig, zeit- und handlungsnah, leserlich, verständlich und fälschungssicher signiert zu erfolgen. Das Dokumentationssystem hat allen am Behandlungs- und Betreuungsprozess beteiligten Angehörigen anderer Berufsgruppen zugänglich zu sein. Die Pflegedokumentation unterliegt dem Datenschutz gegenüber Dritten (§ 10).6. MeldepflichtWenn Pflegefachpersonen den Verdacht haben, dass eine zu pflegende oder zu betreuende Person in strafrechtlich vorwerfbarer Weise behandelt wurde, so sind sie eigenständig verpflichtet, diesen Verdacht unverzüglich der Pflegedienstleitung oder der Einrichtungsleitung (verantwortlichen Stellen) anzuzeigen. Eine solche strafrechtlich vorwerfbare Behandlung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn eine zu pflegende oder zu betreuende Person1. getötet oder verletzt wurde,2. eingesperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt wurde,3. in ihrem sexuellen Selbstbestimmungsrecht verletzt wurde oder4. entgegen der Pflicht, für sie zu sorgen, böswillig vernachlässigt wurde. In den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 4 ist die Pflegefachperson verpflichtet, diesen Verdacht auch der jeweils in Betracht kommenden Behörde oder sonstigen Stelle anzuzeigen, sofern die Pflegefachperson erkennt oder für diese erkennbar wird, dass die Anzeige bei der verantwortlichen Stelle nicht erfolgversprechend ist. Nach Satz 3 in Betracht kommende Behörden oder sonstigen Stellen sind insbesondere1. die Polizei,2. die Staatsanwaltschaft,3. das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit,4. das Landesamt für Soziales oder5. die Ombudsperson des jeweiligen Krankenhauses im Sinne des § 15b Absatz 1 des Saarländischen Krankenhausgesetzes.

§ 6

Berufspflichten zur Kompetenzerhaltung, Kompetenzsicherung und Kompetenzerweiterung

§ 6 Berufspflichten zur Kompetenzerhaltung, Kompetenzsicherung und Kompetenzerweiterung(1) Pflegefachpersonen sind verpflichtet, Maßnahmen zur beruflichen Kompetenzerhaltung und Kompetenzerweiterung zu ergreifen. Geeignete Maßnahmen hierfür sind neben dem Studium der Fachliteratur und der Unterrichtung über die für ihre Berufsausübung geltenden gesetzlichen Bestimmungen unter anderem:1. die Teilnahme an internen Qualifizierungsmaßnahmen,2. die Teilnahme an externen Fortbildungsveranstaltungen bei anerkannten Fort- und Weiterbildungsträgern,3. die Teilnahme an Qualitätssicherungsmaßnahmen sowie4. die Teilnahme an fachlichen Hospitationen und Auditverfahren.(2) Pflegefachpersonen haben in dem Umfang von den kompetenzerhaltenden und kompetenzerweiternden Maßnahmen Gebrauch zu machen, wie dies zur Erhaltung und Entwicklung der zur Berufsausübung notwendigen Fachkenntnisse erforderlich ist. In jedem Jahr müssen Maßnahmen der Kompetenzerhaltung und Kompetenzerweiterung im Umfang von mindestens zehn Stunden neben dem Studium der Fachliteratur durch jede Pflegefachperson erbracht werden.(3) Pflegefachpersonen müssen diese Maßnahmen gegenüber dem Landesamt für Soziales auf Anforderung in geeigneter Form nachweisen können, selbstständig tätige Pflegefachpersonen auch dem für ihren Tätigkeitsort zuständigen Gesundheitsamt.

§ 7

Berufshaftpflichtversicherung

§ 7 Berufshaftpflichtversicherung(1) Selbstständig tätige Pflegefachpersonen sind verpflichtet, sich und ihre abhängig Beschäftigten nach Art und Umfang angemessen gegen Haftpflichtansprüche im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit zu versichern.(2) Pflegefachpersonen in abhängiger Beschäftigung haben sich bei dem Arbeitgeber kundig zu machen, in welcher Höhe und Form der Versicherungsschutz, insbesondere in Bezug auf gegen die Pflegefachperson gerichtete Haftpflichtansprüche, besteht. Auf Verlangen haben die Einrichtungsträger den Pflegefachpersonen schriftliche Auskunft zu ihrem Versicherungsschutz zu erteilen.

