WO - SPersVG · Saarland

Wahlordnung zum Saarländischen Personalvertretungsgesetz (WO - SPersVG) Vom 26. November 2024

Ausfertigungsdatum:
26.11.2024
Fundstelle:
Amtsblatt I 2024, 1090
54 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage I

Anlage ILink auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/sl/a81de751-c0de-4793-b34b-5faa712628e1-SL2024+1090+AnlageI.pdf

Anlage II

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Anlage III

Anlage IIILink auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/sl/8a8d5c7d-0b7c-4905-a96b-7b86b349279a-SL2024+1090+AnlageIII.pdf

Anlage IV

Anlage IVLink auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/sl/63a75e99-e777-4214-9da0-16c3d68c8535-SL2024+1090+AnlageIV.pdf

Anlage V

Anlage VLink auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/sl/e5e3eef6-7589-4c93-9397-0b53339ccb40-SL2024+1090+AnlageV.pdf

Eingangsformel WO

Aufgrund des § 128 des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes vom 13. November 2024 (Amtsbl. I S. 1042) verordnet die Landesregierung:

§ 1

Wahlvorstand, Wahlhelferinnen und Wahlhelfer, Bekanntmachungen

§ 1 Wahlvorstand, Wahlhelferinnen und Wahlhelfer, Bekanntmachungen(1) Die oder der Vorsitzende des Wahlvorstands lädt die übrigen Mitglieder rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu den Sitzungen des Wahlvorstands ein. Eine Verhinderung eines Mitglieds soll unverzüglich unter Angabe der Gründe mitgeteilt werden; die oder der Vorsitzende lädt sodann das Ersatzmitglied ein. Die oder der Vorsitzende teilt jeder in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft den Zeitpunkt der Sitzung und die Tagesordnung rechtzeitig mit. Die Sitzungen des Wahlvorstands, mit Ausnahme der Sitzung, in der das Wahlergebnis festgestellt wird, sind nicht öffentlich.(2) Der Wahlvorstand führt die Wahl des Personalrats durch. Er kann wahlberechtigte Angehörige der Dienststelle als Wahlhelferinnen oder Wahlhelfer zur Durchführung der Wahlhandlung und zur Auszählung der Stimmen bestellen; dabei soll er die Gruppen angemessen berücksichtigen. Wahlhelferinnen und Wahlhelfer dürfen nur in Anwesenheit eines Mitglieds des Wahlvorstands tätig werden.(3) Die Dienststelle hat den Wahlvorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, insbesondere die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.(4) Bekanntmachungen des Wahlvorstands sind schriftlich abzufassen und von allen Mitgliedern des Wahlvorstands zu unterzeichnen. Die Bekanntgabe hat durch Aushang einer Abschrift oder eines Abdrucks in gut lesbarem Zustand an geeigneter Stelle in der Dienststelle und ihren Nebenstellen oder Teilen, die nicht als selbstständige Dienststellen gelten, bis zum Abschluss der Stimmabgabe zu erfolgen. Die Bekanntgabe kann zusätzlich auch mittels der in der Dienststelle vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik vorgenommen werden. Eine ausschließlich elektronische Bekanntgabe ist zulässig, wenn alle Angehörigen der Dienststelle die Möglichkeit zur Kenntnisnahme haben.(5) Der Wahlvorstand gibt die Namen seiner Mitglieder und Ersatzmitglieder unverzüglich nach seiner Bestellung oder Wahl in der Dienststelle durch Aushang bis zum Abschluss der Stimmabgabe bekannt.(6) Der Wahlvorstand soll dafür sorgen, dass ausländische Bedienstete, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, vor Einleitung der Wahl über das Wahlverfahren, die Aufstellung des Wählerverzeichnisses, die Einreichung von Wahlvorschlägen, den Wahlvorgang und die Stimmabgabe in geeigneter Weise unterrichtet werden.

§ 10

Behandlung der Wahlvorschläge durch den Wahlvorstand, ungültige Wahlvorschläge

§ 10 Behandlung der Wahlvorschläge durch den Wahlvorstand, ungültige Wahlvorschläge(1) Der Wahlvorstand vermerkt auf den Wahlvorschlägen den Tag und die Uhrzeit des Eingangs. Im Fall des Absatzes 4 ist auch der Zeitpunkt des Eingangs des berichtigten Wahlvorschlags zu vermerken.(2) Der Wahlvorstand hat eine Bewerberin oder einen Bewerber, die oder der mit ihrer oder seiner schriftlichen Zustimmung auf mehreren Wahlvorschlägen benannt ist, schriftlich oder elektronisch gegen Empfangsbestätigung aufzufordern, innerhalb von drei Kalendertagen nach Zugang zu erklären, auf welchem Wahlvorschlag sie oder er benannt bleiben will. Gibt die Bewerberin oder der Bewerber diese Erklärung nicht fristgerecht ab, so wird sie oder er von sämtlichen Wahlvorschlägen gestrichen.(3) Der Wahlvorstand hat eine vorschlagsberechtigte Angehörige oder einen vorschlagsberechtigten Angehörigen der Dienststelle (§ 8 Absatz 3), die oder der mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet hat, schriftlich oder elektronisch aufzufordern, innerhalb von drei Kalendertagen nach Zugang zu erklären, welche Unterschrift sie oder er aufrechterhält. Gibt sie oder er diese Erklärung nicht fristgerecht ab, zählt ihre oder seine Unterschrift nur auf dem zuerst eingegangenen Wahlvorschlag; auf den übrigen Wahlvorschlägen wird sie gestrichen. Bei gleichzeitigem Eingang entscheidet das Los, auf welchem Wahlvorschlag die Unterschrift zählt.(4) Wahlvorschläge, die1. den Erfordernissen des § 8 Absatz 2 oder des § 31 Absatz 3 nicht entsprechen,2. ohne die erforderliche Anzahl von Unterschriften eingereicht sind oder infolge von Streichungen gemäß Absatz 3 nicht mehr die erforderliche Anzahl von Unterschriften aufweisen oder3. ohne die schriftliche Zustimmung einer Bewerberin oder eines Bewerbers eingereicht sind,hat der Wahlvorstand unverzüglich nach Eingang gegen Empfangsbestätigung mit der Aufforderung zurückzugeben, die Mängel innerhalb einer Frist von drei Kalendertagen zu beseitigen. Werden die Mängel nicht fristgerecht beseitigt, sind diese Wahlvorschläge ungültig; fehlen nur für einzelne Bewerberinnen oder Bewerber die nach § 8 Absatz 2 erforderlichen Angaben oder die schriftliche Zustimmungserklärung, so sind sie aus den Wahlvorschlägen zu streichen.(5) Nicht fristgerecht eingereichte Wahlvorschläge (§ 7 Absatz 2) sind ungültig.

