Sechste Verordnung über die durchschnittlichen verkehrsspezifischen Kosten nach dem Personenbeförderungsgesetz Vom 8. August 2000
- Ausfertigungsdatum:
- 08.08.2000
- Fundstelle:
- Amtsblatt 2000, 1506
Aufgrund des § 45a Abs. 2 Satz 2 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 4 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2521), verordnet die Landesregierung:
§ 1Die durchschnittlichen verkehrsspezifischen Kosten je Personen-Kilometer betragen bei den in § 45a Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes genannten Unternehmen für 1. Unternehmen mit überwiegendem Orts und Nachbarortslinienverkehr mit Stadtbahnen 29,25 Cent 2. Unternehmen mit überwiegendem Orts und Nachbarortslinienverkehr mit Bussen in Städten mit mehr als 40.000 Einwohnern je Personenkilometer 16,97 Cent 3. Unternehmen mit überwiegendem Orts und Nachbarortslinienverkehr mit Bussen in Städte mit weniger als 40.000 Einwohnern je Personenkilometer 14,37 Cent 4 Unternehmen mit überwiegendem Überlandlinienverkehr mit Bussen je Personenkilometer. 10,94 Cent
§ 2(1) Diese Verordnung tritt rückwirkend zum 1. Januar 1998 in Kraft. (2) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Fünfte Verordnung über die durchschnittlichen verkehrsspezifischen Kosten nach dem Personenbeförderungsgesetz vom 8. November 1993 (Amtsbl. S. 1162) außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.