§ 8

Leistungen an Pflegefachpersonen

§ 8 Leistungen an PflegefachpersonenPflegefachpersonen ist es untersagt, Geld oder geldwerte Leistungen, wie Geschenke, Sachmittel, Darlehen oder die unentgeltliche Überlassung von Gegenständen im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit, sich versprechen oder gewähren zu lassen. Dies gilt nicht, soweit es sich um geringwertige Aufmerksamkeiten handelt. Eine geringwertige Aufmerksamkeit liegt vor, wenn der Wert eines Geldgeschenkes oder eines anderen Vorteils je Person und je Einzelfall einen Wert von 25 Euro nicht übersteigt. Individuelle Vereinbarungen der Träger bleiben hiervon unberührt.

§ 9

Umgang mit eingeschränkt einwilligungsfähigen Menschen mit Pflegebedarf

§ 9 Umgang mit eingeschränkt einwilligungsfähigen Menschen mit Pflegebedarf(1) Pflegefachpersonen berücksichtigen bei der pflegerischen Versorgung die besonderen Bedürfnisse von eingeschränkt einwilligungsfähigen Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf und achten die Selbstbestimmung sowie die Würde dieser Menschen. Hierzu ergreifen die Pflegefachpersonen die notwendigen Maßnahmen, die vorrangig dem Wohl der ihnen anvertrauten, eingeschränkt einwilligungsfähigen Menschen dienen, und unterlassen solche Maßnahmen, die diesem zuwiderlaufen. Pflegefachpersonen wirken insbesondere auf solche Maßnahmen hin, die zum Schutz der eingeschränkt einwilligungsfähigen Menschen vor Vernachlässigung, Missbrauch und Misshandlung erforderlich sind.(2) Bezugspersonen, gesetzliche Vertreter und Angehörige von eingeschränkt einwilligungsfähigen Menschen mit Pflegebedarf nehmen eine zentrale und entscheidende Rolle in der Betreuung und Pflege ein; sie sind beim gesamten Versorgungsprozess angemessen zu berücksichtigen und einzubeziehen.(3) Eingeschränkt einwilligungsfähige Menschen mit Pflegebedarf sind, wenn möglich, an Entscheidungen, die sie selbst betreffen, zu beteiligen. Eingeschränkt einwilligungsfähige Menschen können in eine Behandlung oder Betreuung einwilligen, sofern sie in der Lage sind, Grund, Tragweite und die Bedeutung der Behandlung oder der Betreuung zu erfassen. Pflegefachpersonen haben hierzu vor Beginn einer Behandlung oder Betreuung in einer möglichst einfachen Sprache und unter Berücksichtigung der individuellen Einsichtsfähigkeit die zu pflegende Person über alle wesentlichen Umstände der Behandlung oder Betreuung aufzuklären und ihr alle relevanten Informationen zu erteilen.(4) Ist eine Einsichtsfähigkeit nach Absatz 1 nicht gegeben, so haben die Pflegefachpersonen sich der Einwilligung der Sorgeberechtigten oder der rechtlichen Vertretung zu der Behandlung oder Betreuung zu vergewissern. Kommt es hierbei zu keiner Einigung, so ist die Durchführung der Behandlung oder Betreuung von einer gerichtlichen Entscheidung abhängig. Das Ergebnis der Entscheidung ist nach Maßgabe des § 5 Nummer 5 zu dokumentieren.(5) Erkennt die Pflegefachperson, dass eine zu pflegende Person in der Geistestätigkeit eingeschränkt ist oder sich der Geisteszustand verändert, spiegelt sich diese besondere Schutzbedürftigkeit in der Dokumentation nach § 5 Nummer 5 wider. Die Dokumentation und die Pflegeplanung müssen in regelmäßigen Abständen überprüft und gegebenenfalls an die festgestellten Veränderungen angepasst werden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.