§ 11

Nachfrist für die Einreichung von Wahlvorschlägen

§ 11 Nachfrist für die Einreichung von Wahlvorschlägen(1) Ist nach Ablauf der in § 7 Absatz 2 und § 10 Absatz 4 genannten Frist kein gültiger Wahlvorschlag oder bei Gruppenwahl nicht für jede Gruppe mindestens ein gültiger Wahlvorschlag eingegangen, so gibt der Wahlvorstand dies unverzüglich bekannt. Gleichzeitig fordert er zur Einreichung von Wahlvorschlägen innerhalb einer Nachfrist von sechs Kalendertagen auf.(2) In der Bekanntmachung ist für den Fall des Ausbleibens von gültigen Wahlvorschlägen nach Absatz 1 darauf hinzuweisen, dass1. der Personalrat nicht gewählt werden kann und2. bei Gruppenwahl die betroffene Gruppe keine Vertreterinnen oder Vertreter in den Personalrat wählen kann und die ihr zustehenden Sitze der anderen Gruppe zufallen.(3) Gehen auch innerhalb der Nachfrist gültige Wahlvorschläge nicht ein, so gibt der Wahlvorstand unverzüglich bekannt, dass die Wahl nicht stattfinden kann und das Amt des Wahlvorstands erloschen ist. Bei Gruppenwahl gibt er unverzüglich bekannt, für welche Gruppe keine Vertreterinnen oder Vertreter gewählt werden können und dass alle Sitze der anderen Gruppe zufallen.

§ 12

Bezeichnung der Wahlvorschläge

§ 12 Bezeichnung der Wahlvorschläge(1) Der Wahlvorstand versieht die Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihres Eingangs, bei Gruppenwahl nach Gruppen getrennt, mit Ordnungsnummern (Vorschlag eins usw.). Wahlvorschläge, die vor Beginn der Einreichungsfrist beim Wahlvorstand eingehen, gelten als mit Beginn dieser Frist eingegangen. Ist ein Wahlvorschlag berichtigt worden, so ist der Zeitpunkt des Eingangs des berichtigten Wahlvorschlags maßgebend. Sind mehrere Wahlvorschläge gleichzeitig eingegangen, so entscheidet das Los über die Reihenfolge. Die zur Vertretung der Wahlvorschläge nach § 8 Absatz 4 Berechtigten sind zu der Losentscheidung rechtzeitig einzuladen.(2) Der Wahlvorstand bezeichnet die Wahlvorschläge bei Gruppenwahl mit dem Familiennamen und Vornamen der in dem Wahlvorschlag an erster und zweiter Stelle benannten Bewerberinnen oder Bewerber, bei gemeinsamer Wahl mit dem Familiennamen und Vornamen der für die Gruppen an erster Stelle benannten Bewerberinnen oder Bewerber. Bei Wahlvorschlägen, die mit einem Kennwort versehen sind, ist auch das Kennwort anzugeben.

§ 13

Bekanntgabe der Wahlvorschläge

§ 13 Bekanntgabe der Wahlvorschläge(1) Unverzüglich nach Ablauf der in § 7 Absatz 2 und § 11 Absatz 1 genannten Fristen, spätestens jedoch fünf Kalendertage vor Beginn der Stimmabgabe, gibt der Wahlvorstand die als gültig anerkannten Wahlvorschläge bekannt. Die Stimmzettel sollen zu diesem Zeitpunkt vorliegen.(2) Die Namen der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner der Wahlvorschläge werden nicht bekannt gemacht.

§ 14

Sitzungsniederschriften

§ 14 SitzungsniederschriftenDer Wahlvorstand fertigt über jede Sitzung, in der über Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis (§ 3), über die Ermittlung der Zahl der zu wählenden Personalratsmitglieder und die Verteilung der Personalratssitze auf die Gruppen (§ 5), über die Zulassung von Wahlvorschlägen (§ 10) und über die Gewährung von Nachfristen (§ 11) entschieden wird, eine Niederschrift. Sie ist von allen Mitgliedern des Wahlvorstands zu unterzeichnen. Der Dienststelle und jeder in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft, soweit sie an der Sitzung des Wahlvorstands teilgenommen hat, ist eine Abschrift der Niederschrift zu übersenden.

§ 15

Ausübung des Wahlrechts, Stimmzettel, ungültige Stimmabgabe

§ 15 Ausübung des Wahlrechts, Stimmzettel, ungültige Stimmabgabe(1) Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist.(2) Das Wahlrecht wird durch Abgabe eines Stimmzettels, der so gefaltet ist, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist, oder bei schriftlicher Stimmabgabe durch Übersendung des gefalteten Stimmzettels in einem Wahlumschlag ausgeübt. Bei Gruppenwahl müssen die Stimmzettel für jede Gruppe, bei gemeinsamer Wahl alle Stimmzettel dieselbe Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben. Dasselbe gilt bei schriftlicher Wahl für die Wahlumschläge.(3) Ist nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu wählen (§ 26 Absatz 1), so kann die Stimme nur für den gesamten Wahlvorschlag (Vorschlagsliste) abgegeben werden. Ist nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl zu wählen (§ 29 Absatz 1, § 31 Absatz 1), so wird die Stimme für die zu wählenden einzelnen Bewerberinnen und Bewerber abgegeben.(4) Ungültig sind Stimmzettel,1. die so gefaltet sind, dass die Stimmabgabe erkennbar ist,2. die bei schriftlicher Stimmabgabe nicht in einem Wahlumschlag abgegeben sind,3. die nicht den Erfordernissen des Absatzes 2 Satz 2 entsprechen,4. aus denen sich der Wille der Wählerin oder des Wählers nicht zweifelsfrei ergibt oder5. die ein besonderes Merkmal, einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthalten.(5) Mehrere bei schriftlicher Stimmabgabe im gleichen Wahlumschlag enthaltene Stimmzettel werden als eine Stimme gezählt, wenn sie gleich lauten oder wenn nur einer von ihnen eine gültige Kennzeichnung enthält oder wenn mehrere die gleiche gültige Kennzeichnung und die übrigen keine Kennzeichnung enthalten; ist jedoch nur ein Stimmzettel darunter, der nach Absatz 4 ungültig ist, so sind alle Stimmzettel ungültig.

§ 16

Wahlhandlung

§ 16 Wahlhandlung(1) Der Wahlvorstand trifft Vorkehrungen, dass die Wählerin oder der Wähler den Stimmzettel im Wahlraum unbeobachtet kennzeichnen und in der Weise falten kann, dass ihre oder seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. Die Wahlräume sollen nach den örtlichen Verhältnissen so ausgewählt und eingerichtet werden, dass allen Menschen mit Behinderungen und anderen Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung, die Teilnahme an der Wahl erleichtert wird. Für die Aufnahme der Stimmzettel sind Wahlurnen zu verwenden. Vor Beginn der Stimmabgabe sind die Wahlurnen vom Wahlvorstand zu verschließen. Sie müssen so eingerichtet sein, dass die eingeworfenen Stimmzettel nicht vor Öffnung der Urne entnommen werden können. Findet Gruppenwahl statt, so kann die Stimmabgabe auch nach Gruppen getrennt durchgeführt werden; in diesem Fall sind jedoch getrennte Wahlurnen zu verwenden.(2) Ist eine Wählerin oder ein Wähler wegen einer körperlichen Beeinträchtigung zur Stimmabgabe nicht in der Lage, bestimmt sie oder er eine Vertrauensperson, deren sie oder er sich bei der Stimmabgabe bedienen will, und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche der Wählerin oder des Wählers zur Stimmabgabe zu beschränken. Die Vertrauensperson darf gemeinsam mit der Wählerin oder dem Wähler die Wahlstelle aufsuchen, soweit das zur Hilfeleistung erforderlich ist. Die Vertrauensperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl erlangt hat. Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber, Mitglieder des Wahlvorstands sowie Wahlhelferinnen und Wahlhelfer dürfen nicht zur Hilfeleistung herangezogen werden.(3) Solange der Wahlraum zur Stimmabgabe geöffnet ist, müssen mindestens zwei Mitglieder des Wahlvorstands im Wahlraum anwesend sein; sind Wahlhelferinnen und Wahlhelfer bestellt (§ 1 Absatz 2), genügt die Anwesenheit eines Mitglieds des Wahlvorstands und einer Wahlhelferin oder eines Wahlhelfers. Die Wahlhandlung ist für die Angehörigen der Dienststelle und Beauftragte der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften öffentlich.(4) Vor Einwurf des Stimmzettels in die Urne ist festzustellen, ob die Wählerin oder der Wähler im Wählerverzeichnis eingetragen ist. Ist dies der Fall, wirft die Wählerin oder der Wähler den gefalteten Stimmzettel in Gegenwart des mit der Entgegennahme der Stimmzettel betrauten Mitglieds des Wahlvorstands uneingesehen in gefaltetem Zustand in die Wahlurne. Die Stimmabgabe ist im Wählerverzeichnis zu vermerken.(5) Wird die Wahlhandlung unterbrochen oder wird das Wahlergebnis nicht unmittelbar nach Abschluss der Stimmabgabe festgestellt, so hat der Wahlvorstand für die Zwischenzeit die Wahlurne so zu verschließen und aufzubewahren, dass der Einwurf oder die Entnahme von Stimmzetteln ohne Beschädigung des Verschlusses unmöglich ist. Bei Wiedereröffnung der Wahlhandlung oder bei Entnahme der Stimmzettel zur Stimmenzählung hat sich der Wahlvorstand davon zu überzeugen, dass der Verschluss unversehrt ist.(6) Nach Ablauf der für die Durchführung der Wahlhandlung festgesetzten Zeit dürfen nur noch diejenigen Wahlberechtigten abstimmen, die sich in diesem Zeitpunkt im Wahlraum befinden. Sodann erklärt der Wahlvorstand die Wahlhandlung für beendet.

