PBefGZustV SL 2016 · Saarland

Verordnung über die Zuständigkeiten von Behörden nach dem Personenbeförderungsgesetz Vom 13. Dezember 2016

Ausfertigungsdatum:
13.12.2016
Fundstelle:
Amtsblatt I 2017, 40
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Zuständigkeiten

§ 1 Zuständigkeiten(1) Zuständige Behörde für die Ausführung des Personenbeförderungsgesetzes ist, vorbehaltlich der Regelung in Absatz 2 bis 5, das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr. (2) Zuständige Behörden für die Erteilung folgender Genehmigungen für den Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen sind die Landkreise, der Regionalverband Saarbrücken und die Landeshauptstadt Saarbrücken: a) Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen (§ 46 des Personenbeförderungsgesetzes);b) Erweiterung oder wesentliche Änderung des Unternehmens (§ 2 Absatz 2 des Personenbeförderungsgesetzes);c) Übertragung der aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten auf einen anderen (§ 2 Absatz 2 des Personenbeförderungsgesetzes);d) Übertragung des Betriebs auf einen anderen (§ 2 Absatz 2 des Personenbeförderungsgesetzes);e) Ausnahmegenehmigung betreffend Übertragung des Betriebs auf einen anderen, ohne dass dieser den Verkehr unter eigener Verantwortung und für eigene Rechnung betreibt (§ 3 Absatz 2 des Personenbeförderungsgesetzes). (3) Zuständige Behörden für die Erteilung der nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 46 Absatz 2 Nummer 2 und 3 des Personenbeförderungsgesetzes erforderlichen Genehmigung des Gelegenheitsverkehrs sind die Landkreise, der Regionalverband Saarbrücken und die Landeshauptstadt Saarbrücken. (4) Zuständige Behörden für den Erlass von Rechtsverordnungen im Verkehr mit Taxen über den Umfang der Betriebspflicht, die Ordnung auf Taxenständen sowie Einzelheiten des Dienstbetriebs nach § 47 Absatz 3 des Personenbeförderungsgesetzes sind die Landkreise, der Regionalverband Saarbrücken und die Landeshauptstadt Saarbrücken. (5) Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 61 Absatz 1 des Personenbeförderungsgesetzes ist das Landesverwaltungsamt.

Eingangsformel PBefGZustV

Auf Grund von § 3 Absatz 2 Satz 2, § 10, § 11 Absatz 1, § 11 Absatz 3 Satz 2 und 4, § 29 Abs. 3, § 30a, § 31 Absatz 5, § 47 Absatz 3, § 51 Absatz 1, § 52 Absatz 3 Satz 3, § 53 Absatz 2 Satz 1, § 54 Absatz 1 Satz 2, 3 und 4 und § 61 Absatz 3 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2082), verordnet die Landesregierung:

§ 2

Inkrafttreten

§ 2 InkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2016 in Kraft.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.