§ 17

Schriftliche Stimmabgabe

§ 17 Schriftliche Stimmabgabe(1) Einer oder einem Angehörigen der Dienststelle, die oder der im Zeitpunkt der Wahl verhindert ist, ihre oder seine Stimme persönlich abzugeben, hat der Wahlvorstand auf schriftlich oder elektronisch mitgeteiltes Verlangen1. die Wahlvorschläge,2. den Stimmzettel und den Wahlumschlag,3. eine vorgedruckte, von der Wählerin oder vom Wähler abzugebende Erklärung, in der diese oder dieser gegenüber dem Wahlvorstand versichert, dass sie oder er den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet hat oder, soweit unter den Voraussetzungen des § 16 Absatz 2 erforderlich, durch eine Person ihres oder seines Vertrauens hat kennzeichnen lassen (Anlage II), sowie4. einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift des Wahlvorstands und den Namen und die Anschrift der oder des wahlberechtigten Angehörigen der Dienststelle sowie den Vermerk „Schriftliche Stimmabgabe“ trägt,auszuhändigen oder zu übersenden. Auf Antrag ist auch ein Abdruck des Wahlausschreibens auszuhändigen oder zu übersenden. Der Wahlvorstand hat die Aushändigung oder Übersendung im Wählerverzeichnis zu vermerken; eine persönliche Stimmabgabe ist in diesem Fall nur dann zulässig, wenn die oder der Wahlberechtigte die ihr oder ihm ausgehändigten Wahlunterlagen unbenutzt einem Mitglied des Wahlvorstands aushändigt.(2) Die Wählerin oder der Wähler gibt ihre oder seine Stimme in der Weise ab, dass sie oder er1. den Stimmzettel unbeobachtet persönlich kennzeichnet, ihn in der Weise faltet, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist, diesen in den Wahlumschlag legt, der anschließend zu verschließen ist,2. gegenüber dem Wahlvorstand versichert, dass der Stimmzettel persönlich gekennzeichnet worden ist, und dies unter Angabe des Orts und des Datums unterschreibt (Anlage II) und3. den Wahlumschlag, in den der Stimmzettel gelegt ist, und die unterschriebene Versicherung nach Nummer 2 in dem Freiumschlag verschließt und diesen so rechtzeitig an den Wahlvorstand absendet oder übergibt, dass er vor Abschluss der Stimmabgabe vorliegt.

§ 18

Behandlung der schriftlich abgegebenen Stimmen

§ 18 Behandlung der schriftlich abgegebenen Stimmen(1) Unmittelbar vor Abschluss der Stimmabgabe entnimmt der Wahlvorstand die Wahlumschläge den bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Briefumschlägen. Nach Vermerk der Stimmabgabe im Wählerverzeichnis entnimmt der Wahlvorstand den Stimmzettel aus dem Wahlumschlag und legt ihn uneingesehen in gefaltetem Zustand in die Wahlurne.(2) Verspätet eingehende Briefumschläge hat der Wahlvorstand mit einem Vermerk über den Zeitpunkt des Eingangs ungeöffnet zu den Wahlunterlagen zu nehmen. Die Briefumschläge sind einen Monat nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ungeöffnet zu vernichten, wenn die Wahl nicht angefochten worden ist.

§ 19

Stimmabgabe bei Nebenstellen und Teilen von Dienststellen

§ 19 Stimmabgabe bei Nebenstellen und Teilen von DienststellenFür die Angehörigen von1. nachgeordneten Stellen einer Dienststelle, die nicht nach § 6 Absatz 1 Halbsatz 2 des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes selbstständig sind, oder2. Nebenstellen oder Teilen einer Dienststelle, die räumlich weit von dieser entfernt liegen und nicht als selbstständige Dienststellen nach § 6 Absatz 2 des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes gelten,kann der Wahlvorstand die Stimmabgabe in diesen Stellen durchführen oder die schriftliche Stimmabgabe anordnen.

§ 2

Feststellung der Zahl der wahlberechtigten Angehörigen der Dienststelle, Wählerverzeichnis

§ 2 Feststellung der Zahl der wahlberechtigten Angehörigen der Dienststelle, Wählerverzeichnis(1) Der Wahlvorstand stellt ein Verzeichnis der wahlberechtigten Angehörigen der Dienststelle (Wählerverzeichnis), getrennt nach den Gruppen der Beamtinnen und Beamten und der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, auf. Er hat bis zum Beginn der Stimmabgabe das Wählerverzeichnis auf dem Laufenden zu halten und zu berichtigen.(2) Das Wählerverzeichnis oder eine Abschrift des Wählerverzeichnisses ist ohne Angabe des Geburtsdatums und der Wohnanschrift der wahlberechtigten Angehörigen der Dienststelle unverzüglich nach Einleitung der Wahl bis zum Abschluss der Stimmabgabe in der Dienststelle, in den Nebenstellen und Teilen der Dienststelle an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen. § 1 Absatz 4 findet keine Anwendung.

§ 20

Sonderregelungen für die Personalratswahl in außerordentlichen Notlagen

§ 20 Sonderregelungen für die Personalratswahl in außerordentlichen Notlagen(1) Die Anordnung der schriftlichen Stimmabgabe bei den Wahlen der Personalvertretungen ist in allen Dienststellen zulässig, wenn zum Zeitpunkt der Wahl die Möglichkeit der Stimmabgabe in der Dienststelle aufgrund einer außerordentlichen Notlage, insbesondere einer epidemischen Lage, einer Naturkatastrophe oder eines besonders schweren Unglücksfalls, voraussichtlich nicht sichergestellt werden kann. Die Anordnung nach Satz 1 kann ausschließlich oder ergänzend zu einer persönlichen Stimmabgabe getroffen werden. Wird die schriftliche Stimmabgabe angeordnet, so hat der Wahlvorstand den wahlberechtigten Angehörigen die in § 17 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Unterlagen zu übersenden.(2) Die schriftliche Stimmabgabe nach Absatz 1 kann nachträglich angeordnet werden, wenn zunächst eine persönliche Stimmabgabe vorgesehen war. Bereits bekannt gegebene Wahlausschreiben sind entsprechend zu ergänzen. Werden die Wahlvorschläge und das Wahlausschreiben nach § 1 Absatz 4 Satz 4 bekannt gegeben, entfällt deren zusätzliche Übersendung nach § 17 Absatz 1 Satz 1 und 2.(3) Bestimmt der Wahlvorstand in den Fällen der Absätze 1 und 2 einen neuen Zeitpunkt für die Stimmabgabe und die Auszählung der Stimmen, bleiben bereits getroffene Maßnahmen zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl und eingereichte Wahlvorschläge gültig. Satz 1 gilt nicht, wenn die Wahl abgebrochen wird.

§ 21

Feststellung des Wahlergebnisses

§ 21 Feststellung des Wahlergebnisses(1) Unverzüglich, spätestens am dritten Arbeitstag nach Beendigung der Stimmabgabe, stellt der Wahlvorstand das Wahlergebnis fest. Wird das Wahlergebnis nicht unmittelbar nach Beendigung der Stimmabgabe ermittelt, so hat der Wahlvorstand Ort, Tag und Zeit der Sitzung, in der das Wahlergebnis festgestellt wird, bekannt zu geben.(2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Wahlvorstand die Stimmzettel und prüft ihre Gültigkeit.(3) Der Wahlvorstand zählt1. im Fall der Verhältniswahl die auf jede Vorschlagsliste oder2. im Fall der Mehrheitswahl die auf jede einzelne Bewerberin und jeden einzelnen Bewerber entfallenen gültigen Stimmzettelzusammen.(4) Stimmzettel, die zu Zweifeln Anlass geben und über deren Gültigkeit oder Ungültigkeit der Wahlvorstand beschließt, sind mit fortlaufender Nummer zu versehen und von den übrigen Stimmzetteln gesondert bei den Wahlunterlagen aufzubewahren.(5) Die Sitzung, in der das Wahlergebnis festgestellt wird, muss den Angehörigen der Dienststelle zugänglich sein.

§ 22

Wahlniederschrift

§ 22 Wahlniederschrift(1) Über das Wahlergebnis fertigt der Wahlvorstand eine Niederschrift, die von allen Mitgliedern des Wahlvorstands zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift muss enthalten1. bei Gruppenwahl die Summe der von jeder Gruppe abgegebenen Stimmen, bei gemeinsamer Wahl die Summe aller abgegebenen Stimmen,2. bei Gruppenwahl die Summe der von jeder Gruppe abgegebenen gültigen Stimmen, bei gemeinsamer Wahl die Summe aller abgegebenen gültigen Stimmen,3. die Zahl der ungültigen Stimmen,4. die für die Gültigkeit oder Ungültigkeit zweifelhafter Stimmen maßgebenden Gründe,5. im Fall der Verhältniswahl die Zahl der auf jede Vorschlagsliste entfallenen gültigen Stimmen sowie die Errechnung der Höchstzahlen und ihre Verteilung auf die Vorschlagslisten, im Fall der Mehrheitswahl die Zahl der auf jede Bewerberin und jeden Bewerber entfallenen gültigen Stimmen,6. die Namen der gewählten Bewerberin oder des gewählten Bewerbers und7. im Fall des § 31 auch den Namen des gewählten Ersatzmitglieds.Der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle und jeder in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft ist eine Abschrift der Wahlniederschrift zuzuleiten.(2) Besondere Vorkommnisse bei der Wahlhandlung oder der Feststellung des Wahlergebnisses sind in der Niederschrift zu vermerken.

§ 23

Benachrichtigung der gewählten Bewerberinnen und Bewerber

§ 23 Benachrichtigung der gewählten Bewerberinnen und BewerberDer Wahlvorstand benachrichtigt die als Personalratsmitglieder Gewählten unverzüglich schriftlich oder elektronisch von ihrer Wahl.

§ 24

Bekanntmachung und Berichtigung des Wahlergebnisses, Einsprüche

§ 24 Bekanntmachung und Berichtigung des Wahlergebnisses, Einsprüche(1) Der Wahlvorstand gibt das Wahlausschreiben und die Namen der als Personalratsmitglieder gewählten Bewerberinnen und Bewerber für die Dauer von zwei Wochen bekannt.(2) Offenbare Unrichtigkeiten des Wahlergebnisses, insbesondere Rechenfehler bei der Zählung der Stimmen (§ 21 Absatz 3) oder der Berechnung der Höchstzahlen (§§ 27, 28), hat der Wahlvorstand von Amts wegen oder auf Antrag zu berichtigen. Den Antrag kann jede oder jeder wahlberechtigte Angehörige der Dienststelle oder eine zu Wahlvorschlägen berechtigte Gewerkschaft stellen. Die Berichtigung ist nur zulässig, solange die Frist für die Anfechtung der Wahl noch nicht abgelaufen ist. Sie ist in der gleichen Weise wie das Wahlergebnis bekannt zu machen.(3) Im Übrigen können Einsprüche gegen die Wahl nur durch Anfechtung (§ 25 des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes) geltend gemacht werden.

§ 25

Aufbewahrung der Wahlunterlagen

§ 25 Aufbewahrung der WahlunterlagenDie Wahlunterlagen (beispielsweise Niederschriften, Bekanntmachungen, Stimmzettel) werden vom Personalrat mindestens bis zur Durchführung der nächsten Personalratswahl aufbewahrt.

§ 26

Voraussetzungen für Verhältniswahl, Stimmzettel, Stimmabgabe

§ 26 Voraussetzungen für Verhältniswahl, Stimmzettel, Stimmabgabe(1) Nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Listenwahl) ist zu wählen, wenn1. bei Gruppenwahl für die betreffende Gruppe mehrere gültige Wahlvorschläge,2. bei gemeinsamer Wahl mehrere gültige Wahlvorschläge eingegangen sind.In diesen Fällen kann jede Wählerin oder jeder Wähler ihre oder seine Stimme nur für den gesamten Wahlvorschlag (Vorschlagsliste) abgeben.(2) Auf dem Stimmzettel sind die Vorschlagslisten in der Reihenfolge der Ordnungsnummern unter Angabe von Familienname, Vorname, Amts- oder Berufsbezeichnung und Gruppenzugehörigkeit der an erster und zweiter Stelle benannten Bewerberinnen und Bewerber, bei gemeinsamer Wahl die für die Gruppen an erster Stelle benannten Bewerberinnen oder Bewerber untereinander aufzuführen; bei Listen, die mit einem Kennwort versehen sind, ist auch das Kennwort anzugeben (Anlage III).(3) Die Wählerin oder der Wähler hat auf dem Stimmzettel die Vorschlagsliste anzukreuzen oder in sonstiger Weise eindeutig zu kennzeichnen, für die sie oder er ihre oder seine Stimme abgeben will.

§ 27

Ermittlung der gewählten Gruppenvertreterinnen und Gruppenvertreter bei Gruppenwahl

§ 27 Ermittlung der gewählten Gruppenvertreterinnen und Gruppenvertreter bei Gruppenwahl(1) Bei Gruppenwahl werden die Summen der auf die einzelnen Vorschlagslisten jeder Gruppe entfallenen Stimmen nebeneinandergestellt und der Reihe nach durch eins, zwei, drei usw. geteilt. Auf die jeweils höchste Teilzahl (Höchstzahl) wird so lange ein Sitz zugeteilt, bis alle der Gruppe zustehenden Sitze (§ 5) verteilt sind. Ist bei gleichen Höchstzahlen nur noch ein Sitz oder sind bei gleichen Höchstzahlen nur noch zwei Sitze zu verteilen, so entscheidet das Los.(2) Enthält eine Vorschlagsliste weniger Bewerberinnen oder Bewerber, als ihr nach den Höchstzahlen Sitze zustehen würden, so fallen die überschüssigen Sitze den übrigen Vorschlagslisten in der Reihenfolge der nächsten Höchstzahlen zu.(3) Innerhalb der Vorschlagslisten sind die Sitze auf die Bewerberinnen und Bewerber in der Reihenfolge ihrer Benennung (§ 8 Absatz 2) zu verteilen.

§ 28

Ermittlung der gewählten Gruppenvertreterinnen und Gruppenvertreter bei gemeinsamer Wahl

§ 28 Ermittlung der gewählten Gruppenvertreterinnen und Gruppenvertreter bei gemeinsamer Wahl(1) Bei gemeinsamer Wahl werden die Summen der auf die einzelnen Vorschlagslisten entfallenen Stimmen nebeneinandergestellt und der Reihe nach durch eins, zwei, drei usw. geteilt. Die jeder Gruppe zustehenden Sitze werden getrennt, jedoch unter Verwendung derselben Teilzahlen ermittelt. § 27 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.(2) Enthält eine Vorschlagsliste weniger Bewerberinnen und Bewerber einer Gruppe, als dieser nach den Höchstzahlen Sitze zustehen würden, so fallen die restlichen Sitze dieser Gruppe den Angehörigen derselben Gruppe auf den übrigen Vorschlagslisten in der Reihenfolge der nächsten Höchstzahlen zu.(3) Innerhalb der Vorschlagslisten werden die den einzelnen Gruppen zustehenden Sitze auf die Angehörigen der entsprechenden Gruppe in der Reihenfolge ihrer Benennung verteilt.

§ 29

Voraussetzung für Mehrheitswahl, Stimmzettel, Stimmabgabe

§ 29 Voraussetzung für Mehrheitswahl, Stimmzettel, Stimmabgabe(1) Nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (Personenwahl) ist zu wählen, wenn1. bei Gruppenwahl für die betreffende Gruppe nur ein gültiger Wahlvorschlag oder2. bei gemeinsamer Wahl nur ein gültiger Wahlvorschlageingegangen ist. In diesen Fällen kann jede Wählerin oder jeder Wähler nur solche Bewerberinnen oder Bewerber wählen, die in dem Wahlvorschlag aufgeführt sind.(2) In den Stimmzettel werden die Bewerberinnen und Bewerber aus dem Wahlvorschlag in unveränderter Reihenfolge unter Angabe von Familienname, Vorname, Amts- oder Berufsbezeichnung und Gruppenzugehörigkeit übernommen (Anlage IV). Die Wählerin oder der Wähler hat auf dem Stimmzettel die Namen der Bewerberinnen und Bewerber anzukreuzen, für die er seine Stimme abgeben will. Die Wählerin oder der Wähler darf1. bei Gruppenwahl nicht mehr Namen ankreuzen, als für die betreffende Gruppe Vertreterinnen und Vertreter zu wählen sind, oder2. bei gemeinsamer Wahl nicht mehr Namen ankreuzen, als Personalratsmitglieder zu wählen sind.

§ 3

Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis

§ 3 Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis(1) Jede oder jeder Angehörige der Dienststelle kann beim Wahlvorstand schriftlich innerhalb einer Woche seit Auslegung des Wählerverzeichnisses (§ 2 Absatz 2) Einspruch gegen dieses einlegen.(2) Über den Einspruch entscheidet der Wahlvorstand unverzüglich. Die Entscheidung ist der oder dem Angehörigen der Dienststelle, die oder der den Einspruch eingelegt hat, und der oder dem Betroffenen unverzüglich, spätestens jedoch einen Tag vor Beginn der Stimmabgabe, schriftlich unter Beifügung einer Begründung mitzuteilen. Ist der Einspruch begründet, so hat der Wahlvorstand das Wählerverzeichnis zu berichtigen.

§ 30

Ermittlung der gewählten Bewerberinnen und Bewerber

§ 30 Ermittlung der gewählten Bewerberinnen und Bewerber(1) Bei Gruppenwahl sind die Bewerberinnen und Bewerber in der Reihenfolge der jeweils höchsten auf sie entfallenen Stimmenzahlen gewählt. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.(2) Bei gemeinsamer Wahl werden die den einzelnen Gruppen zustehenden Sitze mit den Bewerberinnen und Bewerbern dieser Gruppe in der Reihenfolge der jeweils höchsten auf sie entfallenen Stimmen besetzt. Absatz 1 Satz 2 findet Anwendung.

§ 31

Voraussetzungen für die Mehrheitswahl, Stimmzettel, Stimmabgabe, Wahlergebnis

§ 31 Voraussetzungen für die Mehrheitswahl, Stimmzettel, Stimmabgabe, Wahlergebnis(1) Nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (Personenwahl) ist zu wählen, wenn1. nur ein Mitglied des Personalrats oder2. bei Gruppenwahl nur eine Vertreterin oder ein Vertreter zu wählen ist.(2) In den Stimmzettel werden die Bewerberinnen und Bewerber aus den Wahlvorschlägen in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe von Familienname, Vorname, Amts- oder Funktionsbezeichnung übernommen. Auf dem Stimmzettel (Anlage V) ist zu erläutern, dass die Wählerin oder der Wähler nur eine Stimme hat und zum Ersatzmitglied die Bewerberin oder der Bewerber bestimmt ist, die oder der den zweithöchsten Stimmenanteil erhält. Weitere Angaben auf dem Stimmzettel sind nicht zulässig.(3) Die Wählerin oder der Wähler hat auf dem Stimmzettel den Namen der Bewerberin oder des Bewerbers anzukreuzen oder in sonstiger Weise eindeutig zu kennzeichnen, für die sie oder er ihre oder seine Stimme abgeben will.(4) Das Wahlausschreiben muss zusätzlich die Angaben enthalten, dass die Bewerberin oder der Bewerber, auf die oder den der zweithöchste Stimmenanteil entfällt, zum Ersatzmitglied gewählt ist.(5) Gewählt ist die Bewerberin oder der Bewerber, die oder der die meisten Stimmen erhalten hat. Ersatzmitglied ist die Bewerberin oder der Bewerber, die oder der den zweithöchsten Stimmenanteil erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.

§ 32

Sonderregelungen

§ 32 SonderregelungenSoweit bei Wahlen der Personalvertretungen nach den Vorschriften des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes keine Gruppenwahl in Betracht kommt (u. a. §§ 107, 114 des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes), sind die Vorschriften über die gemeinsame Wahl sinngemäß anzuwenden.

§ 33

Vorbereitung und Durchführung der Wahl

§ 33 Vorbereitung und Durchführung der Wahl(1) Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertreterinnen und Jugend- und Auszubildendenvertreter gelten die §§ 1 bis 3, 5 bis 26, 29 und 31 entsprechend mit der Abweichung, dass sich die Zahl der zu wählenden Jugend- und Auszubildendenvertreterinnen und Jugend- und Auszubildendenvertreter ausschließlich aus § 66 Absatz 1 des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes ergibt und dass die Vorschriften über Gruppenwahl (§ 18 Absatz 2 des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes), über den Minderheitenschutz (§ 16 Absatz 3 des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes) und über die Zusammenfassung der Bewerberinnen und Bewerber in den Wahlvorschlägen nach Gruppen (§ 8 Absatz 2 Satz 3) keine Anwendung finden.(2) Sind mehrere Jugend- und Auszubildendenvertreterinnen und Jugend- und Auszubildendenvertreter zu wählen und ist die Wahl aufgrund mehrerer Vorschlagslisten durchgeführt worden, so werden die Summen der auf die einzelnen Vorschlagslisten entfallenen Stimmen nebeneinandergestellt und der Reihe nach durch eins, zwei, drei usw. geteilt. Auf die jeweils höchste Teilzahl (Höchstzahl) wird so lange ein Sitz zugeteilt, bis alle Sitze (§ 66 Absatz 1 des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes) verteilt sind. § 27 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 und 3 findet Anwendung.(3) Sind mehrere Jugend- und Auszubildendenvertreterinnen und Jugend- und Auszubildendenvertreter zu wählen und ist die Wahl aufgrund eines Wahlvorschlags durchgeführt worden, so sind die Bewerberinnen und Bewerber in der Reihenfolge der jeweils höchsten auf sie entfallenen Stimmenzahlen gewählt; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

§ 34

Entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Wahl des Personalrats

§ 34 Entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Wahl des PersonalratsFür die Wahl des Hauptpersonalrats gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 32 entsprechend, soweit sich aus den §§ 35 bis 43 nichts anderes ergibt.

§ 35

Leitung der Wahl

§ 35 Leitung der Wahl(1) Der Hauptwahlvorstand leitet die Wahl des Hauptpersonalrats. Die Durchführung der Wahl in den einzelnen Dienststellen übernehmen die örtlichen Wahlvorstände im Auftrag und nach Richtlinien des Hauptwahlvorstands.(2) Der örtliche Wahlvorstand gibt die Namen der Mitglieder des Hauptwahlvorstands und der Ersatzmitglieder sowie die dienstliche Anschrift von dessen Vorsitzender oder Vorsitzendem in der Dienststelle bekannt.(3) Mitteilungen der Wahlvorstände bedürfen der Schriftform. Die Übersendung von Niederschriften, Bekanntmachungen und Mitteilungen kann auch elektronisch erfolgen.

§ 36

Feststellung der Zahl der wahlberechtigten Angehörigen der Dienststelle, Wählerverzeichnis

§ 36 Feststellung der Zahl der wahlberechtigten Angehörigen der Dienststelle, WählerverzeichnisDie Aufstellung der Wählerverzeichnisse und die Behandlung von Einsprüchen ist Aufgabe der örtlichen Wahlvorstände. Sie teilen dem Hauptwahlvorstand die Zahl der wahlberechtigten Angehörigen, getrennt nach den Gruppen der Beamtinnen und Beamten und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, unverzüglich schriftlich oder elektronisch mit.

§ 37

Ermittlung der Zahl der zu wählenden Hauptpersonalratsmitglieder, Verteilung der Sitze auf ...

§ 37 Ermittlung der Zahl der zu wählenden Hauptpersonalratsmitglieder, Verteilung der Sitze auf die Gruppen(1) Der Hauptwahlvorstand ermittelt die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Hauptpersonalrats und die Verteilung der Sitze auf die Gruppen.(2) Ist eine abweichende Verteilung der Mitglieder des Hauptpersonalrats auf die Gruppen nicht beschlossen worden und entfällt bei der Verteilung der Sitze nach § 5 Absatz 2 auf eine Gruppe kein Sitz, so erhält sie die in § 59 Absatz 6 des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes vorgeschriebene Zahl von Sitzen.

§ 38

Gleichzeitige Wahl

§ 38 Gleichzeitige WahlDie Wahl des Hauptpersonalrats soll möglichst gleichzeitig mit der Wahl der Personalräte stattfinden.

§ 39

Wahlausschreiben

§ 39 Wahlausschreiben(1) Der Hauptwahlvorstand erlässt das Wahlausschreiben.(2) Der örtliche Wahlvorstand gibt das Wahlausschreiben in der Dienststelle bekannt.(3) Das Wahlausschreiben muss enthalten1. Ort und Tag seines Erlasses,2. die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Hauptpersonalrats, getrennt nach Beamtinnen und Beamten und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern,3. Angaben darüber, ob die Beamtinnen und Beamten und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihre Vertreterinnen oder Vertreter in getrennten Wahlgängen wählen (Gruppenwahl) oder vor Erlass des Wahlausschreibens gemeinsame Wahl beschlossen worden ist,4. den Hinweis, dass nur Angehörige der Dienststelle wählen können, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind,5. für die Wahlvorschläge von Angehörigen der Dienststelle die Mindestzahl von wahlberechtigten Angehörigen der Dienststelle, von denen ein Wahlvorschlag unterzeichnet sein muss, und den Hinweis, dass jede oder jeder Angehörige nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden und nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen kann,6. für Wahlvorschläge der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften den Hinweis, dass Wahlvorschläge von einer oder einem Beauftragten eines Organs der Gewerkschaft unterzeichnet sein müssen,7. die Aufforderung, Wahlvorschläge innerhalb von achtzehn Kalendertagen nach dem Erlass des Wahlausschreibens beim Hauptwahlvorstand einzureichen; der letzte Tag der Einreichungsfrist und die Stelle, bei der die Wahlvorschläge einzureichen sind, sind anzugeben,8. den Hinweis, dass nur fristgerecht eingereichte Wahlvorschläge berücksichtigt werden und dass nur gewählt werden kann, wer in einen solchen Wahlvorschlag aufgenommen ist, und9. den Tag oder die Tage der Stimmabgabe.(4) Der örtliche Wahlvorstand ergänzt das Wahlausschreiben durch folgende Angaben:1. die Angabe, wo und wann das für die örtliche Dienststelle aufgestellte Wählerverzeichnis und diese Wahlordnung zur Einsicht ausliegen,2. den Hinweis, dass Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis nur innerhalb einer Woche seit seiner Auslegung schriftlich beim örtlichen Wahlvorstand eingelegt werden können; der letzte Tag der Einspruchsfrist ist anzugeben,3. den Ort, an dem die Wahlvorschläge bekannt gegeben werden,4. den Ort und die Tageszeit der Stimmabgabe,5. einen Hinweis auf die Möglichkeit sowie auf das Verfahren bei einer schriftlichen Stimmabgabe.(5) Der örtliche Wahlvorstand vermerkt auf dem Wahlausschreiben den ersten und den letzten Tag der Bekanntgabe.(6) Offenbare Unrichtigkeiten des Wahlausschreibens können vom Hauptwahlvorstand jederzeit berichtigt werden.(7) Mit Erlass des Wahlausschreibens ist die Wahl eingeleitet.

§ 4

Vorabstimmung

§ 4 VorabstimmungBeschlüsse über1. eine von § 16 des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes vom 13. November 2024 (Amtsbl. I S. 1042) abweichende Verteilung der Mitglieder des Personalrats auf die Gruppen (§ 17 des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes),2. die Durchführung gemeinsamer Wahl (§ 18 Absatz 2 des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes) oder3. Abstimmungen (§ 6 Absatz 2 und 3, § 103 Absatz 2 des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes)werden nur berücksichtigt, wenn sie dem Wahlvorstand binnen einer Woche seit der Bekanntgabe nach § 1 Absatz 5 schriftlich vorliegen und dem Wahlvorstand nachgewiesen wird, dass sie unter Leitung eines aus mindestens drei wahlberechtigten Angehörigen der Dienststelle bestehenden Abstimmungsvorstands in geheimen und in den Fällen der Nummern 1 und 2 nach Gruppen getrennten Abstimmungen zustande gekommen sind. Dem Abstimmungsvorstand muss ein Mitglied jeder in der Dienststelle vertretenen Gruppe angehören.

§ 40

Bekanntmachung des Hauptwahlvorstands

§ 40 Bekanntmachung des HauptwahlvorstandsBekanntmachungen nach den §§ 11 und 13 erfolgen in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben.

§ 41

Sitzungsniederschriften

§ 41 Sitzungsniederschriften(1) Der Hauptwahlvorstand fertigt eine Niederschrift über jede Sitzung, in der über die Ermittlung der Zahl der zu wählenden Mitglieder des Hauptpersonalrats und die Verteilung der Sitze im Hauptpersonalrat auf die Gruppen, über die Zulassung von Wahlvorschlägen und über die Gewährung von Nachfristen entschieden wird. Die Niederschrift ist von allen Mitgliedern des Hauptwahlvorstands zu unterzeichnen. Der Dienststelle und jeder in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft, soweit sie an der Sitzung des Hauptwahlvorstands teilgenommen hat, ist eine Abschrift der Niederschrift zu übersenden.(2) Die Niederschrift über die Sitzungen, in denen über Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis entschieden ist, fertigt der örtliche Wahlvorstand.

§ 42

Stimmabgabe, Stimmzettel

§ 42 Stimmabgabe, StimmzettelFindet die Wahl des Hauptpersonalrats zugleich mit der Wahl der Personalräte statt, so kann für die schriftliche Stimmabgabe zu beiden Wahlen derselbe Umschlag verwendet werden. Für die Wahl des Hauptpersonalrats sind Stimmzettel von anderer Farbe als für die Wahl des Personalrats zu verwenden.

§ 43

Feststellung und Bekanntmachung des Wahlergebnisses

§ 43 Feststellung und Bekanntmachung des Wahlergebnisses(1) Die örtlichen Wahlvorstände zählen die auf die einzelnen Vorschlagslisten oder, wenn Mehrheitswahl stattgefunden hat, die auf die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber entfallenen Stimmen. Sie fertigen eine Wahlniederschrift gemäß § 22.(2) Die Niederschrift ist unverzüglich nach Feststellung des Wahlergebnisses dem Hauptwahlvorstand eingeschrieben zu übersenden. Die bei der Dienststelle entstandenen Unterlagen für die Wahl des Hauptpersonalrats (§ 25) werden zusammen mit einer Abschrift der Niederschrift vom Personalrat aufbewahrt.(3) Der Hauptwahlvorstand zählt unverzüglich die auf jede Vorschlagsliste oder, wenn Mehrheitswahl stattgefunden hat, die auf jede einzelne Bewerberin oder jeden einzelnen Bewerber entfallenen Stimmen zusammen und stellt das Ergebnis der Wahl fest. Den Leiterinnen oder Leitern der Dienststellen und jeder der in den Dienststellen vertretenen Gewerkschaften ist eine Abschrift des Wahlergebnisses zuzuleiten.(4) Sobald die Namen der als Mitglieder des Hauptpersonalrats gewählten Bewerberinnen oder Bewerber feststehen, teilt sie der Hauptwahlvorstand den örtlichen Wahlvorständen mit. Die örtlichen Wahlvorstände geben sie in der gleichen Weise wie das Wahlausschreiben für die Dauer von zwei Wochen bekannt.

§ 44

Wahl des Bezirkspersonalrats

§ 44 Wahl des BezirkspersonalratsFür die Wahl des Bezirkspersonalrats (§ 59 Absatz 2 Satz 1 des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes) gelten die Vorschriften der §§ 34 bis 43 entsprechend.

§ 45

Wahl des Gesamtpersonalrats

§ 45 Wahl des GesamtpersonalratsFür die Wahl des Gesamtpersonalrats gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 32 entsprechend. Der Wahlvorstand kann die Personalräte der an der Wahl des Gesamtpersonalrats beteiligten Dienststellen beauftragen, jeweils für ihren Bereich örtliche Wahlvorstände zu bestellen. In diesem Fall gelten die Vorschriften der §§ 34 bis 43 entsprechend.

§ 46

Wahl der Jugend- und Auszubildendenstufenvertretungen und der Gesamtjugend- und ...

§ 46 Wahl der Jugend- und Auszubildendenstufenvertretungen und der Gesamtjugend- und GesamtauszubildendenvertretungFür die Wahl der Jugend- und Auszubildendenstufenvertretungen und der Gesamtjugend- und Gesamtauszubildendenvertretung (§ 75 des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes) gelten die Vorschriften der §§ 33 bis 45 entsprechend.

§ 47

Berechnung von Fristen

§ 47 Berechnung von FristenFür die Berechnung der in dieser Verordnung festgelegten Fristen finden die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.

§ 48

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

§ 48 Inkrafttreten und Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.(2) Gleichzeitig tritt die Wahlordnung zum Saarländischen Personalvertretungsgesetz vom 19. Juni 1973 (Amtsbl. S. 462), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 1. Dezember 2020 (Amtsbl. I S. 1347), außer Kraft.

§ 5

Ermittlung der Zahl der zu wählenden Personalratsmitglieder, Verteilung der Sitze auf die ...

§ 5 Ermittlung der Zahl der zu wählenden Personalratsmitglieder, Verteilung der Sitze auf die Gruppen(1) Der Wahlvorstand ermittelt die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Personalrats (§ 15 des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes). Ist eine von § 16 des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes abweichende Verteilung der Mitglieder des Personalrats auf die Gruppen (§ 17 des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes) nicht beschlossen worden, so errechnet der Wahlvorstand die Verteilung der Personalratssitze auf die Gruppen (§ 16 Absatz 1 und Absatz 3 bis 5 des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes) nach dem Höchstzahlverfahren (Absätze 2 und 3).(2) Die Zahlen der der Dienststelle angehörenden wahlberechtigten Beamtinnen und Beamten und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (§ 2 Absatz 1) werden nebeneinandergestellt und der Reihe nach durch eins, zwei, drei usw. geteilt. Auf die jeweils höchste Teilzahl (Höchstzahl) wird so lange ein Sitz zugeteilt, bis alle Personalratssitze (§ 15 Absatz 1 des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes) verteilt sind. Jede Gruppe erhält so viele Sitze, wie Höchstzahlen auf sie entfallen. Ist bei gleichen Höchstzahlen nur noch ein Sitz zu verteilen, so entscheidet das Los.(3) Entfallen bei der Verteilung der Sitze nach Absatz 2 auf eine Gruppe weniger Sitze, als ihr nach § 16 Absatz 3 des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes mindestens zustehen, so erhält sie die in § 16 Absatz 3 des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes vorgeschriebene Zahl von Sitzen. Die Zahl der Sitze der anderen Gruppe vermindert sich entsprechend. Dabei werden die jeweils zuletzt zugeteilten Sitze zuerst entzogen.(4) Haben in einer Dienststelle beide Gruppen die gleiche Anzahl von Angehörigen, so erübrigt sich die Errechnung der Sitze nach dem Höchstzahlverfahren; in diesen Fällen entscheidet das Los, wem die höhere Zahl von Sitzen zufällt.(5) Ist auch innerhalb der Nachfrist (§ 11) bei Gruppenwahl für eine Gruppe kein gültiger Wahlvorschlag eingegangen, fallen alle Sitze der anderen Gruppe zu.

§ 6

Wahlausschreiben

§ 6 Wahlausschreiben(1) Nach Ablauf der in § 4 bestimmten Frist und spätestens sechs Wochen vor dem letzten Tag der Stimmabgabe erlässt der Wahlvorstand ein Wahlausschreiben. Es ist von allen Mitgliedern des Wahlvorstands zu unterschreiben und am Tag seines Erlasses bekannt zu geben; der Wortlaut des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes und dieser Wahlordnung sind beizufügen.(2) Das Wahlausschreiben muss enthalten:1. Ort und Tag seines Erlasses,2. die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Personalrats, getrennt nach Beamtinnen und Beamten und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern,3. Angaben darüber, ob die Beamtinnen und Beamten und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihre Vertreterinnen und Vertreter in getrennten Wahlgängen wählen (Gruppenwahl) oder vor Erlass des Wahlausschreibens gemeinsame Wahl beschlossen worden ist,4. die Angabe, wo und wann das Wählerverzeichnis und diese Wahlordnung zur Einsicht ausliegen,5. den Hinweis, dass nur Angehörige der Dienststelle wählen können, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind,6. den Hinweis, dass Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis nur innerhalb einer Woche seit seiner Auslegung schriftlich beim Wahlvorstand eingelegt werden können; der letzte Tag der Einspruchsfrist ist anzugeben,7. für die Wahlvorschläge von Angehörigen der Dienststelle die Mindestzahl von wahlberechtigten Angehörigen der Dienststelle, von denen ein Wahlvorschlag unterzeichnet sein muss, und den Hinweis, dass jede und jeder Angehörige der Dienststelle für die Wahl des Personalrats nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden und nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen kann,8. für die Wahlvorschläge der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften den Hinweis, dass Wahlvorschläge von einer oder einem Beauftragten eines Organs der Gewerkschaft unterzeichnet sein müssen,9. die Aufforderung, Wahlvorschläge innerhalb von achtzehn Kalendertagen nach dem Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen; der letzte Tag der Einreichungsfrist und die Stelle, bei der die Wahlvorschläge einzureichen sind, sind anzugeben,10. den Hinweis, dass nur fristgerecht eingereichte Wahlvorschläge berücksichtigt werden und dass nur gewählt werden kann, wer in einen solchen Wahlvorschlag aufgenommen ist,11. den Ort, an dem die Wahlvorschläge bekannt gegeben werden,12. den Ort und die Zeit der Stimmabgabe,13. einen Hinweis auf die Möglichkeit sowie auf das Verfahren bei einer schriftlichen Stimmabgabe und14. Ort, Tag und Zeit der Sitzung des Wahlvorstands, in der das Wahlergebnis festgestellt wird.(3) Offenbare Unrichtigkeiten des Wahlausschreibens können vom Wahlvorstand jederzeit berichtigt werden.(4) Mit Erlass des Wahlausschreibens ist die Wahl eingeleitet.

§ 7

Wahlvorschläge, Einreichungsfrist

§ 7 Wahlvorschläge, Einreichungsfrist(1) Zur Wahl des Personalrats können1. die wahlberechtigten Angehörigen der Dienststelle und2. jede der in der Dienststelle vertretenen GewerkschaftenWahlvorschläge machen.(2) Die Wahlvorschläge sind innerhalb von achtzehn Kalendertagen nach dem Erlass des Wahlausschreibens einzureichen. Die Frist beginnt mit dem Tag nach dem Erlass des Wahlausschreibens; der Wahlvorstand kann den Beginn der Einreichungsfrist um bis zu drei Kalendertage hinausschieben und die Einreichungsfrist am letzten Tag auf das Ende der üblichen Dienstzeit begrenzen. Bei Gruppenwahl sind für die einzelnen Gruppen getrennte Wahlvorschläge einzureichen.

§ 8

Inhalt der Wahlvorschläge

§ 8 Inhalt der Wahlvorschläge(1) Jeder Wahlvorschlag soll mindestens doppelt so viele Bewerberinnen und Bewerber enthalten, wie1. bei Gruppenwahl Gruppenvertreterinnen und Gruppenvertreter oder2. bei gemeinsamer Wahl Personalratsmitgliederzu wählen sind.(2) Die Namen der einzelnen Bewerberinnen und Bewerber sind auf dem Wahlvorschlag untereinander aufzuführen und mit fortlaufenden Nummern zu versehen. Außer dem Familiennamen sind der Vorname, die Amts- oder Berufsbezeichnung und die Gruppenzugehörigkeit anzugeben. Bei gemeinsamer Wahl sind in dem Wahlvorschlag die Bewerberinnen und Bewerber jeweils nach Gruppen zusammenzufassen.(3) Jeder nicht von einer Gewerkschaft eingereichte Wahlvorschlag muss1. bei Gruppenwahl von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Gruppenangehörigen, jedoch mindestens von drei wahlberechtigten Gruppenangehörigen oder2. bei gemeinsamer Wahl von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Angehörigen der Dienststelleunterzeichnet sein. In jedem Fall genügen bei Gruppenwahl die Unterschriften von 100 wahlberechtigten Gruppenangehörigen, bei gemeinsamer Wahl die Unterschriften von 100 wahlberechtigten Angehörigen der Dienststelle. Jeder Wahlvorschlag der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften muss von einer oder einem Beauftragten eines Organs der Gewerkschaft unterzeichnet sein. Nach Einreichung des Wahlvorschlags kann eine darauf geleistete Unterschrift nicht mehr zurückgenommen werden; § 10 Absatz 3 bleibt unberührt.(4) Aus dem Wahlvorschlag soll zu ersehen sein, welcher der Unterzeichnerinnen oder Unterzeichner zur Vertretung des Vorschlags gegenüber dem Wahlvorstand und zur Entgegennahme von Erklärungen und Entscheidungen des Wahlvorstands berechtigt ist. Fehlt eine Angabe hierüber, gilt die oder der Unterzeichnende als berechtigt, die oder der an erster Stelle steht.(5) Der Wahlvorschlag kann mit einem Kennwort versehen werden.

§ 9

Sonstige Erfordernisse

§ 9 Sonstige Erfordernisse(1) Jede Bewerberin und jeder Bewerber kann für die Wahl des Personalrats nur auf einem Wahlvorschlag vorgeschlagen werden.(2) Dem Wahlvorschlag ist die schriftliche Zustimmung der in ihm aufgeführten Bewerberinnen und Bewerber zur Aufnahme in den Wahlvorschlag beizufügen (Anlage I).(3) Jede oder jeder vorschlagsberechtigte Angehörige der Dienststelle (§ 8 Absatz 3) kann ihre oder seine Unterschrift zur Wahl des Personalrats rechtswirksam nur für einen Wahlvorschlag abgeben.(4) Eine Verbindung von Wahlvorschlägen ist unzulässig.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.